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Zur Haftung für Beschädigung von Versorgungsleitungen durch ein mit dem Anbringen von Leitplanken beauftragtes Unternehmen

1. Es stellt einen Fall deliktischer Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB und nicht einen Fall der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB dar, wenn ein mit dem Anbringen von Leitplanken im Rahmen des Ausbaus einer öffentlichen Straße … Weiterlesen

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