AG Sömmerda, Urteil vom 11.11.2008 – 1 C 504/07
Die Sicherung eines mitten auf der Straße befindlichen Schachtes mit einer flachen Stahlplatte ohne jede farbliche und vertikal deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung ist nicht ausreichend. Vielmehr sind besondere Gefahrenstellen in einer ausgeschilderten und befahrbaren Baustelle so zu sichern, dass sie auch von Ortsunkundigen bei gebotener Sorgfalt erkannt werden können. Hierbei ist auch dem Tag- / Nachtwechsel Rechnung zu tragen. Ein Schacht stellt schon per se eine besondere Gefahrenquelle dar. Das gilt umso mehr, wenn er offen ist oder über das vorhandene Planum knapp hinausragt, sodass eine latente Auffahrgefahr gegeben ist (Rn. 21).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 937,80 EURO nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2007 und in gleicher Höhe zu verzinsenden vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 155,30 EURO zu zahlen.
2. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205,96 EURO nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.01.2008 zu zahlen.
3. Im Übrigen werden Klage und Drittwiderklage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 6/10, die Klägerin zu 3/10, der Drittwiderbeklagte zu 1/10 zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten, wovon die Beklagte die eigenen und die der übrigen Parteien zu 6/10, die Klägerin die der Beklagten zu 3/10 und die eigenen zu 4/10 und der Drittwiderbeklagte die der Beklagten zu 1/10 und die eigenen zu 4/10 zu tragen haben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 13.07.2007 in der Lstraße in W ereignet hat.
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Die Klägerin war zum Zeitpunkt des streitigen Unfalls Halter des Pkw Saab 9 – 5 mit dem amtlichen Kennzeichen …. Berechtigter Fahrer desselben war der Drittwiderbeklagte. Er befuhr als Besucher eines Anwohners die genannte Straße, die wegen Bauarbeiten nur von Norden befahrbar, im Übrigen gesperrt und nur für Anlieger freigegeben war. Die Klägerin beziffert den entstandenen Schaden anhand des vorgelegten Gutachtens auf 1.297,62 EURO zuzüglich Umsatzsteuer, Gutachtenkosten in Höhe von 240,38 EURO und die Kostenpauschale von 25,00 EURO. Die Beklagte ist das mit den dortigen Bauarbeiten beauftragte Bauunternehmen. Die Beklagte begehrt ihrerseits Ersatz für einen beschädigten Schachtring und dessen Austausch.
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Sie behauptet, sie sei Eigentümer des Pkw. Bei dem Versuch, in der Einmündung der Mgasse zu wenden, sei der Drittwiderbeklagte vorwärts fahrend gegen einen mit einer Stahlplatte abgedeckten Kanalschacht gefahren, der über das Planum der Fahrbahn hinausragte. Das Fahrzeug sei hierdurch beschädigt worden, wie im vorgelegten Gutachten dokumentiert. Die Baustelle, insbesondere der angefahrene Kanalschacht sei so schlecht gesichert gewesen, dass die Gefahrenstelle für den Drittwiderbeklagten nicht erkennbar gewesen sei. Das habe die Beklagte selbst erkannt und den Schacht sodann mit einer aufstehenden Palette mit Baumaterial gesichert.
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Sie ist der Ansicht, der Unfall sei für den Drittwiderbeklagten unvermeidbar gewesen.
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Sie beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.538,00 EURO nebst 25,00 EURO Kosten und vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltsgebühren in Höhe von 229,95 EURO und Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen, und den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte 514,91 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Drittwiderbeklagte beantragt,
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die Drittwiderklage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Baustelle sei für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar und als Gefahrenstelle hinreichend und entsprechend dem vorgegebenen Beschilderungsplan gesichert gewesen. Der Drittwiderbeklagte, der diese gar nicht habe befahren dürfen, sei allenfalls infolge eigener Unachtsamkeit auf den abgedeckten Schacht aufgefahren. Hierdurch seien der obere Schachtring und der Schachtkonus beschädigt worden. Es seien die in der Rechnung vom 23.07.2007 ausgewiesenen Kosten in Höhe von 514,91 EURO zuzüglich Umsatzsteuer angefallen.
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Sie bestreitet die Höhe des Schadens und die Eigentümerstellung der Klägerin am Pkw sowie die schadenstiftende Kollision mit Nichtwissen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
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Zudem hat es den vorgelegten Beschilderungsplan eingesehen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage war im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war sie abzuweisen, da sie nicht begründet ist. Dasselbe gilt für die Drittwiderklage.
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Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 823 BGB aufgrund einer die Beklagte als Bauunternehmer treffenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
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Das Gericht sieht sie als aktivlegitimiert an. Die behauptete Eigentümerstellung ist grundsätzlich als den Anspruch begründende Tatsache darzulegen und zu beweisen. Sie wird durch die Indizien der Haltereigenschaft, die unstreitig und im vorgelegten Gutachten bestätigt ist, und den Gutachtenauftrag selbst gestützt. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist insoweit zwar gemäß § 138 Abs. 4 ZPO möglich, geschieht ab Vorlage des Gutachtens jedoch nur noch „ins Blaue hinein“. Das Gericht sieht es deshalb ab Vorlage des Gutachtens als nicht erheblich an.
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Zur Überzeugung des Gerichts ist nachgewiesen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des angefahrenen Schachtes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dieser zum Unfallzeitpunkt mit einer flachen, viereckigen Stahlplatte abgedeckt war, Diese war weder farblich hervorgehoben noch durch einen aufstehenden auffälligen Gegenstand als Gefahrstelle gekennzeichnet. Dafür überragte sie den runden Schachtring an ihren Ecken um ca. 30 cm in einer Höhe von gut 20 cm über dem umgebenden, verdichteten Material. Schacht, Platte und Umgebung waren von fast identischer Farbe. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2008 vorgelegten und eingesehenen Fotos (Blatt 63 und 64 der Akte) verwiesen. Diesen Zustand hat der Zeuge glaubhaft bestätigt. Dahinstehen kann, ob seine Aussage hinsichtlich der Baustellenabsicherung im Übrigen von einem gewissen Belastungseifer gegen die Beklagte oder berechtigter Missstimmung eines durch die Baumaßnahme beeinträchtigten Anwohners geprägt ist.
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Sowohl nach dem im Termin vorgelegten Beschilderungsplan zur Anordnung gemäß §§ 44, 45 StVO vom 01.03.2007 als auch nach dem Bekunden der Zeugen war die Lstraße einseitig voll gesperrt, von der anderen Seite war mit Zeichen 357 und 1028-33 Befahrbarkeit für Anlieger gegeben.
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Dies entspricht der auf den zur Akte gereichten Fotos erkennbaren Beschilderung.
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Schon angesichts dieser Situation ist die Sicherung eines mitten auf der Straße befindlichen Schachtes mit einer flachen Stahlplatte ohne jede farbliche und vertikal deutlich wahrnehmbare Kennzeichnung nicht ausreichend. Der Zeuge hat beiläufig bestätigt, was jeder Baustellenkundige weiß, nämlich dass Anliegerverkehr immer ein Problem ist. Hinzu kommt, dass Anlieger entgegen landläufiger Meinung eben nicht nur Anwohner sind, die aufgrund ständiger Gegenwart die im Zuge des Baufortschritts wechselnden Gefahrenstellen kennen. Es dürfen nämlich durchaus auch Dritte zu Anliegern fahren (vgl. Hentschel – König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 41 StVO, Rdn. 248 zu Z. 250 m. w. Nw.). Folglich sind besondere Gefahrenstellen in einer so ausgeschilderten und befahrbaren Baustelle so zu sichern, dass sie auch von Ortsunkundigen bei gebotener Sorgfalt erkannt werden können. Hierbei ist auch dem Tag- / Nachtwechsel Rechnung zu tragen. Ein Schacht stellt schon per se eine besondere Gefahrenquelle dar. Das gilt umso mehr, wenn er offen ist oder über das vorhandene Planum knapp hinausragt, sodass eine latente Auffahrgefahr gegeben ist.
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Auf die Baustellenabsicherung im Übrigen kommt es zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr an, da erwiesen ist, dass die Baustelle auch nach dem Beschilderungsplan befahren werden durfte.
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Die genannte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist adäquat (mit) kausal für die Entstehung des Schadens. Das Übersehen der Gefahrenstelle wird durch die farbliche Unauffälligkeit und die fehlende vertikale Visualisierung der Schachtabdeckung und des Schachtes stark erleichtert. Soweit die Beklagte die tatsächliche Kollision mit Nichtwissen bestreitet, ist dies als widersprüchliches prozessuales Verhalten gemäß § 242 BGB, der auch prozessual wirkt, unbeachtlich, da sie gleichzeitig denselben Vorgang zur Begründung ihrer Drittwiderklage heranzieht.
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Die im vorgelegten Gutachten geschilderten Schäden sind mit dem geschilderten Hergang kompatibel. Beschädigt wurden hiernach der vordere Stoßfänger linksseitig, die unter Spoilerlippe links, der Nebelscheinwerfer links. Dies stimmt in Position und Höhe mit den fotografisch festgehaltenen und durch Aussage des Zeugen bestätigten Konturen des abgedeckten Schachtrings und den behaupteten Fahrmanöver überein. Die Beklagte kann dies nicht mit Nichtwissen sondern nur substantiiert bestreiten. Da sie dies unterlassen hat, bedarf es zur Überzeugung des Gerichts keiner weitergehenden Beweisaufnahme.
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Die Klägerin muss sich jedoch gemäß § 254 Abs. 1 BGB das Verhalten des Drittwiderbeklagten als berechtigtem Fahrer ihres Pkw als Mitverschulden zurechnen lassen. Ungeachtet der vorstehenden Umstände hat dieser nach Auffassung des Gerichts bemerken können und müssen, dass er sich in einer für den Durchgangsverkehr gesperrten Baustelle befunden hat. Insoweit hätte er selbst mit schwer erkennbaren Hindernissen rechnen und entsprechend vorsichtig fahren müssen. Das Gericht erachtet insoweit eine Mitverschuldensquote von 40 % als angemessen. Diese liegt im mittleren Bereich vergleichbarer Fallgestaltungen (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten, 10. Aufl., Rdn. 536 m.w.Nw.).
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Es ergibt sich folgende Schadensberechnung:
Sachverständigenkosten | 1.297,62 EURO |
Reparaturkosten laut Gutachten ohne Umsatzsteuer | 240,38 EURO |
allg. Kostenpauschale gem. § 287 ZPO geschätzt | 25,00 EURO |
Summe: | 1.563,00 EURO |
hiervon 60 % | 937,80 EURO |
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Ersatzfähig und nach einzig sinnvoller Auslegung des insoweit etwas kryptischen Antrages gewollt sind hieraus Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Rechtshängigkeit ist mit Klagezustellung am 14.11.2007 eingetreten.
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Ersatzfähig sind zudem anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem zugesprochenen Betrag, also
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1,3 Gebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 23000 VVRVG aus 937,80 EURO | 110,50 EURO |
allgemeine Kommunikationspauschale gem. Nr. 7200 VVRVG | 20,00 EURO |
Umsatzsteuer hieraus 19 % | 24,80 EURO |
Summe | 155,30 EURO |
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Auch dieser Betrag ist wie vorstehend zu verzinsen.
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Aus den genannten Gründen steht der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten ein korrespondierender Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG wegen der Beschädigung des Schachtrings und des Schachtkonus zu. Nach glaubhafte, Bekunden der Zeugin waren diese an der Verbindungsnut ausgebrochen und deshalb ein Ersatz notwendig. Der hierfür in Rechnung gestellte Betrag ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten, sodass es hierzu keiner weitergehenden Beweisaufnahme bedarf. Nicht ersatzfähig und auch nicht verlangt ist die einbezogene Umsatzsteuer, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist. Von den geltend gemachten 514,91 EURO sind 40 % und damit 205,96 EURO zu ersetzen.
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Dieser Betrag ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Drittwiderklage zu verzinsen. Sie wurde am 03.01.2009 zugestellt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.