OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Juli 2021 – 13 U 236/21
Bietet ein Fahrzeughersteller für zu entsorgende Altfahrzeuge eine sog. Umweltprämie an, die auf den Kaufpreis eines Neufahrzeugs angerechnet wird, sofern das zu entsorgende Altfahrzeug als „noch rollfähiges Kraftfahrzeug“ zur Verfügung gestellt wird, so werden die Voraussetzungen für diese Prämie nur erfüllt, wenn das Fahrzeug noch seine wesentlichen Bestandteile enthält, insbesondere jedenfalls den Motor.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn das Altfahrzeug nur in weitgehend ausgeschlachtetem Zustand zur Entsorgung bereitgestellt wird (hier: bloße Außenhülle des Fahrzeugs – Karosserie und Türen -, ohne Motor, Sitze und Ganghebel).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.12.2020, Az. 33 O 1091/20, teilweise geändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.355,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.06.2020 zu zahlen.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.12.2020, Az. 33 O 1091/20, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.355,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Hauptforderung begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Restkaufpreises in Höhe von 5.355,00 € nebst Prozesszinsen zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
I.
2
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO).
II.
3
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 5.355,00 € aus abgetretenem Recht gemäß § 433 Abs. 1, § 398 BGB zu.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen unter der unzutreffenden Annahme, dass zwischen den Vertragsparteien keine wirksame Vereinbarung dahingehend, dass der Abzug einer Prämie in Höhe von 5.355,00 € brutto unter der Bedingung der Verschrottung eines Altfahrzeugs gestanden habe, zustande gekommen sei. Das Landgericht hat bereits einen unzutreffenden rechtlichen Ansatz gewählt. Außerdem ist die Beweiswürdigung fehlerhaft erfolgt. Bei zutreffender Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Annahme gerechtfertigt, dass der streitgegenständliche Betrag von der Ersetzungsbefugnis des Beklagten umfasst war, er jedoch durch sein Verhalten die Gewährung einer Umweltprämie durch den Fahrzeughersteller verhindert hat, so dass er den noch ausstehenden Restkaufpreis an die Klägerin zu zahlen hat.
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1. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Soweit das Beweismaß betroffen ist, hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2015 – VIII ZR 161/14 – Rn. 11, juris).
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Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung, das Berufungsgericht ist daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03 –, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15 –, juris Rn.16). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt – ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze – und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend. Eine Partei kann dann nicht in zulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Erstgerichts setzen.
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2. Das Landgericht hat die durchgeführte Beweisaufnahme fehlerhaft gewürdigt.
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a) Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der Sitzung am 02.11.2020 (Bl. 48 d. A.) ausgeführt, er habe vor den Kaufverhandlungen über das streitgegenständliche Fahrzeug in Erfahrung gebracht, dass Volkswagen eine Umweltprämie anpreise. Er sei schon vor den Verkaufsgesprächen einmal im Autohaus gewesen und habe besprochen, in Höhe welchen Betrags er eine Umweltprämie gutgeschrieben bekommen könne. Hinsichtlich des Zustands des Altfahrzeugs habe die Zeugin Sch. nur mitgeteilt, dass das Fahrzeug „schon rollfähig“ sein solle. Er habe dies so interpretiert, dass er alles ausbauen könne, was er noch brauchen könne. Er habe dann den Motor und sämtliche andere Bestandteile, die er brauchen könne, aus dem Fahrzeug entfernt. Das Fahrzeug habe im Wesentlichen nur noch aus der Karosserie und den Türen bestanden. Die Räder seien abmontiert worden, aber noch im Fahrzeug gelagert gewesen. Den Motor habe er nicht verwertet, dieser sei noch bei ihm zu Hause.
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b) Die Zeugin Sch. hat bekundet, dass alle Verkäufer im Autohaus immer denselben Satz sagten, bezogen auf die Umweltprämie, nämlich: „Ein Fahrzeug muss ein Fahrzeug sein, d. h. es muss ein Auto sein und es muss noch rollfähig sein.“ Die Umweltprämie werde nicht garantiert, sondern nur dann gewährt, wenn deren Voraussetzungen vorlegen. Sie habe nicht explizit darauf hingewiesen, dass das Auto nicht ausgeschlachtet sein dürfe. Auch habe sie nicht darauf hingewiesen, dass ein Motorschaden kein Problem sei. Als der Sohn des Beklagten das Altfahrzeug geliefert habe, habe sie gleich gesagt, das gehe nicht. Das könne auf keinen Fall verwertet werden. Das Altfahrzeug habe nur noch aus der Außenhülle bestanden. Es habe keine Sitze mehr gehabt und auch keinen Ganghebel. Der Sohn des Beklagten habe mitgeteilt, dass er die Reifen extra abgemacht und durch Schwerlastrollen ersetzt habe. Nach der Verwertung des Altfahrzeugs habe der Sohn des Beklagten einen Verwertungsschein vorgelegt und dann versucht, den Voraussetzungen der Umweltprämie durch eine nachträgliche Verwertung des Motors zu genügen. Dies habe aber dabei nicht geklappt, weil der Motor dem Altfahrzeug nicht mehr zugeordnet werden könne. Auf dem Motor sei nämlich keine Fahrgestellnummer vermerkt, sondern nur eine Motorkennzahl. Diese sei aber nicht individuell zuordenbar.
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c) Der Sohn des Beklagten, der Zeuge F. Z., hat im Wesentlichen den Verwertungsvorgang geschildert. Als er beim Autohaus gewesen sei, habe ihm Frau K. gesagt, dass es sich bei dem mitgebrachten Altfahrzeug nicht mehr um ein Fahrzeug handele, sondern um eine Karosserie. Sie habe auch gemeint, dass es ein Problem geben könnte, weil das Fahrzeug nicht mehr zusammengeschraubt sei. Das Altfahrzeug habe auch keine Motorklappe mehr gehabt. Diese sei abgeschraubt gewesen. Sowohl Frau K. als auch Frau Sch. hätten erkennen können, dass in dem Fahrzeug kein Motor mehr verbaut gewesen sei. Er sei aber nicht darauf hingewiesen worden, dass das ein Problem geben könne.
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d) Die Zeugin K. hat im Wesentlichen ausgeführt, dass sie selbst das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Sie sei auch nicht dafür zuständig, alte Fahrzeuge entgegenzunehmen. Zum ersten Mal persönlich zu tun habe sie mit dem Sohn des Beklagten gehabt, als dieser erfolglos versucht habe, das Altfahrzeug bei dem Verwerter, der Firma H., zu verwerten. Als er nach dem erfolglosen Versuch zum Autohaus gekommen sei, habe sie und Frau Sch. ihn darauf hingewiesen, dass der Verwerter zertifiziert sein müsse und dass das Fahrzeug im Ganzen verschrottet werden müsse. Er müsse, um die Umweltprämie zu erhalten, einen Verwertungsnachweis für das gesamte Fahrzeug vorlegen. Darauf habe sie den Sohn des Beklagten ausdrücklich hingewiesen. Es stimme nicht, dass sie den Verschrottungsnachweis angenommen und „passt“ gesagt habe. Sie sei dazu gar nicht befugt. Außerdem habe sie gleich gesehen, dass auf dem Verschrottungsnachweis der Zusatz „ohne Motor“ vermerkt gewesen sei. Der Entsorgungsnachweis werde erst einmal an das Autohaus O. weitergeleitet, das prüfe dann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie vorliegen. Sie habe den Entsorgungsnachweis zur Prüfung an das Autohaus O. weitergegeben, verbunden mit der Bitte, einen Kulanzantrag zu stellen. In der Folge sei mitgeteilt worden, dass Kulanz gewährt werden könne, wenn der Motor, der noch verwertet werden solle, der Fahrgestellnummer zugeordnet werden könne. Sie habe daraufhin eine E-Mail an den Beklagten oder seinen Sohn geschrieben, die nie beantwortet worden sei. Sie habe auch versucht, den Beklagten telefonisch zu erreichen. Auch dies sei nicht erfolgreich gewesen. Sie könne sich nur an ein Telefonat mit dem Sohn des Beklagten erinnern. Dieser habe sinngemäß gemeint, er würde den Motor notfalls schon nachträglich verwerten, er wolle aber aus mehreren alten Fahrzeugbestandteilen lieber ein Fahrzeug zusammenbauen.
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3. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat war nicht erforderlich, weil sich bereits aus den protokollierten Aussagen der Zeugen und den Angaben des Beklagten selbst ergibt, dass das Landgericht die durchgeführte Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt hat, wobei die Lücken bei der Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Punkte betreffen.
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a) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat die Zeugin Sch. ausdrücklich bekundet, sie habe im Rahmen des Verkaufsgesprächs mit dem Beklagten den Satz gesagt, der immer gesagt werde („Ein Fahrzeug muss ein Fahrzeug sein, d.h. es muss ein Auto sein und es muss noch rollfähig sein“, Bl. 50 d.A.). Die Zeugin hat sich also konkret an das Gespräch mit dem Beklagten erinnert. Das Landgericht hat außerdem den eigenen Vortrag des Beklagten im Rahmen der informatorischen Anhörung unberücksichtigt gelassen. Dieser hat nämlich ausgeführt, er habe sich im Vorfeld des Fahrzeugkaufs über eine von Volkswagen beworbene Umweltprämie erkundigt. Sinn und Zweck derartiger Werbeaktionen (Verschrottungsprämie), bei denen dem Käufer ein zusätzlicher Preisnachlass eingeräumt wird, um aus Umweltschutzgründen ältere Fahrzeuge aus dem Verkehr zu ziehen, ist die Verschrottung des vom Käufer in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (vgl. Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl., 1. Kap., Rn. 279). Dass eine solche Umweltprämie nur den Sinn haben kann, die Umwelt vor den Emissionen alter Fahrzeuge zu schützen, indem diese aus dem Verkehr gezogen werden, ist für jeden durchschnittlichen Käufer ohne Weiteres erkennbar. Dass dieses Ziel mit einem völlig ausgeschlachteten Altfahrzeug ohne Motor, wie es vom Beklagten präsentiert wurde, nicht erreicht werden kann, ebenfalls.
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b) Auch ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts sowie die landgerichtliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen untreffend. Die Rechnung vom 18.09.2018 weist nämlich den Betrag von 31.436,00 € aus. Die Umweltprämie in Höhe von 5.355,00 € brutto wurde entgegen der Annahme des Landgerichts nicht „sogleich in Abzug gebracht“, sondern auf einer gesonderten Rechnung als „Aktionsprämie“ ausgewiesen. Es handelte sich somit erkennbar um eine Ersetzungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises. Der Händler lässt sich in einem solchen Fall auf die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäft abschließen zu können. Dies bedeutet nicht, dass sich die Vertragsparteien auf eine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des Altfahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. Es liegt deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der Parteivereinbarungen das Recht, an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der Erfüllung seinen gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser Ersetzungsbefugnis des Käufers ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (BGH, Urteil vom 30.10.2002 – VIII ZR 119/02 –, Rn. 11, juris).
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aa) Der Beklagte als Käufer trägt für die Kaufpreiszahlung die Beweislast (Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 433, Rn. 57), im vorliegenden Fall also zumindest dafür, dass er alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, um die Voraussetzungen der Umweltprämie zu schaffen. Geht man von der Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis aus, beeinflusst der notleidende Sekundärfahrzeugkaufvertrag den Kaufvertrag über das Primärfahrzeug nicht. Die dem Käufer obliegende Zahlungsverpflichtung steigt nach dem Wegfall des ersetzend wirkenden Altfahrzeugs um den für dieses Fahrzeug vereinbarten Preis an. Diese auf den ersten Blick massiv die Käuferinteressen beeinträchtigende rechtliche Folge kann gegen die Annahme einer Ersetzungsbefugnis jedoch nicht vorgebracht werden. Wer ein mangelhaftes Fahrzeug anbietet oder gar über den Zustand täuscht, ist nicht schutzbedürftig (Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, a.a.O., Rn. 281).
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bb) So liegt der Fall hier. Das vom Beklagten angebotene Altfahrzeug genügte bereits auf den ersten Blick nicht mal ansatzweise den Anforderungen an ein Fahrzeug. Nach Angaben des Sohns des Beklagten, des Zeugen F. Z., wurde ihm das so auch von der Zeugin K. gesagt. Im Übrigen hat die Zeugin von einem Telefonat mit ihm berichtet, bei dem F. Z. geäußert habe, er würde den Motor notfalls schon nachträglich verwerten, er wolle aber aus mehreren alten Fahrzeugbestandteilen lieber ein Fahrzeug zusammenbauen. Die Motivation des Beklagten bestand also darin, möglichst viele Fahrzeugbestandteile als Ersatzteile für andere Fahrzeuge zu verwerten, insbesondere auch den Motor, was dem Sinn und Zweck einer Umweltprämie erkennbar widerspricht. Entgegen der Annahme des Landgerichts war der Beklagte nicht schutzbedürftig.
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4. Der Klägerin stehen weder Verzugszinsen noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Klägerin hat bereits die Voraussetzungen des Verzugs gemäß § 286 BGB nicht schlüssig dargelegt. Sie hat lediglich auf die Rechnung der Zedentin vom 14.03.2019 abgestellt. Zur Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB oder Entbehrlichkeit dieser gemäß § 286 Abs. 2 BGB hat sie nicht weiter vorgetragen.
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Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten fehlt es darüber hinaus am Vortrag des Zeitpunkts der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der eingetretene Schuldnerverzug muss ursächlich für den geltend gemachten Schaden geworden sein. Das ist nicht der Fall, wenn die dem Schaden zu Grunde liegende Vermögenseinbuße bereits vor Beginn des Verzuges eingetreten ist, wenn also der Prozessbevollmächtigte der Klagepartei im Zeitpunkt des verzugsbegründenden Mahnschreibens bereits mandatiert war (BGH, Urteil vom 27.05.2015 – IV ZR 292/13 –, juris Rn. 51, m. w. N.). Auch hierzu fehlt es an Tatsachenvortrag seitens der Klägerin.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
21
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.
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3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit allgemeine Rechtsfragen entscheidungserheblich waren, folgt der Senat der dazu bestehenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Verfahrensentscheidend war die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls.
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4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO.