AG Essen, Urteil vom 30.01.2017 – 14 C 81/16
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um eine Versicherungseintrittspflicht aus einer Hausratversicherung.
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Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Hausratversicherung für den Versicherungsort … in Essen ab. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung am Versicherungsort.
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Der Kellerbereich des Hauses … ist mit einer Metalltüre gesichert. Die Kellertüren selbst verfügen über verschließbare Holztüren.
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Die Klägerin begehrt mit der Klage Ersatz für folgende Gegenstände:
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– Samsung Tablet: 499,99 Euro
– Samsung Tablet: 499,99 Euro
– iPhone 6: 799,99 Euro
– Hilti Bohrhammer: 449,00 Euro
– Bosch Akkubohrschrauber: 279,00 Euro
– Fahrrad MTB Rose, schwarz: 850,00 Euro
– Damenlederjacke schwarz: 349,00 Euro
– Damenlederjacke weiß: 299,00 Euro
Gesamt 4.025,97 Euro
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Zudem macht die Klägerin die Reparaturkosten für ihre Kellertüre in Höhe von 194,74 Euro geltend.
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Unter dem 18.02.2016 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2016 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Regulierung auf.
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Die Klägerin behauptet, in der Zeit zwischen dem 07.12.2015 8:00 Uhr und dem 08.12.2015 15:00 Uhr sei in ihren Kellerraum Nr. 8 durch Aufhebeln der Holztüre eingebrochen worden. Die geltend gemachten Gegenstände seien entwendet worden. Die Metalltüre zum Kellerbereich stehe regelmäßig offen und die Haustüre habe aufgrund von Handwerkerarbeiten im Haus ebenfalls offen gestanden.
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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
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1. an sie 4.220,71 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016,
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2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 16.03.2016.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe gegenüber dem Zeugen … den 04.12.2015 als Schadenstag angegeben. Die Metalltüre zum Kellerbereich sei stets verschlossen. Sie ist der Ansicht, dass es sich bereits nicht um Hausrat handele.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2017 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein dem Klageantrag zu 1) entsprechender Erstattungsanspruch aus §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49 VVG i. V. m. den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB zu.
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Die Klägerin als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbringen können, dass ihr die in der Schadensmeldung angegebenen Gegenstände entwendet worden sind.
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Nach ständiger Rechtsprechung kommen einem Versicherungsnehmer, der einen Einbruchdiebstahl behauptet, Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (BGH IV ZR 130/05, Urteil vom 18.10.2006; BGH Iva ZR 341/88, Urteil vom 18.10.1989).
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Das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt neben dem Vorhandensein von Einbruchsspuren voraus, dass zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor dem behaupteten Diebstahl am versicherten Ort vorhanden und danach verschwunden waren (BGH IV ZR 130/05, Urteil vom 18.10.2006; BGH IV ZR 116/94, Urteil vom 14. Juni 1995; OLG Hamm 20 U 236/98, Urteil vom 28. April 1999; OLG Hamm 20 U 278/95, Urteil vom 24. Januar 1997).
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Zum Nachweis des Vorhandenseins der auf der Stehlgutliste aufgeführten Gegenstände sind Originalquittungen dabei nicht geeignet, da diese allenfalls den Erwerb, aber nicht den Verbleib der Gegenstände belegen (OLG Düsseldorf NVersZ 2000, 186).
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Für den entsprechenden Nachweis kann der Versicherungsnehmer stattdessen auf die Aussage von Zeugen zurückgreifen. Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können – gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt – auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (OLG Hamm 20 U 239/04, Urteil vom 25.04.2007), wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (OLG Hamm VersR 2001, 1509).
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Soweit die Klägerin diesen ihr obliegenden Nachweis mit ihren eigenen Angaben und den Angaben des Zeugen … erbringen wollte, ist ihr dies nicht gelungen.
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Den Angaben der Klägerin selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) konnte deshalb nicht gefolgt werden, weil diese nicht glaubwürdig ist.
