Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird

LG Bremen, Urteil vom 15. Juli 2022 – 4 O 2347/20

Zu den Pflichten eines Rechtsanwalts, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen, wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird

Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 47.071,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen.

2.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 9.867,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 zu zahlen.

3.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.

4.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagten zu 66 %.

6.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand
1
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Vorwurfs einer anwaltlichen Pflichtverletzung.

2
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3
Der Kläger beauftragte die Beklagte zu 1) Anfang 2007 mit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs gegen seine frühere Ehefrau. Die zuständige Sachbearbeiterin war die Beklagte zu 2). Bei der Beklagten zu 1) handelte es sich zum Zeitpunkt der Mandatierung um eine Partnerschaftsgesellschaft. Seit dem Jahr 2014 ist die Beklagte zu 1) als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung in das Partnerschaftsregister eingetragen.

4
Der Kläger und seine damalige Ehefrau heirateten am 16.06.1978. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde am 22.02.2002 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 19.03.2004, rechtskräftig seit dem 04.06.2004, geschieden. Eine Urteilsausfertigung nebst Rechtskraftvermerk ist den Parteien spätestens am 21.07.2004 zugegangen.

5
Die Beklagte zu 2) errechnete anhand der von dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen einen ihm zustehenden Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 110.349,66 €. Diesen Zugewinnausgleichsanspruch machte die Beklagte zu 2) mit Klage vom 31.05.2007, zugestellt am 10.06.2007, beim Amtsgericht – Familiengericht – Delmenhorst geltend. Auf Wunsch des Klägers beantragte die Beklagte zu 2) durch Klageerweiterung vom 08.06.2007, die Ehefrau zudem zum Ausgleich der Hälfte eines der Beklagten etwaig zuerkannten Schadensersatzbereicherungsanspruchs im Rahmen des vor dem Landgericht Mannheim anhängigen Verfahrens (…) zu verurteilen.

6
Das Amtsgericht Delmenhorst erklärte sich zunächst für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Mannheim, da dort von der damaligen Ehefrau des Klägers eine gegen ihn gerichtete Stufenklage erhoben wurde, mit welcher die Ehefrau ebenfalls einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Kläger beanspruchte. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestimmte das Amtsgericht Delmenhorst als zuständiges Gericht und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.

7
Das Amtsgericht Delmenhorst schlug den Parteien anschließend vor, das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Amtsgericht Mannheim anzuordnen, weil eine gemeinsame Klärung und Verhandlung der gegenseitig erhobenen Zugewinnausgleichsansprüche nicht möglich sei. Die damalige Ehefrau erklärte am 23.11.2007, die Beklagte zu 2) durch Schriftsatz vom 10.12.2007 die Zustimmung zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Das Amtsgericht Delmenhorst ordnete durch Beschluss vom 14.01.2008 das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Parallelverfahrens vor dem Familiengericht Mannheim an und forderte die Parteien auf, den Abschluss dieses Verfahrens mitzuteilen.

8
Am 05.09.2008 verkündete das Amtsgericht Mannheim ein Teilurteil und verurteilte den hiesigen Kläger, seine Auskünfte zu seinem Endvermögen an Eides Statt zu versichern.

9
Mit Schriftsatz vom 10.11.2008, eingegangen am 12.11.2008, beantragte die Beklagte zu 2) die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Amtsgericht Delmenhorst nahm das Verfahren am 16.01.2009 wieder auf, woraufhin die frühere Ehefrau des Klägers die Einrede der Verjährung erhob. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens hat das Amtsgericht Delmenhorst zunächst Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um den Wert mehrerer Immobilien festzustellen.

10
Das Amtsgericht wies die Klage des hiesigen Klägers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach einem zwischenzeitlichen Wechsel des Dezernenten durch Urteil vom 11.05.2017 (…) ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen aus, dass der Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegenüber seiner früheren Ehefrau verjährt sei, weil das Verfahren zum Stillstand gekommen und von dem Kläger nicht rechtzeitig weiterbetrieben worden sei.

11
In den Entscheidungsgründen (Bl. 37 ff. d.A.) heißt es unter anderem:

12
„Es kann dahin stehen, ob die – nicht beendete – Beweisaufnahme ergeben würde, ob der Kläger einen Zugewinnausgleichsanspruch gegenüber der Beklagten gem. § 1378 Abs. 1 BGB hat. Denn etwaige Zugewinnausgleichsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten sind verjährt.

13
Zugewinnausgleichsansprüche verjährten nach der 2008 geltenden Rechtslage gem. § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes, d.h. mit Rechtskraft der Ehescheidung. Von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfuhren die Parteien spätestens am 22.07.2004. (…) Damit ist zunächst von einem Verjährungsbeginn spätestens am 23.07.2007 auszugehen. Die Klageerhebung datiert vom 30.05.2007, wodurch Verjährungshemmung eingetreten ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Durch den Ruhendbeschluss vom 14.01.2008 war die Verjährung gem. § 204 Abs. 2 S.2 BGB um weitere sechs Monate gehemmt und daher am 08.09.2008 eingetreten. Innerhalb gehemmter Frist hat der Kläger das Verfahren nicht wieder aufgenommen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ging erst am 12.11.2008 bei Gericht ein.

14
Das Verfahren ist hier durch den Beschluss, mit dem das Ruhen des Verfahrens festgestellt worden ist, i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB in Stillstand geraten. Dadurch endete die Verjährungshemmung nach Ablauf der Nachlauffrist von 6 Monaten. Zwar hat das Gericht hier den Ruhendbeschluss vom 14.01.2008 erlassen, ohne dass beide Parteien dies beantragt hätten. Die Beklagte hatte ausdrücklich keinen eigenen Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt, sondern nur Zustimmung erklärt. Hierauf kommt es für die Frage des Stillstandes aber nicht an. Dieser ist faktisch durch das Nichtbetreiben nach Erlass des Beschlusses eingetreten. Gleichzeitig ist die Verfahrensführung damit auf die Parteien, namentlich die Klägerseite übergegangen. Folge des Nichtbetreibens ist das Ende der Hemmungswirkung nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB. Dass zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Rechtsstreits durch die Klägerin die sechsmonatige Hemmung nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB beendet war, ist unstreitig. Es liegt hingegen auch kein triftiger Grund vor, ausnahmsweise von der eindeutigen Rechtsfolge des § 204 Abs. 2 BGB abzusehen. (…)“

15
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wurde anschließend auf bis zu 230.000,00 € festgesetzt.

16
Die Beklagte zu 2) war der Ansicht, dass das Urteil rechtsfehlerhaft sei und riet dem Kläger deshalb die Einlegung der Berufung an. Gleichzeitig errechnete sie die Zugewinnausgleichforderung – unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren ermittelten Werte der Immobilien – neu und bezifferte den Anspruch auf 65.661,43 €.

17
Das Oberlandesgericht Oldenburg wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 08.03.2019 (…) zurück. Auch das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Zugewinnausgleichsanspruch wegen der von dem hiesigen Kläger zu verantwortenden Untätigkeit und der verspäteten Wiederaufnahme des Verfahrens verjährt sei. Hinsichtlich des Inhalts des Urteils des Oberlandesgerichts Oldenburg wird auf Anlage K5 (Bl. 64 ff. d.A.) verwiesen.

18
Durch anwaltliches Schreiben vom 20.01.2020 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung zum 10.02.2020 zur Zahlung eines Schadensersatzanspruches in Höhe von 217.244,51 € auf.

19
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 2) hätte erkennen müssen, dass das im familienrechtlichen Verfahren angeordnete Ruhen des Verfahrens die Verjährung seines Zugewinnausgleichsanspruchs zur Folge habe.

20
Wären seine Ansprüche aufgrund der Pflichtverletzung der Beklagten nicht verjährt, hätte er seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine damalige Ehefrau erfolgreich geltend machen können. Ohne die Verjährung seiner Forderung wäre ihm vom Amtsgericht Delmenhorst ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 65.661,43 € zuerkannt worden. Hinsichtlich der klägerischen Berechnung seines Zugewinnausgleichsanspruchs wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 22.12.2020 (Blatt 14 bis 21 d.A.) verwiesen.

21
Daneben wäre der Kläger nicht mit den Kosten zweier Instanzen belastet worden. Für die Gerichts- und Anwaltskosten habe der Kläger 20.450,02 € (Gerichtskosten 1. Instanz i.H.v. 4818,00 € und 2. Instanz i.H.v. 4.520,10 €; eigene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.118,44 € und gegnerische Anwaltskosten i.H.v. 10.889,58 €) aufbringen müssen, die er bei vollständigem Obsiegen im familienrechtlichen Verfahren nicht zu tragen gehabt hätte.

22
Der Kläger beantragt,

23
1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, EUR 65.661,43 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 zu zahlen,

24
2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger weitere EUR 20.450,02 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 zu zahlen.

25
3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger weitere EUR 2.554,93 nebst Zinsen hierauf hin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 zu zahlen.

26
Die Beklagten beantragen,

27
die Klage abzuweisen.

28
Die Beklagten sind der Ansicht, die Beklagte zu 2) könne schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil sie ausweislich des vom Kläger aufgeführten Passivrubrums nicht Partnerin der Beklagten zu 1) sei. Eine Haftung der Beklagten zu 2) sei zudem ausgeschlossen, weil das der Partnerschaftsgesellschaft erteilte Mandat durch die 2014 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung „fortgeführt“ worden sei.

29
Weiter seien die Entscheidungen des Amtsgerichts Delmenhorst und des Oberlandesgerichts Oldenburg rechtsfehlerhaft. Als Folge des Ruhens des Verfahrens vor dem Amtsgericht Delmenhorst sei der Fristenablauf gehemmt gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bzw. vielmehr die Aussetzung des Verfahrens vor dem Amtsgericht Delmenhorst gewünscht hätten und dieses Vorgehen gerichtlich gebilligt worden sei, müsse eine längere Verjährungshemmung angenommen werden.

30
Überdies sei dem Kläger keine Zugewinnausgleichszahlung von 65.661,43 € entgangen.

31
Sowohl das Anfangs- als auch das Endvermögen beider Parteien sei im familienrechtlichen Verfahren höchst strittig gewesen.

32
Bei der Bewertung der Immobilien müsse außerdem eine latente Steuerlast berücksichtigt werden, weil für die Bewertung im Zugewinnausgleich der Wert einer fingierten Veräußerung angesetzt werde. Nach der sogenannten Drei-Objekt-Regel des Bundesfinanzhofs sei bei einer Veräußerung von mindestens vier Objekten ein gewerblicher Grundstückshandel zu unterstellen. Ist der Ehegatte – wie hier – Eigentümer mehrerer Immobilien, würde bei einer fiktiven gleichzeitigen Veräußerung aller Objekte demnach eine Ertragsteuer anfallen, welche hier als latente Steuerlast einzubeziehen sei.

33
Außerdem müssen neben der Berechnung des Klägers zusätzlich folgende Positionen berücksichtigt werden:

34
– Im Endvermögen der damaligen Ehefrau müsse eine Forderung der Volksbank Rhein-Neckar in Höhe von 5.100,00 € einbezogen werden.

35
– In ihrem Anfangsvermögen sei eine Schenkung in Höhe von 24.000,00 € einzusetzen, weil ihr die Immobilie in Saarbrücken zu einem Wert unterhalb des Verkehrswertes und damit teilunentgeltlich übertragen worden sei.

36
– In das Endvermögen des Klägers sei eine ihm zustehende Darlehensforderung gegen die (X-GmbH) in Höhe von 4.479,88 € sowie Bankguthaben in Höhe von 5.269,91 € (…) einzusetzen.

37
– Streitig sei zwischen den Parteien im familienrechtlichen Verfahren zudem eine ungewöhnlich hohe Kontoverfügung des Klägers in Höhe von 44.482,39 € sowie eine Scheckeinreichung über 6.135,50 € gewesen, die ebenfalls im Endvermögen des Klägers zu berücksichtigen seien.

38
– Im Anfangsvermögen des Klägers müsse ein Studiendarlehen in Höhe von 7.993,63 € sowie ein Anschaffungskredit bei der (…) in Höhe von 20.000 DM berücksichtigt werden, weshalb das Anfangsvermögen des Klägers mit „0“ zu bewerten sei.

39
Unter Berücksichtigung all dieser Position ergebe sich eine Zugewinnausgleichsforderung des Klägers in maximaler Höhe von 552,06 €.

40
Dem Kläger sei überdies auch kein Kostenschaden in Höhe von 20.450,02 € entstanden. Ausweislich der Gerichtskostenrechnung habe der Kläger erstinstanzlich noch die Auffassung vertreten, Ansprüche gegenüber der geschiedenen Ehefrau bis zu 230.000,00 € durchsetzen zu können. Dies folge aus der Streitwertfestsetzung. Erst im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass die vom Kläger benannten Werte erheblich reduziert werden müssten. Der Kläger hätte daher in jedem Fall selbst einen Großteil der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen müssen.

41
Im Übrigen wäre die Realisierung des klägerischen Ausgleichsanspruchs aussichtlos gewesen, weil die frühere Ehefrau des Klägers vermögenslos sei. Ihr sei im Februar 2016 wegen des Verdachts des Vermögensverfalls die Anwaltszulassung entzogen worden. Das während der Ehezeit vorhandene Immobilienvermögen bestehe nicht mehr. Die frühere Ehefrau des Klägers beziehe nach dem Eintritt in den Ruhestand lediglich Renten, von denen nach der Zusammenrechnung der Beiträge lediglich ein pfändbarer Betrag in Höhe von monatlich 539,00 € zur Verfügung stehe.

42
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
43
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I.

44
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB.

1.

45
Zwischen den Parteien ist ein Anwaltsvertrag nach Maßgabe der §§ 611 ff, 675 ff. BGB zustande gekommen. Es steht nicht im Streit, dass die Beklagten mandatiert worden sind, um den klägerischen Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen.

46
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Beklagte zu 2) gemäß § 8 Abs. 2 PartGG auch persönlich für die Erfüllung der dadurch begründeten Pflichten aus dem Rechtsanwaltsvertrag einzustehen. Die Haftungsprivilegierung aus § 8 Abs. 4 PartGG, wonach bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung eine Beschränkung der Haftung aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen gegeben sein kann, kommt hier nicht zum Tragen.

47
Unstreitig ist die Umstrukturierung der bestehenden und mandatierten Beklagten zu 1) in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung erst im Jahr 2014 erfolgt. Für die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten besteht die Partnerhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG fort. Dabei kann dahinstehen, ob für das Eingreifen der Privilegierung auf den Zeitpunkt der Mandatserteilung (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 27. Juni 2019 – 19 O 29/18 –, Rn. 41) oder der Pflichtverletzung (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, PartGG § 8 Rn. 52) abzustellen ist, da sowohl der Zeitpunkt der Mandatierung, als auch der Zeitpunkt der den Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung vor der Umwandlung im Jahr 2014 liegt.

48
Auch der Einwand der Beklagten, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) nicht bestehen könne, weil sie in der Klageschrift nicht als Partnerin aufgeführt sei, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.

49
Entscheidend ist nicht, dass die Beklagte zu 2) im Passivrubrum der Klage als Partnerin aufgeführt, sondern, dass sie tatsächlich Partnerin der Beklagten zu 1) gewesen ist. Dass die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Mandatierung Partnerin der Beklagte zu 1) und keine angestellte Rechtsanwältin war, ist unstreitig und folgt zweifelsfrei aus der vorgelegten Anlage K1 (Bl. 22 d.A.).

2.

50
Die Beklagten haben ihre objektiven Pflichten i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB aus dem Vertragsverhältnis verletzt, indem sie die Verjährung des klägerischen Zugewinnausgleichsanspruchs gegen seine ehemalige Ehefrau nicht verhindert haben.

2.1

51
Der Maßstab für die Bewertung der Pflichten eines Rechtsanwalts richtet sich nach Inhalt und Umfang des erteilen Mandats. Der Rechtsanwalt muss im Rahmen des erteilten Auftrags die rechtlichen Interessen des Mandanten nach jeder Richtung umfassend wahrnehmen.

52
Der Rechtsanwalt hat das vom Auftraggeber erstrebte Ziel und den dafür maßgeblichen Sachverhalt zu klären, diesen Sachverhalt auf seine rechtliche Erheblichkeit für das angestrebte Ziel zu prüfen, den Mandanten über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu belehren, die sich daraus ergebenden Zweifel, Bedenken und Risiken darzulegen und geeignete Wege für das weitere Vorgehen – vor allem den sichersten Weg – aufzuzeigen und stets darauf zu achten, dass der Auftraggeber keinen voraussehbaren und vermeidbaren Schaden erleidet (vgl. Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 6).

53
Hierbei ist von dem Rechtsanwalt eine lückenlose Gesetzeskenntnis sowie eine mandatsbezogene Rechtskenntnis, d.h. die Verschaffung der Kenntnis derjenigen Rechtsgrundlagen, Rechtsprechung und Literaturmeinungen, die das konkrete Mandat betreffen, zu erwarten (vgl. Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn 56/57).

54
Aus der Verpflichtung des Rechtsanwalts, die Belange des Mandanten nach jeder Richtung wahrzunehmen und ihm voraussehbare und vermeidbare Nachteile zu ersparen, folgt auch die Verpflichtung, einem Rechtsverlust des Mandanten wegen Verjährung durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Im Einzelnen muss der Rechtsanwalt unverzüglich Verjährungsfristen für die Ansprüche seines Mandanten erfassen und überwachen, sowie die Ansprüche gegen eine drohende Verjährung sichern, d.h. rechtzeitig Maßnahmen zur Hemmung oder zum Neubeginn der Verjährung einleiten. Vor allem bei der Sicherung von Ansprüchen gegen Verjährung gilt der Grundsatz des sichersten Weges. Wenn der Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen, ist er verpflichtet, Vorkehrungen gegen eine drohende Verjährung zu treffen. Ist unklar, wann die Ansprüche des Mandanten verjähren, ist der Anwalt verpflichtet, unter Berücksichtigung des für seinen Mandanten ungünstigsten Falls, sofort entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2004 – IX ZR 255/00 –, Rn. 15, juris; Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 154 ff.).

2.2

55
Ausgehend hiervon haben die Beklagten es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung des klägerischen Zugewinnausgleichsanspruchs zu verhindern.

56
Die Beklagte zu 2) hätte in Betracht ziehen müssen, dass das durch den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 14.01.2008 angeordnete Ruhen des Verfahrens das Ende der Verjährungshemmung zur Folge hat, und dementsprechend rechtzeitig Sorge dafür tragen müssen, dass der Anspruch des Klägers nicht verjährt.

57
Im Einzelnen:

2.2.1

58
Der Zugewinnausgleichsanspruch verjährt nach der 2008 geltenden Rechtslage gemäß § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von der Beendigung des Güterstandes, d.h. mit Rechtskraft der Ehescheidung.

59
Unstreitig erfuhren Kläger und seiner damaligen Ehefrau von der Rechtskraft des Scheidungsurteils spätestens am 22.07.2004, weshalb von einem Verjährungsbeginn am 23.07.2007 auszugehen ist. Die am 23.07.2007 eintretende Verjährung wurde durch die Erhebung der Klage am 30.05.2007 zunächst nach § 204 Abs. 1 S.1 BGB gehemmt.

2.2.2

60
Die durch die Erhebung der Klage eingetretene Hemmungswirkung endete jedoch am 15.07.2008, mit Ablauf von sechs Monaten nach der am 14.01.2008 erfolgten Anordnung des Ruhens des Verfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB), weil das Verfahren nicht weiter betrieben wurde.

61
Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt, vgl. § 204 Abs. 2 BGB.

62
Der Prozess kommt infolge Nichtbetreibens zum Stillstand, wenn die Parteien die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlungen nicht vornehmen und dadurch ein faktischer Stillstand eintritt oder wenn das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist. Dass die Untätigkeit der Parteien im zweiten Fall den Stillstand erst im Zusammenhang mit einem darauf beruhenden Gerichtsbeschluss herbeiführt, spielt für die Verjährung keine Rolle (vgl. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 204 Rn. 80).

63
Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 BGB findet nur dann keine Anwendung, wenn der Stillstand des Verfahrens nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruht, sondern die Verfahrensleitung ausschließlich beim Gericht liegt oder für die Inaktivität der Parteien ein triftiger Grund vorliegt (vgl. Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 152 ff.). Beides ist hier nicht der Fall.

2.2.2.1

64
Mit der Anordnung des Ruhens des Verfahrens hat das Amtsgericht die Verantwortung für das Weiterbetreiben des Verfahrens in die Hände der Parteien gelegt, da die Wiederaufnahme des Verfahrens von der Initiative der Parteien und nicht des Gerichts abhängt (vgl. §§ 250, 251 ZPO). Ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an, handelt es sich – im Gegensatz zur Unterbrechung nach §§ 239 ff. ZPO oder der Aussetzung nach § 246 ff. ZPO – um einen den Parteien zuzurechnenden Stillstand des Verfahrens (vgl. Palandt/Ellenberger, 80. Auflage, § 204 Rn. 48; MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 204 Rn. 80; BeckOK BGB/Henrich, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 204 Rn. 86; Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 204 Rn. 17).

2.2.2.2

65
Weiter ist kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb das Verfahren erst im November 2008 wiederaufgenommen wurde.

66
Insoweit hat das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 08.03.2018 umfassend und aus Sicht der Kammer zutreffend ausgeführt, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, wann ein triftiger Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens vorliegt. Dabei kann der Grund für das Unterlassen verfahrensfördernder Maßnahmen auch darin liegen, dass eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits prozesswirtschaftlich vernünftig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 – VI ZR 19/99 –, Rn. 11, juris). Anderenfalls wäre eine Partei mit Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB zur Verhinderung der Beendigung der Hemmung gezwungen, ein Verfahren wider jede Prozessökonomie aus reiner Förmelei aufzunehmen. Als triftige Gründe sind deshalb etwa das Abwarten des Ausgangs eines einschlägigen Strafverfahrens, das Zuwarten im Deckungsprozess auf den Ausgang des Haftungsprozesses oder das Ruhen des Verfahrens zur Beschaffung von Beweisen anerkannt, soweit diese Umstände nach außen erkennbar sind (vgl. Palandt, 80.Auflage, § 204 Rn. 47).

