Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2011 – 12 U 56/11

1. Zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers, der seinem Kunden, dessen Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind, den Abschluss von die bisherigen Versicherungen ersetzenden Versicherungen anderer Versicherern empfiehlt.

2. Seine weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft.

3. Der Versicherungsmakler hat bei der Empfehlung einer Nettopolicenlebensversicherung, die den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung notwendig macht, nachdrücklich über die Gefahren der damit verbundenen Abweichung vom „Schicksalsteilungsgrundsatz“ aufzuklären.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.12.2010 – Aktenzeichen: 5 O 314/09 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 517,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber der Fa. A. Vertriebsmanagement GmbH von der Verbindlichkeit aus der Vergütungsvereinbarung vom 20.03.2008 in Höhe von EUR 1.585,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 und der durch die streitige Verfolgung dieser Verbindlichkeit verursachten Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten freizustellen.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr aus der Falschberatung vom 20.03.2008 künftig entstehen, zu ersetzen.

d) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 83,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2009 zu zahlen.

e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 34%, die Beklagten samtverbindlich zu 66% zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention in erster Instanz werden der Klägerin zu 34%, der Streithelferin der Beklagten zu 2 zu 66% auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 78%, die Beklagten samtverbindlich zu 22% zu tragen.

Die Kosten der Nebenintervention in zweiter Instanz werden der Klägerin zu 78%, der Streithelferin der Beklagten zu 2 zu 22% auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien bzw. die Streithelferin können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei bzw. der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung durch die vollstreckende Partei bzw. Streithelferin Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrag geleistet wird.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund falscher Beratung im Rahmen eines „Finanzchecks“ sowie bei der Vermittlung von Versicherungen.

2

Am 20.03.2008 führte die Beklagte zu 1 als Fachberaterin der Beklagten zu 2 – einem Finanzdienstleistungsunternehmen und Versicherungsmakler – mit der Klägerin in der Wohnung von deren Eltern einen „Finanzcheck“ durch. Die am 1985 geborene Klägerin ist Studentin und hatte zum damaligen Zeitpunkt Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 480,00. Im Rahmen des Beratungsgesprächs empfahl die Beklagte zu 1 der Klägerin ausweislich des hierüber gefertigten Beratungsprotokolls eine Risikolebensversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge nach dem Studium, eine private Krankenzusatzversicherung sowie eine Riesterrente; zum Abschluss entsprechender Verträge kam es nicht. Ebenfalls auf Empfehlung der Beklagten zu 1 schloss die Klägerin noch am 20.03.2008 eine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Z- Lebensversicherung AG sowie eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ansässigen A- S.A. mit einer Beitragssumme von EUR 19.481,40 und einer Vertragslaufzeit von 35 Jahren zum 01.05.2008 ab. Dabei handelte es sich um eine sogenannte „Nettopolice“, bei der die Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthält. Statt dessen unterzeichnete die Klägerin eine vorformulierte „Vergütungsvereinbarung“, in der sie sich zur Zahlung einer Vergütung an die Streithelferin der Beklagten zu 2 in Höhe von EUR 2.172,60, zahlbar in 60 Monatsraten zu je EUR 36,21 verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Prämie während der ersten fünf Jahre von EUR 50,00 auf EUR 15,84 gesenkt. Die Klägerin zahlte von Mai bis Dezember 2008 insgesamt EUR 400,00 auf die Lebensversicherung und die Vergütungsvereinbarung. Auf die neue Berufsunfähigkeitsversicherung zahlte sie von Mai 2008 bis Mai 2009 EUR 117,96.

3

Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs mit der Beklagten zu 1 bestand seit dem 01.09.2004 eine Rentenversicherung der Klägerin bei der A-Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, für die die Klägerin seit dem 03.09.2007 monatliche Prämien von EUR 81,29 entrichtete. Nach Kündigung dieser Versicherung zum 01.05.2008 erhielt die Klägerin einen Rückkaufswert von EUR 121,30 ausgezahlt.

4

Mit Anwaltsschreiben vom 20.01.2009 erklärte die Klägerin die Anfechtung, hilfsweise den Widerruf und die fristlose Kündigung der Vergütungsvereinbarung gegenüber der Streithelferin der Beklagten zu 2. Diese stellte daraufhin den noch offenen Restbetrag von EUR 1.585,84 fällig und machte die Forderung gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 20.07.2010 sprach das Amtsgericht Karlsruhe – Aktenzeichen: 5 C 134/10 – der Streithelferin die begehrte Vergütung nebst Nebenforderungen zu. Die hiergegen von der Klägerin geführte Berufung wies das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 08.04.2011 – Aktenzeichen: 9 S 392/10 – rechtskräftig zurück.

5

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe ihr auf ihren Hinweis, dass sie den Abschluss der im Beratungsprotokoll aufgeführten Versicherungen finanziell nicht „schultern“ könne und bereits eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge bei der A-Lebensversicherung besitze, geraten, die letztgenannte Versicherung zu kündigen. Das Kündigungsschreiben habe Rainer G auf Initiative der Beklagten zu 1 aufgesetzt. Hätte sie – die Klägerin – gewusst, dass den bereits eingezahlten Beiträgen der bei der A bestehenden Versicherung in Höhe von EUR 2.989,96 nur ein Rückkaufswert von EUR 121,30 gegenüber stünde, hätte sie diese Versicherung nicht gekündigt. Die Beklagte zu 1 habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass – im Gegensatz zur Rentenversicherung bei der A – für die neu abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung keine steuerlichen Vergünstigungen mehr bestünden. Auch dass dort ausschließlich in Aktien investiert werde, was generell mit einem größeren Risiko bis hin zum Totalverlust verbunden sei, sei nicht erläutert worden. Ebenso wenig sei sie – die Klägerin – darauf hingewiesen worden, dass für den Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wieder neue Abschlussprovisionen, Gebühren u.a. anfielen. Die Empfehlung einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung sei schon deshalb falsch gewesen, weil dieses Risiko bereits durch die ursprüngliche Versicherung bei der A abgedeckt gewesen sei. Im Übrigen habe die schon bestehende Versicherung eine monatliche Rente von EUR 600,00 vorgesehen, die neu abgeschlossene dagegen nur EUR 300,00 monatlich. Nicht aufgeklärt worden sei sie – die Klägerin – schließlich darüber, dass von der monatlichen Zahlung in Höhe von EUR 50,00 an die A-SA nur EUR 15,84 in das Kapital der Versicherung fließen, der Rest dagegen als Vergütung an die Streithelferin der Beklagten zu 2; insoweit habe sie sich in einem Irrtum befunden. Die Vergütungsvereinbarung sei ihr mit mehreren Schriftstücken von der Beklagten zu 1 zur Unterschrift untergeschoben worden.

6

Die Klägerin hat der Fa. A. Vertriebsmanagement GmbH mit Schriftsatz vom 21.12.2009 den Streit verkündet; letztere ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 16.03.2010 auf Seiten der Beklagten zu 2 beigetreten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

8

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 3.386,62 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 zu bezahlen;

9

b) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie gegenüber der Streithelferin der Beklagten zu 2 von der Verbindlichkeit aus der Vergütungsvereinbarung vom 20.03.2008 in Höhe von EUR 1.585,84 zuzüglich Mahnkosten, Anwaltskosten, Gerichtskosten und fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 freizustellen;

10

c) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus der Falschberatung vom 20.03.2008 künftig entstehen, zu ersetzen;

11

d) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 359,90 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2009 zu bezahlen.