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Der Glaubwürdigkeit der Klägerin steht bereits entgegen, dass sie keine nachvollziehbare Begründung dafür angeben konnte, warum sie Weihnachtsgeschenke im Wert von knapp 1.800,00 Euro – von deren Finanzierungsmöglichkeit einmal abgesehen – im Keller aufbewahrt, obwohl sie die von ihr angemietete Wohnung alleine bewohnt. Entsprechendes gilt für die Damenlederjacken. Insoweit hat die Klägerin angegeben, dass sie alle ihre Wintersachen in einem Schrank im Keller aufbewahre. Das Geschehen soll sich aber zwischen dem 07.12.2015 8:00 Uhr und dem 08.12.2015 15:00 Uhr, also im Winter ereignet haben. Dass die Klägerin jahreszeitlich aktuelle Jacken im Keller aufbewahrt erscheint lebensfremd.
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Der Glaubwürdigkeit der Klägerin stehen auch die Angaben der Zeugen …, … und … entgegen.
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So wurde in der Schadensanzeige von dem Zeugen … angegeben, dass an der Kellertüre der Klägerin leichte Hebelmarken festgestellt werden konnten, weshalb die Spurensicherung nicht hinzugezogen worden ist. Die von der Klägerin selbst gefertigten Lichtbilder geben aber nicht nur leichte Hebelmarken wieder, sondern deutliche Beschädigungen.
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Der Zeuge … hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er sich an solche Beschädigungen wie auf diesen Lichtbildern erkennbar nicht erinnern könne. Das seien seines Erachtens auch nicht nur leichte Hebelmarken. Bei Beschädigungen dieses Ausmaßes würde er die Spurensicherung benachrichtigen, da dies für ihn auch keinen Mehraufwand bedeute.
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Es besteht daher der Verdacht, dass die Klägerin die Beschädigungen an der Kellertüre vor der Fertigung der Lichtbilder selbst vergrößert hat, um das behauptete Geschehen plausibler erscheinen zu lassen.
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Der Zeuge … hat zudem glaubhaft bekundet, dass die Klägerin entgegen ihrer Schilderung im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ihm gegenüber angegeben habe, dass sich das Geschehen bereits am 04.12.2015 ereignet habe. Deshalb habe er auch nochmals Rücksprache mit der Polizei gehalten.
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Dass der Zeuge diesen Aufwand ohne Veranlassung betreiben würde, erscheint fernliegend.
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Der Zeuge … schilderte zudem, dass die Klägerin ihn nicht in seine Wohnung gelassen habe, wobei Grund hierfür nach seiner Erinnerung nicht – wie die Klägerin angegeben hat – seine dreckigen Schuhe gewesen seien. Er wäre vielmehr bereit gewesen, seine Schuhe auszuziehen, da er dies bei türkischen Kunden auch stets mache.
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Die Klägerin hat zudem geschildert, dass der Kellerraum total durchwühlt gewesen sei, was auch die Polizei gesehen habe und entsprechende Fotos gemacht habe.
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Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen … und … sind vor Ort aber keine Fotos gemacht worden. Sie konnten sich auch nicht daran erinnern, dass der Keller durchwühlt gewesen sei. Vielmehr gab der Zeuge … an, dass er solche Einzelheiten üblicherweise in die Schadensanzeige aufnehme. Dies ist hier aber nicht erfolgt.
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Hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zunächst angegeben hat, lediglich über drei Rechnungen hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke zu verfügen. Nachträglich übersandte sie dann aber einen Kaufvertrag vom 01.02.2014 über das angeblich entwendete Mountainbike.
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Der Vortrag der Klägerin, dass der Kauf über … Kleinanzeigen ohne schriftlichen Kaufvertrag zustande gekommen sei und sie nachträglich um schriftliche Bestätigung des Kaufs gebeten habe, ist bereits in Anbetracht des Umstandes nicht schlüssig, dass der Beleg vom 01.02.2014 stammt. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine schriftliche Bestätigung eines Kaufs, sondern um einen Kaufvertrag selbst.