67
Es reicht aber nicht jedes Interesse der Partei an einem vorübergehenden Stillstand des Verfahrens aus, um die Fortdauer der Hemmung über sechs Monate hinaus zu rechtfertigen, auch wenn dies aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nachvollziehbar erscheinen mag. Deshalb fehlt es etwa dann an einem triftigen Grund für das Nichtbetreiben des Verfahrens, wenn eine Partei, ohne dass besondere Umstände vorliegen, das Verfahren lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen der Parteien oder deshalb nicht weiter betreibt, weil sie den Ausgang eines Musterverfahrens oder das Ergebnis eines nicht im anhängigen Verfahren erstellten Sachverständigengutachtens abwarten will (BGH, aaO; Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 156 ff.).

68
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht sind dabei unter umfassender und nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass hier gerade deshalb keine prozessökonomischen Gründe für das Nichtbetreiben des Verfahrens vorgelegen haben, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht Mannheim für das Verfahren vor dem Amtsgericht Delmenhorst nicht vorgreiflich und eine Beweisaufnahme nicht absehbar gewesen ist.

69
Ein triftiger Grund liegt auch nicht deshalb vor, weil das Amtsgericht Delmenhorst selbst angeregt hat, das Verfahren bis zum Abschluss des Parallelverfahrens ruhend zu stellen und die Parteien sich hiermit einverstanden erklärt haben.

70
Liegt – wie hier – das allein entscheidende Einverständnis des Klägers mit dem Stillstand des Verfahrens vor, ist es unerheblich, ob das Nichtweiterbetreiben des Prozesses auf Anregung des Gerichts oder eine Anregung des Klägers zurückgeht oder, ob beide Parteien einvernehmlich entschieden haben, den Prozess zunächst nicht weiter zu führen (vgl. Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 204 BGB (Stand: 01.05.2020), Rn. 155). Selbst eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, das Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, hat in der Regel nur prozessuale Bedeutung, ohne dass ihr darüber hinaus eine materiell-rechtliche Wirkung – etwa im Sinne einer Stundungsabrede oder eines temporären Leistungsverweigerungsrechts – zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1999 – XII ZR 113/97 –, Rn. 21, juris).

71
Da es keine konkreten Absprachen mit der damaligen Beklagten – wie etwa die ausdrückliche Erklärung eines Verjährungsverzichtes – gegeben hat, durfte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ihre Verjährungseinrede fallen lassen wird oder sich damit einverstanden erklärt, die danach verstrichene Zeit nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzuberechnen.

2.2.3

72
Auch der von den Beklagten vorgelegte Aktenvermerk des zuständigen Richters (Anlage B10), aus dem folgt, dass dieser nicht von einer Verjährung der Forderung ausgeht, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Zum einen ist dieser Aktenvermerk zeitlich nach der Wiederaufnahme des Verfahrens gefertigt worden und zum anderen zeigt der Vermerk gerade, dass die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eines triftigen Grundes stets einer wertenden Einzelfallprüfung unterliegt und deshalb mit einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit verbunden ist. Gerade vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 2) erkennen und in Betracht ziehen müssen, dass das zur Entscheidung berufene Gericht das Vorliegen eines triftigen Grundes ablehnt.

2.4

73
Im Übrigen hätte die Beklagte zu 2) den Kläger vor der Erklärung des Einverständnisses zur Anordnung des Ruhens des Verfahrens auch umfassend über alle daraus resultierenden Vor- und Nachteile aufklären und die Risiken abwägen müssen, um dem Kläger eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung in der Angelegenheit zu ermöglichen.

74
Dabei galt es insbesondere zu berücksichtigen, dass aus der Ruhensanordnung nicht nur das Risiko der Verjährung des klägerischen Anspruchs folgt, sondern das Ruhen des Verfahrens auch zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt. Eine solche Verfahrensverzögerung kann sich zum einen nachteilig auf eine erforderliche Beweisaufnahme auswirken, gerade dann, wenn Gegenstand der Beweisaufnahme – wie hier – die Werte zum jeweiligen Stichtag sind. Zum anderen kann eine Verzögerung des Rechtsstreits die Durchsetzung der Forderung gefährden, zumal hier konkrete und erkennbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sich der Vermögensbestand der ehemaligen Ehefrau des Klägers verringert. Dass der Kläger über solche Risiken aufgeklärt worden ist, haben die für eine umfassende Belehrung sekundär darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3.

75
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

76
Die Beklagten können sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie selbst in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Mannheim nicht prozessbevollmächtigt gewesen sind, denn die Pflicht, die Verjährung des klägerischen Anspruchs zu verhindern, bestand aus den genannten Gründen unabhängig davon, ob ihnen die einzelnen Verfahrensschritte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Mannheim bekannt gewesen sind.

4.

77
Aufgrund der Verjährung seiner Zugewinnausgleichsforderung ist dem Kläger ein Schaden in Höhe von 47.071,00 € entstanden.

4.1

78
Der Anwalt, der wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten Schadensersatz schuldet, hat den Auftraggeber nach § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Beachtung der anwaltlichen Sorgfalt stünde (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 – IX ZR 149/04, Rn. 24, juris). Voraussetzung einer Haftung ist neben dem Bestehen einer Pflichtverletzung, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der anwaltliche Berater sich pflichtgemäß Verhalten hätte (G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung/4.Aufl., § 5 Rdz. 3 ff.). Danach muss die tatsächliche Vermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des rechtlichen Beraters ergeben hätte. Das erfordert einen Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 – IX ZR 149/04 –, Rn. 24, juris). Hierbei ist grundsätzlich die gesamte Schadensentwicklung bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in die Schadensberechnung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 – IX ZR 149/04 –, Rn. 24, juris). Es geht bei dem Gesamtvermögensvergleich nicht um Einzelpositionen, sondern um eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage (BGH, Urteil vom 07. Februar 2008 – IX ZR 149/04 –, Rn. 24, juris).

79
Die Frage, ob die Klägerin bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung im Vorprozess obsiegt hätte, ist dabei aus der Sicht des mit dem Regressanspruch befassten Gerichts zu beurteilen (BGH Urt. v. 13.06.1996, IX ZR 233/95, BGHZ 133, 110; BGH Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 6/99, BGHZ 145, 256; BGH Urt. v. 16.06.2005, IX ZR 27/04). Der Regressrichter hat für seine eigene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts unterbreitet worden wäre.

80
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass die Regeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regressprozess anzuwenden sind. Der Rechtsanwalt tritt insoweit gleichsam in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007, IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; OLG Rostock, Urteil vom 05. Februar 2009 – 3 U 108/08 –, Rn. 18, juris).

4.2

81
Hätte die Beklagte zu 2) die Verjährung des klägerischen Anspruchs verhindert, wäre dem Kläger in dem Verfahren vor dem Familiengericht Delmenhorst ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 47.071,00 € zugesprochen worden.

