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Zweckerreichung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses muss nach objektiven Tatsachen bestimmbar sein

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.11.2010 – 17 Sa 1345/10 Ist ein Arbeitsverhältnis zweckbefristet, muss die Zweckerreichung allein nach objektiven Tatsachen zu bestimmen sein. Dem Arbeitgeber darf kein Ermessensspielraum verbleiben. Hier: Vereinbarung der Zweckerreichung mit Schließung des Betriebs einer als Übergangseinrichtung … Weiterlesen

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