OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. August 2019 – 14 U 82/19
1. Aus dem Zusammenhang zweier Bildveröffentlichungen mit einer abgedruckten Textpassage auf der Titelseite einer Zeitschrift kann sich eine allein in der Titelseite enthaltene verdeckte Aussage (Tatsachenkern) ergeben, die bei eindeutigem Inhalt einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg begründen kann.
2. Nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis ergibt sich aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Veröffentlichung, in der auf dem Titelblatt einer Zeitschrift neben dem Abbild einer prominenten Sängerin in einem Rahmen das Bild ihres Lebensgefährten eingefügt und der Text: „C – das Babyinterview – Sensationell was ihr Freund verrät“ abgedruckt ist, die eindeutige Tatsachenbehauptung, dass der auf dem Titelblatt mit abgebildete Freund das Interview gegeben hat.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Aktenzeichen 3 O 153/19, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Aktenzeichen 3 O 153/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben keinen Anlass zu einer anderen Würdigung. Der Senat hat insbesondere nicht verkannt, dass der Schutzbereich des Art. 5 GG durch die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung betroffen ist, und welche Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des § 11 LPG zu stellen sind. Wegen der Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte eine eindeutige Tatsachenbehauptung abgab, wird auf den Hinweis des Senats vom 12.07.2019 verwiesen.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
5
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO.