Zum Begriff des “offenen Kalkulationsirrtums” und seinen Folgen für einen gerichtlichen Vergleich

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.05.2013 – 4 Sa 9/13

1. Zum Begriff des “offenen Kalkulationsirrtums” und seinen Folgen für einen gerichtlichen Vergleich.(Rn.23)

2. Zu den Folgen eines gemeinsamen Kalkulationsirrtums für einen gerichtlichen Vergleich.(Rn.36)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.11.2012 – 5 Ca 3682/11 d – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsstreit, in dem der Kläger sowohl Kündigungsschutzanträge gestellt als auch Zahlungsforderungen geltend gemacht hatte, durch einen gerichtlichen Vergleich vom 03.04.2012 (Text Bl. 50 d. A.) wirksam beendet worden ist oder ob der Kläger durch Fortsetzung des Verfahrens noch mit Erfolg die ursprünglichen Feststellungs- und Zahlungsanträge geltend machen kann.
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Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 03.04.2012 beendet worden ist.
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Gegen dieses ihm am 06.12.2012 zugestellten Urteil hat der Kläger am 04.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 01.02.2013 begründet.
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Wegen des Inhalts der Berufungsbegründung wird auf Bl. 96 ff. d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Verfahren fortzusetzen,
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 26.09.2011 beendet worden ist,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen: 1.425,70 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011,342,97 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 sowie weiterer 1.004,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011,
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4. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 865,80 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011,
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5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 17.11.2011, zugegangen am 21.11.2011, zum 30.11.2011 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.12.2011 fortbestanden hat.
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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf seine Berufungserwiderung (Bl. 108/109 d. A.) Bezug genommen.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klageanträge könnten im vorliegenden Verfahren allenfalls dann Erfolg haben, wenn der Vergleich ursprünglich rechtsunwirksam wäre oder rückwirkend rechtsunwirksam geworden wäre, in dem der Kläger ein entsprechendes Gestaltungsrecht wirksam ausgeübt hätte.
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I. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hier schon BAG 20.06.1969 – 2 AZR 287/67 – mit Nachweisen zur ganz herrschenden Lehre und zur Rechtsprechung des BGH) ist der Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs grundsätzlich in demselben Verfahren, in dem der Prozessvergleich abgeschlossen worden ist und nicht in einem neuen Prozess auszutragen. Dieses gilt nach der Rechtsprechung des BAG dann, wenn die Unwirksamkeit des Vergleichs und damit das Fehlen seiner prozessbeendenden Wirkung nach § 779 BGB oder auf Grund einer Anfechtung geltend gemacht wird (BAG a.a.O.). In diesem Fall ist die materiell-rechtliche Seite des Prozessvergleichs von vornherein unwirksam oder sie wird später mit rückwirkender Kraft hinfällig, sodass die prozessuale Seite und damit der gesamte Vergleich als Prozessvergleich ebenfalls schlechthin wirkungslos sind (BAG a.a.O.). Das Bundesarbeitsgericht hat in derselben Entscheidung grundliegend entschieden, dass Fälle der Anfechtung und des § 779 BGB nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu übertragen sind (dazu noch unten).
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II. Der Kläger beruft sich für seine Rechtsansicht, dass das vorliegende Verfahren mit den ursprünglichen Klageanträgen fortzusetzen sei, darauf, dass – wie er es erstinstanzlich ausdrücklich formuliert hat – bei Vergleichsschluss “allseitig über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand geirrt worden” ist (Bl. 57 d. A.). Hierzu trägt er – unstreitig – vor, dass in der Klageschrift, dort Ziffer 2, die finanziellen Ansprüche des Klägers in drei Einzelbeträgen ausgewiesen worden sind, differenziert nach Normalstunden und Überstunden und zusätzlich nach den beiden Monaten September und August 2011. Hinzu trat noch der Anspruch auf Entgeltvorzahlung in Höhe von 865,80 Euro. Die Vorsitzende Richterin habe dann (im Termin vom 03.04.2012) auf ihrem mitgebrachten Tischrechner die einzelnen Beträge aufaddiert, was zu dem Betrag von 3.638,47 Euro geführt habe (1.425,70 Euro zuzüglich 342,97 Euro zuzüglich 1.004,00 Euro zuzüglich 865,80 Euro). Es sei dann von der Vorsitzenden Richterin formuliert worden, auf diese Summe gemäß den einzelnen Klageforderungen seien die bis dahin geleisteten Zahlungen anzurechnen. In diesem Zusammenhang seien dann nach einem weiteren Rechenschritt auf dem Taschenrechner die Bruttosummen von 1.112,40 Euro und 1.609,38 Euro in Abzug gebracht worden, so das rechnerisch 916,69 Euro verblieben, also exakt die Summe, die in Ziffer 1 des Vergleichs benannt ist. Dies alles ist unstreitig.
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Sein Prozessbevollmächtigter – so der Klägers weiter – habe dann das rechnerische Ergebnis während der Verhandlung auf seinem Taschenrechner noch einmal nachgerechnet. Es habe “allseitig Einigkeit” dazu bestanden, dass das Ergebnis rechnerisch gestimmt habe, freilich sei dabei im Hinblick auf das gewollte Ergebnis (Anerkenntnis ohne Zinsen) bei den Berechnungsschritten ein Fehler in dem Sinne unterlaufen, dass in der Berechnung der anzuerkennenden Forderung etwas im Sinne eines Abzugs einberechnet worden sei, was mit der Klageforderung gar nichts zu tun gehabt habe (Bl. 99/100 d. A.). Die Beträge von 1.112,40 Euro brutto und 1.609,38 Euro brutto seien vom Beklagten schon zuvor bezahlt worden und überhaupt nicht Gegenstand der Klageforderung gewesen. Sie hätten mit der Differenzlohnforderung aus der Klage nichts zu tun gehabt. Auch dieses alles ist unstreitig.
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III. 1. Dass wegen dieses Irrtums der Vergleich nicht nach § 779 BGB unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt und der Kläger hat es nicht in der Berufung angegriffen. Insoweit wird zunächst auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 20.06.1969 ebenfalls ausdrücklich darauf hingewiesen, dass § 779 BGB von zwei Voraussetzungen abhängig ist:
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Einmal darf der von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprechen, zum anderen dürfen der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht entstanden sein. Wie im Falle des Bundesarbeitsgerichts ist im vorliegenden Fall die zweite Bedingung nicht gegeben. Es ist nämlich erforderlich, dass der Streit oder die Ungewissheit, welche die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten und beseitigt haben, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die Parteien unter diesen Umständen einen anderen Vergleich oder überhaupt einen Vergleich abgeschlossen hätten (so ausdrücklich BAG a.a.O.).
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2. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen eines Inhaltsirrtums und eines Erklärungsirrtums nach § 119 BGB nicht vorliegen (vgl. auch dazu BAG a.a.O.). Auch insoweit wird aufs das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen.
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3. Der Kläger meint nun aber, es habe ein “offener Kalkulationsirrtum” vorgelegen und will daraus offenbar im Anschluss eine früher vertretene Auffassung ableiten, dass auch dieses zu einem Anfechtungsrecht nach § 119 BGB (analog) führe. Dies ist jedoch aus mehreren Gründen nicht der Fall:
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a. Der Kläger unterliegt schon – dieses wohl gemeinsam mit dem Arbeitsgericht – einem Missverständnis hinsichtlich der Begrifflichkeit des offenen Kalkulationsirrtums. Der Kläger schreibt nämlich (Bl. 101 d. A.):
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“Freilich betreffen die Überlegungen des BGH bei genauer Betrachtung nicht den Fall des offenen und beiderseitigen Kalkulationsirrtums, sondern den Fall eines einseitigen Irrtums, der vom Erklärungsempfänger dann positiv erkannt worden ist. Für den offenen und beiderseitigen Kalkulationsirrtum gelten andere Überlegungen … ”
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Aus der Rechtsprechung des BGH (vgl. hier insbesondere 07.07.1998 -V ZR 17/97 und 27.11.2007 – V ZR 111/04) folgt gerade, dass der sogenannte Kalkulationsirrtum voraussetzt, dass eine Partei irrt und die andere davon positive Kenntnis hat oder die positive Kenntnis treuwidrig vereitelt. Er setzt voraus, dass die andere Partei “wusste (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzog), dass das Angebot auf einen Kalkulationsirrtum des Erklärenden beruht” (BGH 07.07.1998 – V ZR 17/97). Dieses ist schon aus logischen Gründen kein beiderseitiger Irrtum. Vielmehr irrt nur eine Partei und die andere erkennt es, der Kalkulationsirrtum der einen Partei ist für die andere “offen”. Der “offene Kalkulationsirrtum” und der “beiderseitige Kalkulationsirrtum” sind im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht dasselbe (zum beiderseitigen Kalkulationsirrtum noch unten).
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b. Zu dem wie dargestellt zu definierenden offenen Kalkulationsirrtum hat der BGH Folgendes entschieden:
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Der (einseitige) Kalkulationsirrtum ist grundsätzlich ein schon im Stadium der Willensbildung unterlaufender Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum), der von keinem der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsgründe umfasst wird (a.a.O. Rn. 13; vgl. auch BAG 21.11.2000 – 3 AZR 13/00, wo im Übrigen ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 7. Juli 1998 a.a.O. verwiesen wird).
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Dabei verbleibt es regelmäßig auch dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum des Erklärenden hätte erkennen können, ohne das er ihn positiv erkannt hat (BGH a.a.O. Rn. 14).
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Die Entscheidung des BGH befasst sich dann eingehend mit dem Fall, dass der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum der Gegenpartei positiv erkannt hat oder sich in treuwidriger Weise positiver Kenntnis verschlossen hat. Der BGH diskutiert dabei die dazu vertretenen verschiedenen Lösungsansätze, unter anderem auch die Lösung über das Anfechtungsrecht. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, dass dieses nicht für den beiderseitiger Kalkulationsirrtum gilt, sondern ausschließlich für den Fall des einseitigen Kalkulationsirrtums, der positiv erkannt wird. Der BGH kommt dann aus unterschiedlichen Gründen, wegen derer auf die Darstellung des BGH verwiesen wird, dazu, dass auch auf diesen Fall das Anfechtungsrecht keine Anwendung findet. Für diesen Fall will der BGH indes, da für den Ausschluss des Anfechtungsrechts systematische, nicht aber abschließend teleologisch- wertende Gründe sprächen, “je nach Sachlage” die allgemeinen Rechtsinstitute der Haftung bei Verschulden bei Vertragsverhandlungen und der unzulässigen Rechtsausübung anwenden. Dazu hebt er hervor, dass unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss eine Verpflichtung bestehen kann, den Vertragspartner auf einen von ihr, der Gegenpartei, erkannten Kalkulationsfehler hinzuweisen. Es könne auch eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn der Empfänger auf die Durchführung des Vertrages bestehe, obwohl er gewusst habe (oder sich treuwidrig der Kenntnisnahme entzogen habe), dass das Angebot auf einem Kalkulationsirrtum beruhe.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Erklärungsempfängers sei indes, wie auch § 122 Abs. 2 BGB zeige, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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Allein die positive Kenntnis von dem Kalkulationsirrtum – so der BGH weitere – genüge indes noch nicht für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung. Ob ein Verhalten treuwidrig sei, lasse sich nur anhand aller Umstände des Einzelfalles beurteilen. Dabei komme dem Ausmaß des Kalkulationsirrtums wesentliche Bedeutung zu. Als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar werde man die Annahme eines fehlerhaft berechneten Angebots nur dann ansehen können, wenn die Vertragsdurchführung “für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist, etwa weil er dadurch in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete” … Dabei muss sich die Kenntnis des Erklärungsempfängers in maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch auf diese Umstände beziehen” (BGH a.a.O. Rn. 24)”.
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d. Nach diesen Grundsätzen (auf die auch das BAG verweist – 21.11.2000 – 3 AZR 13/00) ergibt sich im vorliegenden Fall Folgendes:
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aa. Es kann bereits nicht ein offener Kalkulationsirrtum festgestellt werden. Der Kläger behauptet einen solchen auch nicht. Er hat vielmehr ausdrücklich vorgetragen, dass bei Vergleichsschluss ein allseitiger Irrtum bestand. Er hat damit gerade nicht behauptet, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Kalkulationsirrtum der Richterin und der Klägerseite von der Beklagtenseite erkannt wurde oder dass sich diese treuwidrig der Kenntnisnahme verschlossen hätte.
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Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gegenseite die Schriftsätze im vorliegenden Verfahren bekannt waren und mit diesen auch die Abrechnungen des Beklagten, so folgt daraus nicht, dass dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs (der Beklagte selbst war nicht anwesend) der Irrtum der Richterin und des Prozessbevollmächtigten des Klägers bewusst war, er mithin den Kalkulationsirrtum der Richterin und der Klägerseite positiv erkannt hätte.
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bb. Selbst wenn das aber so gewesen wäre, so ist schon fraglich, ob im vorliegenden Fall von einem “schlechthin unzumutbaren Ergebnis gesprochen werden könnte”. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger durch den Vergleichsabschluss in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten wäre. Dieses kann jedoch letztlich dahinstehen.
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cc. Schließlich aber würden die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Rechtsfolgen des offenen Kalkulationsirrtums nicht zu einer gänzlichen Unwirksamkeit des Vergleichs führen. Vielmehr kämen im vorliegenden Fall allenfalls Schadenersatzansprüche in Betracht, die gerade nicht im vorliegenden Verfahren verfolgt werden können, weil sie nicht zu einer Unwirksamkeit des Vergleichs führten. Ebenso kann das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu einer Unwirksamkeit des Vergleichs führen, vielmehr nur den Beklagten daran hindern, aus dem Vergleich Rechtsfolgen zu ziehen. Soweit der Kläger offenbar meint, der Beklagte könne sich wegen unzulässiger Rechtsausübung nicht auf die Wirksamkeit des Vergleichs “berufen”, so kommt es für die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs überhaupt nicht auf ein “Berufen” an. Die prozessbeendende Wirkung ist ohne jede weitere Rechtsausübung des Beklagten gegeben.
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Damit ergibt sich, dass unter keinen denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche wegen eines – hier nicht gegebenen – offenen Kalkulationsirrtums im vorliegenden Verfahren die ursprünglichen Klageansprüche weiter verfolgt werden könnten.
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IV. Der Kläger beruft sich schließlich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
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1. Geschäftsgrundlagen sind nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichte, die bei Abschluss des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien über das Vorhandensein oder den künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. statt vieler Palandt/Grüneberg § 313 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und des BAG).
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Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die Vorstellung, die von der Vorsitzenden Richterin bei dem Vergleichsvorschlag abgezogenen Beträge beträfen die Klageforderung, in diesem Sinne subjektive Geschäftsgrundlage waren.
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2. Aus § 313 BGB folgt aber – im Anschluss an die schon zuvor bestehende ständige Rechtsprechung und ganz herrschende Meinung – dass die regelmäßige Rechtsfolge des Wegfalls oder der Störung der Geschäftsgrundlage die Anpassung des Vertrages ist. Nur dann, wenn die Anpassung des Vertrages nicht möglich ist oder einer Partei nicht zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrage zurücktreten (§ 313 Abs. 3 BGB).
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Im vorliegenden Fall drängt es sich auf, dass kein Rücktrittsrecht sondern nur ein Anpassungsrecht für den Kläger in Betracht kommt: Der Kläger hat den Vergleich, der zugleich den Bestandschutzstreit erledigte, gegen die Zahlung von nur 916,69 Euro brutto abgeschlossen. Alles spricht dafür, dass der Kläger den Vergleich ebenso abgeschlossen hätte, wenn der Vergleich in der Zahlungsforderung entsprechend den zu Unrecht abgezogenen Beträgen angepasst würde.
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Ein solcher Anpassungsanspruch führt aber gerade nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs. Er kann nicht im vorliegenden Rechtsstreit, der die Fortsetzung des durch den Vergleich erledigten Rechtsstreits darstellt, geltend gemacht werden (vgl. wiederum BAG 19.06.1969 -2 AZR 282/67 und BAG 04.12.1997 – 2 AZR 140/97).
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Anpassungsansprüche, die zu einer Erhöhung der Vergleichsforderung führen könnten, hat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Er kann dieses auch nicht. Er könnte sie allenfalls in einem neuen gerichtlichen Verfahren prozessual durchsetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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