BGH, Urteil vom 09.10.2014 – III ZR 32/14
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein “Pfand” in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als “pauschalierter Schadensersatz” einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.(Rn.19)
2. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.(Rn.36)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesamts für Justiz gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein, verlangt von dem beklagten Telekommunikationsunternehmen, die Verwendung von Klauseln seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Die Beklagte bietet Mobilfunkleistungen an. Sie stellt ihren Kunden SIM-Karten zur Verfügung, die in die Telekommunikationsgeräte eingelegt und über die die Verbindungen in ihr Mobilfunknetz hergestellt werden.
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In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet die Beklagte unter der Überschrift “XII. Verpflichtung und Haftung des Teilnehmers/SIM-Karte und SIM-Kartenpfand/Plug in” unter anderem folgende Bestimmungen:
“7. Die dem Kunden überlassene SIM-Karte bleibt im Eigentum von D. Telecom. D. Telecom darf sie jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen. Für die Überlassung erhebt D. Telecom ein SIM- Kartenpfand in Höhe von EUR 29,65 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %). Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und bei Beendigung des Kundenverhältnisses hat der Kunde die SIM-Karte innerhalb von drei (3) Wochen in einwandfreiem Zustand an D. Telecom zurückzusenden. Verstößt der Kunde hiergegen, behält D. Telecom das Pfand in Höhe von EUR 29,65 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Zt. 19 %) als pauschalierten Schadensersatz ein, falls D. Telecom keinen höheren oder der Kunde keinen geringeren Schaden nachweist. …”
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Die Beklagte stellt ihren Privatkunden die Rechnungen in einem über das Internet erreichbaren Teilnehmerportal zur Verfügung und hält dort die Daten jeweils 12 Monate, den Einzelverbindungsnachweis 80 Tage, zum Abruf bereit. Unter der Überschrift “VI. Rechnungsstellung und Zahlung/Einwendungen” ist in Nummer 10 Buchstaben a cc der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (fortan: AGB) geregelt, dass die Bereitstellung einer Rechnung in Papierform nur erfolgt, soweit dies vom Kunden ausdrücklich gewünscht ist, und dass hierfür Gebühren gemäß der Preisliste anfallen.
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In der Preisliste ist in der Rubrik “Sonstige Preise” die Bestimmung enthalten:
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“Papier-Rechnung, monatlicher Postversand 1,50″
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Der Kläger meint, Nummer XII 7 Satz 3 bis 5 AGB und die vorzitierte Regelung in der Preisliste seien wegen Verstoßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Sie verlangt von der Beklagten, die Verwendung dieser Bestimmungen (und inhaltsgleicher) zu unterlassen und sich bei bestehenden Verträgen nicht auf sie zu berufen. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich Nummer XII 7 Satz 3 bis 5 AGB stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben, während das Oberlandesgericht auf die gleichfalls eingelegte Berufung des Klägers die Beklagte zusätzlich verurteilt hat, es zu unterlassen, die zitierte Bestimmung der Preisliste zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf sie zu berufen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich aller Regelungen weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt (MMR 2014, 451), Nummer XII 7 Satz 3 bis 5 AGB seien unwirksam.
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Dies gelte für die Klausel über die Erhebung des Kartenpfands (Nr. XII 7 Satz 3), weil die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuche, ohne auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung gehe die Gestellung eines Kartenpfands in Höhe von 29,65 € weiter, als es zur Wahrung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich sei. Zwar könne ein Vertragspartner formularvertraglich verpflichtet werden, für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten eine Sicherheitsleistung in Form einer (Bar-)Kaution zu erbringen. Klauseln, die dem Vertragspartner des Verwenders eine Sicherheitsleistung in einer Höhe auferlegten, die weit über das berechtigte Sicherungsinteresse hinausgingen, verstießen jedoch gegen § 307 Abs. 1 BGB. So lägen die Dinge hier.
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Zur Verhinderung eines Missbrauchs der auf den abgelaufenen SIM-Karten gespeicherten Daten sei es nicht notwendig, einen ausreichenden Anreiz zur Rückgabe zu schaffen. Dadurch, dass die Vertragspartner der Beklagten die Karten in einwandfreiem Zustand zurücksenden müssten und die Beklagte die zurückgesandten Karten vor der Vernichtung sammle, vergrößere sie noch die Möglichkeit der unbefugten Verwendung der Daten. Das insoweit von der Beklagten benannte Risiko eines Missbrauchs sei zudem unwahrscheinlich.
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Ein Interesse der Beklagten, mit Blick auf die in den SIM-Karten enthaltenen Rohstoffe den Rückerhalt abzusichern, wäre zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach ihrem eigenen Vortrag lasse die Beklagte die Karten derzeit jedoch von einem Unternehmen vernichten. Es sei völlig offen, ob sie jemals eine Wiederverwertung in Angriff nehme. Hierbei handele es sich bislang nur um eine theoretische Option.
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Die Höhe des Pfands gehe ebenfalls über ein berechtigtes Sicherungsinteresse hinaus. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, das Pfand müsse nicht den Herstellungskosten der SIM-Karte entsprechen.
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Auch die Regelung über die Rücksendeverpflichtung (Nr. XII 7 Satz 4 AGB) sei unwirksam, weil sie den Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteilige. Die Beklagte habe weder erstinstanzlich noch im Berufungsrechtszug dargetan, weshalb die Rücksendung zwingend innerhalb von drei Wochen zu erfolgen habe. Überdies könne ein durchschnittlicher Vertragspartner nach Ablauf der dreiwöchigen Frist zu der nicht zutreffenden Meinung gelangen, nicht mehr zur Rücksendung der SIM-Karte berechtigt zu sein, und hiervon Abstand nehmen. Er würde dann davon abgehalten, sein Pfand wiederzuerlangen. Überdies verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die angegriffene Regelung, nach der die Karte innerhalb von drei Wochen “zurückzusenden” sei, nicht eindeutig sei. Die Klausel lasse sowohl die Möglichkeit zu, dass die Absendung der Karte durch den Kunden zur Fristwahrung genüge, als auch die Deutung, dass maßgeblich der Zugang bei der Beklagten sei.
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Die Regelung, dass die Karte in einem “einwandfreien Zustand” zurückzusenden sei, berücksichtige ebenfalls die Belange der Vertragspartner nicht ausreichend.
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Die Vereinbarung des pauschalierten Schadensersatzes (Nr. XII 7 Satz 5 AGB) sei jedenfalls unwirksam, weil der verlangte Betrag nicht dem nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspreche. Entscheidend könne, da mit einem Missbrauch der Karten nicht zu rechnen sei, allenfalls der Verlust des Materialwerts der SIM-Karte sein. Die Beklagte habe jedoch selbst eingeräumt, dass das Pfand dem genauen Wert der SIM-Karte im Sinne der Herstellungskosten nicht entspreche. Ferner widerspreche die Klausel § 309 Nr. 4 BGB und verstoße darüber hinaus auch deshalb gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie bei der für die Inhaltskontrolle maßgebenden kundenfeindlichsten Auslegung auch die Fälle erfasse, in denen ein Vertragspartner der Beklagten dieser die Karte zwar nicht mehr fristgerecht, aber im “einwandfreien” Zustand zurückschicke. In einem solchen Fall könne aber ein Schaden der Beklagten nicht entstehen. Wenn es sich bei der Klausel um eine Vertragsstrafenregelung handelte, wie die Beklagte meine, wäre sie unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei. Die Bestimmung weiche von dem gesetzlichen Leitbild des § 339 BGB ab, für den das Verschuldenserfordernis zu den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehöre. Die Klausel sehe jedoch eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe vor.
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2. Auch die beanstandete Klausel betreffend die Kosten einer versandten Papierrechnung sei unwirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie keine Preisvereinbarung, die einer Inhaltskontrolle nicht unterliege. Die Bestimmung sei mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht vereinbar und benachteilige die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten bestehe nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte Haupt- oder Nebenleistung stütze, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder Zwecke des Verwenders abzuwälzen versuche, stelle eine unangemessene Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoße deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies sei hier der Fall.
II.
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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Mit Recht verlangt der Kläger gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten, es zu unterlassen, Nummer XII 7 Satz 3 bis 5 AGB zu verwenden und sich bei bestehenden Verträgen auf diese Bestimmungen zu berufen.
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a) Nummer XII 7 Satz 3 AGB verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die darin enthaltene Regelung, dass die Beklagte ein SIM-Kartenpfand in Höhe von 29,65 € erhebt, ihre Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Allerdings sind Klauseln, die die Gestellung von Sicherheiten für Forderungen des Verwenders beinhalten, nicht von vorneherein zu beanstanden (vgl. z. B. BGH, Urteile vom 14. Juli 1987 – X ZR 38/86, BGHZ 101, 307, 315 und vom 8. Oktober 1986 – VIII ZR 342/85, BGHZ 98, 303, 308). Sie stellen jedoch eine unangemessene Benachteiligung des Gegners des Verwenders dar, wenn die Höhe der Sicherheit über das zu sichernde Interesse erheblich hinausgeht. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer Parallelwertung zu § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB. Danach ist die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass sich der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Fall von Leistungsstörungen keine Vorteile auf Kosten seines Vertragspartners verschaffen darf, die sein Interesse an der vereinbarungsgemäßen Abwicklung des Rechtsverhältnisses erheblich übersteigen.
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Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Kartenpfand in Höhe von 29,65 €, das die Beklagte erhebt, durch ein anzuerkennendes Interesse nicht gerechtfertigt ist.
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aa) Die Beurteilung der Vorinstanz, die von der Beklagten als Barkaution beanspruchten 29,65 € überstiegen den materiellen Wert der zurückzugebenden SIM-Karte bei weitem, ist nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Revision erhobene Rüge, im angefochtenen Urteil fänden sich keinerlei Ausführungen dazu, dass die Kosten der Herstellung einer SIM-Karte tatsächlich niedriger als der hier in Rede stehende Betrag seien, ist schon deshalb unbegründet, weil Ausgangspunkt bei der Bemessung des Sicherungsinteresses nicht der “Neuwert” einer SIM-Karte, sondern allein der Materialwert (Recycling-Wert) einer gebrauchten und deaktivierten SIM-Karte sein kann.
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Diesbezüglich ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch mit Rücksicht auf eine etwaige Wiederverwertung der in den zurückzusendenden Karten enthaltenen Rohstoffe (“Kartenrecycling”) kein berechtigtes Interesse an dem ihren Kunden abverlangten Pfand, weil sie die rücklaufenden Karten vernichten lässt, nicht zu beanstanden.
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Zu Unrecht bemängelt die Revision, es sei denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht darauf abstelle, dass die Beklagte noch nicht mit einer Rohstoffverwertung begonnen habe. Wie von der Beklagten dargelegt, sei ein zukünftiges Recycling wirtschaftlich nur vertretbar in Angriff zu nehmen, wenn zuvor eine größere Menge von SIM-Karten angesammelt worden sei. Daher müsse die Rücksendung dieser Karten frühzeitig sichergestellt werden. Diese Argumentation geht fehl. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Auffassung nicht allein angeführt, die Beklagte nehme derzeit keine Wiederverwertung der zurückgesandten Karten vor. Entscheidend ist vielmehr gewesen, dass die Beklagte dies auch nicht konkret plant, sondern derzeit die gebrauchten SIM-Karten von einem Fachunternehmen vernichten lässt. Bei dieser Sachlage ist die Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die Beklagte könne ein berechtigtes Interesse daran, ihren derzeitigen Kunden ein Pfand abzuverlangen, nicht damit begründen, sie möchte sich lediglich die theoretische Option einer künftigen wirtschaftlichen Verwertung der zurückgegebenen SIM-Karten offen halten.
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Unbegründet ist die von der Revision geäußerte Sorge, der Beklagten werde es bei Rechtskraft der ohne zeitliche Beschränkung ausgesprochenen Verurteilung, die Verwendung der Klausel zu unterlassen, unmöglich gemacht, später die Wiederverwertung der deaktivierten Karten in Angriff zu nehmen, da die hierfür erforderliche Rücklaufquote deaktivierter Karten ohne das Pfand nicht gewährleistet sei. Sollte die Beklagte die Wiederverwertung der Karten tatsächlich ernsthaft betreiben, würde sich der der Verurteilung zugrundeliegende, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft bestimmende Sachverhalt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. Februar 2006 – I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 23 ff, 29 f und vom 14. Juli 1995 – V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, 2994) ändern, so dass die Rechtslage neu zu prüfen wäre.
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte auch kein das verlangte Pfand rechtfertigendes, schützenswertes Interesse dargetan, zur Vermeidung von rufschädigenden Datenschutzskandalen die deaktivierten SIM-Karten zurückzuerlangen. Die abweichende tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Insbesondere hält sich entgegen der Auffassung der Revision die Erwägung, dass die Gefahr des unbefugten Auslesens von auf der Karte gespeicherten Daten in erster Linie auch schon während ihrer Nutzung bestehe, innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. Sie steht nicht im Widerspruch zu dem von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, der durchschnittliche Mobilfunkkunde werde der Sicherheit seiner – insbesondere noch in seinem Mobilfunkgerät befindlichen – aktivierten SIM-Karte größere Aufmerksamkeit schenken, als dem Verbleib einer bereits deaktivierten und deshalb vermeintlich nutzlosen Karte. Dies mag richtig sein, schließt aber nicht aus, dass für potentielle “Datenspione” eine aktive SIM-Karte mit mutmaßlich aktuellen Daten interessanter ist als eine nicht mehr nutzbare. Hinzu tritt, dass eine in einem Mobilfunkgerät eingelegte, aktive Karte leichter aufzufinden ist als eine solche, die nach ihrer Deaktivierung aus dem Gerät entfernt und irgendwo abgelegt ist oder weggeworfen wird.
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Soweit die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts, der Eintritt eines von der Beklagten befürchteten Missbrauchs der auf deaktivierten SIM-Karten noch auslesbaren Daten sei unwahrscheinlich, mit dem Hinweis auf ihren Sachvortrag in der Berufungsbegründung und im Schriftsatz vom 19. August 2013 entgegentritt, ist dies für ihre Rechtsposition unbehelflich. Dieses Vorbringen befasst sich mit einem möglichen Missbrauchsszenario und dessen Folgen, nicht aber mit der erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass ein solches eintreten kann. Auch die von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel, deren fehlende Berücksichtigung die Revision rügt, sind zur Untermauerung ihres Vortrags unergiebig. Die Artikel betreffen völlig andere Datenmissbräuche als diejenigen, die die Beklagte befürchtet.
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Ebenfalls zu Unrecht rügt die Revision die Erwägung des Berufungsgerichts als denkfehlerhaft, es sei nicht festzustellen, dass das Risiko eines Datenmissbrauchs nach Vertragsende von so erheblichem Gewicht sei, dass es gerechtfertigt wäre, einen Vertragspartner mit einem Pfand zu belasten, da die Beklagte weder eigene Fälle noch bekannt gewordene Fälle anderer Anbieter benannt habe, in denen eine nicht zurückgegebene Karte missbraucht worden sei. Soweit die Revision hiergegen einwendet, dass ein Datenskandal bisher ausgeblieben sei, lasse allein den Rückschluss zu, dass die Pfandklausel insoweit ihre Wirkung erzielt haben könnte, geht sie an der Begründung des Berufungsgerichts vorbei. Die von der Revision gezogene Schlussfolgerung ist schon deshalb nicht tragfähig, weil die Beklagte, worauf das Berufungsgericht abgestellt hat, auch die missbräuchliche Verwendung von Karten solcher Anbieter, die kein Rückgabepfand erheben, nicht vorgetragen hat. Insoweit ist anzumerken, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers die T. D. GmbH als besonders großer Mobilfunkanbieter ihren Kunden ein solches Pfand nicht abverlangt.
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Fehl geht auch die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, ein ihr etwa angelasteter “Datenskandal” sei für sie als kleineres Telekommunikationsunternehmen existenzbedrohend. Die Vorinstanz hat bereits den Eintritt eines solchen Ereignisses für nicht hinreichend wahrscheinlich gehalten, so dass es auf dessen Konsequenzen für die Beklagten nicht ankommt.
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Unbegründet ist weiter die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es versäumt, sich mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu befassen, die von ihr veranlasste Beseitigung zurückgesandter Karten durch ein Fachunternehmen gewährleiste in höherem Maß, dass die Rekonstruktion von Daten auf den SIM-Karten unmöglich werde, als wenn die Karten (vom Kunden) lediglich zerschnitten würden. Dies vermag die Würdigung des Berufungsgerichts, das Risiko eines Datenmissbrauchs deaktivierter SIM-Karten sei nicht so erheblich, dass die Erhebung eines Rückgabepfands gerechtfertigt sei, nicht in Frage zu stellen. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass die Gefahr, jemand werde zum Zwecke des Datenmissbrauchs eine zerschnittene Karte aus dem Haushaltsmüll des Nutzers “fischen”, vernachlässigenswert gering ist. Hinzu kommt, dass in einem solchen Falle allenfalls dem betroffenen Nutzer ein konkreter Nachteil droht; die Gefahr eines “Datenskandals”, der den Ruf der Beklagten zu beschädigen vermag, liegt mehr als fern. Auf die unterschiedliche Effektivität beider Methoden zur Unbrauchbarmachung der Karten kommt es damit nicht an.
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cc) Nicht zutreffend ist weiter die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, ein Missbrauch deaktivierter SIM-Karten sei auch in der Weise möglich, dass Kunden oder sonstige Dritte die Karten in betrügerischer Weise weiterverkauften oder in sonstiger Weise, etwa durch Austausch gegen noch in Mobilfunkgeräten befindliche aktivierte Karten, in Umlauf bringen könnten. Die Beklagte hat dies lediglich in erster Instanz vorgetragen. Im Berufungsrechtszug ist sie hierauf nicht mehr zurückgekommen und hat den von ihr befürchteten Kartenmissbrauch lediglich noch unter dem Gesichtspunkt des unbefugten Auslesens der auf den deaktivierten SIM-Karten gespeicherten Daten erörtert. Das Berufungsgericht hat – mit der Wirkung des § 314 Satz 1 ZPO – auch in den tatbestandlichen Feststellungen seines Urteils nur diesen Missbrauchsaspekt als Beklagtenvorbringen im zweiten Rechtszug wiedergegeben. Dementsprechend musste es auf den erstinstanzlichen Vortrag, dessen Erörterung die Revision nunmehr vermisst, nicht mehr eingehen.
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dd) Andere Gesichtspunkte, die die Höhe des verlangten “Kartenpfands” rechtfertigen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung des Senats – im Ausgangspunkt zutreffend – darauf hingewiesen hat, dass sie im Hinblick auf ihr Eigentum an den SIM-Karten ein berechtigtes Interesse daran habe, ihren Kunden einen spürbaren Anreiz zu verschaffen, der Rückgewährpflicht nachzukommen, fehlt für die Bemessung dieses abstrakten Interesses jedweder Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
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b) Aus der Unwirksamkeit von Nummer XII 7 Satz 3 AGB folgt zugleich, dass auch Nummer XII 7 Satz 5 AGB keinen Bestand haben kann. Die darin enthaltene Schadensersatzregelung, nach der bei einem Verstoß des Kunden gegen die im Satz zuvor statuierte Rücksendepflicht das Pfand von 29,65 € als pauschalierter Schadensersatz einbehalten wird, knüpft sprachlich und inhaltlich an die aus den vorstehenden Gründen unwirksame Klausel über die Erhebung des Kartenpfands an. Bei Streichung des hierauf bezogenen Satzteils (“behält D. Telecom das Pfand in Höhe von 29,65 € inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer … ein”) ergibt die Klausel inhaltlich und sprachlich keinen Sinn mehr. Auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, § 309 Nr. 4 und 5 Buchst. a BGB und die dagegen vorgebrachten Beanstandungen der Revision kommt es nicht mehr an, da nur inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein können. Die Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist nur dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test; st. Rspr. z.B. Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 – III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN), was hier nicht der Fall ist.
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c) Auch die zwischen den unwirksamen Sätzen 3 und 5 von Nummer XII 7 AGB befindliche Regelung in Satz 4 ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es kann dabei auf sich beruhen, ob die Bestimmung, nach der die SIM-Karten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses binnen drei Wochen in einwandfreiem Zustand an die Beklagte zurückzusenden sind, für sich genommen zu beanstanden ist. Die Unwirksamkeit der in Satz 3 und 5 enthaltenen Regelungen erstreckt sich auch dann auf Satz 4, wenn diese Bestimmung – bei Hinwegdenken von Satz 3 und 5 – für sich genommen unbedenklich ist. Ist eine von mehreren Bestimmungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen schon für sich gesehen unwirksam und steht sie mit einer anderen, bei isolierter Betrachtung unbedenklichen Klausel in einem inneren Zusammenhang, kann sich die Unwirksamkeit der Gesamtregelung ergeben (BGH, Urteile vom 25. Juni 2003 – VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 f; vom 14. Mai 2003 – VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, 2235 und vom 26. Oktober 1994 – VIII ARZ 3/94, BGHZ 127, 245, 253 f; siehe auch Urteil vom 12. September 2007 – VIII ZR 316/06, WM 2007, 2336 Rn. 15). Denn der Verwender einer aus mehreren Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil nur Bestand haben kann, wenn der andere Teil unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen. Nichts anderes kann bei äußerlich getrennten Klauseln gelten, die inhaltlich aufeinander bezogen sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juni 2003, 14. Mai 2003 und 26. Oktober 1994 jew. aaO).
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So liegt der Fall hier. Nummer XII 7 Satz 3 AGB trifft Vorkehrungen zur Sicherung der in Satz 4 geregelten Rücksendeverpflichtung des Kunden. Satz 5 bestimmt die Rechtsfolgen für den Fall des Verstoßes gegen diese Pflicht. Sämtliche drei Bestimmungen sind damit inhaltlich miteinander verwoben und stellen ein Gesamtregelungspaket dar. Die (mögliche) Unbedenklichkeit von Satz 4 ergibt sich nur infolge der Unwirksamkeit der Sätze 3 und 5. Aus Gründen des Klarheitsgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die Beklagte aber zu nicht ihren Gunsten auf die Unwirksamkeit dieser von ihr selbst gestellten Regelungen berufen.
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2. Gleichfalls zutreffend hat das Berufungsgericht darauf erkannt, dass der Kläger gemäß § 1 UKlaG gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der in der Preisliste enthaltenen Bestimmung hat, nach der der Kunde für eine Rechnung in Papierform 1,50 € zu zahlen hat.
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a) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Regelung sei kontrollfähig. Zwar sind nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Bestimmungen von der Inhaltskontrolle ausgenommen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar regeln (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen); nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, und mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rechtsprechung, siehe z.B. Senatsurteil vom 13. Januar 2011 – III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 m.umfangr.w.N.). Demgegenüber unterliegen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB solche (Preisneben-)Abreden, die sich zwar mittelbar auf Preis und Leistung auswirken, diese aber nicht ausschließlich festlegen, und bestehende Rechtsvorschriften, insbesondere Regelungen des dispositiven Gesetzesrechts, ergänzen oder von diesen abweichen.
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Bei der beanstandeten Klausel handelt es sich um eine Preisnebenabrede. Sie regelt nicht die für die Mobilfunkleistungen zu zahlenden Preise selbst. Vielmehr ist ihr Gegenstand das Entgelt für ein von der Beklagten angebotenes Nebenprodukt, das nach dem Konzept des Vertrags, nach dem die Rechnungen grundsätzlich nur elektronisch abrufbar erteilt werden, lediglich als Ausnahme anfällt.
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b) Die in dem Preisverzeichnis enthaltene Regelung über ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform von 1,50 € weicht von den gesetzlichen Regeln ab und ist mit deren Grundgedanken unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (z.B. Senatsurteil vom 18. April 2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386, 2387; BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 – XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f jew. mwN). Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat aaO; BGH aaO S. 384 jew. mwN).
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So liegt der Sachverhalt hier. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Angebot, wie in der mündlichen Verhandlung des Senats noch einmal verdeutlicht wurde, nicht ausschließlich an Kunden, die mit ihr die Verträge auf elektronischem Weg über das Internet abschließen. Nur wenn dies der Fall wäre, könnte die Beklagte davon ausgehen, die gegenüber allen ihren Vertragspartnern bestehende Pflicht zur Rechnungserteilung vollständig und umfassend durch Bereitstellung der Rechnung in ihrem Internetkundenportal zu erfüllen (zu Bedenken dagegen, Rechnungen lediglich zum Abruf über ein Internetportal bereit zu halten, siehe Senatsurteil vom 16. Juli 2009 – III ZR 299/08, NJW 2009, 3227 Rn. 14 mwN). Da die Beklagte aber nicht allein diesen Kundenkreis bedient, kann sie ihrem Geschäftsbetrieb nicht die Erwartung zugrunde legen, dass ihre Vertragspartner praktisch ausnahmslos über einen Internetzugang verfügen und in der Lage sind, die ihnen erteilten Rechnungen elektronisch aufzurufen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die allgemeine Verbreitung der Internetnutzung seit der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2009 (aaO Rn. 21) weiter zugenommen haben mag, kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über dieses Medium bereits zum allgemeinen Standard erstarkt ist. Angesichts dessen ist (auch) die Erteilung einer Rechnung in Papierform weiterhin eine Vertragspflicht der Beklagten, für die sie kein gesondertes Entgelt verlangen darf.
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3. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist gegenstandslos, da das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen hat (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 1. März 2010 – II ZR 249/08, WM 2010, 1367 Rn. 1 und vom 24. Juli 2008 – VII ZR 205/07, juris).