BGH, Urteil vom 01.10.2013 – VI ZR 409/12
1. Zum Anscheinsbeweis, wenn es bei Heißklebearbeiten zur Verlegung von Bitumenbahnen in feuergefährdeter Umgebung zu einem Brand kommt.(Rn.15)
2. Zur Frage des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises des Geschädigten auf eine besondere Brandgefahr.(Rn.29)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revisionen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 2012 werden zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevisionen der Klägerinnen wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
Die Berufungen der Beklagten zu 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. April 2010 werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1 bis 3 haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerinnen zu 1 und 2 nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Brandschadens in Anspruch.
2
Die Klägerin zu 1 ist der Feuerversicherer der Klägerin zu 2, deren Fabrik bei einem Brandschaden erheblich beschädigt wurde.
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Im Sommer 2002 sollte das Holzständerwerk des von der Klägerin zu 2 als Lagerhalle benutzten Flachdachgebäudes, welches teilweise schadhaft war, saniert werden. Hierzu beauftragte die Klägerin zu 2 die ehemalige Beklagte zu 4, deren Zimmerleute die Holzkonstruktion teilweise erneuern sollten. Anschließend sollten die Dachdecker der Beklagten zu 1 im Auftrag der Klägerin zu 2 neue Bitumenbahnen verlegen. Diese wurden nach Vernagelung und Fixierung mit einem Kaltklebestreifen an der Anstoßstelle mittels eines Brenners bis zum Schmelzen des Bitumens erhitzt und durch Andrücken verbunden. Diese Tätigkeiten verrichteten die Beklagten zu 2 und 3, wobei der Beklagte zu 3, ein Mitarbeiter einer von der Beklagten zu 1 beauftragten Subunternehmerin, den Nahtbrenner führte und der Beklagte zu 2, ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1, das erhitzte Bitumen mit dem Fuß festtrat. Die Arbeiten erfolgten abschnittsweise, nachdem die Zimmerleute dort, wo es notwendig war, die Holzkonstruktion ausgebessert hatten. Am 30. August 2002 kam es während der Dacharbeiten zu einem Brand, der auf das Nachbargebäude übergriff und dieses mit den darin befindlichen Einrichtungen und Vorräten stark beschädigte. Die Klägerin zu 1, die der Klägerin zu 2 im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses den entstandenen Schaden ersetzt hat, hat aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht von den Beklagten zu 1 bis 4 Schadensersatz verlangt, die Klägerin zu 2 in Höhe des von ihr zu tragenden Selbstbehalts.
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Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 4 durch Teilurteil abgewiesen und im Übrigen die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 zu einem Anteil von 50 % für gerechtfertigt erklärt. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 bis 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit ihren Anschlussrevisionen erstreben die Klägerinnen eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das klageabweisende Teilurteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 4 habe zwar wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen nach § 301 Abs. 1 ZPO nicht ergehen dürfen. Gleichwohl sieht es sich jedoch nicht veranlasst, das landgerichtliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO aus diesem Grunde aufzuheben, weil das inzwischen rechtskräftige Teilurteil gegenüber der Beklagten zu 4 die Beklagten zu 1 bis 3 nicht beschwere. In der Sache hält das Berufungsgericht die Klageanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt, wobei nach seiner Auffassung allerdings – im Gegensatz zum Landgericht – ein Mitverschulden auf Klägerseite zu einem Anteil von 50 % gegeben sei. Die Klägerin zu 2 habe gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 631, 280 Abs. 1, § 249 BGB, der – soweit die Klägerin zu 1 den Schaden reguliert habe – gemäß § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung gemäß § 398 BGB auf diese übergegangen sei. Gegen die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Klägerinnen einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, die Klägerin zu 1 i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG a.F. Im vorliegenden Fall stehe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises fest, dass die Ursache des Schadens allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1 bis 3 stamme, so dass aufgrund der vorhandenen Schädigungen des Eigentums der Klägerin zu 2 auf eine kausale Pflichtverletzung durch die Beklagten geschlossen werden könne. Der Brand sei