OLG München, Beschluss vom 24.03.2009 – 1 U 1916/09
Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen bei einer Kletterwand
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 12.01.2009 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu wird binnen drei Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Gründe
1 Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last fällt. Die streitgegenständliche „Kletterwand“ bietet eine nahezu ungefährliche rote sowie eine völlig ungefährliche weiße Variante an. Letztere führt in einer Höhe von 30 bis 40 cm über dem Boden. Jeder Nutzer erkennt, wenn er vor der „Kletterwand“ steht, ohne weiteres intuitiv, um was es dabei geht und kann selbst am Besten beurteilen, ob er sich die Begehung zutrauen kann und darf. Außerdem ist ohnehin unmittelbar an der „Kletterwand“ ein Ständer mit einer ausführlichen schriftlichen Anleitung aufgestellt. Die Klägerin hatte auch Gelegenheit dazu, sich von der Zeugin J. in jede Station des Wirbelsäulenpfades einführen zu lassen. Die Zeugin hat bei der Einvernahme durch das Landgericht ausdrücklich angegeben, dass sie mit den Personen, die, was die Klägerin von sich behauptet und der Senat als wahr unterstellt, zum ersten Mal am Wirbelsäulenpfad sind, sämtliche Stationen durchgeht und alles Erforderliche erklärt und zeigt. Zudem ist die „Kletterwand“, wie vom Landgericht beim richterlichen Augenschein festgestellt, rundum mit elastischen Matten gesichert. Weitere Sicherungsmaßnahmen waren der Beklagten nicht abzuverlangen. Das Anforderungsprofil der Klägerin würde letztlich dazu führen, dass ein derartiger, durchaus sinnvoller Parcours, da dann zu haftungsträchtig, nicht unterhalten und zugänglich gemacht werden könnte.
2 Aus dem Umstand, dass die Klägerin eine erhebliche Verletzung – Kreuzbandruptur – erlitten hat, kann nicht auf die Gefährlichkeit der Anlage rückgeschlossen werden. Eine Kreuzbandruptur kann, insbesondere bei Vorschädigungen, unter biomechanisch ungünstigen Bedingungen auch durch harmlos erscheinende Bewegungsabläufe verursacht werden.
Entgegen der Einschätzung der Berufung musste die „Kletterwand“ nicht auf eine Fallhöhe von 1,50 m ausgerichtet werden. Die maximale Tritthöhe der roten Variante befindet sich bei 90 cm. Die weiße Variante steigt auf lediglich 40 cm an. Die Fallhöhe bemisst sich nicht, wie die Klägerin meint, nach der maximalen Griffhöhe. Diese zu ersteigen ist nicht vorgesehen und bedürfte auch einer benutzerfremden klettertechnischen Befähigung.
Wie oben ausgeführt hätte es der Klägerin offen gestanden, sich von der Zeugin J. einweisen zu lassen.
Zur Erholung eines Sachverständigengutachtens bestand und besteht kein Anlass. Darüber, ob der Beklagten eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zur Last fällt, kann und muss das Gericht auf der Basis der festgestellten Tatsachen durch rechtliche Bewertung befinden.
Der Klägerin wird deshalb empfohlen, die Berufung zur Kostenminderung zurückzunehmen.