4.2.1

82
Nach § 1378 Abs.1 BGB steht einem Ehegatten eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung gegen den anderen in Höhe des hälftigen Wertunterschiedes zu, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt. Gemäß § 1373 BGB ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Entsprechend § 1376 BGB sind daher das Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB und das Endvermögen im Sinne des § 1375 BGB für jeden Ehegatten getrennt zu erfassen und zu bewerten. Der Berechnung des Anfangsvermögens wird dabei der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte. Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt hatte, §§ 1376 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

83
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt im Zugewinnausgleichsverfahren folgendes:

84
Soweit ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt worden ist, gilt die Vermutung des § 1377 Abs. 1 BGB. Anderenfalls greift die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach der Zugewinn dem Endvermögen entspricht, also das Anfangsvermögen Null beträgt. Aus § 1377 Abs. 3 BGB folgt, dass Bezugspunkt der Darlegungs- und Beweislast der Saldo, nicht einzelne Vermögenspositionen sind. Der Ehegatte, der Vermögensinhaber ist, trägt also die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass positive Vermögenswerte vorhanden sind, denen keine diese übersteigenden Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Umgekehrt trägt der andere Teil die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die positiven Vermögenswerte übersteigende Verbindlichkeiten bestehen, die zu einem insgesamt negativen Anfangsvermögen führen (vgl. Palandt, 80. Auflage, § 1376 Rn.19).

85
Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Endvermögens beider Ehegatten ist derjenige, der den Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der dazugehörigen Aktiva, einschließlich der Werts einzelner hierzu gehörender Wertgegenstände, als auch hinsichtlich der Passiva, also auch für das Nichtvorhandensein von Schulden am Endstichtag. Soweit es um das Fehlen von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten geht, wird dem Anspruchsteller der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet; daher trifft den Anspruchsgegner insoweit eine gesteigerte Substantiierungspflicht (vgl. BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1375 Rn. 80).

86
Einen unstreitigen Vortrag zum Wert darf das Gericht, auch wenn er nicht durch Vortrag wertbildender Merkmale substantiiert ist, seiner Entscheidung zugrunde legen. Bestrittenen Vortrag muss der beweisbelastete Ehegatte durch Angabe wertbildender Merkmale substantiieren (vgl. Palandt/Siede, 80. Auflage, § 1376 Rn. 42).

4.2.2

87
Zugewinn des Klägers

88
Der Kläger hat einen Zugewinn in Höhe vom 311.811,67 € erzielt.

89
Anfangsvermögen des Klägers:

90
Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt der Eheschließung über kein Anfangsvermögen.

91
Da hier unstreitig kein Verzeichnis über das Anfangsvermögen erstellt worden ist, gilt die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach der Zugewinn dem Endvermögen entspricht, das Anfangsvermögen also Null beträgt.

92
Zwar behauptet der Kläger, er hätte ein Anfangsvermögen in Höhe von 6.961,40 € gehabt, es ist jedoch zwischen den Parteien streitig, ob neben den unstreitigen Verbindlichkeiten des Klägers in Höhe von 9.038,99 €, noch ein Studiendarlehen in Höhe von 7.993,63 € sowie ein Anschaffungskredit in Höhe von 20.000,00 DM zu berücksichtigen sind.

93
Dabei gelingt hier weder dem Kläger der Nachweis, dass die Verbindlichkeiten nicht bestanden haben, noch den Beklagten der Nachweis, dass diese bestanden haben. Demnach kann keiner die Vermutung des § 1377 Abs.3 BGB widerlegen (vgl. Palandt, 80. Auflage, § 1376 Rn.19).

94
Trotz des Hinweises der Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 hinsichtlich der Beweislastverteilung im Anwaltshaftungsprozess haben die die Parteien keinen tauglichen Beweis für ihre Behauptung angetreten.

95
Soweit die Beklagten zum Nachweis den Schriftsatz der ehemaligen Ehefrau des Klägers (Anlage B16) vorlegen, beweist dieser nur, dass die damalige Ehefrau im Ausgangsrechtsstreit vorgetragen hat, dass solche Verbindlichkeiten des Klägers bestanden hätten, nicht aber, dass diese Verbindlichkeiten auch tatsächlich bestanden. Auch der Kläger verweist insoweit nur auf einen Schriftsatz der Beklagten zu 2) aus dem familienrechtlichen Verfahren, welchem ebenfalls nicht zu entnehmen ist, dass die behaupteten Verbindlichkeiten tatsächlich bestanden bzw. nicht bestanden haben.

96
Endvermögen des Klägers

97
Das Endvermögen des Klägers beträgt 311.811,67 €

98
Aktiva

99
– Immobilien

100
Unstreitig waren der Kläger und seine damalige Ehefrau Eigentümer diverser Immobilien.

101
Im Einzelnen:

102
Der Kläger und seine Ehefrau waren Eigentümer eines Einfamilienhauses in Mannheim (…) mit einem Wert in Höhe von 200.000,00 €, eines Einfamilienhauses in Pfeffelbach (…) mit einem Wert in Höhe von 90.000,00, einer 2-Zimmer-Wohnung in Mannheim (…) mit einem von 90.000,00 € sowie einer 1-Zimmer-Wohnung in Schwetzingen (…) mit einem Wert in Höhe von 24.000,00 €, sodass zugunsten des Klägers im Endvermögen der jeweils hälftige Wert der Immobilien in Höhe von insgesamt 202.000,00 € einzustellen war. Darüber hinaus war der Kläger Alleineigentümer einer Wohnung in Schwetzingen (…) mit einem Wert von 35.000,00 € und einer Wohnung in Mannheim (…) mit einem Wert in Höhe von 27.000,00 €, sodass weitere 62.000,00 € in das Endvermögen des Klägers einzustellen waren.

103
Den Werten sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Soweit die Beklagten pauschal vortragen, dass die Werte der Immobilien höchst strittig gewesen seien, bleibt schon unklar, welche Werte aus welchem Grund strittig gewesen sind, welche Werte auch im hiesigen Verfahren bestritten werden sollen und welcher Wert ihrer Auffassung nach richtigerweise anzusetzen wäre. Der überwiegende Verweis der Beklagten auf Anlagen bzw. Beiakten kann den hier zu fordernden Parteivortrag nicht ersetzen.

104
Unter anderem Zweck des Anwaltszwangs nach § 78 Abs. 1 ZPO ist es, dass der Prozessstoff durch einen Rechtsanwalt gefiltert und aufbereitet wird. Dazu ist es erforderlich, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt nach Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt (BGH, Beschl. v. 24.01.2008 – IX ZB 258/05; Beschl. v. 23.06.2005 – V ZB 45/04, NJW 2005, 2709). Dem Anwaltszwang unterliegt auch die Abfassung vorbereitender Schriftsätze nach § 130 ZPO. Diese sollen die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse und der Beweismittel sowie die Erklärung über die Behauptungen des Gegners enthalten. Ob und in welchen Fällen dabei eine Bezugnahme auf Anlagen zuzulassen ist, ist eine Frage, die nur im Einzelfall beantwortet werden kann. Unzulässig ist jedenfalls eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen, die es dem Gericht überlässt, die Tatsachen zu ermitteln, auf die die Partei ihre Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung stützt (BGH, Urt. v. 17.07.2003 – I ZR 295/00, BGH-Report 2003, 1438; Lange, NJW 1989, 438, 441; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130 Rdn. 9; Musielak/Stadler, ZPO, 17. Aufl., § 130 Rdn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 130 Rdn. 2).

105
Der Vortrag der Beklagten ist überdies auch widersprüchlich, weil sie ihrer eigenen Zugewinnausgleichsrechnung (Anlage B18) die genannten Werte zugrunde legen.

