OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2012 – 9 U 188/10
Die Regelung in einem Bierlieferungsvertrag, wonach der Kunde und die Brauerei „einvernehmlich davon ausgehen“, dass der Kunde bei einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren eine bestimmte Mindestabsatzmenge pro Jahr erreichen werde, bringt zwar eine Erwartung der Vertragspartner zum Ausdruck; eine Verpflichtung des Kunden, die angegebene Mindestmenge tatsächlich abzunehmen, lässt sich einer solchen Formulierung jedoch nicht ohne weiteres entnehmen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.12.2010 – 4 O 111/10 M – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
1
Die Klägerin, eine Brauerei, macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Bierlieferungsvertrag geltend.
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Die Beklagte schloss am 20.12.2006 mit dem Angelsportverein F. e. V. (Verpächter) einen „Pacht- und Getränkelieferungsvertrag“ (Anlage B1) ab. Nach diesem Vertrag sollte die Beklagte ab dem 01.02.2007 als Pächterin die Vereinsgaststätte führen; gleichzeitig verpflichtete sich die Beklagte gegenüber dem Verpächter, während der Vertragszeit Getränke ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Diese Verpflichtung hing zusammen mit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Verpächter aus dem Jahr 2003, mit der sich der Verpächter gegenüber der Klägerin für die Zeit bis 31.12.2007 verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass in der Vereinsgaststätte nur von der Klägerin gelieferte Getränke ausgeschenkt werden. Eine in dem „Pacht- und Getränkelieferungsvertrag“ vorgedruckte Vereinbarung über „Mindestjahresabnahmemengen“, die von der Pächterin gewährleistet werden sollten, hatten die Vertragsschließenden des Pachtvertrages gestrichen.
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Am 09.01.2007 schloss die Beklagte mit der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, die den Bezug von Bier und anderen Getränken von der Klägerin zum Gegenstand hatte (Anlage K1). Die Vereinbarung sollte eine „Laufzeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2011“ haben. In Ziffer 2 verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten einen Investitionszuschuss in Höhe von 2.500,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer zur Verfügung zu stellen. Der Betrag sollte „unter der Voraussetzung ordnungsgemäßer Vertragserfüllung“ von Vertragsbeginn an in „60 gleichen monatlichen Beträgen abgeschrieben“ werden. In Ziffer 4 wurde für die von der Beklagten „vertragsgemäß“ bezogenen Getränke (mit Unterschieden nach den verschiedenen Getränkearten) jeweils eine Rückvergütung vereinbart, die der Beklagten gutgeschrieben werden sollte.
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Die Parteien vereinbarten in Ziffer 5 des Vertrages eine Bindung der Beklagten an Getränkelieferungen durch die Klägerin wie folgt:
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„Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages in der oben genannten Absatzstätte ausschließlich und ununterbrochen die von der Brauerei hergestellten und/oder vertriebenen Biere im Fass/Flasche unter der Leitmarke Allgäuer Brauhaus zu beziehen und zum Ausschank zu bringen. Das verfügbare Sortiment ergibt sich aus der jeweiligen Sortimentsliste.
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…“
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Ziffer 6 des Vertrages lautet wie folgt:
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„Der Kunde und die Brauerei gehen einvernehmlich davon aus, dass in der Absatzstätte jährlich mindestens 71 hl Vertragsbier im Fass unter Anrechnung von Flaschenbier mit 30 % und Bieren aus fremder Herstellung (Handelswarenbier) und alkoholfreien Getränken (ausgenommen Coca-Cola-Sortiment) mit 25 % abgesetzt werden können. Auf dieser Bezugsmenge beruht die von der Brauerei zu erbringende Leistung.“
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Die Beklagte übernahm ab dem 01.02.2007 als Pächterin die Vereinsgaststätte. Sie bezog in der Folgezeit Bier und andere Getränke ausschließlich von der Klägerin. Die Klägerin zahlte den vorgesehen „Investitionszuschuss“ in Höhe von 2.500,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer an die Beklagte aus. Nachdem Anfang 2008 im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Verpächter aus der Vereinbarung aus dem Jahr 2003 (Anlage K7) keine Bindung mehr an Getränkelieferungen durch die Klägerin bestand, schloss der Verpächter eine vertragliche Vereinbarung mit einer anderen Brauerei ab, wonach in der Zukunft Bier und andere Getränke von dieser anderen Brauerei für die Vereinsgaststätte bezogen werden sollten. Da die Beklagte im Hinblick auf ihre eigene Vereinbarung mit der Klägerin vom 09.01.2007 der Auffassung war, dass sie nicht berechtigt sei, die Gaststätte weiterzuführen, wenn das Bier nicht mehr von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei, bezogen wurde, entschloss sie sich, das Pachtverhältnis zu lösen. Am 13.05.2008 (Anlage K3/2) einigten sich die Beklagte und der Verpächter über eine einvernehmliche Aufhebung des Pachtvertrages zum 31.07.2008.
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Mit Schreiben vom 20.05.2008 teilte die Beklagte der Klägerin die Aufhebung ihres Pachtverhältnisses mit, und bat um eine „Abrechnung“ des mit der Klägerin bestehenden Vertrages bis zum 01.06.2008. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Beklagten den an diese gezahlten Investitionszuschuss in voller Höhe zurück. Da eine Zahlung nicht erfolgte, ließ die Klägerin ihre Forderung durch einen Vollstreckungsbescheid titulieren.
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Die Klägerin hat vor dem Landgericht Schadensersatz in Höhe von 12.455,76 Euro nebst Zinsen von der Beklagten verlangt. Die Beklagte habe sich in der Vereinbarung vom 09.01.2007 verpflichtet, für den Vertragszeitraum von insgesamt fünf Jahren jeweils eine Mindestmenge von 71 hl Vertragsbier abzunehmen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, von dieser Bindung Abstand zu nehmen. Bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.12.2011 hätte die Beklagte insgesamt mindestens 355 hl Bier abnehmen müssen. Tatsächlich habe die Beklagte bis zum 31.05.2008 lediglich 51,78 hl bezogen, so dass der Klägerin in Höhe der Differenz von 303,22 hl ein entsprechender Schaden entstanden sei. Diesen Schaden hat die Klägerin mit mindestens 50 Euro pro hl beziffert; nach einer Abzinsung ergebe sich daraus die Schadensersatzforderung von 12.454,76 Euro.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine Schadensersatzforderung der Klägerin. Denn aus der Vereinbarung vom 09.01.2007 ergebe sich keine Verpflichtung der Beklagten, innerhalb des Vertragszeitraums eine bestimmte Mindestmenge von Bier abzunehmen. Die Klage wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn man den Vertrag – im Sinne der Klägerin – anders auslegen würde. Denn die Beklagte sei gezwungen gewesen, das Pachtverhältnis mit dem Verpächter zu lösen. Daraus ergebe sich unter den Umständen des vorliegenden Falles ein Recht der Beklagten, auch die Bezugsvereinbarung mit der Klägerin aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB zu kündigen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrem erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch fest. Das Urteil des Landgerichts sei sowohl aus tatsächlichen Gründen als auch aus rechtlichen Gründen fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Vereinbarung vom 09.01.2007 so zu verstehen, dass sich die Beklagte zur Abnahme einer Mindestmenge von Getränken verpflichtet habe. Dies sei bei Abschluss der Vereinbarung zwischen dem für die Klägerin handelnden Zeugen Markus F. und der Beklagten auch so besprochen worden. Da die Beklagte ihrer Abnahmepflicht nicht nachgekommen sei, schulde sie Schadensersatz. Sie sei nicht berechtigt gewesen, sich vom Vertragsverhältnis mit der Klägerin zu lösen. Denn die Frage der Weiterführung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Verpächter liege allein im Risikobereich der Beklagten. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, gegenüber dem Verpächter dafür zu sorgen, dass das Pachtverhältnis weitergeführt wurde, und zwar mit einer Fortsetzung des Getränkebezugs von der Klägerin.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.12.2010 aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.454,76 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2009 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts; sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Forderung der Klägerin sei aus verschiedenen Gründen nicht berechtigt.
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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 13.09.2012 verwiesen.
II.
