AG München, Urteil vom 12.12.12 – 345 C 23506/12
Fahrrad gegen Auto
Verstößt ein Fahrradfahrer gegen ihm obliegende gravierende Pflichten, so kann dieses Verhalten so schwer wiegen, dass ihn bei einem Unfall die alleinige Haftung trifft und die Betriebsgefahr des Autofahrers vollständig dahinter zurücktritt.
Eine Fahrradfahrerin fuhr Ende Juni 2011 zunächst auf der linken Seite der Münchner Straße in Kirchheim auf dem dafür vorgesehenen Radweg. An der Kreuzung zum Heimstettner Moosweg wollte sie links in diesen einbiegen. Dabei befuhr sie die – aus ihrer Sicht – Gegenfahrbahn mit der Absicht, nach einem kurzen Stück dann den Heimstettner Moosweg zu kreuzen und auf der richtigen Fahrbahn weiterzufahren. Sie umging damit die in der Kreuzung befindliche Verkehrsinsel, die sie eigentlich hätte umrunden müssen.
Bevor sie die Absicht ausführen konnte, kam ihr jedoch ein Mercedes entgegen. Dieser erfasste die Radfahrerin. Sie erlitt zahlreiche Prellungen am Rücken und großflächige Hämatome.
Deshalb verlangte sie von der Mercedesfahrerin 1500 Euro Schmerzensgeld und die Zusage, dass sie zumindest 50 Prozent der möglicherweise künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe.
Diese weigerte sich zu zahlen. Sie könne nichts für den Unfall. Schließlich sei die Radfahrerin auf der falschen Straßenseite gefahren.
Die Radfahrerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab:
Das Verschulden der Radfahrerin sei so überwiegend, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aus der Tatsache, dass sie ihr Auto bewege, also auf Grund der Betriebsgefahr des Autos, entfalle. Verstoße eine Radfahrerin gegen gravierende Sorgfaltspflichten, könne dieses Verhalten so schwer wiegen, dass sie die alleinige Haftung treffe und die Betriebsgefahr vollständig zurücktrete.
Hier sei die Radfahrerin nach links in eine Fahrbahn eingebogen, welche ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten sei. Sie hätte die Absicht gehabt, diese ein kurzes Stück zu befahren und erst dann auf ?ihre? Seite zu wechseln. Die Mercedesfahrerin dagegen hätte nicht mit Gegenverkehr rechnen müssen. In der Kreuzung habe sich eine Verkehrsinsel befunden und die Verkehrsteilnehmer auf dem Heimstettner Moosweg hätten darauf vertrauen dürfen, dass andere Verkehrsteilnehmer diese Insel vorschriftsmäßig umfahren und dann auf der richtigen Seite in die Straße einfahren würden.
Erschwerend komme noch dazu, dass die Sicht der Mercedesfahrerin nach rechts durch einen Bauzaun erheblich eingeschränkt war und auch die Radfahrerin durch diesen keine freie Sicht in den Heimstettner Moosweg hatte. Sie sei quasi “blind” abgebogen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle. Pressemitteilung 50/13 des AG München vom 25. November 2013
Exkurs: Haftung wegen Betriebsgefahr:
Diese Haftung ist in § 7 Absatz 1 StVG geregelt und beruht auf dem System der Gefährdungshaftung. Daher haftet der Halter eines KFZ unabhängig von einem Verschulden, für alle Schäden, die durch sein KFZ entstehen.
§ 7 Straßenverkehrsgesetz:
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Diese Haftung kann jedoch durch das Verhalten des Unfallgegners eingeschränkt oder wie vorliegend sogar ganz aufgehoben sein.