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Bei zweiter Unterlassungserklärung Hamburger Brauch nicht mehr ausreichend
LG Köln, Urteil vom 11.07.2013 – 14 O 61/13 Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue … Weiterlesen
Veröffentlicht unter Urheberrecht
Verschlagwortet mit Hamburger Brauch, Vertragsstrafe, wiederholter Wettbewerbsverstoß
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