UPE-Aufschlag ist erstattungsfähig

AG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.11.2007 – 32 C 401/07

Grundsätzlich verstößt ein Geschädigter nicht gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er zur Schadensbeseitigung eine Vertragswerkstätte aufsucht, selbst wenn die Reparaturkosten in Vertragswerkstätten höher sein sollten als in freien Werkstätten.

UPE-Aufschlag ist erstattungsfähig

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer 446,94 € gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG. Die Klägerin kann gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallgeschehens vom 14.03.2007 einen restlichen Schadensersatzbetrag von 446,94 € verlangen unter Zugrundelegung einer unstreitigen 100 %igen Einstandspflicht der Beklagten. Die Beklagten haben die durch Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten netto in Höhe von 3.811,45 € um 446,94 € im Hinblick auf ein Prüfgutachten U. gekürzt, wobei diese Kürzung nicht gerechtfertigt war.

Tatsächlich kann die Klägerin die aus dem Gutachten ersichtlichen Reparaturkosten netto in Höhe von 3.811,45 € fordern. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Reparaturkosten im Gutachten U können nicht zur Reduzierung der Klageforderung führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Geschädigte nicht auf eine Reparaturwerkstätte außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen, wenn diese günstigere Reparaturkosten zur Unfallbeseitigung berechnet, so dass grundsätzlich eine Verweisung auf Reparaturwerkstätten in diesem Fall außerhalb von Gelsenkirchen nicht gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist nicht verpflichtet im Rahmen der Schadensgeringhaltung entsprechende Angebote anzunehmen. Die Klägerin ist jedoch auch nicht verpflichtet, auch wenn sich Reparaturwerkstätten am Wohnort befinden, solche, die von der gegnerischen Versicherung angeboten werden, aufzusuchen, wenn es sich dabei nicht um Vertragswerkstätten handelt. Grundsätzlich verstößt ein Geschädigter nicht gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht, wenn er zur Schadensbeseitigung eine Vertragswerkstätte aufsucht, selbst wenn die Reparaturkosten in Vertragswerkstätten höher sein sollten als in freien Werkstätten. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass in Vertragswerkstätten die vorhandenen Ersatzteile vorhanden sind und die entsprechenden Kraftfahrzeugmechaniker sich mit den jeweiligen Fahrzeugen derart auskennen, dass die Reparaturen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden. Wenn der Geschädigte ein solches Vertrauen in eine Reparatur nur in eine Vertragswerkstätte erbringt, so ist dies seine freie Disposition und er verstößt durch Inanspruchnahme einer Vertragswerkstatt nicht gegen die Schadensgeringhaltungspflicht, selbst wenn in freien Werkstätten im Rahmen des Wettbewerbs günstigere Reparaturmöglichkeiten bestehen. Insoweit muss sich der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht auf Angebote der gegnerischen Versicherung verweisen lassen, die gerade nicht die Preise einer Vertragswerkstatt zugrundelegen, sondern einer freien Vertragswerkstatt. Wenn die Preise einer Vertragswerkstatt in einem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt wurden und sich diese im Vergleich zu ortsgebundenen weiteren Vertragswerkstätten im angemessenen und ortsüblichen Rahmen halten, so kann der Geschädigte grundsätzlich auf dieser Schadensberechnung abrechnen. Dies ist vorliegend erfolgt, auf die von der Beklagten zu 1. genannten Werkstätten muss sich die Klägerin aus den genannten Gründen nicht verweisen lassen, so dass die Reparaturkosten die im Gutachten U. angeführt sind, voll umfänglich von der Beklagten zu erstatten sind.

Es ist gerichtsbekannt, dass in Audi Vertragswerkstätten auch UPE-Aufschläge erhoben werden, so dass grundsätzlich auch in diesem Punkt auf der Grundlage des Gutachtens U. die entsprechenden Kosten von den Beklagten zu erstatten sind.

Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage lediglich restliche Reparaturkosten in Höhe von 446,94 € geltend macht und weitere Forderungen, wie Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall- und Unkostenpaschale dem Rechtsstreit nicht zugrunde liegen, war der Klage voll umfänglich stattzugeben. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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