OLG Bamberg, Urteil vom 19. August 2011 – 6 U 9/11
Unterzeichnete Nachweisbestätigung begründet Provisionsanspruch des Maklers
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt deshalb Bezug auf die Entscheidungsgründe des Endurteils des Landgerichts Coburg vom 22.2.2011.
Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen lediglich folgendes auszuführen:
1.
Die Beklagten meinen, nicht der Kläger sondern die Firma A. GbR habe den Abschluss des Kaufvertrags vom 25.8.2009 kausal vermittelt. Deshalb werde der Firma A. die Provision geschuldet, die auch bereits gezahlt sei. Demgegenüber habe der Kläger und Berufungsbeklagte keine Maklerprovision verdient, da er den Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags eben nicht vermittelt habe.
Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Coburg an. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der vom Makler gelieferte Nachweis einer Kaufgelegenheit keineswegs die alleinige oder hauptsächliche Ursache des späteren Vertragsschlusses sein (z. B. BGH NJW-RR 1991, 371; 1988, 1397). Dies beruht darauf, dass es ansonsten ein Auftraggeber in der Hand hätte, einen lästigen Provisionsanspruch zu vermeiden, indem er mehrere Makler einschaltete, von denen keiner die alleinursächliche Tätigkeit für das Zustandekommen des Hauptvertrags entfalten könnte.
Hieraus folgert die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass sich der Schluss auf das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs von selbst ergibt, wenn feststeht, dass der Makler die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachgewiesen hat und dieser Vertrag anschließend innerhalb eines angemessenen zeitlichen Abstands auch geschlossen wird (BGH NJW 2006, 3062; 1984, 232). Ein Ausschluss des ursächlichen Zusammenhangs ist in solchen Fällen nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, für die der Auftraggeber beweispflichtig ist.
7Ein Nachweismakler verdient seine Provision schon dadurch, dass er dem Auftraggeber einen Interessenten für das angestrebte Geschäft benennt und der Hauptvertrag anschließend zustandekommt. Für die Kausalität der Nachweistätigkeit ist es deshalb an sich gleichgültig, ob nach der Tätigkeit des Nachweismaklers unter dessen Beteiligung Vertragsverhandlungen geführt worden und zunächst gescheitert sind oder ob der Vertrag erst durch neue Verhandlungen zustandekommt (BGH WM 1977, 207). Anders wäre die Rechtslage lediglich, wenn der Vertragsschluss auf einer völlig neuen Geschäftsgrundlage zustande gekommen wäre (OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 828). Dass dies der Fall ist, haben wiederum die Vertragspartner des Maklers nachzuweisen. Insoweit ist nicht auf die subjektive Sicht der Parteien abzustellen, sondern eine objektive Wertung vorzunehmen.
Bei Berücksichtigung der vorliegenden Umstände gelingt den Beklagten der erforderliche Nachweis besonderer Umstände hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs nicht. Angesichts des konkreten zeitlichen Ablaufs und des Umstandes, dass ein Kauf einer Immobilie im Bereich von B. auch nach den Angaben der Beklagten ohnehin erst dann in Betracht zu ziehen war, wenn das Immobilienobjekt des Beklagten zu 1) in D. verkauft sei, ist davon auszugehen, dass die (Mit-)Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des Klägers nicht aufgehoben wurde.
Dass der Beklagte zu 1) das streitgegenständliche Anwesen zunächst angeblich nicht kaufen wollte, weil es über eine Gasheizung beheizt wurde, bleibt ohne Relevanz. Aufgrund dieses Umstandes von – jedenfalls objektiv (siehe soeben) – untergeordneter Bedeutung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ausschließlich die Tätigkeit des Zeugen A. für den Vertragsschluss kausal gewesen wäre.
Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass der Beklagte zu 1) ein Haus mit Einliegerwohnung habe erwerben wollen und erst durch die Maklertätigkeit der Firma A. GbR den Entschluss gefasst habe, sich auf ein Haus ohne Einliegerwohnung einzulassen, sind sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Dies wurde von der Klägerseite bestritten und hätte bereits in erster Instanz vorgetragen werden können und müssen. Ob der Vortrag dann Relevanz entfaltet hätte, was angesichts der vorherigen Darstellungen ausscheiden dürfte, kann offen bleiben.
Ohne Bedeutung ist zudem, dass der Beklagte zu 1) die Maklertätigkeit der Firma A. GbR vergütet hat und es ihm folglich nicht darum geht, sich von jeglicher Zahlungspflicht zu befreien. Der zugunsten des Klägers durch den Abschluss des Kaufvertrages entstandene Anspruch kommt nicht durch einen etwaigen weiteren Anspruch der Firma A. in Wegfall.
2.
12Die Beklagten monieren, dass das Landgericht die Eigenschaft des Klägers als Nachweismakler nicht hinreichend beachtet habe. Dem ist entgegen zu halten, dass gerade der Nachweismakler ein Weniger an Tätigkeit zu entfalten hat als der Vermittlungsmakler. Die Vergütung für die Nachweistätigkeit ist (bei Vorliegen der Mitursächlichkeit) auch dann zu leisten, wenn später ein Vermittlungsmakler tätig wird, der den Kaufvertragsabschluss herbeiführt.
3.
13Der Beklagte zu 1) führt weiter aus, dass er es der Beklagten zu 2) auch nicht überlassen habe, die „Nachweis-Besichtigungs-Bestätigung“ vom 29.12.2008 zu unterzeichnen. Eine konkludente Vollmachtserteilung durch den Beklagten könne nicht angenommen werden. Es spricht viel dafür, dass die gegenteilige Annahme des Landgerichts Coburg (Urteil S. 7 oben) zutreffend ist. Jedenfalls aber ist dem Landgericht Coburg insofern beizupflichten, als der Maklervertrag spätestens durch die Erbringung der Maklerleistung in Form der Durchführung der Besichtigung zustande gekommen ist.
4.
Mit dem Einwand, dass die Beklagte zu 2) bei der Unterschriftsleistung und bei der Besichtigung keinen Rechtsbindungswillen gehabt habe, kann sie nicht gehört werden. Sie hat im Termin vom 22.2.2011 unmissverständlich erklärt, sie habe vor der Leistung der Unterschrift lediglich die Überschrift gelesen und nicht den weiteren Text. Dies ändert nichts daran, dass aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizonts die Erklärung als rechtlich bindende Willenserklärung zu verstehen ist.
Ferner ist dem Landgericht Coburg auch darin beizupflichten, dass die Beklagte zu 2) bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre erfasst habe, dass der Makler die Besichtigung mit Blick auf seinen Provisionsanspruch bestätigt haben wollte. Eine fehlerhafte Interpretation der Einlassung der Beklagten zu 2) durch das Landgericht Coburg liegt nicht vor. Die Beklagte zu 2) hat unmissverständlich angegeben, gedacht zu haben, eine Bestätigung der Besichtigung zu unterzeichnen. Dass diese Bestätigung Nachweischarakter haben soll, liegt auf der Hand. Ebenso ist unzweifelhaft -und für die Beklagte zu 2) auch erkennbar -anzunehmen, dass ein Makler, der eine Besichtigung eines zum Verkauf stehenden Wohnhauses durchführt und sich dies bestätigen lässt, dies im Hinblick auf seine Vergütung veranlasst.
5. Das Landgericht Coburg hält auch in nicht zu beanstandender Weise die erforderliche sogenannte persönliche Kongruenz hinsichtlich der Beklagten zu 2) für gegeben. Zutreffend weist das Landgericht zunächst darauf hin, dass schon die Auslegung des Maklervertrages eine Provisionspflicht der Beklagten zu 2) ergibt (Urteil S. 8 oben).
Zudem schadet auch der Umstand, dass die Beklagte zu 2) die „Nachweis-Besichtigungs-Bestätigung“ unterzeichnet, den Kaufvertrag später aber der Beklagte zu 1) abgeschlossen hat, nicht.
Das Landgericht Coburg hat darauf abgestellt, dass zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 1) eine besonders enge persönliche Beziehung bestand, die die erforderliche persönliche Kongruenz begründet. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an. Zur Beantwortung der Frage, wann der Erwerb durch einen Dritten -hier dem Beklagten zu 1) dem Erwerb durch den Vertragspartner des Maklers -hier (auch) die Beklagte zu 2) gleichzustellen ist, wird darauf abgestellt, ob eine sogenannte wirtschaftliche Identität vorliegt, wenn der tatsächlich realisierte Vertrag in persönlicher Hinsicht von dem beabsichtigten Vertrag abweicht. Bejaht wird dies, wenn der Auftraggeber zu dem Dritten in einer festen, auf Dauer angelegten, in der Regel familien-oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung steht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 851; 1998, 411; 1997, 1276). Die erforderliche persönliche Kongruenz wird regelmäßig bei familienrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 414; 1994, 824) und sogar beim Erwerb eines Objekts durch eine Lebensgefährtin des Kunden des Maklers (BGH NJW 1991, 490) bejaht. Folglich muss deren Vorliegen erst recht im streitgegenständlichen Fall angenommen werden. Dass die Beklagten im Güterstand der Gütertrennung leben, bleibt insoweit ohne Relevanz.
Ebenso bleibt bedeutungslos, dass es vorliegend nicht um einen Fall des Auswechselns der Person des Maklerkunden und der Hauptvertragspartei geht, sondern lediglich darum, ob die Beklagte zu 2) als zusätzliche Person Vertragspartei wurde (so ebenfalls die höchstrichterliche Rechtsprechung bei nichtehelichen Lebensgefährten, BGH NJW 1991, 490).
6.
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die Berufung keinen Erfolg haben kann.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.