OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 – 1 U 111/17
1. Ein gesetzlich versicherter Patient erklärt sich bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind.
2. Wenn der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Mai 2010, VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.7.2017 – 16 O 299/14 – teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Zweitberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1
Die Klägerin leidet seit den neunziger Jahren unter einem Hydrocephalus mit Liquorzirkulationsstörung, der mit einem ventriculoperitonalen Shuntsystem versorgt ist. Wegen anhaltender Kopfschmerzen, Schwindel und einer zunehmenden Vergesslichkeit suchte die Klägerin erstmals Mitte Mai des Jahres 2011 die Ambulanz der neurochirurgischen Klinik der Beklagten auf, wobei die gesetzlich krankenversicherte Klägerin den Wunsch hatte, von Prof. Dr. K. behandelt zu werden. Den Erstkontakt hatte die Klägerin mit der Zeugin Dr. E., bei der es sich um die Ehefrau von Herrn Prof. Dr. K. handelt und die auch die ambulante Erstuntersuchung der Klägerin durchführte. Nach stationärer Aufnahme der Klägerin am 20.6.2011 sowie einem Vorgespräch vom 21.6.2011 mit dem Zeugen Herrn Prof. Dr. K. und Unterzeichnung einer schriftlichen Einwilligungserklärung vom gleichen Tag (vgl. S. 38 – 42 der BA 10 Js 1724/13), wurde der Klägerin am 22.6.2011 wegen Verdachts auf das Vorliegen einer Überdränage zur weiteren Abklärung eine Hirndruckmesssonde implantiert. Die Operation wurde von Prof. Dr. K. durchgeführt, sie verlief komplikationslos und die Klägerin wurde am 23.6.2011 nach Hause entlassen.
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Am 11.7.2011 wurde die Klägerin erneut in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten aufgenommen und nachdem sich durch die Auswertung der Messwerte der Hirndruckmesssonde der Verdacht der Überdränage bestätigt hatte, erfolgte am 15.7.2011, nachdem die Klägerin am Tag zuvor eine zweite schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet hatte (vgl. S. 19 – 23 der BA 10 Js 1724/13), eine Shunt-Revisionsoperation zwecks Austauschs des Differenzialdruckventils und des liegenden Shuntassistenten gegen ein verstellbares Gravitationsventil. Diese Operation wurde von der an diesem Tag im OP-Plan der Beklagten eingeteilten Assistenzärztin Di V. unter Aufsicht des Facharztes Dr. F. durchgeführt. Am 28.7.2011 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung der neurochirurgischen Klinik der Beklagten entlassen.
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Nach Wiederaufnahme am 17.8.2011 in der Klinik der Beklagten erfolgte am 19.8.2011 ein weiterer operativer Eingriff, der von Herrn Dr. B. unter Aufsicht von Herrn Prof. Dr. K. durchgeführt wurde.
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Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.8.2013 hat die Klägerin Strafanzeige gegen die Assistenzärztin Di V. wegen schwerer Körperverletzung erstattet, die sie später auf Herrn Prof. Dr. O. als Direktor der neurochirurgischen Klinik der Beklagten erweitert hat. Mit auf den gleichen Tag datierendem Schriftsatz, eingegangen beim Landgericht allerdings erst am 19.12.2014, der Beklagten zugestellt am 15.9.2015, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer eigenmächtigen ärztlichen Behandlung sowie wegen vermeintlicher Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 €, Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.278,85 € und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden in Anspruch genommen hat.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Operation am 15.7.2011 sei ohne ihre Einwilligung erfolgt. Sie habe die Klinik der Beklagten aufgesucht, um dort durch Prof. Dr. K. behandelt zu werden, was sie gegenüber der Zeugin Dr. E. ausdrücklich klargestellt habe. Ausschließlich zu diesem Arzt habe sie ein entsprechendes Vertrauensverhältnis gehabt. Herr Prof. Dr. K. habe sie am Vortag der Operation vom 22.6.2011 ausführlichst über den geplanten Eingriff einschließlich der eventuell folgenden Shuntrevision aufgeklärt. Insbesondere habe er seinerzeit – unstreitig – in der Behandlungsdokumentation den dezidierten Wunsch der Klägerin vermerkt, dass die Operation durch Herrn Prof. Dr. K. ausgeführt wird. Wie bezüglich des Ersteingriffs sei auch für die am 15.7.2011 vorgesehene Shuntrevision fest vereinbart gewesen, dass der Zeuge Prof. Dr. K. diese durchführen solle. Nachdem sie im Nachhinein von dem Zeugen Prof. Dr. K. erfahren gehabt habe, dass dieser kurzfristig von der Operation abberufen worden und sie am 15.7.2011 von anderen Ärzten operiert worden sei, sei sie völlig überrascht gewesen. Sie hätte in den Eingriff, wenn sie dies gewusst hätte, niemals eingewilligt.
