Software zur Umgehung von Kopierschutz ist urheberrechtwidrig

LG Hamburg, Urteil vom 29.11.2013 – 310 O 144/13 – JDownloader2

Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf seiner Website eine Software bereithält, die hauptsächlich angepasst wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern und das sich diese Software zu eigen gemacht hat (hier: indem es sich als Herausgeberin der Software bezeichnet und in einem Informationsfenster der Software einen entsprechenden C-Vermerk angebracht hat), haftet zumindest dann als Täter für die Ermöglichung der mit dem Programm begangenen Urheberrechtsverletzungen, wenn er nicht dafür sorgt, dass Vorkehrungen getroffen werden, durch die das Angebot des Programms mit einer Funktionalität zur (gezielten) Ermöglichung von Rechtsverletzungen verhindert wird.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25.04.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.04.2013 wird nach dem Widerspruch des Antragsgegners zu 2) bestätigt.

2. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 2).

Tatbestand
1
Die Antragstellerin hat die Antragsgegner auf Unterlassung der Herstellung, des Vertriebs und des Besitzes (zu gewerblichen Zwecken) der Software “JD..” – in Anspruch genommen, soweit diese Software es ermöglicht, durch die technischen Maßnahmen “Encrypted Real-Time Messaging Protocol” und / oder “Token-URL” bestimmte geschützte Videostreams herunterzuladen und zu speichern.

2
Die Antragstellerin betreibt einen Musikverlag. Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt u.a. unter der URL http:// jd….org/ eine Website, auf der der “JD..” zum Herunterladen angeboten wird. Der Antragsgegner zu 2) ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1).

3
Nach den Beschreibungen der Antragsgegnerin zu 1) ist der “JD..” “ein kostenloser, Open-Source Downloadmanager, welcher das Herunterladen von Dateien so einfach, schnell und automatisiert macht, wie es sein sollte”. Sobald der Nutzer einen Link (eine URL) in eine Zwischenablage dieser Software (des Programms) kopiert, prüft das Programm, ob sich dahinter nur eine einfache Website oder ein Inhalt verbirgt, den der Nutzer mit dem Programm herunterladen kann. Wird der Download unterstützt, fügt die Software die Information einer Übersichtsseite (“Linksammler”) hinzu. Der Nutzer kann sich dann später entscheiden, welche Inhalte der Übersichtsseite er tatsächlich herunterladen will. So ermöglicht das Programm unter anderem, Werke, die in verschiedene Dateien bei einem sog. Sharehosting-Dienst hinterlegt sind, vereinfacht herunterzuladen. Der Nutzer kann in diesem Fall mit einem “Klick” mehrere Links zu Seiten des Sharehosting-Dienstes dem “Linksammler” hinzufügen.

4
Ein Antragstellervertreter lud am 11.04.2013 eine Version der streitgegenständlichen Software “JD..” von der o.g. Internetseite herunter und installierte diese. Anschließend startete er die Software und er rief dann die URL “http://www. m….de//T..B..A..s..F..” in einem Browser auf. Die URL kopierte er in die Zwischenablage. Es erfolgte eine Hinzufügung zu dem “Linksammler”. Danach konnte der Antragstellervertreter durch einen “Klick” den Download einer Datei auslösen, welche das Musikvideo des Künstlers T..B.. “A..s..F..” enthielt. Nach dem Download ließ sich das Musikvideo mit einem Player öffnen und abspielen.

5
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Filmherstellers und des Tonträgerherstellers an der genannten Musik- und Bildtonaufnahme für das Gebiet der BRD. Das Musikvideo war bereits im April 2013, vor dem oben beschriebenen Download, durch die Antragstellerin auf dem Portal “http://www. m….de” unter der o.g. URL veröffentlicht worden, um auf diesem Wege die für den 10.05.2013 geplante Veröffentlichung der Musiksingle (und des späteren Albums) zu bewerben.

6
Die Betreiber des Portals “m….de” setzten bei dem Video zum Zwecke eines Schutzes das RTMPE (Encrypted Real-Time Messaging Protocol) ein und für jeden Abruf eigens generierte Token-URL.

7
Beim RTMPE handelt es sich um eine von Adobe für Flash-Videos angebotene Verschlüsselungstechnik. Die Datenstreams werden unter Verwendung des RTMPE verschlüsselt übertragen.

8
Wenn ein Nutzer ein Video von dem Portal “m….de” anfordert, erzeugt der Betreiber des Portals eine geheime Zeichenfolge (Token-URL), damit der Stream nicht zwischen Server und Endanwendung abgefangen werden kann.

9
Mit ihrem Verfügungsantrag vom 19.04.2013 hat die Antragstellerin neben dem Antragsgegner zu 2) auch die Antragsgegnerin zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die einstweilige Verfügung vom 25.04.2013 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.04.2013 – tenorierte die Kammer wie folgt:

“1.

10
Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, die Software “JD..” herzustellen, zu verbreiten und/oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, wenn diese Software es ermöglicht, mit dem Verschlüsselungsverfahren Real-Time Messaging Protocol (RTMPE) und einer zusätzlichen Token-URL geschützte Videostreams, die Inhalte der Sony Music Entertainment Germany GmbH enthalten, von der Internetseite “www. m….de” herunterzuladen und unter Umgehung dieser Schutzmaßnahmen auf einem Computer oder einer ähnlichen Datenspeichervorrichtung dauerhaft zu speichern.

2.

11
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1) 2/3 und der Antragsgegner zu 2) 1/3.

3.

12
Der Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt; es entfallen hiervon auf das Streitverhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) EUR 133.333,50 und auf das Streitverhältnis zum Antragsgegner zu 2) EUR 66.666,50.”

13
Der Antragsgegner zu 2) hat Widerspruch (und beide Antragsgegner haben Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung) eingelegt.

14
Bei der RTMPE-Verschlüsselung handle es sich – so der Antragsgegner zu 2) – nicht um eine wirksame Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG, sondern um eine bloße Verschlüsselung von Daten, um bei einer Übertragung ein Abgreifen durch den “Man-in-the-Middle” zu verhindern.

15
Der Antragsgegner zu 2) verweist darauf, dass die streitgegenständliche Software unstreitig als “Open-Source-Projekt” entstanden ist. Die (Weiter-) Entwicklung sei von einer freien Gemeinschaft unabhängiger Entwickler vollzogen worden. Diese seien durch die Antragsgegnerin zu 1) weder beauftragt noch angewiesen worden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe mit “jd….org” lediglich eine Plattform für die Entwicklung und Weiterentwicklung bereitgestellt. Open-Source-Entwicklungsplattformen würden üblicherweise derart funktionieren, dass der Quelltext einer Software auf einer Plattform hinterlegt werde. Den Quelltext könne man herunterladen und beliebige Änderungen vornehmen. Danach teile man der Plattform die vorgenommenen Änderungen mit. Diese aktualisiere den Quelltext und wandle ihn in ein lauffähiges Programm um (Kompilieren). Ergebnis sei zunächst ein “nightly build”, eine Vorabversion (Test- bzw. Betaversion) der Software. Nutzer, denen die Stabilität der Software nicht so wichtig sei, würden auf die Testversion zugreifen. Wenn von diesen über eine gewisse Zeit keine Beschwerden kämen, gehe man davon aus, dass die Software weitgehend stabil ist und als “Produktiv-Version” bezeichnet werden könne.

16
In der offiziellen Version des “jd…” sei die beanstandete Funktionalität, das Speichern von RMTPE-verschlüsselten Videos, nie enthalten gewesen. Allein eine Beta-version habe die Funktionalität vorübergehend enthalten. Hierbei habe es sich um eine Version des “JD..” gehandelt, welcher (unstreitig) anders als der “jd…[1]” bereits seit längerer Zeit lediglich als “Beta-Version” bzw. “Nightly-Build” existiere. Die beanstandete Funktionalität sei dabei nicht einmal vom Kern der Software, sondern lediglich von einem zusätzlichen Modul (Plugin) für m… ausgegangen und selbst dieses Plugin habe noch nicht den Zugang zu den verschlüsselten Videostreams eröffnet, sondern lediglich eine eigenständige Software “RTMPDump” aufgerufen. Erst diese eigenständige Software habe den Zugang und anschließenden Download ermöglicht.

17
Die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) hätten hiervon keine Kenntnis gehabt. Erst recht er, der Antragsgegner zu 2), habe keine Kenntnis hiervon gehabt.

18
Die Antragsgegnerin zu 1) und er könnten sich auf die Haftungserleichterung der §§ 7 Abs. 2, 10 TMG berufen.

19
Der Antragsgegner zu 2) beantragt,

20
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 25.04.2013 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 30.04.2013, Aktenzeichen 310 O 144/13, soweit sie sich gegen den Antragsgegner zu 2) richtet, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

21
Die Antragstellerin beantragt,

22
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

23
Die Antragstellerin bestreitet die Behauptungen des Antragsgegners zu 2) zur Entstehung der Software mit Nichtwissen. Der Download sei von der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) keineswegs geheim oder nur Entwicklern, sondern jedermann über die Startseite angeboten worden.

24
Die Antragstellerin weist darauf hin, dass beim Start des Installationsprogramms des “JD..” unstreitig die Antragsgegnerin zu 1) als Herausgeberin genannt wird. Bei Aufruf eines Informationsfensters der Software werde (unstreitig) der Vermerk “©A.W.” angezeigt.

25
Aus (unstreitigen) Einträgen in Supportforen lasse sich schließen, dass die Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegner zu 2) schon 2010 oder 2011 davon Kenntnis hatten, dass RTMPdump innerhalb ihrer Software verwendet werde. Jedenfalls hätten sie fahrlässig gehandelt, indem sie eine von ihnen kommerziell verwertete Software auf einer eigens kreierten Website zum Download angeboten und ein Support-Forum bereitgestellt, anschließend aber die Augen vor den Geschehnissen (Berichten) in dem Forum verschlossen und die Weiterentwicklung der Software unbekannten Dritten überlassen hätten.

26
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten (einschließlich der Anlagen) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
27
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen. Der Verfügungsantrag der Antragstellerin ist nach dem Widerspruch des Antragsgegners zu 2) auch nach erneuter Abwägung unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse zulässig und begründet.

1.

28
Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner zu 2) ergibt sich aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG.

29
Nach dem Schutzgesetz des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG sind u.a. die Herstellung, die Verbreitung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen verboten, die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

1.1.

30
Die Antragstellerin ist in Bezug auf die o.g. Anspruchsgrundlage aktivlegitimiert.

31
Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken sind berechtigt, gegen eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG vorzugehen, selbst wenn die Schutzmaßnahmen nicht von ihnen entwickelt worden sind (LG München ZUM-RD 2013, 76 ff.).

32
Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller sowie der Filmhersteller (und der ausübenden Künstler) in Bezug auf eine Vielzahl von Musik- bzw. Filmwerken (Musikvideos). Dies gilt insbesondere für das Musikvideo “A..s..F..” des Künstlers T..B…

1.2.

33
Das vorgenannte Musikvideo ist durch die Antragstellerin zu Werbezwecken auf dem Portal “http://www. m….de” eingestellt worden und war dabei – jedenfalls nach den im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Beweismaßstäben – durch wirksame technische Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a UrhG vor dem Herunterladen geschützt.

34
Technische Schutzmaßnahmen sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Handlungen, die geschützte Werke oder andere nach dem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen, und die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken (§ 95a Abs. 2 UrhG). Die technischen Maßnahmen sind wirksam im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird (§ 95a Abs. 2 UrhG). Die Schutzmaßnahme muss dabei keinen absoluten Schutz bieten, sondern vielmehr eine Hürde darstellen, die für einen normalen Nutzer nicht ohne weiteres überwunden werden kann. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn der Schutz mit den allgemein verfügbaren legalen Programmwerkzeugen umgangen werden könnte (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, 4. Auflage 2013, § 95 a, Rn. 15; LG München, Urteil vom 26.07.12, Gz 7 O 10502/12).

35
Das Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass RTMPE entsprechend den Darlegungen der Antragstellerin verhindert, dass sich zu irgendeinem Zeitpunkt die vollständige Videodatei auf dem PC des Betrachters befindet und sei es auch nur im Cache und hierdurch eine Hürde für eine Vervielfältigung mittels Download überwunden wird, die für einen normalen Nutzer nicht ohne weiteres überwunden werden kann. Von Adobe wird RTMPE für Videostreams unstreitig als “copy-protection-mechanism” verkauft. Soweit der Antragsgegner zu 2) erwidert, es handle sich bei RTMPE “lediglich” um eine Verschlüsselung, ist dennoch mit dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine wirksame technische Schutzmaßnahme vorliegt. Insgesamt betrachtet lässt auch der Antragsgegnervortrag den Schluss zu, dass die Verwendung von RTMPE den Download einer Datei mit einem Musikvideo nicht unerheblich erschwert. So soll auch nach dem Antragsgegnervortrag der Download eines RTMPE-verschlüsselten Videostreams nicht ohne weiteres, sondern nur mit einem zusätzlichen “Plugin” der streitgegenständlichen Software “JD..” mit Aufruf einer Version der eigenständigen Software RTMPDump möglich gewesen sein. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei dieser Version von RTMPDump um ein allgemein verfügbares, legales Programmwerkzeug handelt.

1.3.

36
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG sind erfüllt. Mit dem “JD..” in der Fassung, wie sie durch die Antragstellerseite von der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) bezogen wurde, ist eine Software hergestellt, verbreitet und zu gewerblichen Zwecken besessen worden, die hauptsächlich angepasst wurde, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

37
Die Software “JD..” mag generell auch andere Funktionen – wie die Erleichterung des Downloads von Sharhosting-Speicherplätzen – aufweisen. Am 11.04.2013 konnte die Antragstellerseite von einer Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) aber eine Fassung (die streitgegenständliche Fassung) dieser Software herunterladen, die angepasst wurde, um den Download RTMPE-geschützter Werke zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dabei ist es unerheblich, wie die Anpassung erfolgte (so nach dem Vortrag des Antragsgegners zu 2) mittels Implementierung eines “Plugins”). Jene konkrete Version des “JD..” wurde – nach dem Antragsgegnervortrag mittels Ergänzung einer Ansteuerung einer Version von “RTMPDump” – nur angepasst, um den Download von RTMPE-geschützten Videos zu ermöglichen.

1.4.

38
Der Antragsgegner zu 2) ist nach den Erkenntnissen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren weiterhin als Täter der Verletzung der Rechte aus § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG anzusehen.

a)

39
Auf die Haftungsprivilegierungen des TMG kann er sich dabei nicht mit Erfolg berufen.

40
Nach dem TMG sind diejenigen haftungsrechtlich privilegiert, die nur fremde Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder die nur Zugang zur Nutzung dieser Informationen vermitteln. Sie sind nach § 8 I TMG nicht verantwortlich, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. Nicht verantwortlich sind Diensteanbieter nach § 10 TMG auch, wenn sie (ohne Kenntnis der rechtswidrigen Handlung) fremde Informationen lediglich speichern.

41
Allerdings gelten die Haftungsprivilegierungen nach Überzeugung der Kammer – auch soweit eine “Open-Source-Entwicklung” vorliegt – nicht, wenn sich die Anspruchsgegnerseite das Produkt der Entwicklung zu eigen macht (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 37; s. auch BGH GRUR 2010, 616 und BGH GRUR 2011, 1038). Die Informationen sind dann nicht “fremd” im Sinne des TMG.

42
Bei der Antragsgegnerin zu 1), auf deren vermeintliche Haftungsprivilegierung sich der Antragsgegner zu 2) vorliegend beruft, liegt ein Zueigenmachen in Bezug auf die maßgebliche Fassung des “JD..” vor. Ob ein Zueigenmachen vorliegt ist generell anhand einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Indizien zu beurteilen. Vorliegend ist insoweit entscheidend, dass die Antragsgegnerin zu 1) den “JD..” zwar an manchen Orten als “Open-Source-Entwicklung” bezeichnet, sie sich beim Start des Installationsprogramms aber unstreitig als Herausgeberin der Software nennt und in einem Informationsfensters der Software den C-Vermerk “©A.W.” angebracht hat. Die Antragsgegnerin zu 1) berühmte sich hierdurch der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software in der streitgegenständlichen Version und machte sich diese hierdurch zu eigen, sodass die Haftungsprivilegierung des TMG nicht einschlägig ist.

b)

43
Selbst wenn der Antragsgegner zu 2) die Software nicht selbst so angepasst hat, dass ein Download von “RTMPE-geschützen” Videos ermöglicht wurde, ist er dennoch als Täter für die Rechtsverletzung verantwortlich.

44
Der Bundesgerichtshof hat in dem durch die Parteien in Bezug genommenen Urteil vom 26.09.1985 (Gz. I ZR 86/83 – “Sporthosen”, veröff. u.a. in NJW 1987, 127 ff.) betreffend die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers einer GmbH als sog. Störer im Markenrecht zwar ausgeführt, in Fällen wie jenem dort konkret vorliegenden werde kein zureichender Grund gesehen, den gesetzlichen Vertreter einer GmbH auch dann als Störer persönlich haftbar zu machen, wenn er an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen und nichts von ihr gewusst habe. Auch in einem Fall betreffend die Störerhaftung gesetzlicher Vertreter eines Sharehosting-Dienstes hat der Bundesgerichtshof in diesem Sinne entschieden (BGH, Urteil vom 15.08.2013, Gz. I ZR 79/12).

45
Auf den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung aber nicht übertragbar. In den Fällen, die der Bundesgerichtshof entschieden hat, ging es um die Verantwortlichkeit von Gesellschaften und deren gesetzlicher Vertreter als Störer. Vorliegend nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) und den Antragsgegner zu 2) als Täter in Anspruch. Es besteht vorliegend die Besonderheit, dass – wie dargelegt – ein Zueigenmachen der Antragsgegnerin zu 1) vorliegt und der Antragsgegner als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) von diesem Zueigenmachen – dem Anbringen von C-Vermerken – jedenfalls wissen musste. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von anderen denkbaren “Open-Source-Entwicklungen”. Haftet eine GmbH als Täterin, kommt sogar ohne eigene Kenntnis eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme – zum Beispiel durch dauerhaften Aufenthalt im Ausland – entzieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240 – “Super Mario”; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182 ff. – “Miss 17″).

46
Der Antragsgegner zu 2) hat jedenfalls dafür gesorgt, dass die Antragsgegnerin zu 1) eine (Weiter-) Entwicklungsplattform für den “JD..” schafft und dass das Programm über die Internetseite der Gesellschaft von der Öffentlichkeit mit “C-Vermerken” zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) versehen zur Nutzung heruntergeladen werden konnte. Eine Beschränkung der Möglichkeit des Herunterladens auf einen bestimmten Kreis wurde nicht vorgesehen. Der Antragsgegner zu 2) handelte jedenfalls fahrlässig, indem er als Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) nicht dafür sorgte, dass irgendwelche Vorkehrungen (Kontrollen vor Freigabe zum Download) geschaffen wurden, durch die verhindert wird, dass das Programm mit einer Funktionalität, die Rechtsverletzungen ermöglicht (oder sogar darauf abzielt), zum Herunterladen von der Internetseite der Antragsgegnerin zu 1) angeboten werden kann. Er hat keinerlei Kontrollen vorgesehen. Kontrollvorkehrungen wären jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem sich die Antragsgegnerin zu 1) die Programmversion des “JD..” durch “C-Vermerke” zu eigen gemacht hat, geboten gewesen. Selbst wenn dem Antragsgegner zu 2) die Diskussionen, wie sie in Foren wie dem Supportforum der Antragsgegnerin zu 1) “http://board. jd….org/” geführt wurden, nicht bekannt gewesen sein sollten, so hätte sich ihm jedenfalls aufdrängen müssen, dass die Gefahr besteht, dass das Programm um eine Funktion zur Umgehung von Schutzmaßnahmen wie dem RTMPE-Schutz erweitert wird. In den Foren wurde ersichtlich wiederholt über das Ermöglichen des Herunterladens von geschützten Videostreams diskutiert. Dies ausweislich der Nutzeranfrage aus 2009 des Nutzers “f..” (S. 6 des Schriftsatzes der Antragstellervertreter vom 01.08.2013) auch in Bezug auf den RTMPE-Schutz. In dieser Anfrage hieß es “is it possible to implement download from rtmpe link?”.

47
Dass die Downloadfunktion entfernt werden konnte deutet darauf hin, dass die Möglichkeit bestand, die Rechtsverletzung zu verhindern. Jedenfalls hätte die streitgegenständliche Version der Software nicht ohne Kontrollen mit “C-Vermerken” als eigene genutzt (verbreitet etc.) werden dürfen.

48
Der Antragsgegner zu 2) haftet bereits aus den vorstehend genannten Gründen, sodass die Frage, ob ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, die Person konkret zu benennen, auf deren Anpassung die streitgegenständliche Version des “JD..” beruht (vgl. KG Urteil vom 25.02.2013, Gz. 24 U 58/12), nicht entschieden werden muss.

1.5.

49
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Rechtsverletzung vermutet. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung hat der Antragsgegner zu 2) (weiterhin) nicht abgegeben.

2.

50
Der für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor.

3.

51
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

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