106
Entgegen der Ansicht der Beklagten war im Rahmen der Ermittlung des Endvermögens auch keine latente Steuerlast zu berücksichtigen.

107
Aktiva und Passiva sind grundsätzlich mit ihrem vollen „wirklichen“ Wert anzusetzen. In einem Wirtschaftssystem, das seine Maßstäbe für den Wert von Gegenständen generell am Markt findet, ist der Wert eines Gegenstands in der Regel identisch mit dem Verkehrswert – dieser verstanden als Erlös einer Veräußerung unter Ausnutzung aller Marktchancen (vgl. MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1376 Rn. 10).

108
Die Anknüpfung an den am Markt erzielbaren Preis bei der Wertermittlung hat zur Folge, dass bei steuerbehafteten Gegenständen die bei Veräußerung zum Stichtag anfallenden Steuern wertmindernd zu berücksichtigen sind und zwar ungeachtet einer Veräußerungsabsicht. Die Rechtsprechung hat die zunächst nur bei der Ermittlung des Wertes freiberuflicher Praxen und Unternehmen vorgenommene Berücksichtigung der latenten Steuerlast als unvermeidbare Veräußerungskosten aus Gründen der Gleichbehandlung auf die Wertermittlung sämtlicher steuerpflichtiger Gegenstände wie etwa Grundstücke oder Wertpapiere ausgedehnt (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 02. Februar 2011 – XII ZR 185/08 –, BGHZ 188, 249-270, Rn. 47 ff; MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2022, BGB § 1376 Rn. 10 ff.).

109
Die Einbeziehung der Ertragsteuer als latente Steuerlast ist hier dennoch abzulehnen.

110
Der von den Beklagten und Teilen der Literatur vertretene Standpunkt lässt unberücksichtigt, dass der Gegenstand der Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens die einzelnen Gegenstände, die in ihrer Summierung das jeweilige Aktivvermögen bilden, und die einzelnen Verbindlichkeiten, die in ihrer Summierung die von den Aktiva abzusetzenden Passiva bilden, sind. Sachgesamtheiten und Gegenstandsinbegriffe, verstanden als Mehrheit von Sachen bzw. von Sachen und Rechten, sind nur dann als komplexe Größe und wirtschaftliche Einheit zu bewerten, wenn diese ein einheitlicher Bestimmungszweck verbindet (vgl. MüKoBGB, BGB § 1376 Rn. 3, beck-online).

111
Stehen – wie hier – mehrere Grundstücke im Eigentum der Ehegatten, werden die Werte der Grundstücke damit jeweils einzeln ermittelt und gerade nicht als Gesamtheit, weil es an einem einheitlichen Bestimmungszweck fehlt. Aus diesem Grund ist auch bei der Berücksichtigung der latenten Steuerlast nur auf die einzelnen Grundstücke und nicht auf deren Gesamtheit abzustellen. Stellt man also folgerichtig nur auf die Veräußerung eines Grundstücks ab, liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor und eine Ertragsteuer fällt nicht an. Zwar wäre dem Grunde nach zu berücksichtigen, dass auch die Spekulationssteuer als latente Steuerlast einbezogen werden kann, allerdings trägt keine der Parteien hierzu vor, insbesondere bleibt unklar, ob die für die Besteuerung maßgebliche Haltefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) unterschritten ist.

112
– Bankguthaben

113
Im Endvermögen des Klägers war ein Bankguthaben in Höhe von 88.066,52 € zu einzustellen.

114
Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

115
– (Bank), Sparbuch (…) 93,35 €

116
– (Bank), Sparkonto (…) 136,39 €

117
– (Bank), Girokonto (…) 301,61 €

118
– (Bank), Sparbuch (…) 11,75 €

119
– (Bank), Sparbuch (…) 4,28 €

120
– (Bank), Sparbuch (…) 45,46 €

121
– Geschäftsanteil (Bank) 75,00 €

122
– (Bank) 12 Geschäftsanteile á EUR 50,00 600,00 €

123
– (Bank), Sparbuch (…) 9,44 €

124
– (Bank) 6,28 €

125
– (Bank) Cashkonto (…) 10.755,13 €

126
– (Bank) Girokonto (…) 0,42 €

127
– 16 Geschäftsanteile (Bank) á EUR 52,00 832,00 €

128
– (Bank) 10 Geschäftsanteile á EUR 52,00 520,00 €

129
– (…) Depot (…) 4.632,16 €

130
– (….) Sparvertrag (…) 23.492,87 €

131
– (…) Girokonto (…) 40.982,65 €

132
– ½ Anteil aus Gemeinschaftsguthaben der Parteien 297,82 €

133
Gesamt 82.796,61 €

134
Daneben war das von den Beklagten behauptete Bankguthaben (Konto bei der (Bank)) in Höhe von 5.269,91 € in das Endvermögen einzustellen. Soweit der darlegungs- und beweisbelastete Kläger vorträgt, dass es sich hierbei um Guthaben einer GmbH gehandelt haben soll, fehlt es an einem Nachweis hierfür.

135
– Lebensversicherung

136
Weiter war die – unstreitige – Lebensversicherung des Klägers mit einem Wert von 20.543,75 € in das Endvermögen einzustellen.

137
– Forderungen

138
Daneben war eine dem Kläger gegen die (X GmbH) zustehende Forderung in Höhe von 4.479,88 € in das Endvermögen einzustellen.

139
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, die einen (…)Handel betrieb. Dieser Gesellschaft hatte der Kläger – unstreitig – ein Darlehen in Höhe von 4.479,88 € gewährt.

140
Soweit der Kläger vorträgt, dass wegen der Forderung gegen die GmbH mit der damaligen Ehefrau eine Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2005 vor dem Landgericht Mannheim (…) getroffen worden sei, durch welche sich sämtliche Ansprüche erledigt hätten, fehlt es an einem entsprechenden Nachweis hierfür.

141
Aus dem vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mannheim (Bl. 215 ff. d.A.) folgt nicht, dass die schuldrechtliche Darlehensforderung des Klägers persönlich gegen die GmbH von der Erledigungsklausel des Vergleichs umfasst ist. Aus dem Wortlaut des Vergleichs folgt vielmehr, dass eventuelle Ansprüche zwischen der damaligen Ehefrau und dem Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis untereinander sowie die Ansprüche der damaligen Ehefrau aus dem Gesellschaftsverhältnis abgegolten sind, nicht aber die Ansprüche des Klägers gegen die Gesellschaft.

142
– Vermögensverminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB

143
Die von den Beklagten behauptete vermögensmindernde Kontoverfügung des Klägers in Höhe von 44.482,39 € sowie die Scheckeinreichung in Höhe von 6.135,50 € waren nicht als illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des Klägers zuzurechnen.

144
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat (Nr. 1), Vermögen verschwendet hat (Nr. 2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3), § 1375 Abs. 2 BGB.

145
Dafür, dass der Kläger die behaupteten vermögensmindernden Verfügungen vorgenommen hat, sind die Beklagten beweisfällig geblieben.

146
Insoweit tragen die Beklagten die Beweislast, denn die Darlegungs- und Beweislast für illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB trifft denjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 1375 Rn. 81). Zum Beweis für ihre Behauptungen legen die Beklagten lediglich die Schriftsätze der Rechtsanwälte aus dem Vorprozess vor, aus denen nur folgt, dass die damalige Ehefrau vorgetragen hat, dass es ungewöhnlich hohe Verfügungen des Klägers gegeben haben soll, nicht aber, dass es tatsächlich eine entsprechende Verfügung des Klägers gegeben und es sich hierbei um eigenes Vermögen des Klägers gehandelt hat.