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1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Ihr steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 09.01.2007 ergibt sich keine Pflicht der Beklagten, eine bestimmte Mindestmenge von Getränken pro Jahr abzunehmen. Mit dem Ende des Getränkebezugs – nach Beendigung des Pachtverhältnisses – zum Juni 2008 hat die Beklagte keine vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. Daher scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.
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a) Zwar ist in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 09.01.2007 geregelt, dass die Parteien „einvernehmlich davon ausgehen“, dass jährlich eine bestimmte Mindestmenge in der Vereinsgaststätte abgesetzt werden könne. Ein „Einvernehmliches-Davon-Ausgehen“ ist jedoch etwas anderes als eine vertragliche Pflicht, eine bestimmte Mindestmenge an Getränken pro Jahr von der Klägerin zu beziehen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass eine Pflicht der Beklagten insoweit nicht gewollt war.
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Der Sinn des „Einvernehmlich-Davon-Ausgehens“ erschließt sich aus Ziffer 6 Satz 2 der Vereinbarung. Mit der Formulierung „Auf dieser Bezugsmenge beruht die von der Brauerei zu erbringende Leistung“ haben die Parteien klargestellt, dass es (nur) darum ging, die „Leistung“ der Klägerin mit der vorgesehenen Absatzmenge von 71 hl Vertragsbier zu verknüpfen. Das bedeutet: Die Klägerin sollte – ohne Mindestbezugsverpflichtung der Beklagten – ihrerseits nicht mehr an die von ihr „zu erbringende Leistung“ gebunden sein, wenn die vorgesehene Absatzmenge von 71 hl nicht erreicht wurde.
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b) Die rechtlichen Wirkungen des Nichterreichens der in Ziffer 6 vorgesehenen Mindestmenge von 71 hl ergeben sich mithin allein aus der im Vertrag vorgesehenen „Leistung“ der Klägerin. Diese „Leistung“ der Klägerin war insbesondere der Investitionszuschuss in Ziffer 2 der Vereinbarung. Das Nichterreichen der Mindestmenge hatte daher die Wirkung, dass die Klägerin – wovon auch beide Parteien ausgehen – den Investitionszuschuss in voller Höhe zurückverlangen konnte.
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Die Klägerin hat sich im Übrigen für die Vertragslaufzeit zu einer Rückvergütung für die jeweils „vertragsgemäß bezogenen“ Getränke (vgl. Ziffer 4 der Vereinbarung) verpflichtet; man wird daraus möglicherweise schließen können, dass auch die Pflicht zur Rückvergütung entfiel, wenn die Beklagte die Mindestmenge gemäß Ziffer 6 der Vereinbarung nicht erreichte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da auch die Frage der Rückvergütung gemäß Ziffer 4 der Vertrages nichts mit dem von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu tun hat.
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c) Die Auslegung des Senats wird zudem gestützt durch einen Vergleich des Wortlauts in Ziffer 5 der Vereinbarung einerseits mit dem Wortlaut in Ziffer 6 andererseits. Während in Ziffer 5 ausdrücklich eine Verpflichtung der Beklagten vorgesehen war, fehlt eine entsprechende Formulierung in Ziffer 6. Im Hinblick auf Ziffer 5 des Vertrages wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten in Betracht gekommen, wenn sie während der Vertragslaufzeit Getränke von einer anderen Brauerei bezogen hätte, mit der Konsequenz einer möglichen Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin. Ein eventueller – vertragswidriger – Getränkebezug bei einem anderen Lieferanten ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
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d) Die Auslegung des vorliegenden Vertrages entspricht zudem der üblichen Auslegung entsprechender Klauseln in Bierlieferungsverträgen. Wenn eine Brauerei sich für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestabnahme durch den Gaststättenpächter sichern will, wird dies üblicherweise in entsprechenden Verträgen ausdrücklich im Sinne einer Verpflichtung formuliert, bestimmte Getränkemengen abzunehmen. (Vgl. beispielsweise den Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH, NJW 1997, 933 zugrunde lag.) Es kommt zwar in der Praxis auch vor, dass – insoweit ähnlich wie im vorliegenden Fall – die Vertragspartner lediglich eine „Erwartung“ bezüglich einer Mindestabsatzmenge formulieren. Bei derartigen Vertragsgestaltungen kommt ein Schadensersatzanspruch der Brauerei bei Unterschreiten der Mindestmengen jedoch nur dann in Betracht, wenn gleichzeitig – anders als im vorliegenden Fall – konkrete vertragliche Regelungen für den Fall eines Minderbezugs getroffen werden. (So beispielsweise im Fall des OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2007 – 11 U 24/07 -, zitiert nach Juris.)
