Vermieter steht kein regelmäßiges Besichtigungsrecht ohne konkreten Anlass zu

Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.05.2005, 5 C 275/05

Dem Vermieter steht ein allgemeines regelmäßiges Besichtigungsrecht ohne konkreten Anlaß nicht zu.

Die klagende Vermieterin begehrte Zutritt zu der Wohnung des beklagten Mieters ohne konkreten Anlaß, sondern um diese „auf einen vertragsgemäßen Zustand überprüfen zu können“.

Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Besichtigung der Wohnung weder auf der Grundlage der mietvertraglichen Regelung noch als dem Mietverhältnis aus solchem oder seiner Eigentümerstellung zu. Die in § 19 Nr. 1 des Mietvertrages enthaltene Regelung, die dem Kläger ein Recht zur jederzeitigen Besichtigung ohne konkreten Anlaß gebe, benachteiligt den Beklagten als Mieter unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Dem Mieter steht grundsätzlich ein Recht auf ungestörten Besitz der überlassenen Räumlichkeiten zu, welches durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Es unterliege jedoch einem damit korrespondierenden Anspruch des Vermieters, dessen Position ebenfalls durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt sei, die Räumlichkeiten des Mieters in bestimmten Fällen zu besichtigen, so z. B. bei angezeigten Mängel angezeigt oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Mietsache vernachlässigt oder vertragswidrig gebraucht werde, oder um die Wohnung Kauf- oder Nachfolgemietinteressenten zeigen zu können.

Zwar sei in der Literatur umstritten, ob dem Vermieter in gewissen zeitlichen Abständen ein allgemeines Besichtigungsrecht ohne konkreten Anlaß zustehe.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehe dem Kläger ein allgemeines, periodisches Besichtigungsrecht nicht zu.

Die vom Beklagten zahlreich gerügten Mängel bilden keinen Anlaß, eine Besichtigung der Wohnung vornehmen zu müssen. Denn die Mängel beziehen sich unstreitig auf das Gemeinschaftseigentum und nicht auf die Wohnung selbst; insoweit hat auch der Kläger nicht geltend gemacht, aus Anlaß der gerügten Mängel eine Wohnungsbesichtigung durchführen zu wollen bzw. zu müssen.

In Ansehung etwa durchzuführender Schönheitsreparaturen könne dahinstehen, ob dem Vermieter in diesem Zusammenhang ein Besichtigungsrecht zusteht, da die hier in § 11 des Mietvertrages enthaltenen Regelungen, wonach der Beklagte Schönheitsreparaturen ohne Berücksichtigung gegebenen zuvor durchgeführter Renovierungen durchzuführen hat, unwirksam sei, da sie den Beklagten unangemessen benachteilige. Dies führe zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenverpflichtung insgesamt, das heißt auch soweit diese dem Beklagten für die Dauer des laufenden Mietverhältnisses auferlegt worden sind. Dies gelte dies auch dann, wenn es sich bei der Endrenovierungsverpflichtung um eine Individualvereinbarung handeln sollte, da die Regelungen insgesamt zu beurteilen sind.


sk

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