147
Passiva

148
Zu berücksichtigen waren daneben folgende – unbestrittene – Verbindlichkeiten des Klägers:

149
– (Bank) 23.868,48 €

150
– (Darlehen) 41.000,00 €

151
– (Bausparvertrag) 410,00 €

Gesamt 65.278,48 €

152
Zugewinn

153
Da das Endvermögen des Klägers seinen Zugewinn darstellt, hat der Kläger einen Zugewinn in Höhe von 311.811,67 € erzielt.

4.2.3

154
Zugewinn der damaligen Ehefrau

155
Die damalige Ehefrau des Klägers hat einen Zugewinn in Höhe vom 405.953,67 € erzielt.

156
Anfangsvermögen der damaligen Ehefrau

157
Die frühere Ehefrau verfügte zum Zeitpunkt der Eheschließung über kein Anfangsvermögen.

158
Zwar tragen die Beklagten vor, dass der damaligen Ehefrau die Immobilie (…) in Saarbrücken zu einem Wert unterhalb des Verkehrswertes und damit teilunentgeltlich übertragen, ihr nämlich zumindest ein Betrag in Höhe von 24.000,00 € geschenkt worden sei, allerdings fehlt es angesichts des Bestreitens des Klägers an einem tauglichen Beweisantritt dafür, dass der damaligen Ehefrau tatsächlich ein Betrag in Höhe von 24.000,00 € geschenkt worden ist.

159
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes durch Schenkung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der Ehegatte, der behauptet, Vermögen während des Güterstandes privilegiert erworben zu haben, ist für den Erwerbstatbestand darlegungs- und beweispflichtig. Da die Beklagten im hiesigen Verfahren in die Position der damaligen Ehefrau eintreten, oblag es ihnen zu beweisen, dass die Ehefrau privilegiertes Vermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB erworben hat. Ein tauglicher Beweisantritt ist – trotz des Hinweises der Kammer in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.2022 – nicht erfolgt. Der als Beweis vorgelegte Schriftsatz des Rechtsanwalts R aus dem Verfahren vor dem Familiengericht vermag zwar beweisen, dass die damalige Ehefrau in dem Verfahren vor dem Familiengericht Delmenhorst vorgetragen hat, dass sie privilegiertes Vermögen erworben habe, nicht aber, dass ihr tatsächlich 24.000,00 € geschenkt worden sind.

160
Endvermögen der damaligen Ehefrau

161
Aktiva

162
– Immobilien

163
Im Endvermögen waren ebenfalls die (hälftigen) Werte der gemeinsamen Immobilien in Höhe von 202.000,00 € einzustellen. Darüber hinaus war die damalige Ehefrau alleinige Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in Saarbrücken (…) mit einem Wert von 149.000,00 €.

164
Wie bereits im Endvermögen des Klägers ausgeführt, waren die von dem Kläger vorgetragenen Werte zugrunde zu legen, weil die Beklagten diese Werte im hiesigen weder hinreichend bestritten haben noch eine latente Steuerlast zu berücksichtigen ist.

165
– Lebensversicherungen

166
Im Endvermögen waren zudem drei – unstreitig bestehende – Lebensversicherungsverträge der damaligen Ehefrau des Klägers in Höhe von 55.995,88 € zu berücksichtigen.

167
– (Lebensversicherung) 18.610,66 €

168
– (Lebensversicherung) 18.438,00 €

169
– (Lebensversicherung) 18.947,22 €

170
Gesamt 55.995,88 €

171
Der Kläger hat den Nachweis für die jeweiligen Werte durch die Anlagen A 2 (Bl. 172 Rs. d.A. und Bl. 174 d.A) sowie durch die nachgereichte Anlage 3 (Bl. 184 d.A) erbracht.

172
– Bankguthaben

173
Des Weiteren war folgendes – hier unstreitiges – Bankguthaben der damaligen Ehefrau in das Endvermögen einzustellen:

174
– (Girokonto) 1.606,89 €

175
– (Girokonto) 1.158,31 €

176
– (Sparbuch) 980,98 €

177
– (Sparbuch) 13,79 €

178
– ½ Anteil aus Gemeinschaftsguthaben der Parteien 297,82 €

179
Gesamt 4.057,79 €

180
Passiva

181
Zu berücksichtigen war außerdem ein Darlehen der damaligen Ehefrau des Klägers in Höhe von 5.100,00 € bei der (Bank). Die Darlehensforderung ist seitens des Klägers weder bestritten noch ist ein tauglicher Beweis für das Nichtbestehen der Forderung angeboten worden.

182
Zugewinn:

183
Da das Endvermögen der ehemaligen Ehefrau ihren Zugewinn darstellt, hat sie einen Zugewinn in Höhe von 405.953,67 € erzielt.

4.2.4

184
Ausgleichsanspruch

185
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 47.071,00 € (405.953,67 – 311.811,67 = 94.142,00: 2 = 47.071,00 €).

4.3

186
Außerdem wären dem Kläger im Ausgangsrechtsstreit gemäß §§ 291, 288 Abs.1 die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen worden, weshalb er diese hier ebenfalls schadensersatzhalber fordern kann.

5.

187
Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen seine ehemalige Ehefrau ohnehin nicht realisieren können, greift dagegen nicht durch.

5.1

188
Ein Mandant, der infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens seines Rechtsanwalts eine Forderung verliert, erleidet einen Schaden im Rechtssinne nur, wenn er bei sachgerechtem Vorgehen des Rechtsanwalts Leistungen erhalten hätte. Trifft dies nicht zu, ist die verlorene Forderung wertlos. In einem solchen Fall kommt die Verurteilung des Rechtsanwalts auf Zahlung von Schadensersatz nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 18. März 2004 – IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522).

5.2

189
Die Beklagten haben hier schon keine hinreichenden Umstände dargelegt, die hinreichende Zweifel an der Aussichtslosigkeit der Realisierung des Ausgleichsanspruchs begründen könnten.

190
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung kann im hiesigen Verfahren nicht auf die jetzigen Vermögensverhältnisse der damaligen Ehefrau des Klägers abgestellt werden. Denn zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren schon allein aufgrund des angeordneten Ruhen des Verfahrens über ein Jahr nicht betrieben worden ist und zum anderen hätte es der Beklagten zu 2) oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger durch einen übermäßigen Zeitablauf keine Vermögensnachteile entstehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die ehemalige Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung noch über Immobilienvermögen und Lebensversicherungen verfügte. Wie bereits ausgeführt hat der Anwalt gerade dann, wenn dem Mandanten ein Rechtverlust droht, diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

191
Auch ist allein der Umstand, dass der Ehefrau im Februar 2016 die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden ist und auch der frühere Prozessbevollmächtigte seine Honorarforderung gerichtlich geltend machen musste, für sich genommen nicht geeignet, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der damaligen Ehefrau, zu begründen. Die vorgelegte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ist erst im Jahr 2019 erfolgt und kann deshalb folgerichtig keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die ehemalige Ehefrau bereits während des familienrechtlichen Verfahrens zahlungsunfähig gewesen ist.

