In diesem Aufsatz soll die Frage behandelt werden, ob es erlaubt und unabhängig davon immer eine gute Idee ist, als Fahrer eines LKWs mit Transportgut betriebsfremde Mitfahrer mitzunehmen.
Die Antwort kann je nach Rechtsgebiet durchaus unterschiedlich ausfallen.
Aus Sicht der Kfz-Versicherung
Laut unverbindlicher Auskunft der KRAVAG bestehen dort jedenfalls aus kfz-versicherungstechnischer Sicht keine Bedenken, nachfolgend der Link zu der Auskunft.
Diese Auskunft kann aber eben nicht zwanglos auf andere Versicherungsarten übertragen werden…
Aus Sicht des Verkehrshaftpflichtversicherers
Denn denkbar ist ja der Fall, dass der LKW überholt und dann von dem vorausfahrenden Fahrzeug ausgebremst wird – und der eben noch freundliche fremde Anhalter auf dem Beifahrersitz plötzlich weniger höflich um Herausgabe der Ladung oder gleich der Fahrzeugschlüssel bittet: räuberischer Angriff auf Kraftfahrer… Hierzu ein Urteil des BGH über eine von den Tätern vorgetäuschte Straßenkontrolle.
Der Verkehrshaftpflichtversicherer könnte in der Mitnahme fremder Personen eine risikosteigernde Obliegenheitsverletzung sehen, die die Versicherung im Schadensfall zur Leistungsminderung oder gar zur Leistungsverweigerung berechtigen könnte. Ob ein Gericht dieser Auffassung in einem Rechtsstreit folgen würde, sei dahingestellt. Der Verkehrshaftpflichtversicherer könnte ein solches Verhalten jedenfalls als willkommene Steilvorlage nutzen.
Aus Sicht des Arbeitsrechts
Wenn seitens des Chefs keine Einwände bestehen, ist die Mitnahme von Beifahrern arbeitsrechtlich unproblematisch. Ein solche Zustimmung sollte man aber schriftlich haben…
Wenn seitens der Geschäftsleitung jedoch eine Weisung besteht, keine betriebsfremden Personen mitzunehmen, ist das wirksam und dürfte bei einem ersten Verstoß zur Abmahnung berechtigen. Wenn durch den Mitfahrer ein Schadensfall verursacht wird, könnte der Chef zudem auf die Idee kommen, bei dem Arbeitnehmer Regress zu nehmen, z. B. hinsichtlich des Betrages, um den die Versicherung die Versicherungsleistung wegen Obliegensheitsverletzung gekürzt hat.
Bei Gefahrguttransporten ist – na sowas – die Mitnahme von Fahrgästen nicht erlaubt, Ziffer 8.3.1. ADR
Die Mitnahme von Fahrgästen sollte mithin jedenfalls auf Familienangehörige und gute Freunde beschränkt sein.
Insgesamt gilt also wieder: Es hängt viel vom Einzelfall ab. Solange nichts passiert, kräht kein Hahn danach, eben aber auch nur solange…