Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2009 – I-1 U 209/07
Schadensersatz bei einem fingierten Unfall mit einem Leasingfahrzeug
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. August 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.438,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger Schadensersatzansprüche aus eigenem Recht geltend macht. Dies betrifft den durch das Landgericht zuerkannten Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls in Höhe von 474,00 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 470,00 € netto, der Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € und der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 339,65 €. Soweit der Kläger wegen der Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts im Wege der Prozessstandschaft aus dem Recht der Leasinggesellschaft vorgeht, wozu er nach Ziffer X.4. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus berechtigt ist, bleibt die Berufung hingegen ohne Erfolg.
Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
1.
Der Kläger kann wegen des Verkehrsunfalls vom 6. März 2006 gegen 11.55 Uhr in D auf der Straße xxx von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG in Verbindung mit Ziffer X.4. des Leasingvertrages lediglich einen Schadensersatz in Höhe von 6.438,15 € aus dem fremden Recht der Leasinggesellschaft verlangen. Dem darüber hinausgehenden – vom Kläger aus eigenem Recht – geltend gemachten Zahlungsbegehren steht entgegen, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senats in die Beschädigung des von ihm seinerzeit geführten Fahrzeuges eingewilligt hat. Für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist bei dieser Sachlage mangels einer Zufälligkeit des Schadensereignisses kein Raum.
2.
Anders als das Landgericht ist der Senat nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und Würdigung der gegebenen Umständen davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall vom 6. März 2006 von dem Kläger und dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, Herrn A., absichtlich herbeigeführt worden ist.
a) Das Landgericht hat zunächst zu Recht zugunsten des Klägers festgestellt, dass es auf der Straße xxx in D. am 6. März 2006 gegen 11.55 Uhr zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Mercedes und dem bei der Beklagten versicherten Mietfahrzeug, einem Mercedes Sprinter, gekommen ist. Es ist weiter davon ausgegangen, dass keine hinreichende Anhaltspunkte für eine absichtliche Herbeiführung des Unfallgeschehens durch die unfallbeteiligten Fahrer vorliegen. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittelvorbringen der Beklagten mit Erfolg.
b) Die Beklagte als für den Schaden ersatzpflichtige Haftpflichtversicherung trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit ihrer Behauptung, der Kläger habe im Rahmen eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem A. in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommen dabei dem Beweisbelasteten nicht die Regeln des Anscheinsbeweises zugute (grundlegend insoweit Urteil vom 18. Dezember 1995, 1 U 255/94, veröffentlicht in NZV 1996, 321 = VersR 1997, 337; zuletzt Urteil vom 10. November 2008, I-1 U 49/08). Im Bereich der Unfallmanipulation kommt ein derartiger Anscheinsbeweis nicht in Betracht, weil es für individuelle Willensentschlüsse keine Typizität gibt (BGH VersR 1987, 503; Senat, a.a.O.). Vielmehr steht der Haftpflichtversicherung, da ein direkter Beweis eines betrügerischen Vorgehens der Unfallbeteiligten häufig nicht möglich ist, der sogenannte Indizienbeweis offen. Auf der Grundlage einer Gesamtschau aller für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Umstände ist zu entscheiden, ob eine Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums bewiesen ist. Voraussetzung für diese Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Ausreichend, aber auch notwendig, ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (Senat, Urteile vom 19. April 2004, 1 U 6/04 sowie 11. Oktober 2004, 1 U 75/04; so auch ständige Rechtsprechung des BGH).
c) Wie die Beklagte zutreffend ausführt, liegen hier eine Vielzahl von Indizien vor, die für ein abgesprochenes Unfallereignis sprechen.
aa) Einschlägig auffällig ist zunächst, dass es sich bei dem Fahrzeug des Schädigers um einen angemieteten Kleintransporter handelt. Durch seine massive Bauweise ist ein derartiges Fahrzeug besonders gut dafür geeignet, erhebliche Beschädigungen im Rahmen einer Kollision herbeizuführen. Zudem minimiert der Einsatz eines Mietfahrzeugs für den Schädiger das finanzielle Risiko, da diese Fahrzeuge stets über eine Vollkaskoversicherung verfügen und ein Haftungsrisiko des Schädigers nur in Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung entsteht.
bb) Auffällig ist weiter, dass der Fahrer des Mietfahrzeuges, A., nicht greifbar ist. Die Klage konnte nicht an ihn zugestellt werden. Er hat gegenüber der Beklagten auch keinerlei Erklärungen zum Unfallhergang abgegeben.
cc) Für einen manipulierten Verkehrsunfall spricht auch, dass der Kläger in der Kfz-Branche tätig ist und auf Gutachtenbasis abrechnet, nachdem er das Fahrzeug selbst Instand gesetzt hat. Da an dem Fahrzeug ausweislich des Schadensgutachtens überwiegend Blech-, Lack- und Streifschäden entstanden sind, die kostengünstig repariert werden können, ermöglicht dies dem Kläger bei fiktiver Abrechnung zu den Reparaturkosten einer Mercedes-Fachwerkstatt eine hohe Gewinnspanne. Dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt. Denn nach dem Leasingvertrag schuldete der Kläger lediglich eine fachgerechte Reparatur. Diese hat er nach seinem Vorbringen durchgeführt.