192
Überdies ist es nicht entscheidend, dass der Kläger die gesamte Forderung unmittelbar hätte durchsetzen können, sondern es für ihn überhaupt möglich gewesen wäre, die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

193
Der Grund dafür, dass eine Verurteilung des Anwalts zur Leistung von Geldersatz nicht erfolgen darf, wenn diese Forderung gegen den ursprünglichen Schuldner nicht hätte realisiert werden können, liegt vor allem darin, dass der Mandant durch einen Leistungstitel gegen den Rechtsanwalt, hinter dem regelmäßig einer Berufshaftpflichtversicherung steht, ungerechtfertigt wirtschaftlich bessergestellt werden würde, als er bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten gestanden hätte. Gleichwohl darf es dem Mandanten nicht deshalb verwehrt sein, seinen Anspruch gegen den Rechtsanwalt geltend zu machen, weil er möglicherweise zwar im Wege der Zwangsvollstreckung nicht die gesamte Forderung „auf einen Schlag“ hätte durchsetzen können, es aber – unstreitig – möglich gewesen wäre, die Zwangsvollstreckung zu betreiben und ein monatlicher pfändbarer Betrag zur Verfügung gestanden hätte.

194
Die Beklagten tragen insoweit selbst vor, dass ein pfändbarer Betrag von monatlich 539,00 € (bzw. 550,00 €) zur Verfügung stand, sodass es dem Kläger durchaus möglich gewesen wäre, die Zwangsvollstreckung gegen seine damalige Ehefrau zu betreiben und seine Forderung durchzusetzen, wenn auch über einen längeren Zeitraum.

6.

195
Die mit dem Klageantrag zu 2) begehrten Gerichts- und Anwaltskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem Grunde nach als kausaler Schaden ebenfalls gem. §§ 280 Abs.1, 249 ff. BGB erstattungsfähig.

6.1

196
Hinsichtlich der Kosten für das erstinstanzliche Verfahren ist dem Kläger jedoch nur ein kausaler Schaden in Höhe von 2.723,71 € entstanden.

197
Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 230.000,00 € festgesetzt wurde. Hintergrund hierfür war ausweislich des unbestrittenen Vortrags der Beklagten, dass aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und Auskünfte zunächst ein Zugewinnausgleichsanspruch von 110.349,66 € errechnet wurde und der Kläger eine Klageerweiterung wegen eines vermeintlich bestehenden Schadensersatzanspruchs gegen seine damalige Ehefrau wünschte.

198
Bei einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 47.071,00 € hätte der Kläger deshalb 79,53 % der Kosten selbst tragen müssen, sodass ihm für das erstinstanzlichen Verfahren nur ein Kostenschaden in Höhe von 2.723,71 € (20,47 % der Gerichtskosten i.H.v. 4.818,00 €, der gegnerischen Anwaltskosten i.H.v. 6.369,48 € und der eigenen Anwaltskosten i.H.v, 2.118,44 €) entstanden ist.

6.2

199
Die Gerichtskosten der 2. Instanz in Höhe von 2.624,00 € sowie die gegnerischen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.520,10 € sind unproblematisch ein kausaler Schaden, da bei (jedenfalls teilweisem) Obsiegen des Klägers in der ersten Instanz eine Berufungsinstanz vermieden worden wäre.

6.3

200
Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

7.

201
Die mit dem Klageantrag zu 3) verfolgten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind grundsätzlich als Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB zu erstatten (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Auflage, § 249 Rn. 57).

202
Der Gegenstandswert, nach dem die als Schaden erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten sind, richtet sich nach dem begründeten Ersatzbetrag des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 – VIII ZR 341/06 –, Rn. 13, juris) und war somit mit 56.938,81 € zu bemessen.

203
Als Rahmengebühr war der mittlere Satz von 1,3 zugrunde zu legen. Die Rahmengebühr ist vom Anwalt nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gegenüber einem Dritten, der die Gebühr ersetzen soll, ist die anwaltliche Bestimmung jedoch nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (vgl. vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: XI ZR 345/10, Rz. 61, zitiert nach juris). Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Umstände, die es rechtfertigen, bei dem vorliegenden Fall eine höhere Gebühr als 1,3 anzusetzen, waren weder vorgetragen, noch sind sie sonst wie ersichtlich. Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 14 Abs. 2 RVG war nicht einzuholen. Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist „nur“ im Rechtsstreit zwischen Mandant und seinem Anwalt einzuholen, nicht aber bei einem Schadensersatzprozess gegen einen Dritten (vgl. (Gerold/Schmidt/Mayer, 25. Aufl. 2021, RVG § 14 Rn. 64).

204
Nach einem Gegenstandswert von 56.938,91 € waren folgende Gebühren als Schaden anzusetzen:

205
Gegenstandswert: 56.938,91 €

206
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG

1.622,40 €

Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG

20,00 €

MwSt. %

312,06 €

Gesamt:

1.954,46 €

207
Mangels Vortrag und Nachweis über den Ausgleich der vorgerichtlichen RVG-Kosten kann der Kläger „nur“ Freistellung verlangen. Die Voraussetzungen, unter denen sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hätte (vgl. hierzu bei (BGH, Urteil vom 13.01.2004, Az.: XI ZR 355/02, Rz.: 16, zit. n. juris, abgedruckt in NJW 2004, 1868 m.w.N.), hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Freistellungsanspruch war als minus im Leistungsantrag enthalten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 308 Rn. 4 m.w.N.).

208
Die geltend gemachten Verzugszinsen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten waren nicht zuzuerkennen, da es sich bei einem Freistellungsanspruch nicht um Geldschulden iSd § 288 BGB handelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010, Az.: 5 U 60/10, Rz.: 92, zit. n. juris, abgedruckt in NJW-RR 2011, 239; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 288 Rn. 6). Dies zeigt sich auch in der Wertung im Vollstreckungsrecht, nach der Freistellungsansprüche von Geldforderungen nicht als nach § 803 ff. ZPO zu vollstreckende Geldschulden zu behandeln sind, sondern vielmehr als nach §§ 887 ff. ZPO zu vollstreckende Handlungen (Handkommentar-ZV/Kindl, 3. Aufl., § 803 Rn. 5; Zöller/Stöber, ZPO, 32. Aufl., Vor § 803 Rn. 5). Nur wenn der Anspruchsgegenstand Geld ist, entgeht dem Gläubiger mit dem Verzug die dem Geld eigentümliche Möglichkeit der verzinslichen Anlage; dies sei bei anderen Verpflichtungen, die nur mittelbar die Verschaffung von Geld zum Gegenstand haben, nicht der Fall (Münchener Kommentar zum BGB/Ernst, 6. Aufl., § 288 Rn. 12a).

209
Soweit die Nebenforderung (Zinsen auf vorg. RVG-Kosten) teilweise abgewiesen worden ist, war ein vorheriger Hinweis auf die Unbegründetheit dieser Position nach § 139 ZPO entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10, Rn. 22 zit. n. juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2011, Az.: 5 U 103/10, Rz. 51, zit. n. juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2010, Az.: 5 U 51/10, Rz. 48, zit. n. juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 3 U 78/04, Rz. 26, zit. n. juris; OLG Schleswig, Urteil vom 12.08.2004, Az.: 7 U 10/04, Rz. 21, zit. n. juris; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 139 Rn. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 139 Rn. 20; Beck’scher Online Kommentar zur ZPO/Vorwerk/Wolf, Edition 12, § 139 Rn. 37).

II.

210
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr.11, 711 S.1 und 2, 709 S.1 und 2 ZPO.

III.

211
Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43, 48 GKG, §§ 3 ff. ZPO auf 86.111,45 € festgesetzt.

Dieser Beitrag wurde unter Anwaltsrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert