Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2013 – L 2 R 1704/11
Die Tätigkeit als Registrator ist auch nach dem TV -L weiterhin eine zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter bzw. Fachangestellte (Anschluß an LSG Baden-Württemberg 13. Senat Urteil vom 25. September 2012 – L 13 R 6087/09 und Urteil des 2. Senats vom 19. Dezember 2012 – L 2 R 1010/11).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2010 im Streit.
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Die am … Oktober 1950 geborene Klägerin absolvierte von 1965 bis 1968 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und arbeitete zunächst auch in ihrem erlernten Beruf. In der Folgezeit war sie im Kontrollsystem und als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt vom Januar 1991 bis Dezember 2005 als Sekretärin bei der T. D. Deutschland GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2005 wegen Wegfall des Arbeitsplatzes, ab dem 1. Januar 2006 war die Klägerin arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog sie zunächst nicht aufgrund einer Abfindung die sie im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis erhalten hatte. Ab März 2006 übte die Klägerin geringfügige Beschäftigungen als Bürobotin, am Telefon oder im Sekretariat aus. Seit dem 1. November 2010 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen.
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Am 17. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
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Die Beklagte holte daraufhin die Gutachten des Internisten Dr. I. vom 22. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird mit 6 Stunden und mehr hinsichtlich der letzten Tätigkeit wie auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschätzt) sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 24. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird von ihm auf 3 bis unter 6 Stunden sowohl für die letzte Tätigkeit als auch für leichte körperliche Tätigkeiten eingeschätzt) ein. Des Weiteren befand sich die Klägerin in der Zeit vom 13. März 2008 bis 2. April 2008 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der T.klinik Bad Krozingen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 7. April 2008 bestanden bei der Klägerin auch bezüglich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen, vielmehr war sie nach dortiger Einschätzung nach wie vor in der Lage diese Tätigkeit 6 Stunden und mehr auszuüben.
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Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Beklagte daraufhin die beantragte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin leide zwar an degenerierten Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, und an beginnendem Hüftgelenkverschleiß. Sie sei aber noch in der Lage, mindestens 6 Stunden pro Tag zu arbeiten. Es liege daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sozialgesetzbuch Sechstens Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da bei der Klägerin auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch ein sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe.
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Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie eine Beschäftigung allenfalls noch in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden pro Tag ausüben. Diese Einschätzung teile auch ihr behandelnder Arzt Dr. R.. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes stehe ihr somit Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte sodann das weitere Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 30. November 2009 (Untersuchung 4. November 2009) ein. Auch Dr. S. schätzte das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen (depressive Episode, Lumboischialgie, Herpes Zoster V1) auf nach wie vor 6 Stunden und mehr für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar liege nach den Feststellungen des Gutachters Dr. S. bei der Klägerin zusätzlich eine depressive Störung vor. Diese Erkrankung sei aber der Behandlung zugänglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie die Klägerin bei ihren Aktivitäten im Alltag wesentlich einschränke. Dasselbe gelte für den orthopädischen Befund. Aus dem dokumentierten sensiblen S 1-Syndrom lasse sich keine Leistungseinschränkung für leichte Bürotätigkeit ableiten. Die Klägerin könne daher nach wie vor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin weiterhin mindestens 6 Stunden täglich tätig sein.
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Hiergegen hat die Klägerin am 2. März 2010 vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben (letztlich noch) mit dem Begehren auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bereits Ende der Neunzigerjahre seien bei ihr infolge der ständig sitzenden Tätigkeit gesundheitliche Probleme aufgetreten. Ihre Tätigkeit bei der Firma T. habe sie aufgrund ihrer Wirbelsäulenbeschwerden aufgeben müssen. Die Beklagte habe zum Teil Erkrankungen übersehen, zum Teil ihr Ausmaß verkannt. So seien zusätzlich zu berücksichtigen eine Schultersteifigkeit links, Polyarthrose an den Fingern sowie „Einschränkungen auf internistischen Gebiet“. Außerdem liege bei der Klägerin eine schwere Depression vor, verbunden mit einem chronifizierten Schmerzsyndrom und einem Erschöpfungszustand. Auch genieße sie aufgrund ihres bisherigen Berufes Berufsschutz. Sie sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in ihrem erlernten Beruf als Industriekauffrau zu arbeiten, denn dieser Beruf sei mit einer ständig sitzenden Position verbunden.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat auf der Grundlage der von ihr eingeholten Gutachten an ihrer Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin festgehalten.
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Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen angehört. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 7. Juni 2010 das Leistungsvermögen der Klägerin auf 6 Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten bejaht. Der behandelnde Hausarzt Dr. R. hat in seiner Auskunft vom 14. Juni 2010 die Auffassung vertreten, die Klägerin sei beruflich nicht mehr einsetzbar. Der Orthopäde Dr. S. ist in seiner Auskunft vom 14. Juni 2010 auf der Grundlage der von ihm zuletzt im November 2007 erhobenen Befunde davon ausgegangen, dass die Klägerin eine leichte körperliche Tätigkeit noch vollschichtig ausüben könne. Der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 1. Juli 2010 ausgeführt, die von ihm erhobenen Befunde würden möglicherweise eine vollschichtige Verrichtung einer leichten Berufstätigkeit ausschließen, eine untervollschichtige Verrichtung sollte allerdings noch zumutbar sein.
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Das SG hat sodann bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, klinische Geriatrie Prof. Dr. B., Heidelberg, das nervenärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2010 eingeholt. Dr. B. darin unter anderem den Tagesablauf aufgenommen, wonach die Klägerin nach wie vor zwischen 6:00 Uhr und 6:30 Uhr morgens aufstehe und in der Regel 2 bis 3 Stunden pro Tag mit Haushaltstätigkeiten beschäftigt sei; nach der Scheidung von ihrem Mann habe sie einen guten Freundeskreis aufgebaut. Sie sei kein aktives Mitglied eines Vereines mehr. Früher habe sie geturnt, heute mache sie jeweils montags Rückengymnastik. Sie sei auch im Besitz eines Führerscheines, fahre selbst allerdings nicht mehr sehr viel bzw. nur kurze Strecken. Als Diagnosen stellte Prof. Dr. B.:
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1. Chronisches Erschöpfungssyndrom
2. Zustand nach Herpes Zoster links (V 1)
3. Periarthritis humeroscapularis linksseitig (leicht ausgeprägt), BWS-/LWS-Skoliose
4. Leichtes HWS- und LWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen
5. Leichte Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Tinnitus rechtsseitig (zeitweise)
6. Varikosis der Beine (links betont), Zustand nach Varizen-Operation beidseits
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Das Leistungsvermögen hat Prof. Dr. B. dahingehend eingeschätzt, dass die Klägerin unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg, Vermeidung körperlicher Zwangshaltungen, keine Tätigkeiten mit besonderem Stress wie etwa Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, keine Tätigkeiten, die ein ungestörtes Hörvermögen zur Voraussetzung haben und keine Tätigkeiten, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung verlangen) noch leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne.
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Mit Urteil vom 14. März 2011 hat das SG die Klage abgewiesen und hierbei die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei der Klägerin nicht vorliegen würden. Es könne in dem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sie weiterhin in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin arbeiten könne, jedenfalls wäre sie in der Lage, eine sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit als Registratorin im öffentlichen Dienst auszuüben und könne in diese Tätigkeit auch innerhalb von drei Monaten eingearbeitet werden. Bei der Klägerin sei ihr bisheriger Beruf als Fachangestelltentätigkeit (dritte Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts – BSG –) anzusehen. Sie habe eine (dreijährige) Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert und danach in Berufen gearbeitet, die jeweils eng mit der Ausbildung zusammengehangen hätten. Dies gelte auch für ihre letzte Tätigkeit als Sekretärin bei der Firma T.. Ausweislich der Auskunft der Arbeitgeberin vom 25. Juni 2010 habe diese Tätigkeit eine dreijährige berufliche Ausbildung vorausgesetzt, ohne eine solche Ausbildung wäre die Tätigkeit nicht möglich gewesen. Als Fachangestellte könne die Klägerin nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sondern nur auf solche Tätigkeiten, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erforderten oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder aufgrund besonderer qualifizierter Merkmale hervorheben würden und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstünde. Dies treffe auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst zu.
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Eine solche Tätigkeit als Registratorin sei der Klägerin auch mindestens 6 Stunden täglich gesundheitlich möglich. Auf der Grundlage der bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen auf insbesondere orthopädischem wie auch psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet sei die Klägerin noch in der Lage vollschichtig einer solchen Tätigkeit nachzugehen. Auf internistischem Fachgebiet lägen ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine relevanten Erkrankungen vor. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten vom 24. Januar 2008 die Auffassung vertreten habe, die Klägerin könne nur noch unter Beachtung der orthopädischen Gesundheitsstörungen drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, stehe dies im Widerspruch zu seiner am 7. Juni 2010 abgegebenen Auskunft als sachverständiger Zeuge, wonach die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben könne. Diese Einschätzung decke sich im Übrigen auch mit der im Entlassungsbericht der T.klinik Bad Krozingen vom 7. April 2008 über die (orthopädisch ausgerichtete) stationäre Rehabilitation der Klägerin vom 13. März 2008 bis 2. April 2008, wonach die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet offenkundig nicht derart schwerwiegend seien, dass sich hieraus in der Gesamtschau mit dem geringen psychiatrischen Befund eine quantitative Einschränkung ableiten ließe. Die bei der Klägerin bestehenden Erkrankungen führten im Übrigen auch zu keinen qualitativen Einschränkungen, die mit einer Tätigkeit als Registratorin unvereinbar seien.
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Schließlich wäre die Klägerin auch in der Lage, sich innerhalb von drei Monaten in diese Tätigkeit einer Registratorin einzuarbeiten, die Tätigkeit setze Grundkenntnisse in EDV und über Verwaltungsabläufe voraus. Im Hinblick auf die Ausbildung der Klägerin und ihre bis Ende 2005 ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin verfüge sie über hinreichende Kenntnisse, die es ihr ermöglichten, qualifizierte Tätigkeiten in der Registratur innerhalb von drei Monaten zu erlernen.
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Die Klägerin hat gegen das ihrer Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 1. April 2011 zugestellte Urteil am 27. April 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht die Bevollmächtigte geltend, entgegen der Auffassung des SG sei der Klägerin eine Tätigkeit als Registratorin für einen Zeitraum von 6 Stunden und mehr täglich nicht zumutbar. Insbesondere seien die auf nervenärztlichem Gebiet bestehenden Beeinträchtigungen nicht hinreichend im Gutachten von Prof. Dr. B. gewürdigt worden. So seien gerade beim Beruf seiner Sekretärin durchaus Situationen mit besonderem Stress gegeben, sei es aufgrund der beruflichen Tätigkeit, sei es aufgrund des Kontaktes zu Kunden oder im internen Bereich. Auch weise die Tätigkeit als Sekretärin durchaus eine erhöhte Verantwortung auf, aufgrund derer eine Tätigkeit als Sekretärin für die Klägerin ausscheide.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Dezember 2007 bis zum 30. Oktober 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und vertritt einerseits die Auffassung, dass der Klägerin nach wie vor auch unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen weiterhin ihre zuletzt ausgeübte Funktion einer Sekretärin vollschichtig bzw. 6 Stunden und mehr täglich zumutbar seien bzw. sie auch sozial zumutbar, auch unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf die Tätigkeit einer Registratorin im öffentlichen Dienst verwiesen werden könne.
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In seiner vom Senat noch eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 hat Prof. Dr. B. noch darauf verwiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Auch habe er bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- bzw. Anpassungsfähigkeit feststellen können.
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Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 31. Januar 2013 und 11. Februar 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 1. Februar 2012, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden.
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
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Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthafte (§ 143 SGG) Berufung ist zulässig.
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Gegenstand des Verfahrens ist allein ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
31
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
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1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
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Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres An-spruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
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1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
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1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
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Erwerbsgemindert ist nicht gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
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Die Klägerin hat die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung – in Bezug auf eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt.
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Im Übrigen sind die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
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Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Re-gelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
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Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, das ist in der Regel die zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).
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Dabei liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine „Verweisung“, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R -).
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Der Senat ist wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund ihrer dreijährigen Ausbildung zur Industriekauffrau und ihrer anschließenden Tätigkeiten einschließlich der letzten Tätigkeit als Sekretärin bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben zum Januar 2006 als Fachangestellte (Stufe 3) einzustufen ist.
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Nach den Feststellungen des orthopädischen Gutachters Dr. H. vom 24. Januar 2008, dem sich der Senat insoweit wie auch das SG anschließt, leidet die Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet an einem Lumbalsyndrom mit Protrusio L5/S1, das mit einer sensiblen Reizung im rechten Bein verbunden ist, an einem (abgelaufenen) Schulter-Arm-Syndromund an einer linksseitigen Hüftarthrose, die allerdings nur zu geringen Einschränkungen führten. Nach den Angaben von Dr. H. sollte die Klägerin häufiges Bücken, sowie Steigen von Treppen, Leitern, Gerüsten sowie das Tragen und Bewegen von schweren Lasten und Arbeiten in Zwangshaltung vermeiden. Hinzu kommen auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet nach den Feststellungen von Prof. Dr. B. bei der Klägerin als weitere Gesundheitsstörungen ein Zustand nach Herpes Zoster links sowie ein chronisches Erschöpfungssyndrom, in dem Zusammenhang hat Prof. Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 ausdrücklich noch darauf hingewiesen, dass sich im Rahmen seiner damaligen (am 25. November 2010 durchgeführten) Untersuchung kein Hinweis auf eine gravierende depressive Erkrankung ergeben habe. Das Leistungsvermögen sieht Prof. Dr. B. qualitativ insoweit eingeschränkt, als dass die Klägerin Stress wie bei Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit ebenso vermeiden sollte wie auch Aufgaben mit erhöhter oder gar hoher Verantwortung. Prof. Dr. B. konnte auch bei der Klägerin keine Störung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit feststellen. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. ging in seinem Gutachten vom 6. November 2009 sogar davon aus, dass bei der Klägerin überhaupt keine wesentlichen Einschränkungen bestehen. Internistisch liegen schließlich ausweislich des Gutachtens von Dr. I. keine Erkrankungen vor, die das Leistungsvermögen qualitativ oder gar quantitativ relevant einschränken könnten.
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Die Klägerin ist damit in Übereinstimmung mit dem SG auch nach Auffassung des Senates noch in der Lage, in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen auszuüben. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen wie auch der jedenfalls im Februar 2010 beschriebenen Polyarthrose in den Fingern (Arztbrief Dr. Hoffmann vom 11. Februar 2010) noch in der Lage gewesen ist, ihrer letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Sekretärin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig nachzugehen.
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Die Klägerin war nämlich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 (zur diesbezüglichen Einordnung s. u.) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu verweisen.
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Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur „Verweisungstätigkeit“ als Registrator folgendes ausgeführt:
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Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungs-regelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 – Juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer aus-reichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.
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Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger – wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen nahe-liegend – bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 – L 1 R 1005/09 – Juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 – L 10 R 269/08 – Juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 – L 4 R 380/11 – Juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig – soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird – keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnis-se, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.
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Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann also die Klägerin als ausgebildete Industriekauffrau, die zuletzt als Sekretärin tätig war und aufgrund ihrer letzten Tätigkeit uneingeschränkt über PC-Kenntnisse verfügt, auf diese Tätigkeit verwiesen werden.
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Des Gleichen stehen keine gesundheitlichen Umstände entgegen. Die Klägerin verfügt über ein ihr verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Diesen Anforderungen konnte die Klägerin in der hier streitigen Zeit (Dezember 2007 bis Oktober 2010) genügen. Insbesondere war sie noch in der Lage, Lasten bis 10 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Dies folgt aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 24. Januar 2008 in Verbindung mit seiner Arztauskunft vom 7. Juni 2010, wonach die Klägerin schwere Lasten nicht mehr heben, tragen oder sonst bewegen konnte und Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie das Steigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vermeiden musste. Soweit Dr. H. in seinem Gutachten noch von einer quantitativen Einschränkung auf 3 bis unter 6 Stunden ausging, hat er dies zum einen in seiner Auskunft im SG-Verfahren vom 7. Juni 2010 nicht mehr aufrecht erhalten und können zum anderen die bei der Klägerin vorliegenden Einschränkungen dies auch nicht rechtfertigen. Denen ist vielmehr durch die qualitativen Einschränkungen, insbesondere die Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeit schon entsprochen worden. Da die Tätigkeit als Registratorin – anders als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin – auch nicht maßgeblich durch Schreibarbeiten geprägt ist, steht die Polyarthrose der Finger der Klägerin einer solchen Tätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Auch im psychischen Bereich sind der Klägerin zwar keine Tätigkeiten mehr zumutbar, die eine erhöhte oder gar hohe Verantwortung fordern. Besondere psychische Belastungen kommen allerdings bei der Tätigkeit der Registratorin nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., Juris Rdnr. 48).
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Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist der Klägerin auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt:
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Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 – 5 RJ 91/89 – Juris Rdnr. 15).
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Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungs-recht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppe 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zu-ordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten „VIII BAT“-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen ei-ne Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungs-gruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten“ sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten „Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit“ in der neuen Entgeltordnung im Teil I „All-gemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht“ (Entgeltgruppe 3) sowie – ohne Entsprechung im bisherigen BAT – der „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten“ (Entgeltgruppe 4) getreten.
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Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine „Abbildung“ der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal („Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit“) in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:
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„Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere Tätigkeiten“ (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung -“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgelt-gruppe 4 zugeordnet.“
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Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.
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Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar aus-schließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 – L 10 R 1780/11 – nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 – L 20 R 19/08 – Juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 „verblieben“ ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, „die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen.“ (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., Juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine „Abbildung“ der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 – 4 AZR 351/88 = BAGE 59, 306 – Juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.
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Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I „Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst“ vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II „Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen“ Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.
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Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Klägerin stand somit kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu, da sie zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden konnte.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
63
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).