Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28.03.2000 – 4 Sa 1588/99
1. Die Schriftform bei der Zeugnisausstellung verlangt den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs 1 BGB). Zur Erfüllung der Schriftform genügen weder ein Faksimile noch ein kopierte Unterschrift, so daß auch eine Zeugniserteilung per eMail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Wie unter bestimmenden Schriftsätzen so reicht auch unter einem Zeugnis eine Paraphe als Unterschrift nicht aus. Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist, und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des weiteren der maschinenschriftlichen Namensangabe.
2. Soweit ein Zeugnis formal unvollständig ist, weil es gar nicht oder nicht ordnungsgemäß – hier: Paraphe statt Unterschrift – unterzeichnet ist, ist ein Berichtigungsantrag im Erkenntnisverfahren unzulässig, weil eine Änderung des Zeugnisses durch Neuausstellung im Zwangsvollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann. Insoweit stellt nämlich schon der konkrete Titel klar, wie das Zeugnis formal auszusehen hat. Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann, denn eine nicht gehörige Erfüllung der Zeugniserteilungspflicht durch Ausstellung eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist einer Nichterfüllung im Sinne des § 888 ZPO gleichzusetzen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.07.1999 (1 Ca 663/99) teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der unter dem 31.03.1999 und 07.09.1999 erteilten Zeugnisse der Klägerin unter dem Datum des 31.03.1999 ein neues Zeugnis folgenden Inhalts zu erteilen:
Z e u g n i s
Frau M…….. K…….. , geb. am 20.01.1945, war vom 15.12.1995 bis zum 31.03.1999 als Altenpflegerin in unserem ambulanten Pflegezentrum in S…………… im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege beschäftigt.
Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Die Dienste in den genannten Bereichen wurden von Frau K….. selbständig ausgeführt, was ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderte.
Sie arbeitete zu unserer vollen Zufriedenheit.
Schüler im Altenpflegepraktikum wurden von ihr sachkundig angeleitet und neue Kollegen ordnungsgemäß eingearbeitet. Sie nahm regelmäßig an Dienstbesprechungen teil. Gute Patientenbeobachtungen und Schilderungen von Besonderheiten zeichneten die Beteiligung an den wöchentlichen Teamsitzungen aus. Frau K….. nahm aus eigenem Antrieb an Fortbildungen teil.
Frau K….. war ordentlich, pünktlich, fleißig und gewissenhaft.
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets einwandfrei. Sie wirkte auf ihre ruhige Art positiv und bedürfnisorientiert auf die Patienten. Ihre Teamkolleginnen nahmen ihre sachlichen, durchdachten Vorschläge gern auf.
Wir wünschen Frau K….. alles Gute für die Zukunft.
Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen sowie die weitergehende Klage abgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten II. Instanz werden der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die I. Instanz auf 2.215,01 DM = 1.132,52 und für die II. Instanz auf 4.430,02 DM = 2.265,03 festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
2
Die in der Rechtsform einer GmbH organisierte Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst und hat zwei Pflegezentren in S…………… und P…………… -E……. .
3
Die Klägerin trat am 15.09.1995 als Altenpflegerin in die Dienste der Beklagten und hat zuletzt ein monatliches Gehalt in Höhe von 2.215,01 DM brutto bezogen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs (2 Ca 840/98 ArbG Paderborn) mit Ablauf des 31.03.1999.
4
Unter dem Datum des 31.03.1999 erteilte die Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis. Die Klägerin beanstandete dieses Zeugnis. Die Beklagte übersandte daraufhin eine neue, nunmehr von Rechtschreibfehlern freie Fassung des Zeugnisses, die folgenden Wortlaut hat:
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Frau M…….. K…….. , geboren am ………………… in L…………. , war vom 15.12.1995 bis 31.03.1999 als Altenpflegerin beim B….. A……………….Pflegezentrum im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege angestellt.
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Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
7
In jedem der vorab genannten Bereiche konnte Frau K….. bedenkenlos eingesetzt werden und die an sie gestellten Anforderungen erfüllte sie zur vollen Zufriedenheit.
8
Frau K….. nahm regelmäßig an den Dienstbesprechungen teil. Gute Patientenbeobachtung und Schilderung von Details zeichneten die Beteiligung an den wöchentlichen Teamsitzungen aus.
9
Der Dienst in der ambulanten Pflege wird von der Altenpflegerin alleine ausgeführt, was ein hohes Maß an Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und Verantwortungsbewußtsein erfordert.
10
In allen Bereichen gab es sowohl von Patienten wie auch den Vorgesetzten keine Beanstandungen.
11
Frau K….. wirkte mit ihrer ruhigen Art positiv auf die Patienten und die Teamkolleginnen nahmen ihre sachlichen, durchdachten Vorschläge gerne auf.
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Frau K….. wurde für ihre Genauigkeit und Zuverlässigkeit geschätzt und anerkannt, sie war aufgeschlossen für Innovationen und nahm an Fortbildungsmöglichkeiten teil.
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Wir wünschen Frau K….. alles Gute für die Zukunft.
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Mit der beim Arbeitsgericht am 25.05.1999 eingegangenen Klage hat die Klägerin inhaltliche Korrekturen des erteilten Zeugnisses geltend gemacht.
15
Sie hat vorgetragen, das erteilte Zeugnis entspreche in keiner Weise den Anforderungen, die an ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis zu stellen seien. Die Beklagte habe negative Signalworte verwandt, die auch durch ihre Verneinung die abwertende Wirkung nicht verlören. Das gesamte Zeugnis sei durchgehend mit derartigen, abwertenden Formulierungen durchsetzt, die sämtlich zu korrigieren seien. Weiterhin habe sie auch einen Anspruch auf ein vollständiges Zeugnis. Es sei ihr zu attestieren, daß sie Schüler im Altenpflegepraktikum ausgebildet und neue Kollegen angeleitet habe. Sie habe auch aus eigenem Antrieb, also nicht auf Veranlassung der Beklagten, an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen.
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Die Klägerin hat beantragt:
17
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein
18
Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen:
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Frau M…….. K…….. , geboren am ………………… in L…………. , war vom 15.12.1995 bis zum 31.03.1999 als Altenpflegerin beim B….. A……………….Pflegezentrum im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege angestellt.
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Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten.
21
Der Dienst in den genannten Bereichen wurde von Frau K….. eigenverantwortlich ausgeführt, was ein hohes Maß an Qualifikation erforderte. Sie arbeitete stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
22
Schüler im Altenpflegepraktikum wurden von ihr sachkundig ausgebildet und neue Kollegen angeleitet; sie nahm aus eigenem Antrieb an Fortbildungen teil.
23
Frau K….. war ordentlich, pünktlich, fleißig und gewissenhaft. Ihr Verhalten Vorgesetzten gegenüber war stets einwandfrei.
24
Bei den Kollegen war sie ein gern gesehenes Mitglied im Team. Durch ihre bedürfnisorientierte und ruhige Art war sie bei den Patienten beliebt.
25
Wir wünschen Frau K….. alles Gute für die Zukunft.
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2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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3. Der Streitwert wird auf 2.215,01 DM festgesetzt.
