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Zur Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall infolge eines Überholmanövers

LG Detmold, Urteil vom 07.10.2010 – 12 O 136/08 Muss zum Überholen die Gegenfahrbahn benutzt werden, so darf nur überholen, wer die gesamte zum Überholen benötigte Strecke zuzüglich des Weges überblicken kann, den ein mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug zurücklegt. … Weiterlesen

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