in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit den feuergefährlichen Arbeiten der Beklagten zu 2 und 3 als Erfüllungsgehilfen der Beklagten zu 1 entstanden. Konkrete Anhaltspunkte für einen elektrotechnischen Defekt als Brandursache seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechendes gelte auch für eine Brandursache aus dem Verantwortungsbereich der ehemaligen Beklagten zu 4 durch Funkenflug beim Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge, was der gerichtliche Sachverständige für absolut unwahrscheinlich gehalten habe. Aufgrund dieser Umstände könne im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 bis 3 für den Brandschaden am Eigentum der Klägerin zu 2 ursächlich geworden sei. Der Beklagten zu 1 sei es nicht gelungen, die daraus nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Verschuldensvermutung zu entkräften, wobei sie sich auch für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen, der Beklagten zu 2 und 3, entlasten müsse. Vielmehr wäre die Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen, das Dach und seine Umgebung vor Beginn der feuergefährlichen Arbeiten auf risikoerhöhende Gegebenheiten zu untersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Brandgefahr zu ergreifen. Hätte die Beklagte zu 1 die ihr solchermaßen obliegende Sorgfalt eingehalten, hätte sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Auch die Beklagten zu 2 und 3, welche die feuergefährlichen Arbeiten durchgeführt hätten, hätten erkennen können und müssen, dass das unter der Holzverschalung liegende papierkaschierte Dämmmaterial leicht entzündbar gewesen sei, und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen. Hätten die Beklagten zu 2 und 3 die ihnen obliegende Sorgfalt eingehalten, hätten auch sie den eingetretenen Erfolg vorhersehen und verhindern können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei auf Seiten der Klägerinnen allerdings ein Mitverschulden von 50 % zu berücksichtigen. Die Klägerin zu 2 habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie die Beklagten nicht über die ihr bekannte Dämmung des Flachdachs mit Material einer leicht entflammbaren Papierkaschierung und der damit einhergehenden besonderen Brandgefahr in Kenntnis gesetzt habe. Selbst wenn die Klägerin zu 2 keinerlei Kenntnis von der konkret vorhandenen Dämmung gehabt habe, könne sie dies nicht entlasten, weil sie sich umfassende Kenntnis vom Untergrund der Dachkonstruktion hätte verschaffen müssen, bevor sie erheblich gefahrenträchtige Arbeiten in Auftrag gegeben habe. Dass die vorgenommenen Dachausbesserungsarbeiten gefahrenträchtig gewesen seien, ergebe sich bereits aus der beauftragten Ausbesserung eines über 30 Jahre alten Holzständerwerks, auf das mit Hilfe von Flämmarbeiten unmittelbar Bitumenbahnen aufgebracht werden sollten. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Gebäude bauordnungsrechtlich genehmigt gewesen sei. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der fehlenden Brandmauer zum angrenzenden Gebäude. Gerade weil die Klägerin zu 2 das Grundstück im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben habe, habe sie sich nicht einfach auf die ursprünglich im Jahre 1969 erteilte Genehmigung zurückziehen dürfen, sondern hätte sich vor Beauftragung der feuergefährlichen Arbeiten zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Brandschutzes veranlasst sehen müssen. Die Versäumnisse beider Parteien einerseits im Vorfeld der gefahrenträchtigen Arbeiten bzw. andererseits bei Durchführung derselben, rechtfertigten die Annahme eines jeweils hälftigen Verschuldensanteils.
II.
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Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revisionen stand. Die Anschlussrevisionen der Klägerinnen haben Erfolg.
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A) Zu den Revisionen der Beklagten:
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1. Entgegen der Auffassung der Revisionen unterliegt das Berufungsurteil nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil das erstinstanzliche Teilurteil, mit dem das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 4 abgewiesen hat, unzulässig gewesen wäre.
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a) Zwar darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht, was auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen gilt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 245/11, NJW 2013, 1009 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 7; jeweils mwN). Ob im Streitfall die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse bestand, kann letztlich offen bleiben.