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Diese Umstände stehen der Glaubwürdigkeit der Klägerin entgegen.
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Den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls konnte die Klägerin auch nicht durch die Aussage des Zeugen … führen, da diese dem Gericht unglaubhaft erscheint.
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So gab der Zeuge zunächst nur an, dass eine Bohrmaschine und Kleinwerkzeug gefehlt habe. Erst auf nochmalige Nachfrage des Gerichts gab er die vollständige Stehlgutliste der Klägerin in allen Einzelheiten wieder.
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Die Sachen habe er sämtlichst 3-4 Tage zuvor im Keller der Klägerin stehen sehen. Die Geschenke seien verpackt gewesen und die Damenlederjacken Hätten im Schrank gehangen.
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Die Erklärung dafür, warum er wusste, was in den bereits verpackten Geschenken enthalten war, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. So gab der Zeuge an, dass er diese 3 Tage zuvor gemeinsam mit der Klägerin verpackt habe, was bereits lebensfremd erscheint. Im Übrigen erklärt dies nicht, warum er die Geschenktüte dann 3-4 Tage zuvor bereits im Keller stehen haben sehen will.
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Auch die Erklärung, woher er wusste, dass die Damenlederjacken im Schrank hingen, erscheint nicht überzeugend. Er schilderte, dass er an den Schrank gehe, wenn er bei der Klägerin etwas anbohre müsse. Dies habe er auch 3-4 Tage zuvor gemacht. In dem Schrank befinden sich nach seinen eigenen Angaben jedoch Jacken und Schuhe der Klägerin. Weshalb er daher an den Schrank geht, wenn er etwas anbohren wolle, erscheint nicht plausibel.
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Hinzu kommt, dass der Zeuge – insoweit in Übereinstimmung mit der Klägerin – schilderte am Vormittag von dieser angerufen worden zu sein. Er habe der Klägerin geraten, die Polizei zu rufen und sei am Nachmittag nach der Arbeit zur Klägerin gefahren. Er habe gegen 15:30 Uhr Feierabend. Als er bei der Klägerin eintraf sei der Keller schon aufgeräumt gewesen.
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Die Klägerin hat die Polizei jedoch ausweislich der Schadensanzeige um 15:36 Uhr verständigt. Diese ist dann um 18:43 Uhr vor Ort eingetroffen.
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In Anbetracht dieser Widersprüchlichkeiten, vermochte das Gericht der Aussage des Zeugen … nicht zu folgen.
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Da die Klägerin somit den Nachweis der Entwendung der in der Schadensmeldung angegebenen Gegenstände nicht führen konnte, steht ihr diesbezüglich auch kein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zur Seite.
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Bei dieser Sachlage kam es auch nicht mehr entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten vorgetragenen Indizien ausreichen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahezulegen.
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Die Klägerin kann darüber hinaus auch keinen Ersatz für die Reparaturkosten an der Kellertüre begehren. Die Klägerin hat schon den Nachweis eines seitens der Beklagten entschädigungspflichtigen Einbruchsgeschehens nicht führen können. Vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen … ist im Übrigen auch schon unklar, welcher Teil der Beschädigungen und damit der geltend gemachten Reparaturkosten überhaupt auf das behauptete Einbruchgeschehen zurückzuführen sind.
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Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.
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Insofern steht der Klägerin auch nicht der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu.
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Der von Seiten der Beklagten beantragte Schriftsatznachlass zum Schriftsatz der Gegenseite vom 23.12.2016 war nicht zu gewähren, da es hierauf nicht streitentscheidend ankam.
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Den Parteienvertreter war auch keine Schriftsatzfrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme einzuräumen, da die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dem Gericht obliegt. Die Parteienvertreter hätten hierzu auch im Termin Stellung nehmen können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 4.220,71 Euro