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Keine Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf Betreiben der Inhaber von Schuldverschreibungen

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 10.12.2013 – 2 W 82/13 und 2 W 87/13 Wertpapiere aus Norderfriedrichskoog: US-amerikanischer Finanzinvestor kann keine zweite Gläubigerversammlung (mit erleichterten Mehrheitsvoraussetzungen) erzwingen Zum Gläubigerschutz kann auch gehören, die Mehrheit der Gläubiger vor einem Alleingang einer Minderheit … Weiterlesen

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