OLG Frankfurt am Main, 08.03.2018 – 24 W 63/17
Auch bei einer Pfandversteigerung aufgrund eines gesetzlichen Pfandrechts muss die Versteigerung in der Regel mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin öffentlich bekannt gemacht werden.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.10.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegner wollten in Ausübung ihres Vermieterpfandrechts mehrere von der Antragstellerin auf ihrem Gestüt eingestellte Pferde versteigern lassen. Das Amtsgericht Stadt1 hat auf Antrag der Antragstellerin am 7.7.2017 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern die für den gleichen Tag vorgesehene Versteigerung untersagt wurde. Zugleich wurde der Antragstellerin aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen beim Landgericht Darmstadt zu beantragen, die Antragsgegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu laden. Im Rechtfertigungsverfahren vor dem Landgericht haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Versteigerung nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden und damit rechtswidrig gewesen sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Antragsgegnern die Kosten auferlegt, weil die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Stadt1 zu Recht ergangen war und auch im Rechtfertigungsverfahren vor dem Landgericht hätte bestätigt werden müssen, so dass es nach übereinstimmender Erledigungserklärung billigem Ermessen entsprach, den Antragsgegnern die Kosten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO).
Amts- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass die beabsichtigte öffentliche Versteigerung der Pferde der Antragstellerin rechtswidrig war, weil diese zuvor nicht hinreichend öffentlich bekannt gemacht wurde (§§ 1237, 1243 BGB). Die Bekanntmachung hat unter Berücksichtigung örtlicher Übung oder besonderer Vorschriften für Versteigerer zu erfolgen (vgl. Palandt-Wicke, BGB, 77. Aufl., § 1237 Rn. 1). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits eine Veröffentlichung auf der Website und der Facebook-Seite des Auktionators ausreichend gewesen wäre, weil diese jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgte. Ebenso wenig genügte eine Veröffentlichung in einer örtlichen Tageszeitung, dem A, weil auch diese nicht rechtzeitig erfolgt ist.
Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts erfolgten die Veröffentlichungen im Internet und bei Facebook am XX.XX.2017. Die Anzeige im A wurde am XX.XX.2017 veröffentlicht. Beides war nicht ausreichend lange vor dem bereits für den 7.7.2017 festgesetzten Versteigerungstermin. Zwar gibt das Gesetz selbst keine ausdrücklichen Vorgaben, mit welchem zeitlichen Vorlauf die öffentliche Bekanntmachung einer Versteigerung erfolgen muss. Zutreffend sind das Amts- und das Landgericht aber davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck der Bekanntmachung ist, eine ausreichende Information der Öffentlichkeit zwecks Ermöglichung einer Teilnahme an der Versteigerung zu gewährleisten. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen erscheint dem Senat eine Frist von lediglich vier bzw. zwei Tagen hierfür in jedem Fall unzureichend. Dabei kann auch der Rechtsgedanke aus der hier zwar nicht anwendbaren, aber einen ähnlichen Sachverhalt regelnden Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV) berücksichtigt werden. Nach § 9 Abs. 4 PfandlV muss die Versteigerung nämlich mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekannt gemacht werden. Dies erscheint dem Senat auch für eine Versteigerung aufgrund eines gesetzlichen Pfandrechts (hier: Vermieterpfandrechts) angemessen, um eine ausreichende Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Eine abweichende örtliche Übung oder anderweitige Vorschriften legen die Antragsgegner nicht dar. Auch ist bei der Versteigerung von Pferden keine besondere Eile geboten. Mithin geht auch der Senat davon aus, dass die beabsichtigte Versteigerung nicht rechtzeitig bekannt gemacht wurde.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Zu einer Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand kein Anlass.