12

Die Beklagten und die Streithelferin der Beklagten zu 2 haben beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagten haben vorgebracht, die Behauptung der Klägerin, nicht über das Vertragskonstrukt des „Nettotarifs“ aufgeklärt worden zu sein, sei bereits durch die Vergütungsvereinbarung vom 20.03.2008 sowie den Versicherungsantrag vom 20.03.2008 widerlegt, in denen explizit zwischen Vergütung und Versicherungsvertrag differenziert worden sei. Auch in den Lastschriften und Kontoauszügen werde diesbezüglich unterschieden. In der Vergütungsvereinbarung vom 20.03.2008 sei ferner explizit vereinbart, dass das Schicksal des Versicherungsvertrags die Vergütung unberührt lasse. Die Beklagte zu 1 sei im Hinblick auf das Anlagegeschäft vom 20.03.2008 Untervermittlerin der Streithelferin der Beklagten zu 2 gewesen. Die Beklagte zu 2 habe mit der Vergütungsvereinbarung gar nichts zu tun gehabt, allenfalls sei sie ebenfalls Untervermittlerin ihrer Streithelferin gewesen. Über die Risikoanlage im Rahmen der Fondspolice sei die Klägerin in den zugehörigen Verbraucherinformationen aufgeklärt worden; auch der Beratungsbericht vom 20.03.2008 belege die entsprechende Aufklärung. Dort sei ferner festgehalten, dass die Klägerin nicht zur Kündigung von Verträgen mit anderen Unternehmen aufgefordert worden sei. Die Klägerin habe am 20.03.2008 die Vertragsabreden sämtlichst ausgehändigt erhalten, was sie mit Unterschriftsleistung bestätigt habe.

15

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.12.2010 – auf das zu den weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird – aus folgenden Gründen abgewiesen: Mit der Beklagten zu 1 verbinde die Klägerin kein Vertragsverhältnis, diese hafte auch nicht nach den Grundsätzen der Vertretereigenhaftung. Mit der Beklagten zu 2 sei zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen, es sei aber keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 nachgewiesen, die sich die Beklagte zu 2 zurechnen lassen müsse.

16

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, die mit ihrem Rechtsmittel zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt hat. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte zu 1 nach den Grundsätzen der Vertretereigenhaftung hafte. Da der Beklagten zu 1 aufgrund des vermittelten Geschäfts eine Provision zugestanden habe, habe sie ein ausreichendes unmittelbares eigenes Interesse am Zustandekommen des Vertrages gehabt. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1, indem sie sich als Fachberaterin vorgestellt habe, auch gesondertes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Dass ihr – der Klägerin – nicht bedarfsgerechte bzw. völlig unnötige Versicherungen angedreht worden seien, ergebe sich schon aus dem Beratungsprotokoll; dort seien nämlich ganz andere Versicherungen empfohlen worden als letztlich abgeschlossen. Diese Divergenz führe zu einer Beweislastumkehr. Zu Unrecht habe ferner das Landgericht sie – die Klägerin – weder als Partei vernommen noch informatorisch angehört. Für den Fall, dass sie die Darlegungs- und Beweislast für die Falschberatung trage, berufe sie sich darüber hinaus auf die Vernehmung des Zeugen Rainer G, dessen Anschrift mittlerweile habe ermittelt werden können. Die Aussage der Zeugin A habe das Landgericht falsch gewürdigt. Hinsichtlich der Aufklärung über die ihr – der Klägerin – entgangenen Steuervorteile liege die Darlegungs- und Beweislast ebenfalls bei den Beklagten, im Übrigen habe sie hierzu dezidierten Sachvortrag erbracht. Die Falschberatung schlage auch auf die Vergütungsvereinbarung durch, weshalb ihr der diesbezüglich geltend gemachte Freistellungsanspruch zustehe. Der Vergütungsanspruch sei schließlich nach § 654 BGB – in direkter oder analoger Anwendung – verwirkt.

17

Die Klägerin beantragt nach Erweiterung ihrer Klage zuletzt,

18

das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.12.2010 – Aktenzeichen: 5 O 314/09 – abzuändern und

19

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ab dem 01.09.2045 eine lebenslange Garantierente von EUR 366,00 monatlich sowie ferner EUR 517,96 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 zu bezahlen,

20

hilfsweise

21

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EUR 3.386,62 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.03.2009 zu bezahlen,

22

hilfsweise

23

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den über einen monatlichen Prämienaufwand entsprechend der Rentenversicherung der A- unter der Versicherungsnummer 30 831 513 5 hinausgehenden Aufwand für eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung mit dem selben Umfang des Versicherungsschutzes wie beim Vertrag Nr. 30 831 513 5 zu erstatten,

24

sowie im Übrigen nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen,

25

hilfsweise

26

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Karlsruhe zurückzuverweisen.

27

Die Beklagten haben zuletzt ihre Einwilligung zu der in zweiter Instanz erfolgten Klageänderung verweigert, verteidigen im Übrigen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil und beantragen,

28

die Berufung zurückzuwiesen.

29

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die erfolgte Klageänderung nicht sachdienlich sei und rügen diese zudem als verspätet. Die Behauptung der Klägerin, dass ihr nicht bedarfsgerechte Versicherungen empfohlen worden seien, werde schon dadurch widerlegt, dass sie eine Altersvorsorge habe abschließen wollen und die vermittelte Fondspolice u.a. vom Bund der Verbraucher als Altersvorsorge empfohlen werde. Von einer Beweislastumkehr könne keine Rede sein, weil die Klägerin sich erst nach Erstellung des Beratungsprotokolls für den Abschluss einer Fondspolice und Berufsunfähigkeitsversicherung entschlossen habe. Die Beklagte zu 1 habe die Klägerin sämtlichst über Art, Inhalt und Umfang des Antragsgeschäfts vom 20.03.2008 ordnungsgemäß beraten, was die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Eine Beratung über Steuervorteile sei zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Ein Beratungsvertrag sei lediglich zwischen der Klägerin und der Streithelferin der Beklagten zu 2 geschlossen worden.

30

Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 1 angehört sowie Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin L. A.; zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.08.2011 verwiesen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

31

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

A.

32

Die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung in Form einer – teilweise hilfsweisen – Klageerweiterung ist zulässig (§ 533 ZPO). Die Beklagten verkennen, dass eine Einwilligung (§ 533 Nr. 1 Var. 1 ZPO) ihrerseits bereits deshalb unwiderleglich vermutet wird, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2011, ohne der Änderung zu widersprechen, auf die abgeänderte Klage eingelassen haben (§§ 525, 267 ZPO, vgl. BGH NJW-RR 2005, 437 [juris Tz. 10] und Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 533 Rn. 3). Dass sie zugleich einen Schriftsatznachlass hinsichtlich der mit der Klageänderung verfolgten Ansprüche beantragt und erhalten haben, ändert daran nichts. Selbst wenn man dies indes abweichend beurteilt, wäre die vorgenommene Klageänderung – entgegen der Auffassung der Beklagten – jedenfalls sachdienlich (§ 533 Nr. 1 Var. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Sachdienlichkeit ist neben einer Abwägung der beiderseitigen Interessen in erster Linie der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Dabei kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 2009, 2886-2888 [juris Tz. 4]). Beides trifft vorliegend zu, insbesondere knüpfen die neu geltend gemachten Ansprüche an den bisherigen Prozessstoff an. Entgegenstehende beachtliche Interessen sind von den Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein der Verlust einer Tatsacheninstanz ist kein Grund, die Sachdienlichkeit der vorgenommenen Klageänderung zu verneinen (vgl. Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, § 533 Rn. 4 m.w.N.). Die geänderte Klage kann schließlich auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat (§§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 ZPO).