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b) Die Mängel eines an sich unzulässigen Teilurteils können nämlich geheilt werden, wenn das Teilurteil rechtskräftig geworden ist. Auch ein unzulässiges Teilurteil kann in volle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 – V ZR 246/94, BGHZ 131, 376, 381 f.). Durch den Erlass des Teilurteils gegen einen Streitgenossen ist der Rechtsstreit in selbständige Verfahren getrennt worden, die nach Erlass des Teilurteils so zueinander stehen, als wären von vornherein die Teile isoliert eingeklagt worden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1977 – VI ZR 82/76, NJW 1977, 1152).
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c) So liegt der Fall hier. Nach der Rechtskraft des klageabweisenden Teilurteils gegen die Beklagte zu 4 kommt es auf die Möglichkeit einer Widersprüchlichkeit der Entscheidungen im Streitfall nicht mehr an. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind auch – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – durch dieses Teilurteil nicht beschwert, sondern können ihren Standpunkt, dass nicht sie sondern die Mitarbeiter der Beklagten zu 4 den Brand durch Funkenflug beim Durchtrennen eines Nagels infolge von Arbeiten mit einer Handkreissäge verursacht haben, ungehindert weiterverfolgen.
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2. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2 aus eigenem Recht und die Klägerin zu 1 aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht der Klägerin zu 2 gemäß § 823 Abs. 1, §§ 631, 280 Abs. 1, § 249 BGB, die Klägerin zu 1 jeweils i.V.m. § 67 Abs. 1 VVG a.F. bzw. § 398 BGB, gegen die Beklagten zu 1 bis 3 dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen des Brandschadens vom 30. August 2002 haben.
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a) Entgegen der Ansicht der Revisionen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerinnen im Wege des Anscheinsbeweises bewiesen haben, dass die Beklagten zu 2 und 3, deren Verhalten sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen muss, den Brand verursacht haben.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung greift der Beweis des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 – VI ZR 53/71, VersR 1974, 750; vom 18. Oktober 1983 – VI ZR 55/82, VersR 1984, 63, 64; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 Rn. 8; BGH, Urteile vom 9. November 1977 – IV ZR 160/76, VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 – VII ZR 104/79, VersR 1980, 532; vom 12. Mai 1993 – IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351, vom 6. März 1991 – IV ZR 82/90, VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420, 1421; OLG Rostock, OLGR Rostock 2008, 736 f. und OLG Celle, VersR 2009, 254, 255). Dieser Schluss setzt eine Typizität des Geschehensablaufs voraus, was in diesem Zusammenhang allerdings nur bedeutet, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Falles sehr groß ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09, aaO mwN).
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bb) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in den Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährdeten Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in dessen unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist, und dass konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften (Senatsurteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 33/09, aaO Rn. 14). Werden feuergefährliche Arbeiten vorgenommen und besteht ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, so ist ein weiterer Vortrag des Geschädigten für das Eingreifen der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht erforderlich. Insbesondere muss nicht der konkrete Kausalverlauf geklärt werden (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 – VI ZR 53/71, VersR 1974, 750, 751). Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von den Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht geklärt werden muss, weil von einem typischen Hergang auszugehen ist, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung begründen (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 – VI ZR 53/71, aaO; vom 18. Oktober 1983 – VI ZR 55/82, aaO; OLG Celle, aaO).
