Zu den Voraussetzungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 – L 12 AL 1707/11

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung des Arbeitslosen handelt es sich um eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist der Erlass des Widerspruchsbescheids, wenn die Maßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wird. (Rn.22)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik-TÜV.

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Der 1957 geborene Kläger studierte Agrarwissenschaften und war im wesentlichen im Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte bzw. Geräte tätig. Für die Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ) war er im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung drei Jahre in Afrika tätig, zuletzt arbeitete er im Bereich Sprühgeräte in Wangen. Ab 31. August 2009 war der Kläger arbeitslos.

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Am 22. März 2010 beantragte der Kläger die Förderung der Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik bei der T. S. A. GmbH vom 26. April bis 7. Mai 2010. Die Lehrgangskosten für 80 Unterrichtsstunden beliefen sich auf 1.585,– €. Der Kläger absolvierte die Maßnahme auf eigene Kosten, nachdem die Beklagte nach Beratung angekündigt hatte, die Maßnahme nicht zu fördern.

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Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass nach Rücksprache mit Kollegen aus dem Arbeitgeberservice und Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern aus dem Bereich der Solartechnik festzustellen sei, dass der Schwerpunkt auf die Berufserfahrung im Bereich Solar/Photovoltaik gelegt werde. Die Fortbildungsmaßnahme sei nicht unbedingt der „Türöffner“ für eine sehr zeitnahe Integration auf dem Arbeitsmarkt in diesem Bereich. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass hinsichtlich der Berufserfahrung seine Stärken und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebs und des Marketings erklärungsbedürftiger Produkte lägen und nicht in der Montage von Solaranlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Weiterbildungsmaßnahme sei im Hinblick auf die angestrebte Branche nicht notwendig, da auch nach Abschluss der Maßnahme aufgrund der fehlenden Berufserfahrung nicht von einer erheblichen Verbesserung der Eingliederungschancen ausgegangen werden könne.

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Hiergegen richtet sich die am 4. Juli 2010 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage. Der Kläger trägt vor, er sei vor der Arbeitslosigkeit in Vertrieb und Marketing erklärungsbedürftiger technischer Produkte tätig gewesen. Durch die Maßnahme sei er in die Lage versetzt worden, auch die Produkte für Solartechnik veräußern zu können. Hierzu hat der Kläger Stellenangebote und seine hierauf erfolgten Bewerbungen im Bereich der Solartechnik vorgelegt.

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Seit dem 1. Juli 2010 arbeitet der Kläger bei der Firma E., K., als Produktmanager für ein wasserspeicherndes Granulat. Die Bewerbung auf diese Tätigkeit erfolgte im Februar 2010, die Einstellungszusage erhielt der Kläger während des Besuchs der Weiterbildungsmaßnahme. Die Aufnahme der Tätigkeit zeigte der Kläger am 25. Mai 2010 bei der Beklagten an.

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Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2011 die Mitarbeiterin F. der Beklagten als Zeugin vernommen und sodann die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung der absolvierten Maßnahme zur Fachkraft für Solartechnik als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bzw. auf Neubescheidung seines Antrags auf Förderung dieser Maßnahme nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Es bestünden bereits Zweifel daran, dass die Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik notwendig gewesen sei, um den Kläger bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten sei der Kläger zwar arbeitslos gewesen, es bestünden jedoch Bedenken, ob die Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik die Eingliederungschancen des Klägers erheblich verbessert hätte. Der Kläger sei in sehr unterschiedlichen Bereichen im Wesentlichen im Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte bzw. Geräte tätig gewesen. Berufserfahrung im Bereich der Solartechnik habe er jedoch nicht gehabt. Aus der Aussage der Zeugin Fischer ergebe sich, dass die Frage der Berufserfahrung im Rahmen der Bewerbung in der Regel entscheidend sei. Nicht im Vordergrund stehe die absolvierte Fortbildung in einem Bereich, in dem keine Berufserfahrung vorhanden sei. Der Umstand, dass der Kläger im Bereich des Vertriebs und nicht im Bereich der Technik selbst tätig sein wolle, ändere nichts an dieser Beurteilung. Nach Aussage der Zeugin gelte auch für den Bereich des Vertriebs die Einschätzung, dass entscheidendes Beurteilungskriterium die Frage der Berufserfahrung sei. Der Kläger habe sich zum damaligen Zeitpunkt auf Stellen in unterschiedlichen Bereichen beworben, wobei lediglich ein Teil der Stellenangebote aus dem Bereich der Solartechnik stammte. Letztlich habe der Kläger eine Stelle unabhängig von dieser Weiterbildung gefunden, was die Einschätzung der Beklagten bestätige. Gegen die Beurteilung der Beklagten spreche auch nicht die während der Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers erfolgte Umstellung von „Marktprofil“ auf „Förderprofil“ durch die Beklagte. Diese Umstellung sei notwendig gewesen, um überhaupt eine Förderung zu ermöglichen, die bei einer Einstufung in den Bereich „Marktprofil“ grundsätzlich ausscheide. In jedem Fall sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft. Wie die Zeugin F. schlüssig dargelegt habe, komme in einem Fall, in dem im angestrebten Bereich die entsprechende Berufserfahrung fehle, auch etwa die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses in Betracht. Weitere Überlegungen zur Frage der Förderung des Klägers seien nicht zustande gekommen, nachdem der Kläger die Weiterbildung auf eigene Kosten absolviert und während der Maßnahme die Einstellungszusage der Firma E. erhalten habe. Dass die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme aus der Sicht des Klägers während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit nachvollziehbar sei, ändere nichts daran, dass die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft sei.