dd) Ein starkes Indiz ist die auffällige Vielzahl von Vorfällen innerhalb der letzten Jahre, sowie die zwischenzeitlich erfolgte – wenn auch noch nicht rechtskräftige – Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht durch Urteil vom 24. Juni 2008, Az. 107 Ls 50 Js 329/06-42/07 (Bl. 289 ff.) u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. So ergeben sich aus der Akte im Zeitraum von Juni 2002 bis Juli 2007 insgesamt acht Unfälle, ein Diebstahl und eine Sachbeschädigung.
ee) Der konkrete Unfallablauf steht der Annahme einer Unfallmanipulation nicht entgegen. Zwar handelt es sich um eine Streifkollision die in diesen Fällen nicht typisch ist, bei mäßiger Geschwindigkeit ermöglicht aber auch sie den Unfallbeteiligten, das Geschehen zu beherrschen, und birgt darüber hinaus keine Verletzungsgefahr für die beteiligten Fahrer in sich. Der Umstand, dass, wie der Sachverständige V. ausgeführt hat, eine solche Unfallmanipulation einiges Geschick und Absprache erfordert, findet hier seine Erklärung darin, dass es sich bei dem Kläger offenbar um einen erfahrenen „Unfallbumser“ handelt.
ff) Ebenso wenig spricht der Umstand, dass der Unfall sich an einer Stelle ereignete, an der unbeteiligte Zeugen hätten anwesend sein können, gegen ein abgesprochenes Unfallgeschehen. Es ist nach den Erfahrungen des Senats, der als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen ständig mit Verkehrsunfällen befasst ist, keineswegs ungewöhnlich, dass im Rahmen von abgesprochenen Unfällen die Nähe von unbeteiligte Zeuge gesucht wird, um dem Unfallgeschehen den Anschein der Authentizität zu verleihen und das Bild eines „normalen“ Unfallgeschehens abzurunden.
gg) Auf den ersten Blick untypisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist durch Beweisanzeichen belegte geringfügige Ausweichbewegung des klägerischen Fahrzeugs kurz vor der Kollision. Diese lässt auf eine Unfallvermeidungsabsicht des Klägers schließen. Ebenso gut ist es aber möglich, dass der in Unfallmanipulationen erfahrene Kläger durch ein abgesprochenes und von vornherein vergebliches Ausweichverhalten dem Unfallgeschehen den Anschein der Authentizität verleihen wollte.
hh) Für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts entschieden der Umstand, dass der Kläger angegeben hat, den Unfallbeteiligten A. vor dem Unfall nicht gekannt zu haben. Diese Behauptung ist widerlegt durch die Aussage der Zeugin M.. Diese hat im Auftrag der Beklagten Ermittlungen bezüglich einer etwaigen Bekanntschaft der Unfallbeteiligten angestellt. Im Rahmen dieser Ermittlungen hat sie mit dem Kläger ein legendiertes Gespräch geführt, in dem der Kläger geäußert haben soll, den A. zu kennen. Davon, dass die Zeugin M. ein Telefonat des von ihr geschilderten Inhalts mit dem Kläger geführt hat, ist der Senat ebenso überzeugt, wie das Landgericht. Anders als das Landgericht vermag der Senat hierfür aber schon deswegen keine harmlose Erklärung zu finden, weil der Kläger abstreitet, ein solches Telefonat geführt zu haben. Der mit der Berufungserwiderung vom 29.11.2008 (Bl. 229) vorgebrachte Einwand des Klägers, der Gesprächspartner der Zeugin M. sei möglicherweise von einer völlig anderen Person ausgegangen, weil er nach dem Inhalt des Protokolls (Bl. 139) erklärt habe, der kenne einen „A“, verfängt nicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler im Protokoll handelt, oder ob die Zeugin M. tatsächlich von einem „A“ gesprochen hat. Denn der Kläger liefert keine plausible Erklärung für den Umstand, dass die Bekanntschaft zu einem Herrn mit Namen A. oder A. bejaht wurde, etwa dahingehend, dass diesbezüglich eine Verwechslung vorgelegen habe, weil er zwar keinen „A“ aber dafür einen „A“ kenne und die Zeugin M. am Telefon falsch verstanden worden sei. Er beschränkt sich vielmehr weiterhin darauf, das von der Zeugin M. geschilderte Gespräch zu leugnen.
d) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist das Zusammentreffen der für ein manipuliertes Unfallgeschehen sprechenden Umstände in der Summe vorliegend so groß, dass die Versuche der Einzelerklärung oder der verharmlosenden Darstellung belastender Umstände seitens des Klägers im Ergebnis nicht überzeugen. Für eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG bezüglich der vom Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Schadenspositionen Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale und vorgerichtliche Anwaltskosten ist bei dieser Sachlage wegen seiner Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung kein Raum.
3.
