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Zur Haftung des Mieters für Beschädigung des Holzbodens durch Katzenurin

AG Bremen, Urteil vom 22.12.2014 – 19 C 479/13 Führt das Urinieren einer Katze dazu, dass die Mietwohnung nach Auszug des Mieters erheblich nach Katzenurin riecht, stellt dies eine Beschädigung des Mietobjektes dar, für die der Mieter nicht nur aus … Weiterlesen

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