28
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
30
Sie hat vorgetragen, das hinsichtlich der Rechtschreibfehler korrigierte Zeugnis sei völlig korrekt. Es sei mehr als wohlwollend zu bezeichnen. Man habe der Klägerin die Leistungsbeurteilung “zur vollen Zufriedenheit” erteilt, obwohl die Leistungen der Klägerin weit unterdurchschnittlich gewesen seien und sie sich darüber hinaus während des Beschäftigungsverhältnisses stets eigenwillig und besserwisserisch gezeigt habe.
31
Das Arbeitsgericht Paderborn hat durch Urteil vom 22.07.1999 (1 Ca 663/99), auf welches vollinhaltlich Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß zur Erteilung des begehrten Zeugnisses verurteilt.
32
Gegen das ihr am 10.08.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.09. 1999 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 11.10.1999 begründet.
33
Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts entspreche das unter dem Datum des 31.03.1999 erteilte Zeugnis absolut den Anforderungen, die an ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu richten seien. Dies werde durch die vorgenommene Leistungsbeurteilung “zur vollen Zufriedenheit” dokumentiert. Soweit der Klägerin nunmehr eine positivere Leistungsbeurteilung zuteil geworden sei, indem ihr ein Zeugnis mit der Leistungsbewertung “stets zu unserer vollen Zufriedenheit” erteilt werden solle, handele es sich hierbei um eine überdurchschnittliche Leistungsbewertung, welche den Leistungen der Klägerin in keinster Weise gerecht werde. Der bisherige Vortrag der Klägerin sei nicht geeignet, überdurchschnittliche Leistungen darzulegen, was rechtlich ihre Aufgabe gewesen wäre. Tatsächlich sei die Arbeitsleistung der Klägerin weitaus unterdurchschnittlich gewesen, da sie letztendlich auf Kosten ihrer Arbeitgeberin ohne deren Billigung bzw. Anordnung ihre Arbeitszeiten in Form von Überstunden ausgedehnt habe und mit den eingeplanten Pflegedienstzeiten nicht zurecht gekommen sei (Beweis: Zeugnis des K…… R…… ). Die Klägerin habe darüber hinaus Arbeitszeiten berechnet, welche von der Geschäftsleitung nicht angeordnet gewesen seien, indem sie Leistungen für Gebets- und Singstunden bei den Patienten in Rechnung gestellt habe. Infolge dieser Eigenmächtigkeiten hätten Patienten anschließend den Pflegedienst gewechselt (Beweis: Zeugnis des K…… R…… ).
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Darüber hinaus habe sich die Klägerin tatsächlich während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mehr als rechthaberisch verhalten und sei ständig in Konfrontation zur Geschäftsleitung gegangen. Die Klägerin habe sich nicht nur in streitsüchtiger Weise mit der Geschäftsleitung angelegt, sondern sich darüber hinaus im September 1997 ein Wortgefecht mit dem Arzt Dr. K.. in S……..-……. von einer Stunde geliefert, indem sie diesem konkrete Behandlungsmaßnahmen habe vorschreiben wollen. Die Klägerin sei gegenüber dem Arzt derart laut und ausfallend geworden, daß selbst Patienten die Klägerin aufgefordert hätten, die Praxis zu verlassen. Dr. K…. habe ihr, der Beklagten gegenüber, sich zunächst dahingehend geäußert, daß er den Pflegedienst keinem Patienten mehr empfehlen werde. Erst nach langem, intensivem Bemühen hätten die Kontakte zu Dr. K…. wieder einigermaßen aufgebaut werden können (Beweis: Zeugnis des Dr. E…… K….. ). In den Dienstbesprechungen sei die Klägerin anmaßend und besserwisserisch gewesen, indem sie selbst habe bestimmen wollen, wie die Pflege getätigt werden sollte, obwohl sie lediglich eine Altenpflegerin ohne große Berufspraxis gewesen sei. Sie habe ihre Prüfung zur Altenpflegerin erst im Oktober 1994 absolviert. Wenn sie in den Dienstbesprechungen nicht zurecht gekommen sei, sei sie in Gegenwart anderer Mitarbeiter aufgesprungen und habe sich wiederholt dahingehend geäußert, daß sie nicht mehr arbeiten werde. Aus diesen Gründen habe der Geschäftsführer mehrfach Personalgespräche im Zeitraum von August bis Oktober 1997 mit der Klägerin geführt. Weil die Klägerin ihre Vorstellungen über die Pflegedienstplanung nicht habe durchsetzen können, habe sie das Büro des Geschäftsführers ca. fünfmal im Zorn verlassen. Als sie letztendlich habe erkennen müssen, daß sie dem Geschäftsführer im Bereich der Pflege nichts habe vormachen können, habe sie versucht, die Mitarbeiterinnen gegen die Geschäftsführung aufzuhetzen.
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Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens sei die Klägerin mit Schreiben vom 23.12.1998 per Telefax aufgefordert worden, an einer Dienstbesprechung am 30.12.1998, um 13.00 Uhr, teilzunehmen. Sie sei dann bereits um 12.30 Uhr erschienen. Der Geschäftsführer habe der Klägerin daraufhin mitgeteilt, daß die Dienstbesprechung erst um 13.00 Uhr stattfinde und er einen anderweitigen dringenden Termin habe, so daß sie um 13.00 Uhr wiederkommen oder warten möge. Die Klägerin sei ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an der besagten Dienstbesprechung nicht nachgekommen. Vor dem Arbeitsgericht habe sie sich damit herauszureden versucht, sie hätte um 14.00 Uhr einen Notartermin wahrnehmen müssen. Demzufolge habe die Klägerin am 30.12.1998 eine hartnäckige Arbeitspflichtverletzung begangen. Sie sei daraufhin abgemahnt worden, habe aber ihre Tätigkeit in der ersten Januarwoche nicht wieder aufgenommen, obwohl sie täglich im Pflegedienst fest eingeplant gewesen sei. Letztendlich sei aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin deren Arbeitsverhältnis durch Kündigungserklärung vom 02.01.1999 aufgekündigt worden.
36
Die Beklagte beantragt,
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das am 22.07.1999 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn – zugestellt am 10.08.1999 – abzuändern und die Klage abzuweisen,
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die Klageerweiterung abzuweisen sowie den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Berufung gegen das am 22.07.1999 verkündete
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Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn zurückzuweisen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, das Zeugnis mit dem
43
Datum 31.03.1999 zu erstellen sowie das Zeugnis mit dem vollen Namen und der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten zu unterzeichnen,
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3. den Wert des Streitgegenstandes festzusetzen.
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Sie trägt vor, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung habe die Beklagte das ausgeurteilte Arbeitszeugnis erteilt. Abgesehen von der Tatsache, daß dieses Zeugnis Schreibfehler enthalte, habe der Geschäftsführer der Beklagten das Zeugnis mit dem Datum seiner tatsächlichen Erstellung versehen und es nicht unterschrieben, sondern mit dem Vorspann: “gez.” und einer Paraphe versehen. Werde ein Zeugnis aufgrund eines begründeten Berichtigungsverlangens neu erstellt und habe der Arbeitnehmer die verspätete Ausstellung nicht zu vertreten, so sei das Zeugnis zurückzudatieren. Selbstverständlich sei ein solches Arbeitszeugnis auch zu unterschreiben und nicht lediglich mit einer Paraphe zu kennzeichnen. Aus diesem Grunde werde klageerweiternd nunmehr der Antrag zu 2) erhoben.