B.

33

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Beratung (§ 63 VVG, § 249 BGB) auch dem Grunde nach gegenüber den Beklagten zu. Der von der Klägerin verfolgte Schaden wird hiervon aber zum einen lediglich zu einem geringen Teil erfasst und ist zum anderen teilweise nicht hinreichend dargetan.

34

1. Die streitgegenständliche Beratung fällt in den zeitlichen Anwendungsbereich des ab 2008 geltenden Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Hinsichtlich der Haftung eines Versicherungsmaklers oder eines Versicherungsvertreters sind die diesbezüglich geschaffenen versicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 63 VVG) leges speciales gegenüber den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§ 280 Abs. 1 BGB, vgl. Münchener Kommentar – Reif, VVG, 1. Aufl. 2010, § 63 Rn. 35 und Beckmann/Matusche-Beckmann-Matusche-Beckmann,Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 5 Rn. 331).

35

2. Zutreffend geht das Landgericht zunächst ferner davon aus, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin zur Beratung im Zusammenhang mit der Kündigung der bestehenden und dem Abschluss der neuen Versicherungen vertraglich verpflichtet war.

36

a) An einen Berater wendet sich ein Interessent, wenn er selbst keine ausreichenden Kenntnisse für die Auswahl eines Produkts und keinen genügenden Überblick über die maßgeblichen Zusammenhänge hat. Der Interessent erwartet vom Berater daher nicht nur Informationen über Tatsachen, sondern darüber hinaus insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (vgl. – zur Anlageberatung – Assmann/Schütze – v. Heymann/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 3). Der Berater steht somit auf Seiten des Interessenten, beteiligt sich mit seiner Fachkunde an dessen Auswahl- und Entscheidungsprozess und führt mit ihm die Abwägung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher Produkte durch; er tritt nicht als Vertreter eines bestimmten Produktgebers auf, sondern ermöglicht dem Interessenten die Auswahl unter Produkten verschiedener Anbieter (vgl. Thiel, Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler, 1. Aufl. 2005 [Seite 4]). Ein Beratungsvertrag kommt insbesondere in Betracht, wenn der Kunde die Entwicklung eines Konzepts zur Absicherung komplexer Risiken oder zur Vermögenssicherung wünscht (vgl. Beckmann/Matusche-Beckmann – Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 18a Rn. 6).

37

b) Bei der Vermittlung von Versicherungen bestehen entsprechende Beratungspflichten insbesondere für einen Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 1 und 3 VVG): Mit Abschluss eines Maklervertrags übernimmt der Versicherungsmakler die Verpflichtung, sich um die Vermittlung des für seinen Kunden günstigsten Versicherungsvertrags zu bemühen. Seine dadurch begründeten Pflichten gehen weit. Ein Versicherungsmakler hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsinteressenten individuellen, passenden Versicherungsschutz zu besorgen und untersucht von sich aus das zu versichernde Risiko. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsinteressenten als dessen treuhänderähnlicher Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (vgl. BGH VersR 1985, 930-932 [juris Tz. 11] und Prölss/Martin – Dörner, VVG, 28. Aufl. 2010,§59Rn.50f.).Ein Versicherungsmakler schuldet daher ebenfalls regelmäßig die Ermittlung des Bedarfs, einschließlich eingehender Risikoanalyse, und die Beratung hinsichtlich des abzudeckenden Risikos (vgl. Prölss/Martin – Dörner, VVG, 28. Aufl. 2010, § 59 Rn. 51).

38

c) Gemessen hieran trat die Beklagte zu 2 – vertreten durch die Beklagte zu 1 (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) – der Klägerin gegenüber als Beraterin und Versicherungsmaklerin auf. Bereits der auf der von der Beklagten zu 1 überlassenen Visitenkarte wiedergegebene Slogan der Beklagten zu 2 „Unabhängigkeit ist unsere Stärke, Kapitalanlagen, Altersvorsorge, Immobilien, Immobilienfinanzierungen, Versicherungen“ vermittelt den Eindruck, dass eine neutrale Überprüfung verschiedener Möglichkeiten durch die Beklagte zu 2 erfolgt (vgl. – zur Anlageberatung – OLG Celle OLGR 2009, 890-893 [juris Tz. 17] und – zum Versicherungsvermittler – OLG Saarbrücken OLGR 2006, 866-867 [juris Tz. 19] sowie Benkel/Hirschberg – Benkel, ALB/BUZ, 2. Aufl. 2011, Einl. E Rn. 69). Die Beklagte zu 1 führte ferner namens der Beklagten zu 2 für die Klägerin einen „Finanzcheck“ durch, der eine Erhebung der finanziellen Verhältnisse und des Versicherungsbestands der Klägerin, die Ermittlung von deren Bedarf einschließlich „Risikoanalyse“ und sich hieraus ergebende Empfehlungeneinschloss.Hierüber wurde ein „Beratungsprotokoll“ gefertigt. Vom maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont der Klägerin (§§ 157, 133 BGB) ließen die genannten Umstände nur den Schluss auf eine vertraglich geschuldete Beratungsleistung zu. Hieran muss sich die – im Übrigen im Versicherungsvermittlerregister als Versicherungsmaklerin registrierte (§ 291 ZPO, vgl. Prütting/Gehrlein – Laumen, ZPO, 2. Aufl. 2010, § 291 Rn. 2) – Beklagte zu 2 haftungsrechtlich festhalten lassen (vgl. Thiel, Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler, 1. Aufl. 2005 [Seite 3 ff.]).

39

d) Dass die Klägerin die Beklagte zu 2 für ihre Dienste nicht bezahlt hat, lässt den aus ihrer Sicht unentgeltlichen Auftrag zur Beratung nicht entfallen (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 890-893 [juris Tz. 17] und Prütting/Wegen/Weinreich – Fehrenbacher, BGB, 6. Aufl. 2011, § 675 Rn. 46). Da auch Finanzberater und Versicherungsmakler mit der Beratung Geld verdienen müssen, liegt für den Auftraggeber regelmäßig auf der Hand, dass der Berater oder Makler von den Firmen, mit denen er aufgrund der Beratung Abschlüsse vermittelt, Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet den vom Auftraggeber erbrachten Beträgen entnommen werden (vgl. BGH VersR 2011, 76-77 [juris Tz. 13] und Prölss/Martin – Dörner, VVG, 28. Aufl. 2010, § 59 Rn. 67 und 76). Dies steht der Annahme eines zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und der Beklagten zu 2 als Auftragnehmerin zustande gekommenen Beratungsvertrags jedoch nicht entgegen (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2006, 866-867 [juris Tz. 19]).

40

e) Die Beklagte zu 2 wurde durch die Beklagte zu 1 auch wirksam zur Beratung der Klägerin verpflichtet (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB).