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e) Die Auslegung der Vereinbarung vom 09.01.2007 entspricht im Übrigen der korrespondierenden Vereinbarung im Pachtvertrag zwischen der Beklagten und dem Verpächter vom 20.12.2006. In diesem Pachtvertrag war eine vorformulierte „Mindestjahresabnahmemenge“ gestrichen. Es spricht unter diesen Umständen nichts dafür, dass die Klägerin am Anfang des Jahres 2007 die Absicht hatte, die Vereinbarung mit der Beklagten in Abweichung vom Pachtvertrag – also unter Einschluss einer verpflichtenden Mindestabsatzmenge – zu gestalten.
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f) Schließlich ist noch auf einen weiteren Gesichtspunkt hinzuweisen: Aus dem Schreiben der Klägerin vom 28.05.2008 (Anlage K4) ergibt sich, dass die Klägerin damals die Abnahme einer bestimmten Menge Bier als „Gegenleistung“ für den Zuschuss in Höhe von 2.500,- Euro zzgl. Mehrwertsteuer ansah. Dieses Verständnis entspricht der Auslegung des Vertrages durch den Senat. Auf der Basis dieses Verständnisses (Mindestabnahme von Bier als „Gegenleistung“ für den Investitionszuschuss) ist kein Raum für einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme der in Aussicht genommenen Mindestmengen.
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2. Die Auslegung der Vereinbarung vom 09.01.2007 kommt aus den oben angegebenen Gründen zu einem eindeutigen Ergebnis. Ein Rückgriff auf § 305 c Abs. 2 BGB (Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen) ist nicht erforderlich. Es kann daher auch dahinstehen, ob es sich bei den Regelungen im Vertrag vom 09.01.2007 um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder um eine Individualvereinbarung handelt.
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Eine andere Auslegung käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien sich bei Abschluss des Vertrages über eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zu Ziffer 6 der Bestimmungen einig gewesen wären. Denn der wirkliche Wille der Parteien würde in einem solchen Fall – wenn Ziffer 6 der Vereinbarung versehentlich falsch formuliert wäre – vorgehen (sogenannte „falsa demonstratio“, vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 133 BGB Rn. 8). Die Beweislast dafür, dass die Parteien etwas anderes gewollt haben, als im Vertrag ausdrücklich geregelt (nämlich eine verpflichtende Mindestabsatzmenge), obliegt der Klägerin. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Klägerin der Beweis eines abweichenden übereinstimmenden Willens der Vertragspartner jedoch nicht gelungen. Daher verbleibt es bei dem oben festgestellten Auslegungsergebnis des Vertrages.
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Der Zeuge F. hat den Vortrag der Klägerin zu einem abweichenden Willen der Vertragspartner nicht bestätigt. Der gesamte Vertrag wurde nach den Angaben des Zeugen von der Rechtsabteilung der Klägerin formuliert. Der Zeuge hat nach seinen Angaben die Regelung in Ziff. 6 des Vertrages ebenso verstanden wie der Senat (siehe oben). Der Zeuge hat daher bei den Vertragsverhandlungen der Klägerin erläutert, dass sie bei einer vorzeitigen Aufgabe der Gaststätte zwar den Investitionszuschuss, soweit er noch nicht abgeschrieben war, zurückzahlen müsse, dass sie dann jedoch nicht mehr an einen weiteren Bierbezug bei der Klägerin gebunden sei. Da der von der Klägerin benannte Zeuge F. die Darstellung der Beklagten bestätigt hat, war eine Vernehmung des gegenbeweislich von der Beklagten benannten Zeugen M. nicht erforderlich.
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3. Da eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten fehlt, auf welche die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch stützen könnte, bedürfen die weiteren rechtlichen Einwendungen der Beklagten keiner Prüfung durch den Senat.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.