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Im übrigen verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil und trägt vor, sie habe während ihrer Beschäftigung für die Beklagte Leistungen erbracht, die die Bewertung “stets zu unserer vollen Zufriedenheit” ohne weiteres rechtfertigten. Sie habe im Vergleich zu einem durchschnittlichen Arbeitnehmer überdurchschnittliche Leistungen erbracht, was sich bereits aus dem bisherigen Sachvortrag ohne weiteres ergäbe. Sie habe sowohl Schüler im Altenpflegepraktikum ausgebildet und neue Kollegen angeleitet, sie habe auf eigene Kosten und auf eigene Veranlassung Fortbildungsmaßnahmen besucht und sei stets bereit gewesen, in ganz erheblichem Umfang Überstunden für die Beklagte abzuleisten. Des weiteren habe sie mit der bereits erstinstanzlich benannten Zeugin A………. B……. im März 1996 ein Konzept für die Weiterführung der Station entwickelt und dieses Konzept mit dem Zeugen R…… erfolgreich umgesetzt. Aber auch die Güte der von ihr erbrachten Leistungen, also ihre pflegerische Tätigkeit, habe weit über dem Durchschnitt gelegen. Hierzu berufe sie sich auf das Zeugnis der bereits benannten Zeuginnen L……….. , W….. , E…………….. , S…-…… , K…….. und des Zeugen R…… .
47
Zu keiner Zeit habe sie Gebets- und Singstunden während ihrer Arbeitszeit abgehalten, denn das sei in dieser beruflichen Tätigkeit bereits unmöglich. Bei einer ihrer Patientinnen habe sie zum 90. Geburtstag in ihrer Freizeit ein Lied für sie gesungen, da sie dort privat eingeladen gewesen sei. Abgerechnet habe sie dies nicht. Kein Patient habe den Pflegedienst aus Gründen gewechselt, die in ihrem Verhalten gelegen hätten. Das angeblich im September 1997 stattgefundene Wortgefecht mit dem Arzt Dr. K…. in S…………… habe nicht stattgefunden. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten besserwisserisch und rechthaberisch verhalten. Richtig sei allerdings, daß sie bei den Dienstbesprechungen auf die Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes und auf die richtige Eintragung der Module zur Abrechnung bei den Kassen habe hinweise müssen (Beweis: Zeugnis der S……… L……….. ). Sie habe zu keinem Zeitpunkt andere Mitarbeiter gegen den Geschäftsführer der Beklagten aufgehetzt.
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Sie habe zwei Schülerinnen als Praxisanleiterin ausgebildet (Beweis: Zeugnis Frau K…….. und Herr R…… ).
49
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen zu einer entsprechenden Abänderung des angefochtenen Urteils, während die die Klage erweiternde Anschlußberufung der Klägerin ohne Erfolg bleibt.
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1. Entspricht das einem Arbeitnehmer nach § 630 BGB erteilte Zeugnis nicht der vorgeschriebenen Form, ist es inhaltlich unrichtig oder hat der Arbeitgeber bei der Bewertung von Führung und Leistung seinen Beurteilungsspielraum überschritten, kann der Arbeitnehmer verlangen, daß das Zeugnis nachträglich abgeändert wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll der Arbeitnehmer damit den ursprünglichen Erfüllungsanspruch geltend machen, weil der Arbeitgeber mit dem unzutreffenden Zeugnis seine Pflicht zur Erteilung eines formgerechten, wahrheitsgemäßen und wohlwollenden Zeugnisses nicht nachgekommen sei (so grundlegend BAG v. 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB (A. Hueck) = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 3″; BAG v. 23.02.1983, AP Nr. 10 zu § 70 BAT = EzA § 70 BAT Nr. 15; BAG v. 17.02.1988, AP Nr. 17 zu § 630 BGB (van Venrooy) = AR-Blattei ES 1850 Nr. 27 = EzA § 630 BGB Nr. 12 = SAE 1989, 59 (M. Wolff)).
52
1.1. Dies ist zutreffend, soweit es darum geht, die formale Vollständigkeit des Zeugnisses sicherzustellen. Solange etwa das erteilte einfache Zeugnis keine Aussage zur Art der Tätigkeit enthält, solange etwa im qualifizierten Zeugnis zur Führung des Mitarbeiters nicht Stellung genommen wird, hat der Arbeitnehmer nicht das Zeugnis in der Hand, welches er als Arbeitnehmer nach § 630 BGB beanspruchen kann. Seine Forderung ist noch nicht erfüllt. Soweit das Zeugnis formal unvollständig ist, kann seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden, weil insoweit schon der korrekte Titel klarstellt, wie das Zeugnis formal auszusehen hat (RGRK-Eisemann, § 630 BGB Rz. 77). Eine nicht gehörige Erfüllung der Zeugniserteilungspflicht durch Ausstellung eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist einer Nichterfüllung im Sinne des § 888 ZPO gleichzuachten (LAG Düsseldorf v. 08.01. 1958, AP Nr. 1 zu § 888 ZPO).
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1.1.1. Enthält das Zeugnis Unrichtigkeiten oder nimmt es zwar zu allen Punkten Stellung, ist aber in Teilen nicht so umfassend, wie es § 630 BGB vorsieht, oder verstößt es gegen andere Grundsätze der Zeugniserteilung, kann nicht mehr von fehlender Erfüllung, sondern nur von Schlechterfüllung gesprochen werden. Zur Beseitigung von Mängeln des Zeugnisses steht der Erfüllungsanspruch jedoch nicht (mehr) zur Verfügung. Allein aus dem Umstand, daß das Gesetz keinen Anspruch auf “Berichtigung” des Zeugnisses enthält, folgt nicht zwingend, daß den Erfüllungsanspruch geltend macht, wer Berichtigung verlangt (RGRK-Eisemann, a.a.O.). Das Gericht müßte den Antrag auf “Berichtigung” eines Zeugnisses zurückweisen, nachdem der Arbeitgeber zuvor rechtskräftig verurteilt wurde, dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes bzw. einfaches Zeugnis zu erteilen (res judicata). Für die Berichtigung wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Zeugniserteilung kann man den Berechtigten nicht einmal auf das Vollstreckungsverfahren verweisen, in welchem er die Ergänzung des Titels auf den konkreten, von ihm gewünschten Inhalt des Zeugnisses nicht erreichen kann (LAG München v. 23.05.1967, AP Nr. 7 zu § 888 ZPO; LAG Frankfurt/Main v. 16.06.1989, LAGE § 630 BGB Nr. 7). Die gerichtliche Durchsetzung des berechtigten Abänderungsverlangens wäre damit für alle Fälle abgeschnitten, in denen ein Titel vorliegt, der den Arbeitgeber schon verpflichtet, ein Zeugnis zu erteilen (RGRK-Eisemann, a.a.O.).