41

(a) Die Beklagte zu 1 handelte aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Auftraggeberin des Beratungsvertrags im Namen der Beklagten zu 2 (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Interesse, sich von der Beklagten zu 2 beraten zu lassen, rührt aus dem eigenen Auftreten der Beklagten zu 2 – „Unabhängigkeit ist unsere Stärke“ (s.o.) – her. Daraus schließt der Interessent darauf, es würden ihm Anlagen oder Versicherungen angeboten und vermittelt, die die Beklagte zu 2 kompetent geprüft hat, und dies geschehe durch „Fachberater“, welche die Beklagte zu 2 in dieser Hinsicht schult und unterweist. In dieser Weise angelockt, gibt der Interessent, der sich wegen eines „Finanzchecks“ an einen „Fachberater“ der Beklagten zu 2 wendet, zu erkennen, den Abschluss eines diesbezüglichen Beratungsverhältnisses mit der Beklagten zu 2 zu wünschen (vgl. insoweit auch OLG Celle OLGR 2002, 250-253 [juris Tz. 28]; 2002, 265-277 [juris Tz. 57]). Dies korrespondiert mit den Angaben der Beklagten zu 1 anlässlich ihrer informatorischen Anhörung bereits durch das Landgericht, wonach sie „von der E [Beklagte zu 2] zur Klägerin“ gekommen war und – was die Beklagte zu 1 auch vor dem Senat bestätigt hat – die Auswertung der persönlichen Daten der Klägerin durch die Beklagte zu 2 vorgenommen worden ist, also deren Sachkunde insoweit gefragt war. Auch der eingangs des Beratungsprotokolls vom 20.03.2008 vorhandene Vermerk „Der Vermittler ist Ausschließlichkeitsvermittler der E AG“ legt für den Auftraggeber ein Handeln des jeweiligen Beraters für die Beklagte zu 2 nahe. Der von der Beklagten zu 1 schließlich schon dem Landgericht geschilderte Umstand, dass die Beklagte zu 2 einen erheblichen Teil der Provisionen der aufgrund der Beratung zustande kommenden Verträge einbehält, spricht ebenfalls für eine vertragliche Beziehung der Klägerin zu ihr: Damit wird das von der Beklagten zu 2 im Rahmen des Beratungsvertrags übernommene Risiko abgegolten (vgl. OLG Celle OLGR 2002, 250-253 [juris Tz. 34]).

42

(b) Das Verhalten der Beklagten zu 1 wurde auch von einer entsprechenden Vertretungsmacht für die Beklagte zu 2 getragen (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Einräumung einer Stellung und Übertragung einer Aufgabe, die – wie vorliegend die Durchführung der Beratung als „Fachberater“ für die Beklagte zu 2 und anschließende Vermittlung der empfohlenen Produkte – typischerweise mit einer Vollmacht verbunden sind, enthält zumindest stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (vgl. Palandt – Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 172 Rn. 19 f. und – Anscheinsvollmacht – BGH VersR 1998, 888-891 [juris Tz. 11]).

43

3. Die Beklagte zu 1 haftet der Klägerin ebenfalls dem Grunde nach auf Ersatz der geltend gemachten Vermögensschäden.

44

a) Die Beklagte zu 1 ist ausweislich des von ihr und der Klägerin gefertigten Beratungsprotokolls gegenüber der Klägerin selbst als Vermittlerin aufgetreten. Denn dort sind unter Ziff. 1 bei den Vermittlerdaten Name und Vorname der Beklagten zu 1 aufgenommen und es wird im Anschluss darauf hingewiesen, dass der genannte „Vermittler […] Ausschließlichkeitsvermittler“ der Beklagten zu 2 ist.

45

b) Die Beklagte zu 1 hatte daher selbst die einen Versicherungsvermittler treffenden Pflichten hinsichtlich der Beratung eines Versicherungsnehmers (§ 61 VVG) sowie der zugehörigen Dokumentation (§ 62 VVG) einzuhalten (vgl. Prölss/Martin – Dörner, VVG, 28. Aufl. 2011, § 63 VVG Rn. 1). Angesichts ihres Auftretens als „Fachberaterin“ im Rahmen des „Finanzchecks“ trafen die Beklagte zu 1 selbst damit die gleichen Pflichten wie die Beklagte zu 2.

46

c) Der eigenen Haftung der Beklagten zu 1 steht schließlich auch nicht entgegen, dass diese zugleich im Namen der Beklagten zu 2 gehandelt hat. Ein solches Handeln sowohl in fremdem wie auch in eigenem Namen ist rechtlich zulässig (vgl. BGH NJW 1988, 1908-1910 [juris Tz. 14] m.w.N.).

47

4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wurden die die Beklagten nach alledem treffenden Beratungspflichten bei der Beratung der Klägerin verletzt (§ 63 VVG).

48

a) Einen Versicherungsmakler treffen weitgehende Beratungs- und Betreuungspflichten (s.o., vgl. BGH VersR 1985, 930-932 [juris Tz. 11]). Hebt ein Versicherungsmakler die Vorteile des Abschlusses einer Versicherung bei einem anderen Unternehmen hervor und empfiehlt diesen, so muss er über sämtliche Folgen des Wechsels aufklären (vgl. OLG Köln RuS 2006, 483 [juris Tz. 24]). Seine Pflicht, auf Risiken hinzuweisen, erstreckt sich auch auf die Abwicklung der bereits vorhandenen Verträge (vgl. OLG Hamm ZfSch 2010, 507-509 [juris Tz. 5]), beispielsweise auch die Nachteile einer vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010 – 7 U 187/10 [juris Tz. 54]). Diese weitgehenden Beratungspflichten erfüllt ein Versicherungsmakler insbesondere beim Wechsel einer Personenversicherung nur, wenn er dem Kunden einen nachvollziehbaren und geordneten Überblick über alle wesentlichen leistungs- und beitragsrelevanten Unterschiede der bestehenden und der angebotenen Versicherung verschafft. Nichts anderes gilt für einen Berater, der für einen Kunden im Rahmen eines „Finanzchecks“ eine Bedarfsanalyse durchführt und hieraus Empfehlungen für seinen Kunden ableitet.

49

(a) Hinsichtlich der bereits bestehenden Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge bei der A-Lebensversicherung bestand somit für die Beklagten die Pflicht, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass mit einer Kündigung dieses Vertrags finanzielle und steuerliche Nachteile verbunden sind.

50

(1) Denn zum einen musste die Zillmerung – Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien (vgl. Benkel/Hirschberg – Benkel, ALB/BUZ, 2. Aufl. 2011, § 10 ALB 2006 Rn. 13) – im Falle einer zeitnahen Kündigung zu einer erheblichen Schmälerung des Rückkaufswerts der erst seit September 2004 laufenden Rentenversicherung führen. Vorliegend steht einbezahlten Prämien von EUR 2.989,96 ein Rückkaufswert von EUR 121,30 gegenüber. Ferner unterlag – was auch die Beklagte zu 1 anlässlich ihrer informatorischen Anhörung durch den Senat nicht in Abrede gestellt hat – die von der Klägerin mit Versicherungsbeginn ab dem 01.09.2004 geschlossene Rentenversicherung sowohl hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) EStG) wie auch der Behandlung der Kapitalerträge (§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG) dem bis zum 31.12.2004 geltenden Steuerrecht (vgl. Veith/Gräfe – Gebert/Schnepp, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn. 468 f. und 498 f.). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung war ein Sonderausgabenabzug auch bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung möglich, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf einer Sperrfrist von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. All dies trifft auf die gekündigte Rentenversicherung der Klägerin zu, insbesondere konnte das Kapitalwahlrecht frühestens fünf Jahre vor den vereinbarten Ablauf des Versicherungsvertrags mit dem 01.09.2045 ausgeübt werden. Versicherungsverträge, die diesem Sonderausgabenabzug unterliegen, sind ferner steuerbefreit hinsichtlich der Kapitalauszahlung im Erlebensfall oder im Fall des Rückkaufs nach Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F., vgl. Veith/Gräfe – Gebert/Schnepp, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn. 478). Fondsgebundene Lebensversicherungen wie die von der Klägerin auf die Beratung der Beklagten hin abgeschlossene sind und waren dagegen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Satz 5 EStG a.F., vgl. Veith/Gräfe – Gebert/Schnepp, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn. 472). Durch den kündigungsbedingten Rückkauf der Rentenversicherung vor Ablauf der zwölfjährigen Sperrfrist ging zudem die Steuerbefreiung der Kapitalauszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F.) verloren (vgl. Veith/Gräfe – Gebert/Schnepp, Der Versicherungsprozess, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn. 479).