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Erstinstanzlich hat die Klägerin ferner behauptet, die Operation am 15.7.2011 sei behandlungsfehlerhaft durchgeführt worden. Die Klägerin hat die fehlende Einhaltung des Facharztstandards gerügt und behauptet, nach der Operation habe eine Fehllage des Shunts vorgelegen, die gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen wie massive Schwindelgefühle, starke ständige Kopfschmerzen sowie unmäßigen Harndrang zur Folge gehabt habe. Die Fehllage des Shunts habe am 19.8.2011 durch eine Revisionsoperation im Hause der Beklagten korrigiert werden müssen.
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Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat behauptet, entgegen der Darstellung der Klägerin sei nicht fest vereinbart gewesen, dass ausschließlich der Zeuge Prof. Dr. K. die Operation am 15.7.2011 habe durchführen sollen. Die Klägerin habe ihre schriftliche Einwilligungserklärung in diesen Eingriff am 14.7.2011 ohne jedwede Einschränkung erteilt. Aufklärender Arzt sei damals der in dem Aufklärungsbogen genannte Zeuge Dr. B. gewesen, der sich ausweislich dessen Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an keine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen Herrn Prof. Dr. K. und der Klägerin habe erinnern können. Auch der Zeuge Prof. Dr. K. habe in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass er gegenüber der Klägerin auf Nachfrage am Tag der Aufnahme zu der streitigen Operation vom 15.7.2011 klargestellt habe, dass er zwar einem Operationswunsch, wenn es irgendwie gehe, gerne nachkomme, dass aber keine entsprechende Garantie gegeben werden könne. Gegenüber der Klinikleitung habe Professor Prof. Dr. K. in einem Schreiben vom 21.3.2013, Anlage B 3, GA 67/68, zum Ausdruck gebracht, dass er sich davor hüte, Patienten gegenüber Zusicherungen zum Zeitpunkt einer Operation oder dem Operateur abzugeben. Er habe in diesem Schreiben auch in Abrede gestellt, anderslautende Zusicherungen gegenüber der Klägerin abgegeben zu haben. Die Klägerin als gesetzlich versicherte Patientin habe – unstreitig – keine Wahlleistungsvereinbarung mit einem entsprechenden Arztwahlrecht mit der Beklagten abgeschlossen. Demzufolge liege ein eigenmächtiger Eingriff der Beklagten nicht vor.
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Der Facharztstandard sei bei der Operation vom 15.7.2011 eingehalten worden. Die Ärztin Di V. habe den Eingriff in allen Operationsschritten unter Leitung des zuständigen Facharztes Dr. F. vorgenommen. Die Operation sei komplikationsfrei verlaufen und entgegen der Behauptung der Klägerin auch erfolgreich gewesen. In der postoperativen Bildgebung habe eine regelrechte Lage des implantierten Ventiles sichergestellt werden können. Die nachfolgende Operation am 19.8.2011 sei nicht wegen einer angeblichen Fehllage des Shunts indiziert gewesen, sondern sei durchgeführt worden nach Beschwerdebesserung bei der Klägerin zwecks Entfernung der am 22.6.2011 implantierten telemetrischen Hirndrucksonde. Der Klägerin sei aus dem behandlungsfehlerfreien Eingriff vom 15.7.2011 kein irgendwie gearteter Gesundheitsschaden entstanden.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. E. und G. und Auswertung der schriftlichen Zeugenaussagen aus dem beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 10 Js 1724/13 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, ferner durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 30.1.2017 (GA 107 ff.) nebst schriftlicher Ergänzung vom 25.4.2017 (GA 147 ff.). Mit seinem am 27.7.2017 verkündeten Urteil (GA 155 ff.) hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.000 € sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 147,56 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
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Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Erstberufung und die Klägerin Zweitberufung eingelegt.
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Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft zu der Überzeugung gelangt, dass der indizierte und am 15.7.2011 in der Neurochirurgie der Beklagten lege artis vorgenommene Eingriff nicht von der Einwilligung der Klägerin gedeckt gewesen sei. Das Landgericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08) nicht beachtet, nach der auf der Basis eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages prinzipiell kein Anspruch des Patienten darauf bestehe, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Der Krankenhausträger könne sich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag seines gesamten angestellten Personals bedienen. Dem Patienten sei es unbenommen, mit dem Krankenhausträger zu vereinbaren, dass er sich exklusiv nur von einem bestimmten Arzt behandeln lassen möchte. Dies geschehe dergestalt, dass er mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung abschließe und sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Entgelts die Heilbehandlung durch seinen Wunschoperateur – in der Regel den Chefarzt – sichere. Sofern eine derartige Wahlleistungsvereinbarung nicht getroffen worden sei, sei zunächst davon auszugehen, das sich der gesetzlich versicherte Patient beim Abschluss eines totalen Krankenhausaufnahmevertrages im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden erkläre, die nach dem internen Dienstplan zuständig seien. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem Patienten ein Wunschoperateur verbindlich zugesagt worden und deshalb seine Einwilligung beschränkt sei auf die Durchführung der Operation durch den zugesagten Operateur.
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Letzteren Nachweis habe das Landgericht zu Unrecht als von der Klägerin erbracht angesehen. An dem angefochtenen Urteil sei zu bemängeln, dass das Landgericht seine Entscheidung maßgeblich auf eine einzelne Zeugenaussage, nämlich die der Zeugin Dr. E., gestützt habe, die aber in relevanten Punkten in Widerspruch zu weiteren Erkenntnisquellen, insbesondere aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte gestanden habe. Zwar treffe zu, dass die Klägerin im Rahmen der Erstvorstellung bei Dr. E. als auch am 21.6.2011 gegenüber Herrn Prof. Dr. K. den Wunsch nach höchstpersönlicher Betreuung und Behandlung durch Herrn Prof. Dr. K. zum Ausdruck gebracht und dieser auch am 21.6.2011 das gesamte Therapiekonzept für die Klägerin festgelegt und auch am Folgetage die erste Operation zur Implantation der telemetrischen Hirndruckmesssonde durchgeführt habe. Soweit es die Fortführung der Behandlung anbetreffe, die noch mehrere operative Eingriffe beinhaltet habe, fehle es indes am Nachweis der Klägerin, dass ihr auch insoweit die höchstpersönliche operative Behandlung durch Herrn Prof. Dr. K. oder einen sonstigen Mitarbeiter der Beklagten fest zugesagt worden wäre. Aus der schriftlichen Dokumentation von Herrn Prof. Dr. K. vom 21.6.2011, S. 21 der BA 10 Js 1724/13) sei dies nicht ableitbar und ebenso nicht aus der Aussage der Zeugin Dr. E. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass die Vorstellung der Klägerin bei der Zeugin Dr. E. der Erstkontakt in der Ambulanz der Beklagten gewesen sei und erst zeitlich nachfolgend die Gespräche mit Herrn Prof. Dr. K. sowie die eigentliche Operationsaufklärung mit Herrn Dr. B. stattgefunden hätten. Maßgeblich sei nicht, was bei der Erstvorstellung geäußert, sondern was im weiteren Verlauf vor den jeweiligen Operationen zugesagt worden sei. Gänzlich unbeachtet geblieben sei die von der Beklagtenseite überreichte Anlage B 3. Nicht hinreichend Beachtung gefunden habe ferner die schriftliche Einwilligungserklärung der Klägerin in den operativen Eingriff am 15.7.2011.
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Die Beklagte ist der Ansicht, bei adäquater Würdigung habe die Klage bereits auf der erstinstanzlichen Tatsachengrundlage abgewiesen werden müssen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Saarbrücken insoweit abzuändern, als es zu einer teilweisen Verurteilung der Beklagten gekommen ist und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
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sowie, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 18.2.2013 zu zahlen;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 2.278,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 18.2.2013 zu zahlen.
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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese ihr günstig ist und meint, die Ausführungen der Beklagten zum totalen Krankenhausaufnahmevertrag lägen neben der Sache, da im vorliegenden Fall „konkrete Abweichungen“ seitens der Parteien getroffen worden seien.
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Im Rahmen ihrer Zweitberufung macht die Klägerin geltend, das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld sei untersetzt. Das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgelds ausschließlich eine schwerwiegende Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Klägerin durch die rechtswidrige Operation vom 15.7.2011 in Rechnung gestellt. Darüber hinaus sei jedoch auch die körperliche Integrität und die Gesundheit der Klägerin verletzt worden. Die Zweitberufung meint, der Klägerin sei ein höheres Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 5.000 € zuzuerkennen. Darüber hinaus rügt die Klägerin in Bezug auf die zuerkannten Anwaltsgebühren, das Landgericht habe bei der Bemessung rechtsfehlerhaft die ausgeworfene Urteilssumme zugrunde gelegt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie tritt den weitergehenden Forderungen der Klägerin nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 16.11.2017 (GA 237) entgegen.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 3.3.2016 (GA 72 ff.), vom 13.7.2017 (GA 152 ff.) und des Senats vom 21.3.2018 (GA 250 ff.) sowie die beigezogene Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 10 Js 1724/13), welche Gegenstand zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.
B.
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Die Erstberufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung, ohne dass es einer weitergehenden Beweisaufnahme bedarf (I.). Die Zweitberufung der Klägerin unterliegt der Zurückweisung (II.)
I.
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Die Erstberufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO und die vom Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Der Klägerin stehen die zweitinstanzlich noch gegenständlichen Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§§ 611, 280, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB bzw. 823, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB) zu.
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1. Das Landgericht hat, von der Klägerin akzeptiert, Ansprüche wegen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der Ausführung des Eingriffs am 15.7.2011 beanstandungsfrei verneint. Durch das erstinstanzliche in jeder Hinsicht überzeugende Sachverständigengutachten nebst schriftlicher Ergänzung ist zweifelsfrei geklärt, dass der streitgegenständliche Eingriff sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Nach der sachverständigen Feststellung von Herrn Prof. Prof. Dr. D. ist der Eingriff komplikationsfrei verlaufen. Weder kam es zu einer Fehllage des Shunts, wie die Klägerin erstinstanzlich noch behauptet hatte, noch ist der neurochirurgische Eingriff in sonstiger Weise fehlgeschlagen. Entgegen der Behauptung der Klägerin betraf die nachfolgende Operation vom 19.8.2011 nicht das Shunt-System, sondern an diesem Tag wurde – wie die Beklagte vorgetragen hat – die zuvor am 22.6.2011 implantierte telemetrische Hirndrucksonde entfernt, nachdem sich der Zustand der Klägerin klinisch gebessert hatte und auch die nochmals ausgelesenen telemetrischen Hirndruckwerte eine deutliche Verbesserung gezeigt hatten. Der Sachverständige Prof. Prof. Dr. D. hat ausgeführt, dieser Ablauf lasse sich anhand der Aktenlage und der Bildgebung eindeutig ohne Zweifel rekonstruieren.
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2. Ohne Erfolg hat die Klägerin erstinstanzlich auch die Nichteinhaltung des Facharztstandards gerügt. Eine unzulässige Anfängeroperation ist nicht feststellbar. Zwar dürfte die Operation für die Assistenzärztin Di V. eine Anfängeroperation gewesen sein, denn die Beklagte hat selbst in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass die Assistenzärztin über die Einteilung froh gewesen sei, weil sie die Operation für ihren Operationskatalog benötigt habe (GA 204). Ausweislich der Behandlungsdokumentation wurde der Eingriff vom 15.7.2011 aber – wie die Beklagte behauptet hat – unter der Aufsicht des Oberarztes Dr. F. durchgeführt, so dass hierdurch der Facharztstandard gewahrt war. Wirkt sich – wie hier – der Anfängerstatus nicht auf die Behandlung aus, so ist er haftungsrechtlich irrelevant (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, aaO, A 109 m.w.N.). Insoweit liegt auch kein Aufklärungsfehler vor. Die Beteiligung eines Anfängers ist schon nicht aufklärungspflichtig, weil der Patient durch die Supervisionspflicht hinreichend geschützt ist (OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2016 – 26 U 16/16, bei Juris Rn. 60; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, aaO, A 131). Für das Vorliegen des Sonderfalls, dass eine Aufklärungspflicht wegen eines anfängerbedingten erhöhten Risikos ausnahmsweise gegeben war (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., A 132), bestehen keine Anhaltspunkte.
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3. Soweit die Klägerin ihre Klage zweitinstanzlich allein noch auf den Gesichtspunkt einer eigenmächtigen ärztlichen Behandlung stützt, ist die Klage entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet. Die Beklagte rügt mit Recht, dass die Auffassung des Landgerichts, eine wirksame Einwilligungserklärung der Klägerin in die Operation vom 15.7.2011 durch die Ärzte Di V. und Dr. F. sei zu verneinen, von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Das angefochtene Urteil trägt den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in seiner Leitentscheidung vom 11.5.2010 (VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580) bei Vorliegen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zur Beschränkung der Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt entwickelt hat, nicht Rechnung. Der Erstberufung ist darin beizupflichten, dass die vom Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands, wie er sich dem Senat zur Entscheidung stellt, hat die Klägerin wirksam in die von den Ärzten Di V. und Dr. F. am 15.7.2011 vorgenommene Operation eingewilligt. Ihre Einwilligung war nicht auf einen Eingriff durch Herrn Prof. Dr. K. als Operateur beschränkt.
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a) Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten ärztlichen Versorgung zu erbringen (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. K 132). Der Patient tritt bei einem solchen Vertrag allein zum Krankenhausträger, nicht zum Chefarzt, den behandelnden Ärzten oder dem vom Krankenhaus hinzugezogenen Konsiliararzt in vertragliche Beziehungen (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. K 132b). Bei dieser Regelform der stationären Krankenhausbetreuung hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden (BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO Rn. 5). Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger in der Regel seines gesamten angestellten Personals bedienen (BGH, aaO Rn. 5 m.w.N.). Dem Krankenhausträger als alleinigem Vertragspartner ist es insbesondere überlassen, den Operationsplan so aufzustellen, dass alle Krankenhausärzte nach Möglichkeit gleichmäßig herangezogen und entsprechend ihrem jeweiligen Können eingesetzt werden, sodass einerseits die höher qualifizierten und erfahrenen Ärzte für die schwierigeren Eingriffe zur Verfügung stehen und andererseits den noch nicht so erfahrenen Assistenzärzten – unter Überwachung durch einen erfahrenen Kollegen – die Möglichkeit gegeben werden kann, sich anhand von weniger schwierigen Eingriffen weiterzubilden. Anders wäre die Aufstellung eines den verschiedenen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden Operationsplans wie auch eine vernünftige Aus- und Weiterbildung der Ärzte in Krankenhäusern nicht möglich (BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO Rn. 5). Ein gesetzlich versicherter Patient erklärt sich beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind (BGH, aaO Rn. 6).
33
b) Auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bleibt es dem Patienten unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden (BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO Rn. 6). Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern allerdings die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt (BGH, aaO Rn. 6).
34
c) Aus einer unverbindlichen Absprache über die Person des Operateurs folgt beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag nicht, dass der Patient in einem solchen Fall in aller Regel nicht auch mit einer Operation durch einen anderen Arzt einverstanden ist. Diesen Ansatz hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft verworfen, weil er bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht gerecht wird (BGH, aaO Rn. 10). Bei einem solchen Vertrag kann der Patient grundsätzlich nicht erwarten, von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden. Wenn der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er deshalb in Anbetracht des dem Krankenhausträger grundsätzlich zustehenden Rechts, sich für die Behandlung seines gesamten Personals zu bedienen, eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nur von einem bestimmten Arzt operiert werden will. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus (BGH, aaO Rn. 10).
35
d) Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Der Wahlarzt muss die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat (BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO, Rn. 7).
36
e) Die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht beachtet, wenn es als Maßstab für seine Beurteilung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 25.8.2008 (5 U 28/08, bei Juris) anführt, eine Beschränkung der Einwilligungserklärung könne sich auch aus der entsprechend §§ 133, 157 BGB maßgebenden Sicht der Behandlungsseite aus den Umständen ergeben (LGU 8). Das berücksichtigt nicht, dass bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag eine Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt nur dann angenommen werden kann, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt (BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO, Rn. 9, 10) Das vom Landgericht als Beleg für seine abweichende Rechtsauffassung in Bezug genommene Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat der Bundesgerichtshof mit der genannten Leitentscheidung vom 11.5.2010 (VI ZR 252/08) aufgehoben.
37
f) Das Landgericht hat unter Zugrundelegung seines rechtlich unzutreffenden Ausgangspunkts gemeint, eine wirksame Einwilligungserklärung der Klägerin in die Operation vom 15.7.2011 durch die Ärzte Di V. und Dr. F. sei zu verneinen, weil die Zeugin Dr. E., die im Rahmen des Erstkontakts mit der Klägerin befasst gewesen sei, bekundet habe, die Klägerin habe ihr gegenüber angegeben, sie wolle nur durch den Zeugen Prof. Dr. K. operiert werden. Das Landgericht ist mit Blick auf diese Zeugenaussage davon ausgegangen, dass die Klägerin außerordentlichen Wert auf die Behandlung durch Herr. Prof. Dr. K. gelegt habe. Das kann zwar unter Berücksichtigung der protokollierten Aussage der Zeugin im Termin vom 3.3.2016 (GA 74/75) ebenso wie der urkundlich verwertbaren Aussage vom 10.12.2015 in dem beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 10 Js 1724/13 (dort S. 139 – 141) als richtig unterstellt werden, ist aber für die Frage, ob die Klägerin im Rahmen des zweiten stationären Aufenthalts bei der Beklagten im Juli 2011 und insbesondere vor dem streitgegenständlichen operativen Eingriff am 15.7.2011 eindeutig gegenüber dem beklagten Krankenhausträger zum Ausdruck gebracht hat, nur von Prof. Dr. K. operiert zu werden, nach Maßgabe der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, ohne rechtliche Relevanz. Etwaige Äußerungen gegenüber der Zeugin Dr. E. sind für die späteren stationären Aufenthalte bei der Beklagten bereits deshalb nicht erheblich, weil die Zeugin Dr. E. die Erstuntersuchung der Klägerin bei besagtem „Erstkontakt“ nicht im Rahmen eines Behandlungsvertrags für die Beklagte durchgeführt hat. Die Klägerin war, wie die Zeugin Dr. E. in ihrer Aussage im Strafverfahren bekundet hat (BA 10 Js 1724/13, dort S. 139), über Herrn Prof. Dr. A. von der Uniklinik Heidelberg als Kassenpatienten zur ambulanten – nicht stationären – Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten überwiesen worden, weshalb die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nur zu der die Ambulanz kraft kassenärztlicher Zulassung betreibenden Frau Dr. E. in vertragliche Beziehungen getreten ist (vgl. Martis/Winkhart, aaO, A 80). Ein von der Klägerin gegenüber der Zeugin Dr. E. geäußerter Wunsch, nur von Herrn Prof. Dr. K. behandelt zu werden, reicht nicht aus für die Annahme einer auf ihn beschränken Einwilligung im Rahmen eines späteren Vertragsverhältnisses mit der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO Rn. 9).
38
g) Die Klägerin hat im Zuge der drei nachfolgenden stationären Aufenthalte im Juni, Juli und August 2011 bei der Beklagten totale Krankenhausaufenthaltsverträge geschlossen. Soweit die Klägerin dies in ihrer Erwiderung auf die Erstberufung möglicherweise mit der pauschalen Behauptung in Abrede stellen möchte, im vorliegenden Fall seien „konkrete Abweichungen“ seitens der Parteien getroffen worden, ist dieser Einwand nach Aktenlage unbehelflich. Der totale Krankenhausaufnahmevertrag stellt die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung dar und mit Blick auf die unstreitige Tatsache, dass die Klägerin gesetzlich krankenversichert ist, hätte es ihr oblegen näher darzutun, welche abweichende Vertragsgestaltung sie mit der Beklagten getroffen haben will. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin im Vorfeld, bei Aufnahme im Krankenhaus der Beklagten oder auch während des stationären Aufenthalts eine zusätzliche Vereinbarung mit Herrn Prof. Dr. K. getroffen hätte, mit der sich dieser zur eigenhändigen Durchführung der streitgegenständlichen zweiten Operation am 15.7.2011 verpflichtet hätte. Eine Wahlleistungsvereinbarung, welche gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 KHEntgG der Schriftform bedurft hätte, hat die Klägerin unstreitig nicht abgeschlossen. Es existiert zwar eine einseitige handschriftliche Aufzeichnung von Herrn Prof. Dr. K. vom 21.6.2011 (siehe BA 10 Js 1724/13, dort S. 18), in der es wörtlich heißt:
39
„C. A.
mit Pat wurde folgendes Procedere vereinbart:
40
1) Sie wünscht dezidiert, dass OP durch mich durchgeführt wird.
41
2) falls MRT bis morgen nicht möglich oder ich morgen abwesend bin:
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→ komplette Vorbereitung und Entlassung
→ Wiederaufnahme am kommenden Montag, wenn MRT dann möglich, sonst zum MRT Termin
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3) PTEL Implantation
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→ 14 Tage Messung zu Hause
→ dann gg.falls Shuntrevision
→ weitere 14 Tage telemetrische Druckmessung zur Optimierung der Ventileinstellung
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4) a) bei Shuntrevision soll „Richard [unleserlich]“ entfernt werden
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b) Entscheidung, ob PTEL Sonde in LA oder Vollnarkose erfolgt, möchte Pat noch entscheiden“
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Hieraus lässt sich aber nur ableiten, dass die Patientin im Rahmen ihres ersten stationären Aufenthalts bei der Beklagten, der vom 20.6.2011 bis zum 23.6.2011 andauerte, vor der am 22.6.2011 erfolgten Implantation der PTEL Sonde den ausdrücklichen Wunsch gegenüber Herrn Prof. Dr. K. äußerte, nur von diesem operiert zu werden, anderenfalls sie entlassen werden wollte. Für die Durchführung der Shuntrevision am 15.7.2011 im Rahmen des zweiten stationären Aufenthalts bei der Beklagten enthält der Vermerk keinerlei Festlegung zum Operateur. Die Shuntrevision ist in dem Vermerk zwar bereits erwähnt mit dem Zusatz „gg.falls“. Daraus wird aber nur deutlich, was sich auch eindeutig aus den sachverständigen Ausführungen von Prof. Prof. Dr. D. ergibt, dass am 21.6.2011 die Durchführung dieser Shuntrevision noch nicht sicher feststand, sondern sie erst indiziert war, nachdem im Zuge des zweiten stationären Aufenthalts, der vom 11.7.2011 bis zum 28.7.2011 andauerte, sich durch Auswertung der telemetrisch gemessenen Hirndruckwerte der Verdacht auf das Vorliegen einer Überdränage bestätigt hatte (siehe Seite 4 des Gutachtens vom 30.1.2017, GA 110).
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g) Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass Herr Prof. Dr. K. im Zuge des ersten stationären Aufenthalts noch davon ausging, nicht nur die erste Operation am 22.6.2011 durchzuführen, sondern er der Meinung war, auch die nachfolgend ggf. erforderlich werdende Shuntrevision ebenfalls persönlich übernehmen zu können. Aus der urkundlichen Auswertung der schriftlichen Zeugenaussage von Herrn Prof. Dr. K. vom 1.9.2014 (siehe BA 10 Js 1724/13, dort S. 71 ff.) und seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.3.2013 (Anlage B 3, GA 67/68) ergibt sich aber zweifelsfrei, dass der Zeuge der Klägerin weder im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts noch während des zweiten stationären Aufenthalts insoweit eine verbindliche Zusage gemacht hat. Im Schreiben vom 21.3.2013, das in der Beurteilung des Landgerichts keine Berücksichtigung gefunden hat, stellt der Zeuge in Abrede, der Klägerin eine solche verbindliche Zusicherung zum Operateur gegeben zu haben. In der schriftlichen Zeugenaussage vom 1.9.2014 (siehe BA 10 Js 1724/13, dort S. 71 ff.) heißt es, der Zeuge sei am Tag der Aufnahme zur zweiten OP – gemeint ist die streitgegenständliche Operation vom 15.7.2011 – durch die Klägerin in der Ambulanz der Klinik kontaktiert worden. Die Klägerin, so die Erinnerung des Zeugen, habe danach gefragt, ob er die Operation persönlich durchführen würde. Hierauf habe er entgegnet, dass eine Garantie nicht abgegeben werden könne, der Zeuge jedoch anstrebe, dem Wunsch der Klägerin nachzukommen. Damit hat der Zeuge eine unbedingte Zusage zur Durchführung der Operation gerade nicht abgegeben, sondern seine Erklärung brachte zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO Rn. 10). Nach dem Bundesgerichtshof sind die von ihm entwickelten Grundsätze zum totalen Krankenhausaufnahmevertrag auch dann zu beachten, wenn ein Krankenhausarzt auf die Bitte des Patienten in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen (vgl. BGH, aaO Rn. 10). Den Interessen der behandelnden Ärzte und der Krankenhausträger würde es nicht gerecht, wenn bereits eine solche nicht verbindliche Erklärung eines Arztes die erteilte Einwilligung auf seine Person beschränken und dazu führen würde, dass ein von einem anderen Krankenhausarzt durchgeführter Eingriff wegen der fehlenden Einwilligung rechtswidrig wäre (BGH, aaO Rn. 10). Könnte in solchen Fällen keine wirksame Einwilligung in die Behandlung durch andere Ärzte vorliegen, bestünde eine erhebliche Rechtsunsicherheit, weil Krankenhausärzte und Krankenhausträger beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die erteilte Einwilligung nicht an die Behandlung durch eine bestimmte Person gebunden ist. Es würde die Organisation vor allem in großen medizinischen Einrichtungen über Gebühr erschweren, wenn auch nicht verbindliche Erklärungen zu einer Haftung aus Organisationsverschulden führen könnten und dies sogar dann, wenn der Wille des Patienten, nur von einem bestimmten Arzt behandelt zu werden, im Aufklärungsgespräch und bei der Einwilligung in den Eingriff nicht erklärt wird (BGH, aaO Rn. 10). Dies wäre weder im Hinblick auf eine möglichst wirtschaftliche Organisation der Krankenhäuser, zu deren Aufgaben es gehört, im Interesse aller Patienten einen den verschiedenen Schwierigkeitsgraden der Eingriffe gerecht werdenden Operationsplan aufzustellen und eine vernünftige Aus- und Weiterbildung der Ärzte zu gewährleisten, noch im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der gesetzlich versicherten Patienten sachgerecht. Andererseits wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nicht über Gebühr beeinträchtigt, wenn man die von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichende Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt nur dann annimmt, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt (BGH, aaO, Rn. 10).
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f) Eine solchen eindeutigen Willen dahingehend, in den Eingriff vom 15.7.2011 nur im Falle einer Operation durch Herrn Prof. Dr. K. einzuwilligen, hat die Klägerin nicht zum Ausdruck gebracht. Die Erstberufung verweist mit Recht auf die schriftliche Einwilligungserklärung der Klägerin vom 14.7.2011 (siehe BA 10 Js 1724/13, dort S. 23), der insoweit eine besondere Bedeutung zukommt. Die Klägerin hat hier ihre Einwilligung in die streitgegenständliche Operation vom 15.7.2011 ohne jedwede Einschränkung erteilt, eine Festlegung auf einen bestimmten Operateur lässt sich der Einwilligungserklärung nicht entnehmen. Ergänzend zu dem schriftlich vorliegenden Dokument hat der aufklärende Arzt Herr Dr. B., in dessen Gegenwart die Klägerin die Einwilligungserklärung unterzeichnete, im Zuge seiner Aussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erklärt, er könne sich an keine Ausschließlichkeitsvereinbarung zwischen der Klägerin und Herrn Prof. Dr. K. erinnern und es sei auch unüblich, dass Operateure bei Aufklärungsgesprächen festgelegt würden. Die einzige Ausnahme erfolge bei Chefarztbehandlungen, aber nach seiner Kenntnis habe es im vorliegenden Fall keine Wahlleistungsvereinbarung gegeben. Ihm sei nicht erinnerlich, dass die Klägerin den Sonderwunsch geäußert hätte, nur von Herrn Prof. Dr. K. operiert werden zu wollen (siehe BA 10 Js 1724/13, dort S. 54). Abweichendes – nämlich eine mündliche Beschränkung ihrer Einwilligung auf Herrn Prof. Dr. K. gegenüber Herrn Dr. B. – behauptet auch die Klägerin selbst nicht. Soweit es Herrn Dr. B. anbetrifft, hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dieser habe in dem Gespräch vom 14.7.2011 keine eingehende Aufklärung über den am 15.7.2011 stattfindenden Eingriff durchgeführt. Dies hat die Klägerin aber nicht als Fehler gerügt, weil sie, so ausdrücklich im Schriftsatz vom 5.1.2016, bereits im Rahmen des ersten stationären Aufenthalts am 21.6.2011 von Herrn Prof. Dr. K. eingehend und ausführlich auch über die eventuell folgende Shuntoperation aufgeklärt worden sei (GA 43). Dass die Frage des Operateurs Gegenstand des Gesprächs zwischen ihr und Herrn Dr. B. gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht.
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g) Unter Berücksichtigung der vorstehenden tatsächlichen Umstände hat die Klägerin ihren Willen, auch im Rahmen des zweiten stationären Aufenthalts am 15.7.2011 nur durch Herrn Prof. Dr. K. behandelt zu werden, nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Es mag sein, dass sie subjektiv die Vorstellung hatte, sie werde am 15.7.2011 von Herrn Prof. Dr. K. operiert werden. Hierbei handelte es sich dann aber nur um eine subjektive Erwartung, die nicht auf einer rechtsverbindlichen Zusage oder Vereinbarung mit der Beklagten oder Herrn Prof. Dr. K. beruhte. Die bloß subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reicht nicht für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränken Einwilligung aus (BGH, Urteil vom 11.5.2010 – VI ZR 252/08, aaO Rn. 9).
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h) Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands, wie er sich nach Aktenlage und unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sowie unter urkundlicher Auswertung der Aussagen im beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren 10 Js 1724/13 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ergibt, ist unter Beachtung der Grundsätze des totalen Krankenhausaufnahmevertrags in Abweichung zur Beurteilung des Landgerichts festzustellen, dass die Klägerin durch die am 14.7.2011 abgegebene schriftliche Einwilligungserklärung wirksam in den am 15.7.2011 von den Ärzten Di V. und Dr. F. vorgenommenen operativen Eingriff eingewilligt hat. Einer weitergehenden Beweisaufnahme bedarf es für diese Feststellung nicht. Die Aussagen aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren können, soweit die Akten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, ohne weiteres urkundlich verwertet werden, denn die Parteien haben wechselseitig die Verwertung der Erkenntnisse aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beantragt (vgl. GA 4 und 21 und Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. zu §§ 373 ff. Rn. 12). Es bedarf auch keiner erneuten Vernehmung der Zeugin Dr. E. Zwar verpflichtet das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs das Rechtsmittelgericht grundsätzlich, erstinstanzlich vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BGH, Beschluss vom 2.8.2017 – VII ZR 155/15, bei Juris Rn. 14 m.w.N.). Eine nochmalige Vernehmung kann jedoch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, aaO Rn. 14 m.w.N.). Eben dieser Ausnahmefall liegt hier vor. Der Senat ist aus Rechtsgründen der Auffassung, dass die glaubhafte Aussage der Zeugin Dr. E. für die streitentscheidende Frage, ob die Klägerin ihre Einwilligung in die Operation vom 15.7.2011 nur beschränkt auf eine Durchführung durch ihren Wunschoperateur erteilt hat, nicht von Relevanz ist.
II.
52
Die Zweitberufung ist ebenso nach Maßgabe der §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. Aus dem Erfolg der Erstberufung und der vollumfänglichen Klageabweisung folgt aber zwangsläufig die Zurückweisung der Zweitberufung. Der Klägerin kann von der Beklagten bereits dem Grunde nach weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch Schadensersatz verlangen.
C.
53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
54
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.