Anders stellt sich die Rechtslage hinsichtlich der vom Kläger – wie nach dem Leasingvertrag vorgesehen – im eigenem Namen geltend gemachten Ansprüche der Leasinggeberin auf Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwerts dar. Anspruchsgrundlage ist insoweit erneut die Halterhaftung aus § 7 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG.
Dem Anspruch auf Ersatz dieser beiden Schadenspositionen steht die Feststellung, dass es sich um ein zwischen den beiden unfallbeteiligten Fahrern abgesprochenes Unfallereignis handelte, nicht entgegen.
Der Leasinggeberin als Anspruchsinhaberin ist die vorsätzliche Herbeiführung der Kollision durch den Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen.
a) Eine Anspruchskürzung nach § 17 StVG kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift die Haftungsverteilung der Halter untereinander regelt. Die Leasinggeberin ist aber unstreitig nicht Halterin des unfallgeschädigten Fahrzeuges. Der BGH hat bereits in einem Urteil des VI. Zivilsenats vom 30. März 1965 entschieden, dass § 17 StVG nur dann Anwendung findet, wenn auch der Geschädigte nach den Bestimmungen des StVG haftet, und eine Erstreckung auf den nicht haltenden Eigentümer des Fahrzeuges – hier die Leasinggeberin – abgelehnt (BGH NJW 1965, 1273). Hieran hat der VI. Zivilsenat auch nach den Änderungen in § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 festgehalten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Gesetzesmaterialen zu dieser Änderung ließen erkennen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Halter und Eigentümerstellung gerade beim Leasing durchaus bewusst gewesen sei. Gleichwohl habe der Gesetzgeber eine Gleichstellung der Haftung nur für den Fall des unabwendbaren Ereignisses vorgesehen, um auf diese Weise den „Idealfahrer“ davor zu bewahren, vom „Eigentümer des anderen Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ohne sich davon befreien zu können“ (BGH NJW 2007, 3120 f. mit Hinweis auf BT-Dr 14/8780, S. 22f). Mithin sei eine durchgehende Gleichstellung von Eigentümer und Halter im Rahmen des § 17 StVG nicht beabsichtigt gewesen. Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut (so auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 7 StVG Rn. 16a) die auf den Fall des unabwendbaren Ereignisses beschränkte Haftungsgleichstellung von Eigentümer und Halter auf die von § 17 Abs. 1 und 2 StVG erfassten Fälle zu übertragen.
b) Ebenso wenig kann eine Zurechnung nach § 9 StVG erfolgen. Nach dieser Bestimmung finden, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat, die Vorschriften des § 254 BGB mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächlich Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht. Da sich § 9 StVG nur auf Ansprüche eines – selbst nicht nach dem StVG mithaftenden – Geschädigten aus der Gefährdungshaftung bezieht, scheidet eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift auf deliktische Schadensersatzansprüche im Sinne des § 823 BGB aus (BGH, NJW 2007, 3120 f.). Eine Anspruchsminderung ist daher nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 254 BGB vorliegen, der im Gegensatz zu § 9 StVG dem Geschädigten das Verschulden desjenigen nicht zurechnet, der die tatsächliche Gewalt über die beschädigte Sache ausübt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger fehlt es an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung dessen Verschuldens an dem Verkehrsunfall nach § 278 BGB als Erfüllungsgehilfen der Leasinggeberin gestatten würde. Durch die Teilnahme am Straßenverkehr war nämlich keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis des Leasingvertrages betroffen (vgl. BGH NJW 2007, 3120 f.).
c) Eine Anrechnung der Betriebsgefahr über § 254 BGB scheidet ebenfalls aus. Die Betriebsgefahr des Fahrzeuges kann sich zwar nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1954, 594; 1956, 987; VersR 1960, 636; 1972, 959) in erweiternder Auslegung des § 254 BGB grundsätzlich anspruchsmindernd auswirken. Voraussetzung hierfür ist indes, dass sich der Geschädigte – hier die Leasinggeberin – die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss. Dies ist beim nicht haltenden Fahrzeugeigentümer nicht der Fall (BGH NJW 2007, 3120 f.).
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d) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Haftungsausschluss nach § 152 VVG a.F. berufen. Denn das Erlöschen der Deckungsansprüche des mitversicherten Fahrers – hier des A – wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls wirkt nicht zugleich gegenüber dem Versicherungsnehmer und Halter, dem kein vorsätzliches Handeln zur Last fällt (vgl. BGH VersR 1971, 239; 1981, 40; OLG Hamm, VersR 1993, 1372 f.; OLG Köln, Schaden-Praxis 2002, 301 f.; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 152 Rn. 1). Ein vorsätzliches Handeln ihrer Versicherungsnehmerin, der Mietwagenfirma, behauptet die Beklagte nicht, hierfür ist auch nichts ersichtlich.
4.
Gegen die Höhe der zuerkannten Reparaturkosten und der Wertminderung wendet sich die Beklagte mit der Berufung nicht. Diese ist auch nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen V nicht zu beanstanden.
5.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, liegen nicht vor.