LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 05.03.2018 – 31 O 379/17
Werbung mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ ohne nähere Erläuterung irreführend
Das LG Köln hat entschieden, dass die Galeria Kaufhof GmbH nicht mehr mit „besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt“ bei Produkten werben darf, wenn dies nicht erläutert wird.
Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Das Unternehmen warb auf seiner Webseite für einen „Bügel-BH für Mädchen“ mit der Aussage: „Dieses Produkt ist besonders umweltfreundlich und/oder sozialverträglich hergestellt worden“. Woraus sich die besondere Umweltfreundlichkeit und/oder sozialverträgliche Herstellung ergeben sollte, wurde jedoch nicht erläutert. Für Verbraucher war außerdem nicht erkennbar, ob nur eine der beiden Bedingungen vorliege oder beide. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erhob Klage, es liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Danach müssten alle wesentlichen Informationen gegeben werden, damit Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen können.
Galeria Kaufhof hat die vom Verband erhobenen Ansprüche vor dem LG Köln anerkannt.
Alle Branchen, egal ob Textilien oder Lebensmittel, bräuchten klare und verbindliche staatliche Kriterien dafür, was unter sozial und ökologisch verantwortungsvoller Produktion zu verstehen sei, so der Verband. Dazu gehörten etwa Regeln zur umweltverträglichen Rohstoffgewinnung oder Arbeitsschutzstandards. Verbraucher sollten beim Kauf auf einen Blick erkennen können, ob beispielsweise die neue Sommerjacke diese Mindeststandards einhält.
Das Anerkenntnisurteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes v. 03.04.2018