51

(2) Nach der Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist der Senat davon überzeugt, dass eine hinreichende Beratung durch die Beklagte zu 1 hinsichtlich der vorstehend benannten Nachteile einer Kündigung der bestehenden Rentenversicherung nicht erfolgt ist. In den Beratungsprotokollen vom 20.03.2008 sind – was auch die Beklagte zu 1 anlässlich ihrer Anhörung durch den Senat einräumen musste – entsprechende Hinweise trotz der für die Beklagten bestehenden Dokumentationspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG) nicht festgehalten. Nach Sinn und Wortlaut erstreckt sich die Dokumentationspflicht nicht lediglich auf den erteilten konkreten Versicherungsrat, sondern auch auf die Erfassung der Wünsche und Bedürfnisse sowie den wesentlichen Inhalt der gesamten Beratung (vgl. Thiel, Die Haftung der Anlageberater und Versicherungsvermittler, 1. Aufl. 2005 [Seite 50]), vorliegend damit die Nachteile einer Kündigung der bestehenden Rentenversicherung. Die unterlassene Dokumentation begründet eine Vermutung dafür, dass die Beratung nicht erfolgt ist (vgl. Meixner/Steinbeck, Allgemeines Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 2 Rn. 30; Prölss/Martin – Dörner, VVG, 28. Aufl. 2010, § 63 Rn. 12 und Beckmann/Matusche-Beckmann – Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 18a Rn. 47). Den hierdurch begründeten Anschein (vgl. BGH NJW 2010, 363-365 [juris Tz. 15 f.] und Musielak – Huber, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 292 Rn. 1) haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Insbesondere sind durch die Anhörung der Beklagten zu 1 keine Umstände erwiesen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Ablaufs ergibt. Zwar hat die Beklagte zu 1 erklärt, dass sie die Klägerin sowohl darauf hingewiesen habe, dass diese die bestehende Rentenversicherung auf keinen Fall kündigen dürfe, wie auch die Frage des Rückkaufswerts angesprochen und insoweit erläutert habe, dass man bei einer Kündigung einen ziemlichen Verlust erleide. Sie habe daher für den Fall, dass die Prämien für die bestehende Versicherung nicht mehr zu tragen seien, geraten, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt werden solle. Auf diese Schilderung vermag der Senat eine vom Beratungsprotokoll abweichende Überzeugung (§ 286 ZPO) aber nicht zu stützen. Zum einen erfolgten die entsprechenden Angaben der Beklagten zu 1 nicht von sich aus, sondern nur auf jeweilige Nachfrage des Senats. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Angaben nicht im Beratungsprotokoll vermerkt sind, vermochte die Beklagte zu 1 ebenfalls nicht zu geben; hinsichtlich der steuerlichen Aspekte war sie vielmehr zunächst der unzutreffenden Ansicht, dass dies im Beratungsprotokoll hinsichtlich der vermittelten Nettopolice vermerkt sei. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, sofern die von der Beklagten zu 1 behaupteten Hinweise erfolgt wären, diesen nicht gefolgt ist und die bestehende Rentenversicherung dennoch gekündigt hat. Die Klägerin hat denn auch einen Hinweis der Beklagten zu 1 darauf, dass die bestehende Versicherung beitragsfrei gestellt werden könne, in Abrede gestellt. Dass der Klägerin selbst bewusst war, dass sie durch die Kündigung des bestehenden Vertrags „Geld verlieren würde“, lässt die Beratungspflichtverletzung der Beklagten zu 1 schon deshalb nicht entfallen, weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Beratung der beträchtliche Umfang des Verlustes nach ihren nachvollziehbaren und nicht widerlegten Angaben nicht bekannt war.

52

Auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin kommt es demnach nicht an. Der Nachweis der Richtigkeit der Schilderung der Beklagten zu 1 lässt auf die Aussage der Zeugin A ohnehin nicht stützen. Die Vernehmung des Zeugen G, auf den die Klägerin in erster Instanz mangels Ermittlung einer ladungsfähigen Anschrift verzichtet hatte, schied schon aus prozessualen Gründen aus. Denn die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass dieses infolge des erstinstanzlichen Verzichts in der Berufung neue Angriffsmittel (vgl. BGH MDR 1998, 1178-1179 [juris Tz. 8]) im ersten Rechtszug ohne ihr zuzurechnende Nachlässigkeit nicht geltend gemacht worden ist (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Hierzu wäre Vorbringen erforderlich gewesen, welche Nachforschungen sie hinsichtlich der Anschrift des Zeugen unternommen hat und weshalb diese erfolglos blieben(vgl.OLGCelleZfSch2005,294-296 [juris];KGKGRBerlin2003,13-14[jurisTz.4]).

53

(b) Soweit die Beklagte zu 1 der Klägerin anstelle der bestehenden Rentenversicherung eine fondsgebundene Lebensversicherung empfohlen hat, war sie ebenfalls zu einem Hinweis auf deren Unterschiede und die damit verbundenen Risiken verpflichtet.

54

(1) Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung werden für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe vereinbart und zwar in Höhe des Wertes des Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestock am Fälligkeitstag. Die Höhe der dem Versicherungsnehmer zustehenden Leistung hängt damit maßgeblich von der wertmäßigen Entwicklung des Fonds ab, wie auch die dem Versicherungsschein der von der Beklagten zu 2 vermittelten „AF Investmentpolice“ beigefügten Informationen und die inhaltlich übereinstimmenden Ausführungen in den zugehörigen Verbraucherinformationen zeigen:

55

„1. Allgemeines

56

Die Fondsgebundene Lebensversicherung kann, anders als die kapitalgedeckte Lebensversicherung, grundsätzlich keine Mindestrückkaufswerte zusagen. Denn es gibt seitens des Versicherers keine Zinsgarantien auf angesammeltes Kapital; das Kapitalanlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer.“

57

Der Umstand, dass – wie die Beklagte zu 1 und der Zeuge L geschildert haben – bei Ablauf der Versicherung der höchste zwischenzeitlich erreichte Anteilswert garantiert wird, ändert an der Abhängigkeit der Versicherungsleistung von der Kursentwicklung der zugrundeliegenden Fonds – zumal während der Laufzeit – nichts. Mit der bei einer kapitalgedeckten Versicherung gewährten Garantieverzinsung ist dies nicht vergleichbar. Der anlassbezogenen Beratung kommt daher bei fondsgebundenen Lebensversicherungen verstärkte Bedeutung zu (vgl. Prölss/Martin – Schneider, VVG, 28. Aufl. 2010, vor § 150 Rn. 30). Insoweit gelten die Grundsätze zur anlegergerechten Beratung, die im Bankrecht entwickelt worden sind, entsprechend (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2005, 62-63; Beckmann/Matusche-Beckmann – Rixecker, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 18a Rn. 44 und Kieninger, NVersZ 1999, 118 [119]). Es muss also insbesondere festgestellt werden, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder mehr spekulativen Charakter hat (sog. Anlageziel, vgl. Assmann/Schütze – v. Heymann/Edelmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl. 2007, § 4 Rn. 19).

58

(2) Angesichts der klaren Zweckbestimmung der bestehenden kapitalgedeckten Rentenversicherung für die sichere Altersvorsorge, musste die Beklagte zu 1 die Klägerin auf die vorbeschriebenen Abweichungen der garantierten Wertentwicklung der empfohlenen fondsgebundenen und der bestehenden kapitalgedeckten Versicherung hinweisen. Auch hier sind entsprechende Hinweise in den Beratungsprotokollen nicht festgehalten. Der im Beratungsbericht zur fondsgebundenen Lebensversicherung enthaltene Passus „Waren die Ihnen angebotenen Informationen umfassend und verständlich und sind Sie über alle Risiken (z.B. mögliche Wertschwankungen) und Chancen der Ihnen angebotenen Investmentrente aufgeklärt worden? [x] ja“ dokumentiert angesichts der gerade auf die Unterschiede zwischen der bestehenden und der empfohlenen Versicherung gerichteten Beratungspflicht keine ausreichende Beratung. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Angaben der – insoweit darlegungsbelasteten (vgl. Prölss/Martin – Dörner, VVG, 28. Aufl. 2010, § 63 Rn. 12 m.w.N.) – Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, wonach der garantierten Verzinsung und den Überschussanteilen bei der bestehenden Versicherung im Rahmen der empfohlenen Nettopolice eine Garantie gegenüber gestanden habe, die dahin gegangen sei, dass sich kein Verlust habe einstellen können. Auch wenn die Beklagte zu 1 dies danach noch dahin eingeschränkt hat, dass dies lediglich den Höchststand bei Vertragsende betrifft, vermag der Senat sich aufgrund dieser Angaben die Überzeugung einer hinreichenden Aufklärung über die unterschiedlichen Risiken der bestehenden und der empfohlenen Versicherung nicht zu bilden. Eine solche lässt sich nach alledem auch aus der pauschalen Erklärung der Klägerin, wonach über die Unterschiede zwischen einer kapitalgebundenen oder einer fondsgebundenen Lebensversicherung gesprochen worden sei, nicht entnehmen. Soweit die Beklagten schließlich auf die Darstellung in den „Verbraucherinformationen und Bedingungswerk“ verweisen, deren Erhalt am 19.03.2008 die Klägerin bestätigt hat, ersetzt die Überlassung dieses 44-seitigen Konvoluts einen Tag vor dem Abschluss des Vertrags nicht die von den Beklagten vertraglich geschuldete Beratung.

59

(c) Ein Hinweis darauf, dass durch den Abschluss der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung Provisionen und Gebühren anfallen, war dagegen nicht veranlasst. Dies ist vielmehr für jeden Versicherungsinteressenten offensichtlich (s.o.). Dass vorliegend insoweit über das übliche Maß hinausgehende Kosten angefallen wären, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Ebenso wenig vermag sich der Senat davon zu überzeugen, dass die Klägerin nicht darüber informiert worden war, dass in den ersten fünf Jahren von der monatlichen Prämie für die neu abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von ca. EUR 50,00 lediglich ein Anteil von ca. EUR 16,00 in das dort zu bildende Kapital floss. Dem steht sowohl die von der Klägerin unterzeichnete Vergütungsvereinbarung, worin eine monatliche Vermittlungsvergütung von EUR 36,21 ausgewiesen ist, wie auch der Antrag für die Lebensversicherung entgegen, der monatliche Raten hierauf von EUR 15,84 für die ersten 60 Monate ausweist. Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung ferner lediglich zu erklären vermocht, dass ihr nicht erinnerlich sei, ob ihr der Umfang der Vermittlungskosten wirklich bewusst gewesen sei. Auch die Zeugin hat insoweit keine Angaben gemacht, die eine abweichende Würdigung zugunsten der Klägerin tragen.

60

(d) Hinzuweisen war dagegen auf den mit dem Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung verbundenen Rückgang der abgesicherten Rente von EUR 600,00 aus der bereits bestehenden Versicherung bei der A- Lebensversicherung auf – zunächst – EUR 300,00 bei der Versicherung der Z-Lebensversicherung AG. Eine dahingehende Beratung erfolgte schon nach der eigenen Schilderung der – auch insoweit darlegungsbelasteten (s.o.) – Beklagten zu 1 nicht. Diese hat vielmehr lediglich die – angesichts der Zukunftsbezogenheit einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ausschlaggebende – Auffassung vertreten, dass der Klägerin im Hinblick auf deren damaliges Einkommen ohnehin keine höhere Berufsunfähigkeitsrente als EUR 480,00 zugestanden hätte.

61

(e) Schließlich war die Beklagte zu 1 im Rahmen der Beratung der Klägerin auch zur Aufklärung über den Inhalt der Verpflichtungen aus der Vergütungsvereinbarung mit der Streithelferin der Beklagten zu 2 verpflichtet, soweit dort vom Schicksalsteilungsgrundsatz abgewichen wird, der besagt, dass eine anfallende Provision das Schicksal der Versicherungsprämie teilt.

62

(1) Diese Pflicht folgt bereits aus der Empfehlung zum Wechsel von der bestehenden Rentenversicherung zur die Vergütungsvereinbarung auslösenden fondsgebundenen Lebensversicherung. Denn auch bei der insoweit zu entrichtenden Vergütung handelt es sich um eine mit dem angeratenen Vorgehen verbundene Belastung der Klägerin. Einer entsprechenden Beratungspflicht steht nicht entgegen, dass die weitgespannten Pflichten eines Versicherungsmaklers oder Finanzberaters nur die diesem übertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverhältnis, und nicht auch den eigenen Makler- oder Beratungsvertrag mit dem Interessenten betreffen (vgl. BGH VersR 2007, 1127-1129 [juris Tz. 11]). Vertragsparteien des Beratungsverhältnisses waren vorliegend nämlich die Klägerin und die Beklagten, Parteien der Vergütungsvereinbarung dagegen die Klägerin und die Streithelferin der Beklagten zu 2. Hinsichtlich des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung standen sich somit die Klägerin und die Beklagten nicht als vertragsschließende Parteien mit entgegengesetzten Interessen selbständig gegenüber, was eine Pflicht der Beklagten, von sich aus die Klägerin vor oder bei Vertragsschluss über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten, grundsätzlich ausschließen würde (vgl. BGH VersR 2007, 1127-1129 [juris Tz. 11]). Die der Streithelferin der Beklagten zu 2 im Rahmen der vermittelten Nettopolice auch bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung geschuldete Vergütung stellt vielmehr eine bei der Abwägung der Vor- und Nachteile zu berücksichtigende Kostenposition der empfohlenen fondsgebundenen Lebensversicherung dar.

63

(2) Auch davon, dass die Klägerin über die mit der abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung verbundene Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz nicht hinreichend aufgeklärt wurde, ist der Senat überzeugt. Den von ihnen vertraglich übernommenen weitreichenden Beratungspflichten haben die Beklagten insoweit nicht bereits durch den in der Vergütungsvereinbarung unter Ziff. 5 formularmäßig enthaltenen Hinweis genügt. Dagegen spricht schon, dass es sich bei der Vergütungsvereinbarung nicht um eine Unterlage handelt, die als Mittel der Aufklärung überreicht wurde, die Klägerin folglich angesichts der von den Beklagten übernommenen Beratungspflicht diese auch nicht auf nicht angesprochene aufklärungspflichtige Inhalte hin untersuchen musste. Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Überlassung der Vergütungsvereinbarung mit der darin enthaltenen Klausel die von den Beklagten geschuldete einzelfallbezogene Beratung der Klägerin ersetzen kann, würde dies jedenfalls voraussetzen, dass der Vertragstext so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen worden wäre, dass die Klägerin dessen Inhalt noch hinreichend zur Kenntnis hätte nehmen können (vgl. BGH ZIP 2005, 753-759 [juris Tz. 39]). Eine solche rechtzeitige Überlassung vor der anlässlich des Beratungstermins am 20.03.2008 erfolgten Unterzeichnung der Vereinbarung gibt der Vortrag der – insoweit darlegungsbelasteten – Beklagten nicht her. Den Angaben der Beklagten zu 1 vor dem Senat, wonach sie darüber aufgeklärt habe, dass auch für den Fall, dass die Versicherung nicht fortgeführt werde, die Vermittlungsgebühr gleichwohl bezahlt werden müsse, stehen schließlich die nicht weniger glaubhaften und glaubwürdigen gegenteiligen Erklärungen der Klägerin gegenüber.

