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Vorliegen der Sittenwidrigkeit erfordert besondere Verwerflichkeit des Verhaltens

BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12 1. Ein Verhalten ist im Allgemeinen nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines … Weiterlesen

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