54
1.1.2. Anspruchsgrundlage für die Zeugnisberichtigung ist nicht § 630 BGB, sondern die allgemeine Fürsorgepflicht. Wie die vergleichbaren Regelungen für die kaufmännischen Angestellten (§ 73 HGB) oder für die gewerblichen Arbeiter und technischen Angestellten (§ 113 GewO) so konkretisiert § 630 BGB für alle übrigen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht für das Zeugnisrecht nicht abschließend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen auf das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen (BAG v. 25.02.1959, AP Nr. 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Er darf ihr berufliches Fortkommen nicht unzulässig behindern (BAG v. 27.11.1985, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (Echterhölter) = AR-Blattei ES 1260 Nr. 4 = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 38; BAG v. 13.04.1988, AP Nr. 100 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (Conze) = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 47 (Buchner)). Er ist daher auch aufgrund (nachwirkender) Fürsorgepflicht gehalten, soweit dies von ihm billigerweise verlangt werden kann, alles zu vermeiden, was sich bei der Suche des (ausgeschiedenen) Mitarbeiters nach einem neuen Arbeitsplatz für ihn nachteilig auswirken kann (BAG v. 31.10.1972, AP Nr. 80 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (Herschel) = AR-Blattei ES 740 Nr. 18 = EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 15). Zeugnisse, die unrichtig sind oder nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen, müssen daher abgeändert werden, soweit sie geeignet sind, den Mitarbeiter in seinem beruflichen Fortkommen zu hindern (LAG Hamm v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, LAGE § 630 BGB Nr. 16; LAG Hamm v. 01.12.1994 – 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28).
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1.2. Der “Berichtigungsanspruch” geht auf Abänderung des schon erteilten Zeugnisses und unterliegt nicht tariflichen Verfallfristen (ArbG Siegen v. 30.05.1980, EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 43 = ARST 1980, 192; a.A. LAG Hamm v. 24.08.1977, AR-Blattei ES 1850 Nr. 21 = BB 1977, 1704; BAG v. 23.02.1983, AP Nr. 10 zu § 70 BAT = AR-Blattei “Öffentlicher Dienst: Entsch. 268″). Die Berichtigung besteht darin, daß der Arbeitgeber erneut ein Zeugnis erteilt, welches die geforderten Berichtigungen berücksichtigt, soweit sie berechtigt waren (RGRK-Eisemann, Rz. 78, m.w.N.). Der Arbeitnehmer braucht sich nicht auf eine bloße Korrektur der ursprünglichen Urkunde einzulassen. Sie würde ihn in seinem beruflichen Fortkommen hindern, weil jeder Dritte dem Zeugnis entnehmen könnte, daß man über den Inhalt gestritten hat oder an der Echtheit des Zeugnisses zweifeln kann (LAG Bremen v. 23.06.1989, LAGE § 630 BGB Nr. 6).
56
1.2.1. Hat der Arbeitgeber bereits ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, so ist der Anspruch aus § 630 BGB mithin erfüllt. Der Arbeitnehmer, welcher mit einzelnen Bewertungen seiner Person oder Leistungen und/oder mit den Tätigkeits- und Aufgabenbeschreibungen nicht einverstanden ist, ist auf seinen Berichtigungsanspruch mit einem im einzelnen genau spezifizierten Klageantrag zu verweisen, er kann nicht mehr auf bloße Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses klagen (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.08.1973, DB 1973, 1853; LAG Hamm v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, a.a.O.). Verwirft der Arbeitnehmer aber das ganze Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht einverstanden, so hat er den vollen Wortlaut des von ihm begehrten Zeugnisses in den Klageantrag aufzunehmen. In einem solchen Falle ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Düsseldorf/Köln v. 21.08.1973, DB 1973, 1853/1854; LAG Hamm v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, a.a.O.). Dabei hat das Gericht die Leistungen des Arbeitnehmers festzustellen, sie nach objektiven Maßstäben zu bewerten und gegebenenfalls ein Zeugnis neu zu formulieren (BAG v. 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB (A. Hueck) = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 3″; BAG v. 24.03.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 20″ = EzA § 630 BGB Nr. 9).
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1.2.2. Da über einen Arbeitnehmer nur eine Beurteilung existieren darf (LAG Frankfurt v. 23.01.1968, AP Nr. 5 zu § 630 BGB), ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des beanstandeten Zeugnisses ein neues Zeugnis zu erteilen (LAG Hamm v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, a.a.O., m.w.N.). Dies hat der Arbeitnehmer – sofern er das Zeugnis nicht bereits vorher zurückgegeben hat – auch so zu beantragen, damit in der Zwangsvollstreckung sichergestellt werden kann, daß letztlich nur ein Zeugnis über ihn existent bleibt. Da die Klägerin vorliegend die Originale des ihr unter dem 31.03.1999 und 07.09.1999 ausgestellten Zeugnisse bislang nicht der Beklagten zurückgegeben hat, kam unter Abweisung der weitergehenden Klage nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht.
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2. Der Arbeitgeber ist bei der Ausstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei (ArbG Koblenz v. 11.05.1988, EzBAT § 61 BAT Nr. 14), muß sich aber der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen und bei der Beurteilung des Arbeitnehmers den nach der Verkehrssitte üblichen Maßstab anlegen (so bereits A. Hueck in Anm. zu ARS 17, 282; ferner LAG Breslau v. 05.03.1935, ARS 24, 171 (A. Hueck); LAG Düsseldorf v. 30.01.1956, AR-Blattei ES 1850 Nr. 2). Verwirft der Arbeitnehmer das erteilte Zeugnis, ist er also mit ihm überhaupt nicht oder überwiegend einverstanden, so ist alsdann der Streit der Parteien im Rahmen des Klageantrags über die gesamte Inhaltsfrage des Zeugnisses zu klären und festzulegen, welches Zeugnis mit welchem Wortlaut vom Arbeitgeber zu erteilen ist (LAG Hamm v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, a.a.O.).
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2.1. Dabei hat das Gericht die Leistungen des Arbeitnehmers festzustellen, sie nach objektiven Maßstäben zu bewerten und gegebenenfalls ein Zeugnis zu formulieren (BAG v. 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB (A. Hueck) = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 3″; BAG v. 24.03.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 20″ = EzA § 630 BGB Nr. 9). Das Gericht hat bei der Fassung des Zeugnisses die Grundsätze zu beachten, die ein verständiger und gerecht denkender Arbeitgeber angewandt hätte, wenn er den Arbeitnehmer zu beurteilen gehabt hätte. Das Zeugnis ist also nach Form und Stil objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, die mit bestimmten Formulierungen (?er hat sich bemüht?) den Ausdruck des Tadels verbindet oder in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung gewisser Eigenschaften verlangt, denn der neue Arbeitgeber wird regelmäßig davon ausgehen, daß der Arbeitnehmer diejenigen Qualitäten besitzt, die diesem nach der als innegehabt ausgewiesenen, beruflichen Stellung beizumessen sind (Bischoff, ‘Die Haftung gegenüber Dritten für Auskünfte, Zeugnisse und Gutachten’, Dissertation, 1971, S. 228, m.w.N.). Der jeweilige Berufskreis schließt aus dem bezeugten Berufsbild auf das Vorliegen der Normaleigenschaften, besonders gelobter Qualitäten und bei gehobenen Berufen auf positiv bezeugte Sonderqualitäten (Bischoff, a.a.O.). Normaleigenschaften gelten um so selbstverständlicher als vorhanden, je mehr die sonstigen Eigenschaften gelobt sind, sie werden eher in Frage gestellt durch sonst knappe, zurückhaltende Formulierungen (Bischoff, a.a.O.).
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2.1.1. Das Zeugnis soll einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für Bewerbungen dienen; seine Belange sind gefährdet, wenn er unterbewertet wird. Daher muß das Zeugnis wohlwollend sein, um ihm den ferneren Lebens- und Arbeitsweg nicht zu erschweren (BAG v. 08.02.1972, AP Nr. 7 zu § 630 BGB = EzA § 630 BGB Nr. 2). Es soll andererseits einem Dritten, der die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt, zur Unterrichtung dienen; seine Belange sind gefährdet, wenn der Arbeitnehmer überbewertet wird. Das Zeugnis muß daher wahr sein (BAG v. 05.08.1976, AP Nr. 10 zu § 630 BGB (Schnorr von Carolsfeld) = AR-Blattei ES 1850 Nr. 17 = EzA § 630 BGB Nr. 8). Die Forderung nach “verständigem Wohlwollen” hat dort ihre Grenze, wo sich das Interesse des künftigem Arbeitgebers oder Kreditgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitsuchenden ohne weiteres aufdrängt (BGH v. 26.11.1963, AP Nr. 10 zu § 826 BGB), denn es darf bei allem Wohlwollen in einem Zeugnis nichts Unwahres geschrieben werden. Der Arbeitnehmer darf also nicht “weggelobt” werden. Dies gilt vornehmlich auch in den Fällen, in denen sich ein ausgeschiedener Arbeitnehmer selbständig macht und sein günstig ausgestelltes Arbeitszeugnis als Kreditwürdigkeitsempfehlung einsetzt (Berscheid, HwB AR, 1980 “Zeugnis” Rz. 31). Die Zeugniswahrheit hat als oberster Grundsatz des Zeugnisrechts den zentralen Interessengegensatz zwischen verständigem Wohlwollen zum Zweck des Fortkommens einerseits und zuverlässiger Unterrichtung zum Zweck der Auslese andererseits auszugleichen (vgl. Presch, ‘Verdeckte Beurteilungen in qualifizierten Arbeitszeugnissen: Beschreibung, Erklärung, Änderungsvorschläge’, in Januschek (Hrsg.), Politische Sprachwissenschaften, Opladen 1984, S. 307, 335). Sie steht gegenüber diesem primären Gegensatz insofern in einem abgeleiteten, also sekundären Spannungsverhältnis, als sie mögliche interessenegoistische Überschüsse von beiden Seiten einzudämmen hat (Presch, a.a.O.). Wegen dieser Wahrheitspflicht dürfen nur nachprüfbare Tatsachen, dagegen keine Behauptungen, Annahmen oder Verdachtsmomente im Zeugnis enthalten sein (LAG Bremen v. 16.09.1953, AP 1954 Nr. 152). Dabei dürfen einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch sind, seien sie für ihn vorteilhaft oder nachteilig, nicht enthalten sein, selbst wenn sie zur Lösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben (BAG v. 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB (A. Hueck) = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 3″; vgl. auch LAG Düsseldorf/Köln v. 09.03.1954, DB 1954, 371).
61
2.1.2. Damit wird allerdings – was dem Verkehr geläufig ist – die Information verschleiert: Der Leser muß dann auch den unter dem Lob versteckten Tadel heraushören können (Bischoff, a.a.O., § 9 II 2 a, S. 215, m.w.N.). Soweit dabei verschlüsselte Zeugnisformulierungen verwendet werden, handelt es sich um ständig wiederkehrende floskelhafte Sätze, die wohlwollender klingen, als sie gemeint sind (BAG v. 12.08.1976, AP Nr. 11 zu § 630 BGB (K. Schleßmann) = EzA § 630 BGB Nr. 7). Der betroffene Arbeitnehmer glaubt in diesen Fällen, daß seine Leistungen gebührend gewürdigt seien, jedoch ist sein Bedürfnis nur scheinbar befriedigt: Er weiß weder, daß auch die positiven Formulierungen Disqualifikationen darstellen können, noch kennt er den Informationswert, den das Zeugnis anhand der nicht erwähnten Tatsachen enthält. Die scheinbar lobenden Bemerkungen lassen ihn ferner glauben, er habe für die künftigen Bewerbungen oder Kreditgesuche eine gute Empfehlung zur Hand. Auch wenn sich der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen soll (LAG Düsseldorf v. 30.01.1956, AR-Blattei “Zeugnis, Entsch. 2″), so haben die Gerichte, wenn sie ein Zeugnis neu formulieren müssen, bei der Wort- und Ausdruckswahl größeren Wert auf Transparenz zu legen, denn entscheidend ist, daß jeder, der das Zeugnis sieht, die im wesentlichen gleichen Vorstellungen vom Zeugnisinhaber bekommt (Bischoff, a.a.O., § 9 II 2 a, S. 215). Der Leser darf nicht harmlos oder positiv klingenden Formulierungen aufsitzen (Presch/Gloy, Verschlüsselte Formulierungen in Arbeitszeugnissen, in Sprachnormen II, Reihe “problemata” Band 47, 1976, S. 177), noch dürfen negative Eigenschaften durch die Wort- und Ausdruckswahl in ihr Gegenteil verkehrt werden, so daß zum Beispiel einem Metzgerlehrling, der Knochen entwendet hat, nicht bescheinigt werden darf, er sei ?getreu bis auf die Knochen? (Bischoff, a.a.O.).
62
2.2. Ein ordnungsgemäßes qualifiziertes Arbeitszeugnis muß sich nach dem Gesetz über die folgenden vier Punkte verhalten, nämlich über
63
– die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
64
– die Art des Arbeitsverhältnisses,
65
– die Leistungen des Arbeitnehmers,
66
– die Führung des Arbeitnehmers.
67
Das qualifizierte Zeugnis enthält demnach stets die im einfachen Zeugnis enthaltenen Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung. Das folgt schon aus dem Wortlaut der hier einschlägigen Vorschrift des § 630 Satz 1 BGB. Das Zeugnis ist auf Führung und Leistung zu erstrecken (§ 630 Satz 2 BGB). Selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers darf es sich nicht ausschließlich auf Führung oder Leistung beschränken LAG Frankfurt/Main v. 23.01.1968, AP Nr. 5 zu § 630 BGB). Dies gilt sowohl bei einem Schlußzeugnis (LAG Hamm v. 01.12.1994 – 4 Sa 1631/94, a.a.O.) als auch bei einem Zwischenzeugnis (LAG Hamm v. 08.07.1993 – 4 Sa 171/93, n.v.). Es reicht nicht aus, daß sich aus der positiven Leistungsbeurteilung gewisse positive Rückschlüsse auf die Führung des Arbeitnehmers schließen lassen (LAG Düsseldorf v. 30.05.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 10).
68
2.2.1. Arbeitgeber und Gericht haben nicht nur die Zeugnissprache, sondern auch die gebräuchliche Gliederung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachten, denn diese hat sich inzwischen weitgehend standardisiert. Welche Grundelemente ein qualifiziertes Zeugnis enthalten muß, ist in dem einen oder anderen Punkte noch umstritten. Es müssen nicht in jedem Zeugnis alle Gesichtspunkte ausführlich enthalten sein, sondern sie können auch zusammengefaßt werden. Die Art der Beschäftigung und die Beschreibung des Aufgabengebietes gehen meist ineinander über. Gleiches gilt im Regelfall auch für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und des Sozialverhaltens, nämlich der “Führung” des Arbeitnehmers. Auch kann sich z.B. eine Gesamtbewertung über Führung und Leistung verhalten. Allgemein enthält ein qualifiziertes Schluß- bzw. Zwischenzeugnis, wie die erkennende Kammer (LAG Hamm v. 21.12. 1993 – 4 Sa 880/93, AR-Blattei ES 1850 Nr. 36 (Grimm) = BB 1995, 154; LAG Hamm v. 12.07.1994 – 4 Sa 192/94, LAGE § 630 BGB Nr. 27; LAG Hamm v. 12.07.1994 – 4 Sa 564/94, LAGE § 630 BGB Nr. 26; LAG Hamm v. 01.12. 1994 – 4 Sa 1631/94, LAGE § 630 BGB Nr. 28; LAG Hamm v. 27.02.1997 – 4 Sa 1691/96, NZA-RR 1998, 151) wiederholt entschieden hat, folgende Grundelemente (siehe dazu auch Weuster, AiB 1992, 327, 331; H. Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 14. Aufl. 1994, S. 88 f.; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 7. Aufl. 2000, S. 45; Berscheid, HwB AR, 1980 “Zeugnis” Rz. 36; Berscheid, WPrax Heft 21/1994, S. 3 ff.; Berscheid/Kunz, Praxis des Arbeitsrechts, Loseblattausgabe, Stand: Dezember 1999, Teil 4 Rz. 2368):
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Firmenbogen
Firmenbriefkopf Angaben zum Arbeitgeber
————————————————————————
Überschrift
(Schluß-)Zeugnis Zwischenzeugnis
Ausbildungszeugnis Praktikantenzeugnis
————————————————————————
Eingangsformel
Personalien des Arbeitnehmers Akademische Titel
————————————————————————
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Vordienst- oder Ausbildungszeiten Unterbrechungen der Beschäftigung
————————————————————————
Aufgabenbeschreibung
Unternehmen/ Hierarchische Position Berufsbild/
Branche (Kompetenzen/Verantwortung) Berufsbezeichnung
Aufgabengebiet Art der Tätigkeit Berufliche Entwicklung
————————————————————————–
Leistungsbeurteilung
Arbeitsbefähigung Arbeitsbereitschaft Arbeitsvermögen
(Können) (Wollen) (Ausdauer)
Arbeitsweise Arbeitsergebnis Arbeitserwartung
(Einsatz) (Erfolg) (Potential)
Herausragende Erfolge oder Ergebnisse
(Patente — Verbesserungsvorschläge)
Zusammenfassende Leistungsbeurteilung
(Zufriedenheitsaussage — Erwartungshaltung)
————————————————————————–
Führungsleistung
(nur bei Führungskräften)
Abteilungsleistung Mitarbeitermotivation
Gruppenleistung Betriebsklima
————————————————————————–
Verhaltensbeurteilung
Vertrauenswürdigkeit Verantwortungsbereitschaft
(Loyalität – Ehrlichkeit) (Pflichtbewußtsein – Gewissenhaftigkeit)
Sozialverhalten
(Zusammenfassende Führungsbeurteilung)
Verhalten zu Verhalten zu Verhalten zu Verhalten zu
Vorgesetzten Gleichgestellten Untergebenen Dritten (Kunden)
—————————————————————————
Beendigungsmodalität
(bei Schlußzeugnis)
—————————————————————————
Zeugnisvergabegrund
(bei Zwischenzeugnis)
—————————————————————————
Schlußformel
(bei Schlußzeugnis)
Dankes-Bedauern-Formel Zukunftswünsche
(Wiedereinstellungszusage) (Einstellungsempfehlung)
—————————————————————————
Aussteller
Ort — Datum Unterschrift
(ggf. Vertretungsbefugnis)
—————————————————————————
70
Vorliegend sind die Tätigkeitsbeschreibung, die Verantwortlichkeit und die Ausbildertätigkeit sowie die Führungs- und Leistungsbewertung im Streit.
71
2.2.2. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsteilen, so hat der Arbeitgeber in der Regel anzugeben, in welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer beschäftigt war. Vorliegend war die Klägerin “als Altenpflegerin in unserem ambulanten Pflegezentrum in S…………… im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege beschäftigt”. Dies war im Zeugnis auch so auszudrücken.
72
2.2.3. Während die Klägerin hinsichtlich ihrer Verantwortung folgende Formulierung begehrt:
73
“Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Der Dienst in den genannten Bereichen wurden von Frau K….. eigenverantwortlich ausgeführt, was ein hohes Maß an Qualifikation erforderte.”,
74
was von der Beklagten in Abrede gestellt worden ist, hat sich das Berufungsgericht an den Tätigkeitsmerkmalen für die tarifliche Eingruppierung orientiert und deshalb nicht die “Eigenverantwortlichkeit”, sondern die “Selbständigkeit” der Tätigkeit der Klägerin hervorgehoben. Wer die staatliche Anerkennung als Alten- und Krankenpflegerin erreicht hat, besitzt deshalb kein hohes Maß an “Qualifikation”, denn die Normaleigenschaften einer solchen Tätigkeit sind nicht herauszustreichen, eben weil der jeweilige Berufskreis aus dem bezeugten Berufsbild auf deren Vorliegen der Normaleigenschaften schließt. Es sind vielmehr die sonstigen Eigenschaften – falls vorhanden – zu loben. Deshalb war hier die “Zuverlässigkeit” wie folgt anzusprechen:
75
“Die Aufgaben in der ambulanten Pflege sind Grund- und Behandlungspflege und umfassen auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Die Dienste in den genannten Bereichen wurden von Frau K….. selbständig ausgeführt, was ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erforderte.”
76
Mit der Art ihres Berufungsvortrags hat die Beklagte die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht in Abrede stellen können.