64

b) Die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 muss sich die Beklagte zu 2 zurechnen lassen (§ 278 Satz 1 BGB, vgl. OLG Celle OLGR 2002, 265-277 [juris Tz. 94]). Die Beklagte zu 1 wurde mit Wissen und Wollen der Beklagten zu 2 im Rahmen der Beratung der Klägerin tätig; die Beklagte zu 2 bediente sich somit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. Das Verschulden hinsichtlich der objektiven Pflichtverletzungen wird vermutet (§ 63 Satz 2 VVG, vgl. Münchener Kommentar – Reiff, VVG, 1. Aufl. 2010, § 63 Rn. 52), die Beklagten haben sich nicht entlastet.

65

5. Durch die Verletzung der den Beklagten obliegenden Beratungspflichten ist der Klägerin ein Schaden in Form der Verbindlichkeiten aus den neu abgeschlossenen Versicherungen und der Vergütungsvereinbarung entstanden.

66

a) Bei ordnungsgemäßer Beratung durch die Beklagte zu 1 hätte die Klägerin weder ihre bereits bestehende Rentenversicherung gekündigt noch die fondsgebundene Lebensversicherung und die separate Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

67

(a) Werden vertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt, besteht die Vermutung, dass sich der Geschädigte „aufklärungsrichtig“ verhalten hätte, sofern es für den aufzuklärenden Vertragspartner nach den Umständen vernünftigerweise nur eine mögliche Reaktion gab (vgl. BGH NJW 2007, 54-57 [juris Tz. 43] und Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 280 Rn. 39 m.w.N.). Im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände muss eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Geschädigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sein. Voraussetzung sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Interessenten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten. Die Beweiserleichterung setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Vertragspartners typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (vgl. BGH VersR 2009, 1551-1553 [juris Tz. 9]; NJW 2005, 3275-3277 [juris Tz. 10]). Sofern mehrere Verhaltensvarianten ernsthaft in Betracht kommen, müssen dagegen die Alternativen und ihre Folgen geprüft und mit dem Handlungsziel des Betroffenen verglichen werden (vgl. BGH VersR 2009, 1551-1553 [juris Tz. 10]; NJW 2005, 3275-3277 [juris Tz. 11]). Bei der insoweit erforderlichen Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität reicht allerdings eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Ursächlichkeit aus (§ 287 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH VersR 2009, 1551-1553 [juris Tz. 14]; NJW 2005, 3275-3277 [juris Tz. 10]).

68

(b) Gemessen hieran ist der Senat nach der Anhörung der Parteien davon überzeugt (§ 287 ZPO), dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Beratung weder die bestehende Rentenversicherung gekündigt noch die neuen Versicherungen abgeschlossen hätte. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob hierfür bereits ein entsprechender Anschein spricht. Denn das Ziel der nur über geringe finanzielle Mittel verfügenden Klägerin war – wie sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung nachvollziehbar geschildert hat – in erster Linie die Verhinderung des weiteren Anstiegs der mit ihrer bisherigen Rentenversicherung einschließlich Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbundenen Prämienbelastung. Im Übrigen bestand aus ihrer Sicht – wie sie ebenfalls glaubhaft im Rahmen ihrer Anhörung erklärt hat – kein Anlass, von der bestehenden kapitalgedeckten Rentenversicherung und dem damit verbundenen Berufsunfähigkeitsschutz Abstand zu nehmen. Gerade aufgrund der finanziellen Situation der Klägerin spricht jedoch eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bei hinreichender Aufklärung über die mit einer Kündigung der bestehenden Versicherung verbundenen beträchtlichen finanziellen Verluste, eine solche nicht vorgenommen hätte. Ebenso spricht angesichts des geschilderten Ziels der Klägerin eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bei einem Hinweis auf die mit der vermittelten Fondspolice verbundenen steuerlichen Nachteile und größeren finanziellen Risiken sowie die deutlich geringeren Leistungen aus der gesonderten Berufsunfähigkeitsversicherung, diese von den Beklagten vermittelten neuen Versicherungen nicht abgeschlossen hätte. Denn trotz dieser nicht unerheblichen Nachteile hätte die Klägerin ihr Ziel – Verhinderung des Anstiegs der Beitragsbelastung – damit nur in geringem Umfang erreicht. Ausweislich des Versicherungsscheins der bestehenden Rentenversicherung belief sich der dortige Beitrag im März 2008 auf ca. EUR 80,00, worin allerdings ca. EUR 10,00 für den Berufsunfähigkeitsschutz enthalten waren. Dem stehen bei den neu abgeschlossenen Versicherungen ca. EUR 50,00 für die Lebens- und ca. EUR 10,00 für die Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber, mithin insgesamt ca. EUR 60,00. Auch bei der neu abgeschlossenen Lebensversicherung war indessen eine Dynamik vorgesehen, wonach die Prämien – insbesondere in der Anfangszeit deutlich – anstiegen: im zweiten und dritten Jahr um jeweils acht Prozent, vom vierten bis zum neunten um jeweils sechs Prozent, vom zehnten bis zum 14. um jeweils fünf Prozent, vom 15. bis zum 18. um jeweils vier Prozent und ab dem 19. um jeweils drei Prozent. Angesichts dessen ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die Klägerin, wenn sie auf die steuerlichen Nachteile, die geringere Sicherheit sowie die deutlich geringeren Leistungen der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung hingewiesen worden wäre, in Verbindung mit dem ihr offen gelegten Umstand, dass in den ersten fünf Jahren der Laufzeit der neuen Lebensversicherung infolge der Abschlusskosten nur in geringem Umfang Kapital angespart wird, die streitgegenständlichen Versicherungen nicht abgeschlossen hätte.

69

b) Die Klägerin kann daher von den Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne die Pflichtverletzung aus den Beratungsverträgen stünde (§ 249 Abs. 1 BGB, vgl. BGH VersR 2009, 543-544 [juris Tz. 9]). Bei ordnungsgemäßer Beratung bestünde die ursprüngliche Rentenversicherung fort und die Klägerin hätte die fondsgebundene Lebensversicherung und die neue Berufsunfähigkeitsversicherung nicht abgeschlossen. Da die Beklagten der Klägerin umfassende Beratung und Aufklärung schuldeten (s.o.), haften sie auch für alle mit der nachteiligen Anlageentscheidung verbundenen Schäden, selbst wenn sie ihre Pflicht nur hinsichtlich einzelner aufklärungsbedürftiger Punkte verletzt haben (vgl. BGH VersR 2009, 1499-1501 [juris Tz. 14]).