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cc) Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die für die Beklagte zu 1 tätigen Beklagten zu 2 und 3 am Brandtag auf dem Dach des Lagergebäudes der Klägerin zu 2 auf einer Holzkonstruktion liegende Bitumenbahnen mittels eines Brenners mit offener Flamme verschweißt. Solche Heißklebearbeiten bei der Verlegung von Bitumen-Schweißbahnen sind nach der Lebenserfahrung typischerweise geeignet, in der Nähe befindliches brennbares Material zu entflammen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1980 – VII ZR 104/79, aaO; OLG Celle, aaO; LG Leipzig, r+s 2000, 164, 165). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich unter der Holzkonstruktion eine papierkaschierte Dämmung, die leicht entflammbar war, wodurch sich ein Brand rasend schnell ausbreiten konnte, wozu auch die gute Belüftung des Dachhohlraums beitrug. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Brand nur fünf Minuten nach Wiederaufnahme der Flämmarbeiten durch die Beklagten zu 2 und 3 bemerkt wurde. Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei den räumlichen Zusammenhang zwischen den Arbeiten der Beklagten zu 2 und 3 und der Entstehung des Brandes bejaht. Das Berufungsgericht hat sich diesbezüglich in tatrichterlicher Würdigung seine Überzeugung auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen W. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gebildet, dessen Gutachten es nach § 411a ZPO verwerten durfte. Danach lag die Brandausbruchstelle entsprechend den im Gutachten enthaltenen Lichtbildern im Stoßbereich der vierten und fünften Bahn, wo sich eine größere Zerstörungsrate gezeigt habe. Die Holzverschalung sei oberseitig erkennbar mit angeschmolzenem Bitumen beschmiert gewesen, was auf eine erhöhte Wärmewirkung zurückzuführen sei. Der Lokalisierung dieser Brandausgangsstelle habe sich auch der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angeschlossen. An dieser Stelle sei durch den Gutachter W. festgestellt worden, dass vier Lagen neue Bitumenbahnen übereinanderlappten, so dass zum Schweißen ein größerer Energieaufwand mit entsprechend höherer Hitzewirkung notwendig geworden sei. Es habe sich dabei um den Arbeitsbereich der Dachdecker, nicht jedoch um denjenigen der Zimmerleute, gehandelt. Gut zu erkennen sei auf den Lichtbildern des Gutachtens W., dass der Arbeitsbereich der Zimmerer von der Brandausbruchstelle deutlich entfernt gelegen habe. In der Nähe der Brandausbruchstelle seien keine neuen Schalbretter zu erkennen. Nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen L. seien im Bereich der Zimmererarbeiten keine Brandspuren feststellbar.
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dd) Entgegen der Auffassung der Revisionen sind im Zusammenhang mit dieser Beweiswürdigung keine Verfahrensfehler erkennbar. Dass die Brandwache S. entsprechend den Behauptungen der Beklagten den Rauch in einem anderen Bereich bemerkt haben will und zudem “gleichzeitig, nämlich innerhalb von Sekunden”, auch an der angrenzenden aufsteigenden Giebelwand des Nachbargebäudes Rauch aus der Fassade aufgestiegen sein soll, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf einen Brandherd in der Fassade statt auf dem Flachdach zu. Dies hat das Berufungsgericht sachverständig beraten aus den Grundregeln der Thermik gefolgert. Ob der Privatsachverständige B. in seiner zusammenfassenden Beurteilung in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei unmöglich, die genaue Brandursache zu ermitteln, ist – abgesehen davon, dass es sich insoweit nur um qualifizierten Parteivortrag der Beklagtenseite handelt – unerheblich, denn im Zusammenhang mit dem Anscheinsbeweis ist es gerade nicht erforderlich, den konkreten Kausalverlauf zu klären. Schließlich vermögen auch die allgemeinen Ausführungen der Revisionen, der Arbeitsbereich der Zimmerleute der Beklagten zu 4 sei mit demjenigen der Beklagten zu 2 und 3 “praktisch identisch” gewesen, weil die Beteiligten “Hand in Hand” gearbeitet hätten, so dass die Zimmerleute der Beklagten zu 4 unmittelbar zuvor stets in demselben Bereich gearbeitet hätten wie die Beklagten zu 2 und 3, keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war dies an der Brandausbruchstelle gerade nicht der Fall.
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ee) Da nach den das Revisionsgericht insoweit bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, dass die Zimmerleute der Beklagten zu 4 an der Brandausbruchstelle nicht gearbeitet haben, trägt bereits diese Tatsache die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Verursachung des Brandes durch Funkenflug beim Durchtrennen eines Nagels mit der Handkreissäge nicht verursacht worden sein kann. Deshalb gehen die Angriffe der Revisionen gegen die den Ausschluss dieser Alternative betreffenden Hilfsbegründungen ins Leere. Abgesehen davon ist aber auch – entgegen der Auffassung der Revisionen – im Zusammenhang mit der weitergehenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts kein Rechtsfehler erkennbar. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen – denen das Berufungsgericht insoweit folgt – erreichen Funken, die bei dem Durchsägen eines Nagels mittels einer Kreissäge entstehen, nicht die erforderliche Zündtemperatur, um Papier in Brand zu setzen. Denn die Funken kühlten sich aufgrund der Umgebungstemperatur wieder ab. Nur wenn längere Zeit auf einem Nagel gesägt werde und hierdurch eine sehr hohe Reibung erzeugt werde, würde dadurch eine relativ hohe Temperatur erreicht, die grundsätzlich geeignet wäre, die Kaschierung des Dämmmaterials in Brand zu setzen. Diesen Vorgang indes habe der gerichtliche Sachverständige für absolut unwahrscheinlich gehalten. Allein die theoretische Möglichkeit, dass unter außergewöhnlichen Umständen, etwa wenn über längere Zeit auf einem Nagel herumgesägt wird, durch Funkenflug ein Brand verursacht werden kann, hinderte das Berufungsgericht im Rahmen des § 286 ZPO nicht daran, sich eine gegenteilige Überzeugung zu bilden, zumal sich die Brandausbruchstelle nach den getroffenen Feststellungen nicht im Bereich der Zimmererarbeiten befand.
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ff) Das Berufungsgericht hat auch rechts- bzw. verfahrensfehlerfrei als alternative Brandentstehungsursache einen elektrotechnischen Defekt ausgeschlossen. Der bloße Hinweis auf Defekte oder Kurzschlüsse in nicht näher bezeichneten elektrischen Leitungen genügt dabei nicht. Es müssen vielmehr konkrete Spuren ernsthaft die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufs nahelegen (vgl. OLG Celle, aaO). Eine entsprechende Möglichkeit hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtssachverständigen L. jedoch verfahrensfehlerfrei ausgeschlossen. Dieser hat unter den Umständen des Streitfalles eine Brandausbreitung ausgehend von der Fassade in das Flachdach nach den Regeln der Thermik nicht für denkbar erachtet, weil ein Brand aufgrund der Regeln der Thermik grundsätzlich von unten nach oben und nicht umgekehrt entstehe. Das Berufungsgericht hat es unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen, des Bildmaterials sowie der Ausführungen des Gerichtssachverständigen L. für einleuchtend erachtet, dass sich der Brand infolge der vorhandenen Hohlräume und der Zugluft durch eine “Kaminwirkung” vom Flachdach schnell auch in den Bereich der Fassade habe ausbreiten können.
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b) Den Revisionen kann auch nicht in der Auffassung beigetreten werden, der vom Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten angenommene Anscheinsbeweis sei jedenfalls erschüttert.
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aa) Soweit die Revisionen meinen, die Beklagten hätten die Vermutung des Berufungsgerichts, das Feuer rühre von einem brennenden Bitumentropfen her, durch die unter Beweis gestellte Behauptung widerlegen können, dass es weder Zwischenräume in der Holzverschalung, durch die ein Tropfen auf die papierkaschierte Dämmung hätte fallen können, noch brennende Bitumentropfen gegeben habe, geht dieser Angriff bereits deshalb ins Leere, weil das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund des zugunsten der Klägerseite eingreifenden Anscheinsbeweises die genaue Ursache gerade nicht aufgeklärt werden muss. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts naheliegende – Vermutung zutrifft, dass das Feuer durch einem brennenden Bitumentropfen verursacht worden ist oder durch andere Umstände, etwa eine Zündung von brennbarem Material durch die Flamme des Brenners oder den vor der Flamme liegenden Heißgasstrom (vgl. OLG Celle, aaO).
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bb) Soweit schließlich die Revisionen meinen, der Anscheinsbeweis sei auch dadurch erschüttert, dass die Arbeiten der Beklagten zu 2 und 3 gerade nicht feuergefährlich gewesen seien, weil das Dämmmaterial nicht leicht entflammbar gewesen sei, setzen sie sich in Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts und begeben sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, ohne relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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cc) Des Weiteren kann der Auffassung der Revisionen, dass die Grundsätze des Anscheinsbeweises wegen einer Beweisvereitelung durch die Klägerin zu 2 nicht zur Anwendung kommen, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht den Sachvortrag der Beklagten als zu wenig konkret erachtet. Soweit die Revisionen darauf hinweisen, der Privatsachverständige B. habe in seinem Gutachten ausgeführt, ihm sei durch die Firmenleitung der Klägerin zu 2 am 3. September 2002 “eine Tatbestandsaufnahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers” untersagt worden, vermag dies keinen Verfahrensfehler zu begründen. Denn das Berufungsgericht hat sich darauf gestützt, dass sich aus der Akte Gegenteiliges ergibt und hierzu ausgeführt, aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft sei ersichtlich, dass ein Vertreter der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1, für die der Sachverständige B. gutachterlich tätig geworden sei, am 2. September 2002 vor Ort gewesen sei. Dies hätten die Klägerinnen unwidersprochen vorgetragen. Auch sei der Beklagte zu 3 am 3. September 2002 persönlich vor Ort gewesen. Aus der vorgelegten und inhaltlich nicht bestrittenen Korrespondenz des damaligen Vertreters der Klägerin zu 1 mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 lasse sich ebenso ersehen, dass die Klägerin zu 1 diese Versicherung bereits am 2. September 2002 zur Schadensbesichtigung eingeladen habe, und dass am 12. September 2002 ein weiteres Gespräch hätte stattfinden sollen, auch unter Beteiligung der Sachverständigen. Unter diesen Umständen war die in Bezug genommene Äußerung des Sachverständigen B. nicht hinreichend substantiiert, da bereits nicht ersichtlich ist, was mit einer “Tatbestandsaufnahme entsprechend den Anweisungen des Versicherers” gemeint sein soll. Eine Vernehmung des Zeugen B. wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen, zu dessen Erhebung das Berufungsgericht nicht verpflichtet war.
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c) Die Revisionen nehmen zwar hin, dass das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschuldens der Beklagten zu 1, die für die Beklagten zu 2 und 3 als ihre Erfüllungsgehilfen insoweit einstehen muss, die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen hat. Sie meinen jedoch, an den insoweit bei unaufklärbarer Ursache für den Schuldner möglichen Entlastungsbeweis, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 – X ZR 116/88, NJW-RR 1990, 446, 447; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 280 Rn. 40), habe das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen gestellt. Dies trifft indes nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung im Rahmen der Abwägung der Möglichkeiten einer von der Beklagten zu 1 verschuldeten oder nicht verschuldeten Brandentstehung die Überzeugung gebildet, dass unter den besonderen Umständen des Streitfalles bei der bestehenden erhöhten Brandgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beim Arbeiten mit offener Flamme in der Nähe brennbarer Stoffe erforderlich gewesen wären, was der Beklagten zu 1 und ihren Mitarbeitern erkennbar gewesen sei. Da das Berufungsgericht insbesondere auf die hier nach den örtlichen Gegebenheiten besonders hohe Brandgefahr abstellt, ist es im Ergebnis auch ohne Belang, ob das Berufungsgericht zu Unrecht die Unfallverhütungsvorschrift “Verwendung von Flüssiggas” (BGV D 34) statt der Unfallverhütungsvorschrift “Dachdeckerarbeiten” (BGR 203) herangezogen hat. Dass die Beklagten beim Arbeiten mit einem Brenner in der Nähe besonders feuergefährlicher Stoffe alle Sicherheitsvorkehrungen treffen mussten, um einen Brand zu verhindern, ist ein allgemeiner Grundsatz, der unabhängig von Unfallverhütungsvorschriften zu beachten ist. Das Berufungsgericht stellt im Rahmen seiner Beweiswürdigung in diesem Zusammenhang insbesondere darauf ab, dass der Brand an einer Stelle entstanden ist, an der vier Lagen Bitumenbahnen verschweißt worden sind, wozu naturgemäß ein größerer Energieaufwand mit einer größeren Hitzeeinwirkung erforderlich gewesen sei, was zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, etwa durch Unterlegung von nicht brennbarem Abdeckmaterial oder ein Arbeiten mit Heißluft oder mit einem kleineren Handbrenner, erfordert hätte. Dass das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Nichtbeachtung der erforderlichen