77
2.2.4. Hinsichtlich der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung sind in der betrieblichen Praxis im Laufe der Jahre Standardformulierungen entstanden, die weitgehend bekannt sind (siehe dazu näher Berscheid/Kunz, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 4 Rz. 2517-2520; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 7. Aufl. 2000, S. 58 ff.). Die Notenskalen sind im wesentlichen abgeschlossen. Die Formulierungen können Nuancen noch voneinander abweichen, Unterschiede sind jedoch kaum noch meßbar (RGRK-Eisemann, 12. Aufl., § 630 BGB Rz. 47, m.w.N.). Je nach Autor eines Zeugnisanleitungsbuches sind leichte Abweichungen in der Auswertung dieser Standardformulierungen festzustellen, ihre Richtigkeit ist letztlich mehr Geschmackssache als Rechtsfrage. Die Kammer legt in ständiger Rechtsprechung (seit LAG Hamm v. 13.02.1992 – 4 Sa 1077/91, a.a.O.) folgende Notenskala zugrunde:
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stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit erledigt = sehr gute Leistungen.
stets zu unserer vollen
Zufriedenheit erledigt = gute Leistungen.
zu unserer vollen Zufriedenheit
erledigt = vollbefriedigende Leistungen.
stets zu unserer Zufriedenheit
erledigt = befriedigende Leistungen.
zu unserer Zufriedenheit erledigt ausreichende Leistungen
im großen und ganzen zu unserer
Zufriedenheit erledigt = mangelhafte Leistungen
zu unserer Zufriedenheit zu
erledigen versucht = unzureichende Leistungen
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Bei der zusammenfassenden Zufriedenheitsaussage erfolgt die Abstufung in der Benotung durch die Variation des Zufriedenheitsgrades von “vollst zufrieden” bis “insgesamt zufrieden” sowie durch den Zeitfaktor “stets” oder “jederzeit” oder “immer”. Für die inhaltliche Richtigkeit des von ihr erteilten Zeugnisses ist grundsätzlich die Beklagte als Zeugnisausstellerin darlegungs- und beweispflichtig (BAG v. 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB (A. Hueck) = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 3″; BAG v. 24.03.1977, AP Nr. 12 zu § 630 BGB = AR-Blattei “Zeugnis: Entsch. 20″ = EzA § 630 BGB Nr. 9; BAG v. AP Nr. 17 zu § 630 BGB (van Venrooy) = AR-Blattei ES 1850 Nr. 27 = EzA § 630 BGB Nr. 12 = SAE 1989, 59 (M. Wolff); LAG Frankfurt/Main v. 10.09.1987, LAGE § 630 BGB Nr. 3; LAG Saarbrücken v. 28.02.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 9). Dieser Grundsatz kann jedoch für die Bewertung nur eingeschränkt gelten. Der Arbeitnehmer ist, da er sich vertraglich nur zur Leistung von Arbeit “mittlerer Art und Güte” (§ 243 Abs. 1 BGB) verpflichtet (siehe dazu Staudinger/Medicus, § 243 BGB Rz. 45), lediglich gehalten, eine “befriedigende” Leistung zu erbringen. Ist er der Auffassung, die ihm obliegenden Aufgaben überobligationsmäßig, also mit überdurchschnittlichem Einsatz erbracht oder einen überdurchschnittlichen Erfolg erzielt zu haben, ist es auch an ihm, die dieser Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen (Staudinger/Preis, § 630 BGB Rz. 71). Ein ?gutes? oder ?sehr gutes? Zeugnis stellt eine Gegenleistung für einen entsprechenden Arbeitseinsatz oder -erfolg bzw. für eine besonders herausragende Arbeitsbefähigung oder -weise dar. Auch Arbeitsvermögen oder -erwartung können herausragend sein. Fordert der Arbeitnehmer eine “sehr gute” Bewertung einzelner oder aller Leistungsgesichtspunkte, muß sein Vortrag die entsprechenden anspruchsbegründenden Tatsachen erkennen lassen, da der Arbeitgeber ansonsten einen Negativbeweis führen müßte (LAG Hamm v. 27.02.1997 – 4 Sa 1691/96, NZA-RR 1998, 151). Gleiches gilt für die Vollständigkeit des Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer Auslassungen rügt (LAG Hamm v. 11.07.1996 – 4 Sa 1285/95, n.v.). Vorliegend haben beide Parteien hinsichtlich der Auf- bzw. Abwertung bereits ihre jeweilige Darlegungslast nicht erfüllt. Angesichts der Anleitungs- und Einarbeitungsleistung war jedoch davon auszugehen, daß die Klägerin während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten nicht bloß eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Leistung, sondern eine im oberen Bereich liegende “Normalleistung” erbracht hat. Diese war zusammenfassend mit “zu unserer vollen Zufriedenheit” = vollbefriedigende Leistungen in der Zeugnissprache zu bewerten.
80
2.2.5. Die Klägerin will nicht nur neue Kollegen “angeleitet”, sondern auch Schüler “ausgebildet” haben. Den ersten Punkt hat die Beklagte hinreichend bestritten, vielmehr ist während der Sachverhaltserörterung in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, daß neue Kollegen von der Klägerin mitgenommen und in die Touren eingewiesen worden sind. Dies nennt man “einarbeiten”. Hingegen kann die Klägerin im übrigen nicht die Bescheinigung verlangen, sie habe Schüler im Altenpflegepraktikum sachkundig “ausgebildet”. Was unter “Ausbildung” zu verstehen ist, ist durch das Berufsausbildungsverhältnis abschließend umrissen. Daran gemessen kann die Klägerin nur die Bescheinigung verlangen, Schüler im Altenpflegepraktikum sachkundig “angeleitet” zu haben. Ihre unbestrittene Fortbildungsinitiative war ebenso zu erwähnen wie der Umstand, daß die Klägerin sich an den wöchentlichen Teamsitzungen durch (unbestritten) “gute Patientenbeobachtungen” auszeichnete. Soweit die Beklagte hier formuliert hat, daß sich die Klägerin durch die “Schilderung von Details” hervorgetan habe, hat das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, daß diese Formulierung den Schluß zuläßt, die Klägerin habe langatmig und ohne Blick für das wesentliche an Dienstbesprechungen und Teamsitzungen teilgenommen. Daher war zu formulieren, daß die Klägerin sich durch “Schilderungen von Besonderheiten” der einzelnen Pflegepersonen ausgezeichnet hat. Dies ist für die Frage der Vertretung wichtig, aber nicht bei jedermann selbstverständlich, und bedurfte deshalb der Erwähnung.
81
2.2.5. Ein qualifiziertes Zeugnis darf sich nicht darauf beschränken, nur die Leistung des Arbeitnehmers zu bewerten, sondern es muß auch eine Führungsbewertung, also eine Verhaltensbeurteilung, vorgenommen werden. Bei der Bewertung der Führung kommen ebenfalls zusammenfassende Beurteilungen vor. Hier ist aber meist wichtiger, ob alle drei bzw. vier Bereiche (Vorgesetzte, Arbeitskollegen, Untergebene und Kunden) bewertet werden oder ob durch eine Leerstelle, d.h. Nichterwähnung einer Gruppe, Schwierigkeiten in diesem Bereich wie folgt angedeutet werden (Berscheid, HwB AR, 1980 “Zeugnis” Rz. 166; Berscheid/Kunz, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 4 Rz. 2525; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 7. Aufl. 2000, S. 64 ff.):
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(Untergebenen) und Kunden
war stets vorbildlich = sehr gute Führung
war vorbildlich = gute Führung
war stets einwandfrei = vollbefriedigende Führung
war einwandfrei = befriedigende Führung
war ohne Tadel = ausreichende Führung
gab zu keiner Klage Anlaß = mangelhafte Führung
Über … ist uns nichts Nachteiliges
bekannt geworden = unzureichende Führung.