70

(a) Ein Anspruch der Klägerin auf die mit dem Hauptantrag a) begehrte Rente in Höhe von EUR 366,00 monatlich ab dem 01.09.2045 gegenüber den Beklagten folgt daraus allerdings nicht. Zwar haben die Beklagten die Klägerin so zu stellen, wie wenn der aus der gekündigten Versicherung zugesagte Versicherungsschutz ungekündigt fortbestünde. Da jedoch eine rückwirkende Beseitigung der erfolgten Kündigung des vormals bestehenden Vertrags nicht möglich ist und es sich weder bei der Beklagten zu 1 noch der Beklagten zu 2 um ein Versicherungsunternehmen handelt, ist die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) verpflichtet, eine der gekündigten Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge vergleichbare Versicherung abzuschließen. Die in der gekündigten Versicherung vereinbarten Leistungen – zumal ohne Erbringung der von ihr hierfür geschuldeten Gegenleistung – kann die Klägerin von den Beklagten daher nicht verlangen.

71

(b) Ohne den Abschluss der fondsgebundenen Lebensversicherung und der neuen Berufsunfähigkeitsversicherung wären dagegen die ebenfalls mit dem Hauptantrag a) geltend gemachten Prämien hierfür sowie die Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarung mit der Streithelferin der Beklagten zu 2, insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 517,96, nicht angefallen und sind daher zu erstatten. Die insoweit zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

72

(c) Keinen Anspruch hat die Klägerin anderseits wiederum auf den infolge der Zillmerung der gekündigten Rentenversicherung verlorenen Betrag in Höhe von EUR 2.868,66, den sie mit Hilfsantrag a) verfolgt. Denn diesen Betrag hätte sie auch dann nicht erhalten, wenn sie ordnungsgemäß beraten worden wäre und die Rentenversicherung nicht gekündigt hätte. Soweit im Hilfsantrag a) erneut die nutzlosen Aufwendungen für die neu abgeschlossenen Versicherungen enthalten sind, ist hierüber nicht mehr zu entscheiden, da diese bereits aufgrund des Hauptantrags a) zuerkannt wurden.

73

(d) Da die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht verpflichtet ist, eine der gekündigten gleichwertige Versicherung abzuschließen (s.o.), stehen ihr grundsätzlich die hierdurch im Vergleich zum ursprünglich bestehenden Vertrag anfallenden Mehrkosten zu. Dass jedoch infolge des nach ihrem eigenen Vorbringen bereits erfolgten Abschlusses neuer Versicherungsverträge überhaupt solche Mehrkosten entstehen, hat die Klägerin trotz des Hinweises des Senats vom 04.08.2011 nicht dargetan.

74

(e) Der von der Streithelferin der Beklagten zu 2 gegenüber der Klägerin gerichtlich verfolgte, zwischenzeitlich rechtskräftig zuerkannte Vergütungsanspruch bestünde dagegen ebenfalls nicht, wenn die Klägerin die von den Beklagten vermittelten Versicherungen nicht abgeschlossen hätte, weshalb die Klägerin insoweit Freistellung beanspruchen kann. Durch die pflichtwidrige Beratung haben die Beklagten ferner eine adäquate Ursache dafür gesetzt, dass die Klägerin sich gegen den von der Streithelferin der Beklagten zu 2 verfolgten Vergütungsanspruch zur Wehr gesetzt hat. Hierdurch wird der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, da die Verteidigung gegen Anspruch durch das Verhalten der Beklagten veranlasst und nicht ungewöhnlich war (vgl. BGH NJW 1971, 134 [juris Tz. 24]; Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, vor § 249 Rn. 41 und 48). Die Beklagten haben die Klägerin daher auch von den durch die Rechtsverteidigung gegen die Ansprüche aus der Vergütungsvereinbarung entstandenen Kosten freizustellen.

75

(f) Die Verpflichtung, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Rentenversicherung bei der A-Lebensversicherung nicht gekündigt worden wäre und die empfohlenen Versicherungen nicht abgeschlossen worden wären, trägt schließlich auch die von der Klägerin begehrte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen Schäden aus der unzutreffenden Beratung. Solche kommen insbesondere im Hinblick auf die verlorengegangenen steuerlichen Vergünstigungen der gekündigten Rentenversicherung in Betracht.

76

6. Die Klägerin trifft kein – über ihre bereits angesprochene Schadensminderungspflicht hinausgehendes – Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB).

77

a) Mitverschulden in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Geschädigte nicht das unternimmt, was ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwendung oder -minderung tun würde. Entscheidendes Kriterium ist insoweit der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGH BGHZ 4, 170-182 [juris Tz. 10]; Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 254 Rn. 36). Derjenige, der einen sachkundigen Berater hinzuzieht, gibt zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so dass sein Vertrauen besonderen Schutz verdient (vgl. BGH VersR 2001, 240-242 [juris Tz. 35]). Der Einwand eines Mitverschuldens kommt daher nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden oder wenn im Hinblick auf die Interessenlage, in der der Interessent und der Berater in vertragliche Beziehungen zueinander treten, solche besonderen Umstände vorliegen (vgl. BGH VersR 1993, 1104-1106 [juris Tz. 24]).

78

b) Das unter dem 02.04.2008 erstellte Schreiben der A-Lebensversicherung führte der Klägerin zwar die finanziellen und steuerlichen Nachteile der Kündigung der dortigen Rentenversicherung vor Augen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin jedoch infolge der mangelhaften Beratung der Beklagten bereits die neuen Vertragsverhältnisse eingegangen. Finanzielle Mittel sowohl die zunächst gekündigte wie auch die neu abgeschlossenen Verträge zu bedienen standen der Klägerin angesichts ihrer geringen Einkünfte aber nicht zur Verfügung. Es kann ihr daher nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie in dieser durch die fehlerhafte Beratung der Beklagten hervorgerufenen Situation nicht das Risiko einging, durch die Weiterführung der bereits gekündigten Versicherung nicht nur den Zahlungsverpflichtungen aus den neu abgeschlossenen Vertragsverhältnissen, sondern zusätzlich auch wieder aus der zunächst beendeten Rentenversicherung ausgesetzt zu sein. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch die von den Beklagten der Klägerin nunmehr angesonnene Weiterführung der gekündigten Rentenversicherung der aus dem Abschluss der neuen Versicherungen herrührende Schaden – nutzlos aufgewandte Prämien, Vergütung der Streithelferin der Beklagten zu 2 – ohnehin nicht verhindert worden wäre.

79

7. Zum ersatzfähigen Schaden der Klägerin zählen auch die für die Rechtsverfolgung ihrer streitgegenständlichen Ansprüche – soweit begründet – angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§ 249 Abs. 1 BGB). Da die insoweit vorgerichtlich verfolgten Zahlungsansprüche jedoch nur in Höhe von EUR 517,96 bestehen (s.o.), ergeben sich auch nur ersatzfähige Kosten in Höhe von EUR 83,54 (Geschäftsgebühr EUR 45,00 x 1,3 [RVG-VV 2300] zuzüglich EUR 11,70 [RVG-VV 7002] zuzüglich Umsatzsteuer [RVG-VV 7008]). Angesichts der endgültigen und ernsthaften Verweigerung jeglichen Schadensersatzes seitens der Beklagten kann die Klägerin die Zahlung der angefallenen Kosten unabhängig davon verlangen, ob sie selbst diese bereits gegenüber ihren Rechtsanwälten zum Ausgleich gebracht hat (§ 250 BGB, vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 250 Rn. 2 m.w.N.). Auch die insoweit zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).

80

8. Im vorbeschriebenen Umfang haften die Beklagten schließlich auch als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Haben mehrere Berater – neben- oder nacheinander – denselben Auftraggeber durch eine schuldhafte Vertragsverletzung geschädigt, so haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner (vgl. BGH NJW 2001, 3477-3479 [juris Tz. 28]).

C.

81

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

82

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).n.

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