Sorgfalt und ein damit einhergehendes Verschulden angenommen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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d) Das Berufungsgericht ist – entgegen der Auffassung der Revisionen – mit Recht von einer Mithaftung des Beklagten zu 2 ausgegangen, weil dieser bei dem Verschweißen der Bitumenbahnen mit dem Beklagten zu 3 “Hand in Hand” zusammengewirkt habe. Soweit die Revision meint, eine Zurechnung gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheide aus, weil der Beklagte zu 3 den Brenner geführt und der Beklagte zu 2 lediglich das verflüssigte Bitumen festgetreten habe, was zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung “offenkundig” nicht geeignet gewesen sei, greift dies zu kurz. Denn das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass die ohne hinreichende Sicherheitsvorkehrungen in feuergefährdeter Umgebung durchgeführten Schweißarbeiten der Beklagten zu 2 und 3 einen tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgang bilden, der sich nicht in selbständige Tätigkeiten aufspalten lässt. Darüber hinaus ist die Auffassung der Revisionen, der Beitrag des Beklagten zu 2 sei “offenkundig” zur Herbeiführung der Rechtsgutverletzung nicht geeignet gewesen, nicht durch hinreichenden Sachvortrag belegt, der die Möglichkeit ausschließt, dass gerade das Betreten der Nahtstelle durch den Beklagten zu 2 der Flamme, dem Heißgasstrom oder brennendem Bitumen einen Weg durch die darunter liegende Holzverschalung eröffnet haben könnte.
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B) Zu den Anschlussrevisionen der Klägerinnen:
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Die zulässigen Anschlussrevisionen der Klägerinnen haben Erfolg. Der Klägerin zu 2 kann – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – kein Mitverschulden an der Entstehung des Brandschadens zur Last gelegt werden.
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1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 2 ein Mitverschulden in Höhe von 50 % angerechnet, weil diese die Beklagten zum einen nicht darüber informiert habe, dass das in Brand geratene Dach mit einer leicht entflammbaren Papierkaschierung gedämmt gewesen sei und deshalb eine besondere Brandgefahr bestanden habe und zum anderen, weil sie nicht darauf hingewiesen habe, dass das angrenzende Fabrikationsgebäude über keine Brandmauer verfügt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevisionen haben Erfolg.
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2. Zwar kommt ein Mitverschulden auch dann in Betracht, wenn sich das Verschulden des Geschädigten auf die Unterlassung beschränkt, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
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a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war den Beklagten aber aufgrund der vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches eine erhöhte Brandgefahr durch das Vorhandensein des papierkaschierten Dämmstoffes bekannt. Deshalb konnte der vom Berufungsgericht vermisste Hinweis seitens der Klägerin zu 2 auf diesen Umstand keinen Mitverschuldensvorwurf im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begründen.
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b) Auch der unterlassene Hinweis auf die zum Nachbargebäude hin fehlende Brandmauer vermag keinen Mitverschuldensvorwurf zu rechtfertigen. Denn eine Warnpflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht, wenn die Erkenntnismöglichkeiten des Schädigers gleich gut oder besser waren als die des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1952 – II ZR 56/52, VersR 1953, 14, 15).
32
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin zu 2 insoweit über einen Wissensvorsprung oder über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügte als die Beklagten. Das Berufungsgericht geht nicht davon aus, dass der Klägerin zu 2 das Fehlen einer Brandmauer bekannt war. Es meint lediglich, diese habe sich in Anbetracht der Umstände zur aktiven Überprüfung des tatsächlich vorhandenen Brandschutzes veranlasst sehen müssen. Dieser Auffassung kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
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bb) Das Berufungsgericht nimmt – im Ansatz zutreffend – an, dass für die sichere Ausführung der Dachdeckerarbeiten grundsätzlich der Fachbetrieb sowie die ausführenden Handwerker verantwortlich sind. Soweit in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Überprüfung des bestehenden Brandschutzes bestand, traf diese mithin die Beklagten. Sie konnten das Vorhandensein einer Brandmauer zum Nachbargebäude ebenso gut überprüfen wie die Klägerin zu 2.
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3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und – soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerinnen entschieden hat – das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen.