Zur Haftung für eingemauerten Bauschutt

OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 – 1 U 350/19

1. Beim Lagern von Müll auf einem Hausgrundstück durch einen Dritten (hier in Keller eingemauerter Bauschutt und Renovierungsmaterialien) handelt es sich grundsätzlich um eine unzulässige Nutzung und damit um eine beseitigungspflichtige Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB).

2. Hat der vormalige Grundstücks-Eigentümer zwar Kenntnis von den zugemauerten Kellern, aber keine von dem eingemauerten Bauschutt, wurde dieser vielmehr eigenmächtig vom Bauunternehmer dort eingemauert, so entfällt die nach § 1004 BGB erforderliche Störereigenschaft.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 01.02.2019, Az. 4 O 86/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

1
Die Kläger verlangen von der Beklagten, bei der es sich um eine GmbH & Co. KG handelt, die im Bereich Erwerb, Veräußerung, Halten und Verwalten von Vermögenswerten und -beteiligungen tätig ist, die Räumung von zwei mit Bauschutt gefüllten Tiefkellerräumen.

2
Die Beklagte hat im Jahr 1995 von der Voreigentümerin das Grundstück … (Grundbuch von …[Z], Bl. 2000, Flur 1, Flurstück 330/1, Gebäude- und Freifläche) erworben und ließ danach in den Jahren 1995 und 1996 umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten in dem dortigen Gebäude durchführen. Im Rahmen dieser Arbeiten erteilte die Beklagte an das ausführende Bauunternehmen den Auftrag, zwei nicht benötigte Tiefkellerräume zuzumauern.

3
Das ausführende Bauunternehmen erledigte diesen Auftrag, füllte die beiden Räume jedoch zuvor mit bei den Sanierungsarbeiten angefallenem Bauschutt und mauerte diesen ein.

4
Das Anwesen wurde anschließend als Renditeobjekt genutzt; es wurden neun Wohneinheiten und außerdem zwei Gewerbeeinheiten, in denen sich das Bürger-Büro und das Standesamt …[Z] befinden, vermietet. Der erste zugemauerte Tiefkellerraum liegt unter dem eigentlichen Kellergeschoss und ist von dem Kellerflur, den alle Mieter nutzen, zu erreichen. Der zweite zugemauerte Tiefkellerraum befindet sich unter den gewerblichen Mieteinheiten am hinteren Ende des Kellergeschosses. Im Jahr 2003 sackte die Hofeinfahrt über dem ersten Tiefkellerraum ab. Diese Stelle wurde mit Beton aufgefüllt.

5
Im Jahr 2015 verhandelten die Kläger und die Beklagte über den Verkauf des Hausgrundstücks. Die Kläger besichtigten das Wohn- und Geschäftshaus mehrfach gemeinsam mit der Maklerin …[A]. Außerdem führten die Kläger weitere Besichtigungen mit Architekten, Ingenieuren und Sachverständigen durch, beanstandeten zahlreiche Mängel und ließen ein aufwändiges Gutachten erstellen. Bei ihren Besichtigungen sahen die Kläger auch die zumauerten Türöffnungen zu den Tiefkellerräumen, da die Türöffnungen lediglich zugemauert, aber nicht verputzt waren. Nachfragen hierzu stellten die Kläger nicht.

6
Ausweislich des Exposés der Maklerin war das Objekt voll vermietet und es wurden Kalt-Mieteinnahmen in Höhe von 80.112,00 EUR im Jahr erzielt.

7
Am 23.12.2015 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag über das Hausgrundstück ab. Der Kaufpreis betrug 1.192.500,00 EUR.

8
In dem notariellen Kaufvertrag wurden unter anderem folgende Regelungen getroffen:

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„II. Verkauf

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Der Verkäufer verkauft dem Käufer – mehreren zu gleichen Bruchteilen – den vorstehend genannte Grundbesitz mit aufstehenden Gebäuden und allem gesetzlichen Zubehör – nachstehend Kaufobjekt genannt.(…)

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IV. Besitz, Nutzen und Lasten

(…)

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2. Das Kaufobjekt ist vermietet (…). Dem Käufer sind die bestehenden Vereinbarungen bekannt. Sie werden von ihm übernommen. (…).

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V. Sach- und Rechtsmängel

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Der Käufer hat das Kaufobjekt eingehend und mehrfach besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen altersbedingten Zustand. Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen. Dies gilt für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkäufer handelt vorsätzlich. (…)“

15
Die zugemauerte Türöffnung zu dem ersten Tiefkellerraum wurde am 15.05.2016 auf Anweisung des Klägers geöffnet und der dorthin verbrachte Bauschutt entdeckt. Die Kläger verlangten von der Beklagten die Räumung des Tiefkellerraumes, was die Beklagte jedoch verweigerte. Am 23.11.2016 öffneten die Kläger im Rahmen von Schönheitsreparaturen die zugemauerte Türöffnung zu dem zweiten Tiefkellerraum und sahen, dass auch dieser mit Bauschutt gefüllt war. Diesen Raum mauerten die Kläger wieder zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2017 forderten die Kläger die Beklagte auf, beide Räume auf ihre Kosten bis zum 10.04.2017 zu räumen. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

16
Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen, dass sie die Mängel bei der Besichtigung des Anwesens nicht hätten erkennen können, da die Räume zugemauert gewesen seien. Zudem habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich in den Räumen Bauschutt befinde. Die Beklagte habe die Kellerräume bei ihren Sanierungs- und Umbauarbeiten im Jahr 1995 mit Bauschutt verfüllen und dann zumauern lassen, um den Bauschutt zu verbergen. Der Beklagten habe jedenfalls die Überwachung der Bauausführung oblegen. Aus Dokumenten der Bauaufsichtsbehörde gehe hervor, dass damals die Firma …[B] GmbH aus …[Y] ausführendes Unternehmen gewesen sei. Die Tätigkeit eines polnischen Generalunternehmers, wie die Beklagte behaupte, ergebe sich aus den Unterlagen nicht. Der Bauplan sei ihnen erst nach dem Verkauf übergeben worden; ein Abgleich mit den tatsächlichen Gegebenheiten – im Bauplan seien die Räume als nicht zugemauert ausgewiesen – sei daher nicht möglich gewesen. Nicht sämtlichen Mieteinheiten sei ein Keller zugewiesen und es wäre auch eine anderweitige Vermietung der Räume möglich gewesen. Das Zumauern habe nur den Zweck gehabt, eine ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschutts zu umgehen. Die Beklagte hätte die Kläger darüber informieren müssen, dass die beiden Räume mit Schutt verfüllt worden seien. Dies sei für die Entschlussfassung der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages von Bedeutung gewesen; die Möglichkeit der Nutzung des Objekts sei nämlich so gemindert worden. Die Beklagte könne sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da ihr Geschäftsführer spätestens anlässlich des Zubetonierens der abgesackten Stelle in der Hofeinfahrt von dem in den ersten Tiefkellerraum eingebrachten Bauschutt Kenntnis erlangt habe.

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Die Beklagte sei jedenfalls noch Eigentümerin des Bauschutts. Deshalb müsse sei sie aus § 1004 BGB verpflichtet, diesen zu entfernen.

18
Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, den mit Bauschutt verfüllten linken, ehemals mit einer Ziegel- und Bimssteinmauer verschlossenen Raum, im Tiefkeller des Anwesens …, zu räumen,

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2. die Beklagte zu verurteilen, den mit Bauschutt verfüllten unter dem Bürgerbüro links neben dem Fundsachenraum befindlichen Kellerraum in dem Anwesen …, zu räumen.

21
Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23
Sie hat ausgeführt, dass in den Jahren 1995 und 1996 ein schlüsselfertiger Umbau durch eine polnische Bauträgerfirma erfolgt sei. Die Geschäftsführer der Beklagten seien dabei grundsätzlich nicht vor Ort gewesen. Die polnische Baufirma habe die Bauausführung überwacht. Die Firma …[B] GmbH sei nur als bauausführendes Unternehmen angedacht gewesen, aber niemals tätig geworden. Unterlagen über die polnische Firma seien nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren nicht mehr vorhanden. Die Tätigkeit eines polnischen Unternehmens ergebe sich aber auch aus unter dem Schutt befindlichen polnischen Zeitungen. Die Beklagte habe lediglich den Auftrag erteilt, die beiden leeren Tiefkellerräume zuzumauern, da diese nicht benötigt worden seien. Davon, dass darin Schutt eingemauert worden sei, habe die Beklagte keine Kenntnis gehabt. Die Nutzung der verschlossenen Tiefkeller sei nach dem Exposé der Maklerin und den beigefügten Grundrissplänen auch nicht zugesagt worden. Die Kläger hätten den Bauplan vor Abschluss des Kaufvertrages von der Maklerin erhalten und so etwaige Diskrepanzen bemerken können. Im Übrigen seien die Kläger gewerbliche Immobilienkaufleute und hätten nicht hinterfragt, was sich hinter den erkennbar zugemauerten Türöffnungen befinde. Der Gewährleistungsausschluss sei jedenfalls wirksam, weil die Geschäftsführer der Beklagten keine Kenntnis von dem eingemauerten Bauschutt gehabt hätten.

24
Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Mängelgewährleistung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB als nicht erfüllt angesehen und die Klage abgewiesen. Es hat den vertraglichen Gewährleistungsausschluss als wirksam erachtet und dargelegt, dass es den beweisbelasteten Klägern nicht gelungen sei, zu beweisen, dass die Geschäftsführer der Beklagten von dem eingemauerten Schutt Kenntnis hatten. Die Vernehmung des Zeugen …[C] sei unergiebig gewesen. Dieser habe bekundet, dass es bei der Absenkung der Hofeinfahrt kein Loch gegeben habe, durch das man Einblick in einen Tiefkeller gehabt habe. Sonst lägen keine geeigneten Beweisangebote vor, so dass die Kläger beweisfällig geblieben seien.

25
Das Landgericht hat außerdem einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Bauschutts aus § 1004 BGB mit der Begründung verneint, dass zwar das Grundstück samt Gebäude nach der Übereignung gemäß § 873 BGB im Eigentum der Kläger stehe, der Bauschutt jedoch keine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB darstelle. Der Bauschutt stehe im Eigentum der Kläger; infolge der Übereignung des Grundstücks sei auch das Eigentum an dem Bauschutt auf die Kläger übergegangen. Der Kaufvertrag habe sich auf das gesamte Grundstück bezogen und damit auch auf die Tiefkeller.

26
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiter und führen zur Begründung ihres Rechtsmittels aus, dass das Landgericht verkannt habe, dass der Bauschutt eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB darstelle und überdies auch im Eigentum der Beklagten stehe. Bei dem Bauschutt handele es sich um Dachpappe, HT-Rohre, Eisenrohre, Elektrokabel und Zinkbleche. Diese aus den Wänden und Decken der Immobilie entfernten Gegenstände seien im Eigentum der Beklagten geblieben. Es handele sich nicht um wesentliche Grundstücksbestandteile im Sinne des § 94 BGB, ebenso wenig um Zubehör im Sinne des § 97 BGB. Das Eigentum an diesen beweglichen Gegenständen habe daher nur gemäß §§ 929 ff. BGB übertragen werden können. Zu einer solchen Übereignung habe es aber nicht kommen können, da die Beklagte nach der Ansicht des Landgerichts gar keine Kenntnis von dem Vorhandensein des Bauschutts gehabt habe. Die Beklagte habe daher insoweit gar keine auf einen Eigentumsübergang gerichtete Einigungserklärung abgeben können.

27
Nachdem der Senat vorterminlich darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei dem Bauschutt um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes im Sinne des § 93 BGB, der nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann, handeln dürfte, hat die Klägerin weiter ausgeführt, dass § 93 BGB hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil der Bauschutt nicht Bestandteil einer Sache sei. Durch das Zumauern des Eingangs sei der Bauschutt nicht einmal einfacher Bestandteil des Gebäudes geworden. Es fehle eine direkte Verbindung mit dem Gebäude; diese entstehe nicht allein durch die fehlende Zugriffsmöglichkeit. So liege auf der Hand, dass etwa ein Kraftfahrzeug nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes werde, nur weil es in einem Raum eingemauert worden sei. Im Übrigen sei hier auch eine Trennung ohne Zerstörung oder Wesensveränderung eines Bestandteils möglich, da das Gebäude auch nach dem Abbruch der Mauer weiter genutzt werden könne.

28
Die Kläger beantragen,

29
1. die Beklagte wird verurteilt, den mit Bauschutt verfüllten linken, ehemals mit einer Ziegel- und Bimssteinmauer verschlossenen Raum, im Tiefkeller des Anwesens …, zu räumen,

30
2. die Beklagte wird verurteilt, den mit Bauschutt verfüllten unter dem Bürgerbüro links neben dem Fundsachenraum befindlichen Kellerraum im Anwesen …, zu räumen.

31
Die Beklagte beantragt,

32
die Berufung zurückzuweisen.

33
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem fest eingemauerten Bauschutt um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks nach § 94 BGB handele. Durch das Einmauern sei der Schutt mit dem Gebäude und damit mit dem Grund und Boden fest verbunden worden. Auf die Kenntnis der Beklagten komme es insoweit nicht an.

34
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

II.

35
Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

36
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung der beiden mit Bauschutt gefüllten Tiefkellerräume.

37
1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass den Klägern gegen die Beklagte jedenfalls kein Anspruch aus Mängelgewährleistung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB zusteht, weil in dem notariellen Kaufvertrag ein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart worden ist und es den beweisbelasteten Klägern nicht gelungen ist, zu beweisen, dass die Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von dem eingemauerten Bauschutt hatten. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen, die auch von der Berufung nicht angegriffen werden.

38
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei dem zurückgelassenen Bauschutt in den Tiefkellern schon nicht um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB handelt.

39
Die Kaufsache ist mangelfrei, wenn ihre Ist-Beschaffenheit mit der Soll-Beschaffenheit übereinstimmt. Unter der Ist-Beschaffenheit ist dabei der Zustand der Sache bei Gefahrübergang zu verstehen. Die Soll-Beschaffenheit wird gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB in erster Linie durch eine Beschaffenheitsvereinbarung bestimmt; liegt eine solche nicht vor, ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB der vertraglich vorausgesetzte Verwendungszweck entscheidend (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 434 Rn. 8, 9). Nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 23.12.2015 (Bl. 9 ff. d.A.) und dem Inhalt des Exposés der Maklerin (Bl. 70 d.A.) wurde das Gebäude hier als vollständig vermietetes Renditeobjekt von der Beklagten an die Kläger verkauft; alle neun Wohneinheiten sowie die beiden Gewerbeeinheiten waren vermietet. Die Kläger haben unstreitig alle Mietverträge übernommen und das Objekt vor dem Verkauf wiederholt und ausgiebig besichtigt. Vor diesem Hintergrund haben die beiden zugemauerten und mit Bauschutt gefüllten Kellerräume die Beschaffenheit des Gebäudes und seine Eignung zu dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigt. Die vereinbarte Verwendung ist bei einem Renditeobjekt gerade die baldige Vermietbarkeit (vgl. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 434 Rn. 55). Die Vollvermietung war aber – in der Weise, wie im Exposé beschrieben und von den Klägern bei den Besichtigungen gesehen – unstreitig schon gegeben, der vertraglich vorausgesetzte Zweck also voll erfüllt.

40
2. Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch aus § 1004 BGB auf Räumung des Bauschutts aus den beiden Tiefkellerräumen.

41
a) Voraussetzung des Abwehranspruchs aus § 1004 BGB ist zunächst eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger, die nicht in dem Entziehen oder Vorenthalten des Besitzes besteht. Bei dem Lagern von Müll auf einem Hausgrundstück durch einen Dritten handelt es sich grundsätzlich um eine unzulässige Nutzung und damit um eine solche Beeinträchtigung (vgl. Berger in Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 1004, Rn. 4).

42
b) Der Beklagten fehlt jedoch die Störereigenschaft im Sinne des § 1004 BGB.

43
Die beweisbelasteten Kläger konnten nicht beweisen, dass die Geschäftsführer der Beklagten von dem eingemauerten Bauschutt, der bei den Sanierungsarbeiten in den Jahren 1995/1996 angefallen ist, Kenntnis hatten oder das Einmauern des Bauschutts gar in Auftrag gegeben haben (siehe oben unter II. 1.).

44
Folglich ist davon auszugehen, dass das von der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 auch mit dem Zumauern der beiden Türöffnungen beauftragte Bauunternehmen den Bauschutt, der zu entsorgen gewesen wäre, eigenmächtig dorthin verbracht und diesen ohne Kenntnis der Beklagten eingemauert hat.

45
Bei dieser Sachlage ist die Beklagte jedoch weder Handlungs- noch Zustandsstörerin.

46
Da die Mitarbeiter der Beklagten den Bauschutt unstreitig nicht selbst eingemauert haben, kann die Beklagte nur mittelbare Handlungsstörerin sein. Als mittelbarer Handlungsstörer haftet, wer die Beeinträchtigung durch Handlungen eines Dritten adäquat verursacht hat, indem er die Handlung veranlasst oder gestattet hat oder es unterlassen hat, eine von ihm ermöglichte Dritthandlung zu verhindern (vgl. Baldus in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 1004 Rn. 158). Der Zurechnungszusammenhang ist aber dann unterbrochen, wenn die beeinträchtigende Handlung des Dritten auf dessen eigenständiger Entscheidung beruht (vgl. BGH NZM 2013, 206; BGH NJW 2015, 2027; OLG Karlsruhe NJW 2012, 1520; Herrler in Palandt, BGB, 78. Aufl., § 1004 Rn. 18). So liegt der Fall hier. Zu den Aufgaben eines Bauunternehmens gehört es, den bei Arbeiten anfallenden Schutt ordnungsgemäß zu beseitigen. Ein solches Vorgehen kann von einem Bauunternehmen auch regelmäßig erwartet werden. Das Einmauern des angefallenen Bauschutts zur Vermeidung einer ordnungsgemäßen Entsorgung beruhte hier auf einem eigenen Entschluss der Mitarbeiter des beauftragten Bauunternehmens. Dieses Verhalten ist jedoch ungewöhnlich und unüblich, ein Auftraggeber muss hiermit nicht rechnen. Für die Beklagte erkennbare Anhaltspunkte, die ihr zu der Vermutung hätten Anlass geben können, dass sich die Mitarbeiter des Bauunternehmens in einer solchen Weise verhalten würden, sind nicht bekannt geworden.

47
Zustandsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung zwar nicht verursacht hat, durch dessen maßgebenden Willen der beeinträchtigende Zustand aber aufrechterhalten wird. Dies setzt die Möglichkeit zur Beseitigung der Störung sowie die Zurechenbarkeit der Beeinträchtigung voraus (vgl. Baldus, a.a.O., Rn. 161). Eigentum und erst Recht Besitz allein genügen nicht zur Begründung der Störereigenschaft. Der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, ist nicht schon allein auf Grund dieser Rechtsstellung, sondern nur dann, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auch auf seinen Willen zurückgeht, Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB (vgl. Herrler, a.a.O.; Baldus a.a.O.; BGH NJW-RR 2011, 739 – Störereigenschaft des Eigentümers wurde bejaht im Falle der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Beklagte nach diesen Maßgaben keine Zustandsstörerin. Sie hatte keine Kenntnis davon, dass das ausführende Bauunternehmen eigenmächtig die Entscheidung getroffen hatte, den Schutt einzumauern und sie hatte auch für eine entsprechende Vermutung keinen Anlass.

48
Unterstellt, dass die Beklagte auch nach der erfolgten Übereignung des Hausgrundstücks gemäß § 873 BGB an die Kläger noch immer Eigentümerin des eingemauerten Schutts geblieben wäre (so die Argumentation der Berufung), würde diese Eigentümerposition mithin nicht genügen, die Störereigenschaft der Beklagten zu begründen.

49
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Räumung des Bauschutts aus § 1004 BGB ist folglich schon deshalb nicht gegeben.

50
c) Davon abgesehen hat die Beklagte jedenfalls durch die hier unstreitig erfolgte Übereignung des Hausgrundstücks an die Kläger auch Besitz und Eigentum an dem eingemauerten Bauschutt verloren. Dem steht nicht entgegen, dass die Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs an dem Hausgrundstück gar keine Kenntnis von dem eingemauerten Bauschutt hatten.

51
Dieses Ergebnis folgt aus zwei voneinander unabhängigen Erwägungen:

52
Zum einen ist entscheidend, dass es sich bei dem Besitzwillen im Sinne des BGB um einen natürlichen, tatsächlichen Willen handelt. Die Geschäftsführer der Beklagten hatten hinsichtlich aller Räume des von ihnen veräußerten Gebäudes und der darin befindlichen verbliebenen Gegenstände (z.B. Nagel in der Wand) einen generellen Besitzwillen, den sie – jedenfalls in Bezug auf wertlose Gegenstände – aufgegeben haben, als sie bei der Übereignung den Besitz an den Räumen insgesamt aufgegeben haben; hiervon ist mit der Schlüsselübergabe auszugehen (vgl. Baldus in JR 2002, 441). Diese Besitzaufgabe geschah auch erkennbar in der Absicht, das Eigentum an den verbliebenen wertlosen Gegenständen aufzugeben, da das gesamte Hausgrundstück an die Kläger verkauft und übereignet worden war.

53
Zum anderen handelt es sich bei dem eingemauerten Bauschutt um einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, der gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann. Bestandteile einer Sache im Sinne des § 93 BGB sind körperliche Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung miteinander ihre Selbstständigkeit verloren haben, so dass sie fortan, solange die Verbindung dauert, als einzige Sache erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass hier unstreitig Bauschutt eingemauert wurde, der gerade bei den Sanierungsarbeiten in dem Gebäude angefallen war. Es handelte sich unter anderem um HT-Rohre, Dachpappe, Eisenrohre und Elektrokabel; mithin um Gegenstände die ursprünglich gerade zur Herstellung in das Gebäude eingefügt worden waren (§ 94 BGB) und nicht um willkürlich dorthin verbrachte fremde Gegenstände (z.B. ein Kraftfahrzeug).

54
Ein gewichtiges Indiz für die Bestandteilsqualität ist die Dauerhaftigkeit und die Festigkeit der Verbindung (vgl. Fritzsche in BeckOK BGB, 49. Edition, § 93 Rn. 7; Westermann in Erman, BGB, 15. Aufl., § 93 Rn. 3). Bei dem Errichten von Mauern ist von einer besonderen Festigkeit der Verbindung auszugehen (vgl. Fritzsche a.a.O.). Durch das Einmauern ist der Bauschutt hier fest und dauerhaft mit dem Gebäude verbunden worden, so dass er als ein Bestandteil des Gebäudes, zu dem die Mauer gehört, anzusehen ist. Nach der Legaldefinition des § 93 BGB sind Bestandteile dann wesentlich, wenn sie nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (Westermann a.a.O., Rn. 4). Auch diese Voraussetzung ist erfüllt, da eine Trennung des Bauschutts von dem Gebäude die Zerstörung der Mauer voraussetzt.

55
Die Beklagte hat somit im Ergebnis in jedem Fall ihre Eigentümer- und Besitzerstellung (die aber zur Begründung ihrer Störereigenschaft auch ohnehin nicht ausgereicht hätte, s.o. unter II. 2. b)) verloren; entweder durch Aufgabe von Besitz und Eigentum an dem Bauschutt im Rahmen der Übereignung des Hausgrundstücks oder infolge des Untergangs der Sonderrechtsfähigkeit des Bauschutts gemäß § 93 BGB.

56
Der Verlust von Eigentum und Besitz beendet im Übrigen jedenfalls auch eine zuvor vorhanden gewesene Störereigenschaft (vgl. Baldus, a.a.O. Rn. 162; OLG Rostock, Urteil vom 06.06.2013 – 3 U 100/09 = BeckRS 2014, 1699).

57
d) Schließlich ist es der Beklagten auch nicht möglich, die Beeinträchtigung zu beseitigen, da sie nach der Übereignung nicht mehr berechtigt ist, das Anwesen zu betreten; eine entsprechende Erlaubnis haben die Kläger nicht formuliert.

58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

59
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

60
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.030,00 EUR festgesetzt. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats – Einzelrichterin – vom 20.05.2019 verwiesen (vgl. Bl. 221 ff. d.A.).

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