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Anstelle von “einwandfrei” kann auch “korrekt” stehen, da dieses Wort gleichen Aussagewert hat (ArbG Solingen v. 17.05.1990, ARST 1991, 77). Die Formulierung:
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“Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten war stets einwandfrei”,
85
entspricht danach der Note “vollbefriedigend”. Diese Note will die Beklagte nicht übernehmen. Sie kann allerdings keine konkreten Mängel im Verhalten der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Vorgesetzten aufzeigen. Soweit die Klägerin “ca. 5x das Büro des Geschäftsführer der Beklagten im Zorn verlassen” haben soll, fehlt die Darlegung substantiierter Verhaltensmängel, so daß es bei der Bewertung verbleiben muß, wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen hat. Dagegen ist gegen die Bewertung der Beklagten hinsichtlich des Verhaltens der Klägerin zu ihren Teamkolleginnen,, die “ihre sachlichen, durchdachten Vorschläge gern aufnahmen”, nichts einzuwenden. Ob die Klägerin bei den Patienten “beliebt ” war, mag dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß sie “auf ihre ruhige Art positiv und bedürfnisorientiert auf die Patienten” wirkte. Dies war ihr zu bescheinigen.
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3. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung klageerweiternd das mit Datum des 07.09.1999 erteilte Zeugnis wegen des Datums und der Unterschrift beanstandet, ist ihre Klage unzulässig. Jedes Zeugnis ist schriftlich abzufassen, auch wenn dies nur in § 630 Satz 1 BGB und § 73 Satz 1 HGB so ausdrücklich bestimmt ist und in § 113 GewO und § 8 BBiG entsprechende Angaben fehlen. Im Falle der Berichtigung hat das Zeugnis das Ausstellungsdatum des ursprünglich erteilten Zeugnisses zu tragen (LAG Bremen v. 23.06.1989, LAGE § 630 BGB Nr. 6). Der Arbeitgeber muß als Aussteller des Zeugnisses mit Namen und Anschrift erkennbar sein. Es ist deshalb grundsätzlich der Firmenbogen des Betriebes zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist (LAG Hamm v. 21.12.1993 – 4 Sa 880/93, AR-Blattei ES 1850 Nr. 36 (Grimm) = BB 1995, 154).
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3.1. Für die Erfüllung der Schriftform gilt § 126 BGB. Danach verlangt “Schriftform” den eigenhändig geschriebenen Namen des Unterzeichners unter seiner Erklärung (§ 126 Abs. 1 BGB). Wo immer das Gesetz Schriftform vorschreibt, wie insbesondere beim Zeugnis (§ 630 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 113 Abs. 1 Satz 1 GewO, § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG), genügen weder ein Faksimile noch eine kopierte Unterschrift (LAG Hamm v. 21.12.1993 – 4 Sa 880/93, a.a.O.; LAG Hamm v. 02.04.1998 – 4 Sa 1735/97, n.v.), so daß auch eine Zeugniserteilung per eMail oder per Telefax oder durch Übergabe einer Kopie die gesetzliche Schriftform nicht wahrt. Wie unter bestimmenden Schriftsätzen (BAG v. 27.03.1996, NJW 1996, 3164 = NZA 1996, 1115) so reicht auch unter einem Zeugnis eine Paraphe als Unterschrift nicht aus (Berscheid/Kunz, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 4 Rz. 2481). Die “eigenhändige” Unterschrift muß vielmehr ein Schriftbild aufweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Hierbei ist nicht erforderlich, daß die Unterschrift lesbar ist oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind, denn es genügt, daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann (BAG v. 29.07.1981, DB 1981, 2183 = NJW 1982, 1016). Da die bloße Unterschrift häufig nicht entzifferbar ist und das Zeugnis nicht von einem Anonymus ausgestellt werden soll, bedarf die Unterschrift des Ausstellers des weiteren der maschinenschriftlichen Namens-angabe (Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis, 7. Aufl. 2000, S. 33).
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3.2. Das Zeugnis mit Datum des 07.09.1999 ist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen erteilt worden, wie das Anschreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.1999 ausdrücklich mitgeteilt haben. Zuzugeben ist der Klägerin zwar, daß eine Paraphe als Unterschrift nicht ausreicht, dies rechtfertigt jedoch nicht den gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren. Soweit ein Zeugnis formal unvollständig ist, weil es bspw. gar nicht oder nicht ordnungsgemäß unterzeichnet ist, ist ein Berichtigungsantrag im Erkenntnisverfahren unzulässig, weil eine Änderung des Zeugnisses durch Neuausstellung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann, denn insoweit stellt schon der konkrete Titel klar, wie das Zeugnis formal auszusehen hat (RGRK-Eisemann, § 630 BGB Rz. 77). Ist ein Zeugnis nicht unterzeichnet, ist es formal unvollständig, so daß seine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden kann, denn eine nicht gehörige Erfüllung der Zeugniserteilungspflicht durch Ausstellung eines nicht ordnungsgemäßen Zeugnisses ist einer Nichterfüllung im Sinne des § 888 ZPO gleichzuachten (LAG Düsseldorf v. 08.01.1958, AP Nr. 1 zu § 888 ZPO). Wäre vorliegend die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen worden, hätte die Klägerin weiterhin aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken müssen. Nunmehr muß sie auch das nicht ordnungsgemäße Zeugnis vom 07.09.1999 an die Beklagte zurückgeben, eben weil nur ein einziges Originalzeugnis über einen Arbeitnehmer existieren darf. Auch ein fehlerhaftes Zeugnis darf der Arbeitnehmer nicht behalten.
89
4. Nach alledem hatte die Berufung nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange Erfolg und war im übrigen zurückzuweisen.
90
4.1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie war wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände für beide Instanzen gesondert vorzunehmen. Bei der Kostenquotelung war zu beachten, daß die (bloß) Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten als Unterliegen der Klägerin anzusehen und sie mit ihren Vorstellung in der Sache auch nicht in vollem Umfang durchgedrungen ist. Daher waren die Kosten hinsichtlich der I. Instanz den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Wegen der unzulässigen Klageerweiterung im Wege der Anschlußberufung haben die Kosten II. Instanz die Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 zu tragen.
91
4.2. Der Wert des Streitgegenstandes war nach §§ 25 Abs. 1 GKG, 9 BRAGO i.V.m. §§ 3 ff. ZPO wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände für beide Instanzen gesondert festzusetzen, und zwar für die I. Instanz auf einen Monatsverdienst der Klägerin und für die II. Instanz auf ihren doppelten Monatsverdienst. Der Streitwertbeschluß hat mit der Urteilsformel verbunden werden können.
92
4.3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 1 ArbGG im Hinblick auf die Einzelfallgestaltung nicht ersichtlich. Die Nichtzulassung der Revision war in den Urteilstenor aufzunehmen, da die Parteien bereits nach Verkündung des Urteils wissen müssen, ob der zwischen ihnen bestehende Konflikt entschieden ist oder nicht.