BGH, Urteil vom 13.08.2009 – I ZR 76/07
Nach den Umständen des Einzelfalls kann ein Mitverschuldensanteil des Versenders von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen ein Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets – unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze – ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (Rn. 23).
Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Gegenwert der in Verlust geratenen Ware von 50.000 US-Dollar entspricht, – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein Mitverschuldensanteil des Versenders von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transporteurs in Betracht kommen (Rn. 24).
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin ist Transportversicherer der L. S. GmbH in G. (im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Versenderin übergab der Beklagten am 18. Oktober 2000 eine aus zwei Paketen bestehende Sendung zur Beförderung in die USA. Das von der Beklagten übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust. Die Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM.
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Die Klägerin hat behauptet, die in dem verlorengegangenen Paket enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Sie habe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM entschädigt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe, weil das Paket infolge grober Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verlorengegangen sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, da diese eine Wertdeklaration unterlassen habe.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung der vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksichtigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat der Klägerin 52.300 US-Dollar abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Prüfung der Frage des Mitverschuldens an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 29.6.2006 – I ZR 168/03, TranspR 2006, 466). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US-Dollar abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
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Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
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Aufgrund der bindenden Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2006 sei von einem Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens auszugehen. Da die Klägerin nicht behauptet habe, die Beklagte hätte trotz eines Hinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Sicherungsmaßnahmen ergriffen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung der Versenderin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
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Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei gegeben, wenn der Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung, nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabwägung müsse neben dem Wert der transportierten Ware berücksichtigt werden, dass das einem Versender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wiege als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfende Verschulden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Mitverschulden bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht höher als mit 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 € sei die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu erhöhen.
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II. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 1.034,22 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 13 m.w.N.).
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2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zum Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB) nicht berücksichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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a) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 – I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 f. = VersR 2006, 953 m.w.N.). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt (BGH TranspR 2006, 121, 123).
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b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht auf den Gesichtspunkt des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht eingehen. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Versenderin eine sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte hätte bekannt sein müssen. Die Beklagte hat zum Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration lediglich vorgebracht, den Versender müsse ein haftungsausschließendes Mitverschulden treffen, wenn er eine Ware mit einem angeblichen Wert von 52.300 US-Dollar versende, ohne die geringste Wertangabe zu machen. Wäre diese erfolgt, so wäre der Schaden nicht eingetreten. Zur Behandlung von Wertpaketen in den USA werde die Beklagte noch vortragen. Auf dieses Vorbringen lässt sich die Annahme, die Versenderin hätte eine sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kennen müssen, nicht stützen. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass der Versenderin die Beförderungsbedingungen der Beklagten bekannt waren oder hätten zumindest bekannt sein müssen.
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3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Versenderin und der Beklagten.
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a) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der erkennende Senat jedoch klargestellt, dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im ersten Berufungsurteil, auf die im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Wert der in dem verlorengegangenen Paket enthaltenen Waren 52.300 US-Dollar betragen, so dass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts habe die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gedroht.
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b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008 – I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des Anspruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie dies gegebenenfalls nachholen.
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c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 – I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung nicht.
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aa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich weniger schwer als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB enthält lediglich – klarstellend – besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1 BGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Dementsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24).
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bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25).
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cc) Die weitere – auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 – I ZR 120/02, TranspR 2006, 161, 165) zurückgehende – Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets – unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze – ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH, Urt. v. 20.9.2007 – I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.).
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dd) Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der Mitverschuldensquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen – je nach den Umständen des Einzelfalls – jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 1.034,22 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 c dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.