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Gegen das seinem Bevollmächtigten am 4. April 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. April 2011 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er aufgrund seiner Ausbildung technische Kenntnisse habe und erklärungsbedürftige Produkte Kunden nahe bringen könne. Mit einer Weiterbildung im Solarbereich stiegen seine Chancen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er als Agraringenieur zu Landwirten Kontakt habe. Gerade Landwirte investierten in Solaranlagen. Von der Beklagten sei das Profil des Klägers von Marktprofil auf Förderprofil geändert worden; in der Aktennotiz vom 22. April 2010 sei ausgeführt worden, dass „ein Handlungsbedarf im Bereich berufliche Qualifikation“ vorliege. Die Beklagte habe somit auf Grund der schon lang anhaltenden Arbeitslosigkeit des Klägers die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifikation erkannt, auch wenn der Kläger Flexibilität, Mobilität und sonstige besondere Stärken mitgebracht habe, die eine zeitnahe Integration erwarten ließen. Durch die Behauptung am 22. April 2010, die Maßnahme sei nicht zertifiziert, habe die Beklagte die Umschulung verzögert, wenn nicht sogar blockiert. Die Auffassung, die Solarbranche suche ausschließlich Bewerber mit Berufserfahrung, sei nicht haltbar. Die Mitarbeiterin der Beklagten Frau F. habe sich wohl ausschließlich auf das Angebot der Firma A. S. in W. hin erkundigt, woraus deutlich werde, dass die Beklagte die internationale Marktsituation nicht gekannt habe. Soweit hier nicht auf die Montage, was eine abwegige Vorstellung sei, sondern auf den Verkauf abgestellt werde, sei der Kläger äußerst erfahren und mit dem Weiterbildungskurs zur Fachkraft für Solartechnik geradezu prädestiniert, Solaranlagen Kunden zu erklären und zu vermarkten. Dies hätte die Beklagte erkennen können, wenn sie sich regional, überregional und international kundig gemacht hätte. Soweit darauf abgestellt werde, dass die Maßnahme zu teuer sei, lasse die Beklagte außer Acht, dass es nicht auf die Auswahl der billigsten, sondern der am besten wirkenden Maßnahme ankomme. Soweit das SG darauf abstelle, dass der Kläger unabhängig von der Weiterbildung eine Stelle gefunden habe, übersehe es, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht in dieser Arbeit gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 2. Februar 2011 aufzuheben und die die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2010 zu verurteilen, die Weiterbildung des Klägers zur Fachkraft für Solartechnik vom 26. April bis 7. Mai 2010 als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zu fördern,
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hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Förderung der Weiterbildungsmaßnahme zur Fachkraft für Solartechnik unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit der Weiterbildung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht erfüllt sei, sodass ein Ermessen gar nicht erst eröffnet werde. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Weiterbildungsförderung sei der Vermittlungsvorrang des § 4 SGB III zu beachten, d.h. es müsse eine fehlende Vermittlungserwartung im Ausgangsberuf festgestellt werden. Der Vermittlungsvorrang umfasse auch eine Förderung mit Eingliederungszuschüssen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Weiterbildungsmaßnahme habe jedenfalls unter Berücksichtigung der angespannten Arbeitsmarktsituation nicht festgestellt werden können, dass keine Erwartung bestanden habe, den Kläger in dem für ihn in Frage kommenden Berufsfeld gegebenenfalls mit finanziellen Hilfen zu vermitteln. Dies werde auch durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt. Vor Maßnahmebeginn seien noch zahlreiche Bewerbungen gelaufen, überwiegend nicht im Bereich Solar. Davon abgesehen wäre die angestrebte Weiterbildung auch bei festgestellter Notwendigkeit beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen nicht die einzige Maßnahme gewesen, mit der die Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt möglich erschienen wäre. In Frage gekommen wäre auch eine andere, möglicherweise kostengünstigere oder arbeitsmarktlich erfolgversprechendere Qualifizierung, die besser auf die Vorbildung und Berufserfahrung des Klägers zugeschnitten gewesen wäre. Insoweit liege auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Dass bei der Beklagten intern aus verwaltungspraktischen Gründen eine Umstellung von Profilen erfolgt sei, könne nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Die Intention der Beklagten sei hierbei gewesen, dem Kläger für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass ein Arbeitgeber eine Einstellung des Klägers gerade von den in der strittigen Maßnahme vermittelten Kenntnissen abhängig mache, eine Arbeitsaufnahme zu ermöglichen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.

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Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,– € übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet, denn das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der geltend gemachte Anspruch des Klägers besteht nicht.

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Die begehrte Kostenübernahme kommt vorliegend allein unter dem Gesichtspunkt der als Leistung der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 5 SGB III) im Ermessen der Agentur für Arbeit stehenden Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III in Betracht. Nach dieser Vorschrift (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
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1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
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2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
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3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

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Die vorhergehende Beratung ist vorliegend unstreitig erfolgt, auch waren Maßnahme und Träger für die Förderung zugelassen (§§ 84, 85 SGB III), wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG bestätigt hat. Indes ist keine Notwendigkeit der angestrebten Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zu bejahen. Diese Voraussetzung setzt eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung der Beklagten voraus zu der Frage, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen des Arbeitnehmers erhöht (Beschäftigungsprognose). Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sein werden als vorher. Kann hingegen dem Arbeitnehmer auch ohne diese Förderung voraussichtlich ein anderer Arbeitsplatz vermittelt werden, so wird das Ziel der Förderung der beruflichen Weiterbildung anderweitig erreicht, die konkrete Förderung ist dann also nicht notwendig. In Fällen, in denen die Weiterbildungsmaßnahme noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids begonnen wird, ist als Beurteilungszeitpunkt auf den Erlass des Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. Bundessozialgericht <BSG> SozR 3-4100 § 36 Nr. 1 = BSGE 67, 228; SozR 3-4100 § 36 Nr. 5; BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1).

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Im vorliegenden Fall ist die von der Beklagten getroffene negative Beschäftigungsprognose nicht zu beanstanden. In Betracht kommt hier allein Alternative 1 des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (Notwendigkeit der Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern). Bereits im Ausgangsbescheid hat die Beklagte ausgeführt, dass Berufserfahrung im Bereich Solar und Photovoltaik von den Arbeitgebern auch im Bereich Vertrieb gefordert werden. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt bestätigt durch die vom Kläger selbst vorgelegten Stellenangebote in diesem Bereich, auf die er sich beworben hat. So fordert beispielsweise die Firma S. S. AG A. im Stellenangebot für einen Vertriebsprofi Solarmodule vom 4. Februar 2010 „technisches oder betriebswirtschaftliches Studium mit Erfahrung im Vertrieb von technischen Produkten bevorzugt aus der Photovoltaikindustrie oder erneuerbare Energien“, ebenso die B. S. E. AG im Stellenangebot vom 15. Februar 2010 für die Position eines Team Account Managers Utilities: „technisches Verständnis und praktische Erfahrungen im Vertrieb aus dem Bereich erneuerbare Energien“. Letztlich entscheidend ist vorliegend jedoch, dass die Prognose, dass die Eingliederungschancen durch die Maßnahme nicht verbessert werden, bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dadurch bestätigt worden war, dass der Kläger einen Dauerarbeitsplatz in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich gefunden hat als Produktmanager für ein extrem wasserspeicherndes Granulat. Zwar hat der Kläger diese Tätigkeit erst zum 1. Juli 2010 begonnen, die Einstellungszusage bekam er jedoch noch während der laufenden Weiterbildungsmaßnahme, und die Veränderungsmitteilung über die bevorstehende Aufnahme der Tätigkeit ging bei der Beklagten am 25. Mai 2010 ein. Damit stand zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sogar bereits fest, dass der Kläger auch ohne die Weiterbildungsmaßnahme in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich vermittelt werden kann und die Maßnahme mithin nicht erforderlich ist. Dass die Firma E. I., bei welcher der Kläger inzwischen arbeitet, u.a. ebenfalls im Solarbereich tätig ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, denn der Kläger ist gerade nicht in diesem Bereich tätig.

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Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in Gestalt der Notwendigkeit der begehrten Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik hatte die Beklagte bezogen hierauf keine Ermessenserwägungen anzustellen. Insoweit scheitert nicht nur der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten für die konkret durchgeführte Weiterbildungsmaßnahme, sondern auch der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

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