Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen werden

AG Charlottenburg, Urteil vom 15.09.2015 – 216 C 194/15

Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen werden

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Konten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu voll streckenden Betrages leistet.

4. Der Gebührenstreitwert wird auf 1.019,35 € festgesetzt.

Tatbestand
1
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Besagten Rückzahlung von als Anwaltshonorar einbehaltenen vergleichsweise geleisteten Zahlungen nach erklärtem Widerruf des Anwaltsvertrages. Der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigten im Jahre 2014 nach einem Urlaub auf Kuba gegen den Reiseveranstalter T. und ein ausführendes Luftfahrtunternehmen A. Ansprüche geltend zu machen. Gegenüber T. wollte der Kläger eine Reisepreisminderung geltend machen, gegenüber der A. Ausgleichansprüche wegen verspäteter Beförderung.

2
Der Kläger wurde über das Internet auf den Beklagten aufmerksam. Dieser betreibt in Berlin eine Rechtsanwaltskanzlei, welche im Luftverkehrs- und Reise recht tätig ist.

3
Der Beklagte unterhält unter … eine Internetseite. Die Seite (Screenshots in Ablichtung als Anlagen K2 und K3 Bl. 8-14 d.A.) ist dabei in den Sprechen Deutsch, Englisch und Spanisch verfügbar und wirbt mit bundesweiter Vertretung im Reiserecht, Flugrecht und europäischen Luftverkehrsrecht und einem kostenlosen telefonischen Rückrufservice. Zudem existieren vorgefertigte Antragsformulare zur Mitteilung. Außerdem werden eine E-Mailadresse, eine Telefon- sowie eine Mobiltelefonnummer, eine Telefaxnummer und die Adresse der Kanzlei angegeben.

4
Der Kläger meldete sich am 02.07.2014 telefonisch bei dem Beklagten und teilte diesem mit, Rechtsrat im Hinblick auf Forderungen gegen T. und die A. zu benötigen. Der Beklagte erörterte mit dem Kläger die Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung. Am 03.07.2014 telefonierte der Kläger nochmals mit dem Beklagten.

5
Mit E-Mail vom 03.07.2014 (in Ablichtung als Anlage K1, Bl. 4 d.A.) übersandte der Beklagte dem Kläger eine Vollmacht sowie Mandatsvereinbarungen und eine Vergütung Vereinbarung und bat ihm diese jeweils unterschrieben durch den Kläger und seine Ehefrau wieder zukommen zu lassen. Dabei teilte er mit, dass dies entweder digital/gescannt per E-Mail, per Fax oder per Brief geschehen könne und gab jeweils die hierzu notwendigen Adressen und Nummern an.

6
Zudem enthielt die E-Mail den Zusatz, dass vereinbart sei, dass sämtlich Korrespondenz in der Angelegenheit über die Adresse … geführt wird. Der Kläger und seine Frau unterzeichneten die Vollmacht (in Ablichtung, Bl. 75 d.A.), die Mandatsvereinbarungen (in Ablichtung, Bl. 76 f. d.A.) sowie die Vergütungsvereinbarung (in Ablichtung Bl. 78 d.A.) jeweils am 03.07.2014. Dine gelangten nachfolgend am 04.07.2011 an die Kanzlei des Beklagten in B., welcher die Mandatsvereinbarungen und die Vergütungsvereinbarung am selben Tag unterzeichnete.

7
Die Vergütungsvereinbarung sah einen Stundend von 165,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer pro vor, die Fälligkeit des Gesamthonorars wurde mit Beerdigung der Tätigkeit vereinbart. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zu zahlen sind und die Vergütungsvereinbarung von diesen abweicht und eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Zahlungspflicht entstehen kann. Weiter wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Gegner im Falte der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten müssen Ziff. 3 der Mandatsvereinbarungen sah vor, dass der Auftrag gegenüber der A. die Anspruchsgeltendmachung von (1) Ansprüchen auf Ausgleichszahlung gem. VO (EG) Nr. 261/2004 in Höhe von 1.2000,00 €; (2) Auskunftsersuchen; sowie (3) Forderungen über ausgelöste Rechtsanwaltskosten gemäß RVG und gegenüber T. … (1) Ansprüchen auf Reisepreisminderung in Höhe von 512,56 €; (2) Auskunftsersuchen; sowie (3) Forderungen über ausgelöste Rechtsanwaltskosten gemäß RVG umfasste. Ziff. 5 enthielt den Wunsch des Mandanten, die Tätigkeit durch den beauftragten Rechtsanwalt sofort aufzunehmen. In Ziff. 5 wurde vereinbart, dass die Ehefrau des Klägers weitere Auftraggeberin und zusätzliche Vollmachtgeberin sein sollte und mehrere Vollmachtgeber als Gesamtschuldner haften. In Ziff. 6 wurde festgehalten, dass die Mandatsvereinbarungen sowie die Vergütungsvereinbarung am Tage der Unterzeichnung individuell ausgehandelt und schriftliche niedergelegt worden seine. In Ziff. 15 bestätigte der Kläger umfassend und erschöpfend über die Chancen und zu erwartenden Risiken der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung aufgeklärt worden zu sein und unter anderem über die hohen Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Anspruchsziel informiert und hingewiesen worden zu sein. Zudem enthielt die Ziffer den Satz: „Der Mandant und Auftraggeber bekräftigt, dass die Motivation des vorliegenden Auftrages primär subjektive Beweggründe und die Genugtuung sind und diese die Rechtsverfolgung der materiellen Forderungen überwiegen.“ Ziff. 17 der Mandatsvereinbarungen sah schließlich vor, dass der Mandant sämtliche Kostenerstattungsansprüche und sonstigen Ansprüche gegen den Gegner, die Rechtsschutzversicherung(en), die Justizkasse oder andere erstattungspflichtige Dritte in Höhe der Kostenansprüche des beauftragten Rechtsanwalts an diesen abtritt und der Rechtsanwalt im gesetzlichen Rahmen eingehende Zahlungen auf sämtliche offene Honorarforderungen verrechnen darf.

8
Der Geklagte wurde für den Kläger tätig und erreichte, dass T. am 19.08.2012 vergleichsweise einen Betrag von 500,00 € zur Abgeltung aller Forderungen anbot (Schreiben in Ablichtung Bl. 96 d.A.). Dies teilte der Beklagte dem Kläger am 19.06.2014 telefonisch und per E-Mail (in Ablichtung Bl 99 d.A.) mit. Der Kläger erklärte in denn Telefongespräch, dass er und seine Frau den Vergleich annehmen und bestätigte dies auch per E-Mail-Antwort auf die Mail des Beklagten. T. überwies 500,00 € an den Beklagten.

9
Am 19.11.2014 teilte die A. dem Beklagten mit, dass sie 1.200,00 € Entschädigung an den Kläger und seine Ehefrau zu zahlen, lehnte aber eine Erstattung von Rechtsanwaltskosten ab. Hierzu führte sie aus, der Kläger habe sich zuvor nicht direkt an die A. gewendet (E-Mail in Ablichtung Bl. 100 d.A.). Mit E-Mail vom 20.11.2014 (in Ablichtung Bl. 101 f. d.A.) unterrichtete der Beklagten den Kläger von dem Vorschlag der A., der Kläger erklärte mit E-Mail-Antwort vom 22.11.2014 hierauf den Vergleichsvorschlag anzunehmen (in Ablichtung Bl. 103 d.A.). Die A. zahlte 1.200,00 € an den Beklagten.

10
Am 13.12.2014 übersandte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau eine Kostennote über 1.019,95 €. Er gab dabei einen Zeitaufwand von … Minuten an, von denen er 300 Minuten in Rechnung stellte, sowie zusätzlich … € für Schriftsätze, Porto und Kommunikation, … € für … 8,00 Kopien à 0.50 € und … 90 € für zwei Faxschreiben/Einschreiben/R. Hinzu kamen 19% Umsatzsteuer auf die gesamte Summe. Mit E-Mail vom gleichen Tag (in Ablichtung Bl. 107 d.A.) bat er den Kläger um die Angabe einer Bankverbindung zwecks Überweisung von 680,05 € Guthaben. 680,05 € wurden nachfolgend durch den Beklagten an den Kläger gezahlt.

11
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2015 (in Ablichtung als Anlage K7, Bl. 20 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Widerruf des Anwalts Vertrages und forderte diesen unter Fristsetzung bis spätestens zum 13.03.2015 zur Zahlung von 1.019,05 € auf.

12
Der Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

13
Der Kläger behauptet, er habe den Besagten weder persönlich gesprochen noch gesehen. Er und seine Ehefrau seien auch nie in den Kanzleiräumen des Beklagten gewesen. Der gesamte Vertragsschluss sei ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt.

14
Der Beklagte habe ihm ein persönliches Gespräch, um welches er ersucht habe, verweigert. Er ist der Ansicht ihm stünde ein Widerrufsrecht zu, da der Beklagte seine Kanzlei im Rahmen eines für den Fernabsatz orientierten Vertriebssystems betreibe, dies ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Vermutung des § 312c BGB, welche der Beklagte nicht widerlegt habe, der geführten E-Mail Korrespondenz und dem Internetauftritt des Beklagten. Wertersatz: habe er wegen der Vorschrift des § 361 BGB nicht zu leisten, eine Anwendung von § 357 Abs. 8 BGB scheide mangels Belehrung über das Widerrufsrecht aus.

15
Der Kläger habe auch keine fünf Stunden Tätigkeit aufgewendet. Vielmehr habe er lediglich vorgefertigte Standardschriftsätze benutzt, um die Forderungen durchzusetzen. Von Verhandlungen mit der Gegenseite könne man nicht sprechen.

16
der Kläger beantragt,

17
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.019,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 14.03.2015 zu zahlen.

18
Der Besagte beantragt,

19
die Klage abzuweisen.

20
Der Beklage behauptet, er habe den Kläger die Unterlagen ausnahmsweise per E-Mail und Brief zukommen lassen, de dieser dies ausdrücklich gewünscht habe. Die Vergütungsvereinbarung, die Mandatsvereinbarungen und die Vollmacht habe der Kläger am 04.07.2014 persönlich in Begleitung seines Sohnes … in den Kanzleiräumen abgegeben. Hierzu führt der Kläger aus selbst wenn sein Sohn die Unterlagen persönlich übergeben hätte, sei dies nur als Bote geschehen und stünde somit einem Vertragsschluss par Brief gleich. Der Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag sei nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen worden. Dem Kläger fehle im Übrigen bereite die Aktivlegitimation, da er nicht alleiniger Auftraggeber war. Ein Widerrufsrecht bestehe außerdem bereite deswegen nicht, weil die persönliche Erbringung der Dienstleistung ausschlaggebendes Element seiner Beauftragung gewesen sei. Zudem könne der Kläger auf Grund der Vertragsbeendigung ein etwaiges Widerrufsrecht auch nicht mehr gellend machen. Dieses würde auch nur zukünftige Leistungen entfallen lassen, für bereits erbrachte Leistungen schulde der Kläger Wertersatz, da er in mit dem sofortigen Tätigwerden unter Genehmigung aller bereits erfolgten Tätigkeiten beauftragt habe.

21
Hilfsweise erklärt der Beklagte für den Fall, dass der Kläger zumindest teilweise obsiegt, zunächst die Aufrechnung mit einem behaupteten Gegenanspruch in Höhe der Klageforderung. Hierzu führt er aus, ihm stünde auf Grund der Vergütungsvereinbarung mindestens ein Vergütungsanspruch in dieser Höhe zu, da er mehr als 618 Minuten für die Angelegenheit aufgewendet habe.

22
Er erklärt weiterhin hilfsweise die Aufrechnung mit einer behaupteten Forderung in Höhe von 1.100,16 €. Diese ergebe sich aus den gesetzlichen Gebühren des RVG. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass diese auch im Falle des wirksamen Widerrufs des Anwaltsvertrages stets geschuldet seien. Die Höhe der Forderung ergebe sich aus einer anzusetzenden 1,5-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 301,50 € zzgl. der Erhöhungsgebühr wegen mehrerer Auftraggeber in Höhe von 60,30 €, einer Terminsgebühr in Höhe von 241,20 €, einer Einigungsgebühr in Höhe von weiteren 301,50 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer.

23
Weiterhin erklärt der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 201,70 €. Hierzu ist er der Ansicht, die Forderung stünde ihm in Form einer Geschäftsgebühr in Höhe der Klageforderung zu, weil er den klägerischen Anspruch vorgerichtlich zurückgewiesen habe.

24
Schließlich beantragt er hilfsweise für den Fall des zumindest teilweisen klägerischen Obsiegens im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen,

25
an ihn 1.268,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2015 zu zahlen.

26
Der Kläger hat in Bezug auf die Eventualwiderklage keinen Antrag gestellt.

27
Am 28.12.2014 schrieb der Kläger dem Beklagten: „Nach meiner Nachfrage im Telefonat bezüglich des Vergleichsvorschlages, war es in ihrer Pflicht mich über ihr Honorar bei einem Vergleich zu informieren. Sie heben mich nicht vollständig informiert und mir vorenthalten, das Ihre Bezahlung von dem Vergleichsangebot abgezogen wird!!!! Wie kenn das sein, dass die Anwaltskosten bei einem Vergleich dem geforderten Betrag mächtig überschreiten. Unter diesen Umständen hätte ich diesen Vergleichsvorschlag nicht angenommen. Sie sind in der Informationspflicht.“.

28
Am 14.01.2015 schrieb der Kläger dem Beklagten: „Sehr geehrter Herr … Wie ich am Telefon gesagt hebe, bin ich sehr unzufrieden mit ihrer Informationspflicht. Ich bitte Sie daher nochmal zu überdenken, dass Sie auf ihr Honorar verzichten. Hätten Sie mich richtig beraten, dann hätten wir kein Vergleich angenommen. […] Das zeugt nicht an Seriosität.“.

29
Am 20.01.3015 schrieb der Kläger an den Beklagten: „Hiermit fordere ich Sie nochmal auf, ihr Honorar von 1020 €, zu verzichten. Es riecht sehr nach Betrug! Ich habe sonst keine anderen Möglichkeiten mich bei der Verbraucherzentrale und der Anwaltskammer zu meiden“.

30
Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 20.01.2015 (in Ablichtung, Bl. 110 d.A.) auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Hinblick auf die getätigten Äußerungen abzugeben und 1.263,34 € Rechtsverfolgungskosten bis zum 28.01.2015 zu zahlen.

31
Der Kläger gab die Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht.

32
Der Beklagte beantragte daraufhin den Erlass eines Mahnbescheides wegen der geforderten Rechtsverfolgungskosten. Dieser wurde dem Kläger am 17.02.2015 zugestellt. Dieser legte gegen den Mahnbescheid Gesamtwiderspruch ein, welcher am 02.03.2015 bei dem Mahngericht einging.

33
Der Besagte ist der Ansicht, die Äußerungen des Klägers stellten einen rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf seine Ehre und seine Persönlichkeitsrechte hat, zudem handele es sich um eine Beleidigung in Form der Schmähkritik, üble Nachrede, Kreditgefährdung, versuchte Erpressung und falsche Verdächtigung. Die geltend gemachte Forderung stünde ihm daher basierend auf einem Streitwert von 25.000,00 € wegen der erfolgten Abmahnung zu.

34
Der Kläger ist der Ansicht, solange der Beklagte den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nicht zurücknehme, stehe der Zulässigkeit der Eventualwiderklage eine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

35
Die Klage ist dem Beklagten am 02.06.2015 zugestellt worden.

36
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
37
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

38
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 1.019,05 € gegen den Beklagten.

39
Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB. Denn der Beklagte hat durch die Zahlung von insgesamt 1.700,00 € durch T. und die A. nicht einen 680,05 € übersteigenden Betrag in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Denn in Höhe der Klageforderung besteht ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen in Form des zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages. Denn aus diesem folgt zum einen die Forderung des Beklagten wie er sie in der Kostennute vom 18.12.2014 dargelegt hat. Dies ergibt sich aus der unstreitig erfolgten Tätigkeit des Beklagten und der Vergütungsvereinbarung. Soweit der Kläger einwendet, die Stunden seien nicht erbracht worden, handelt es sich um nicht ausreichend konkreten Vortrag, zudem ist er beweisfällig geblieben. Denn den Kläger trifft bei Vorlage einer Stundenaufstellung die Darlegungs- und Beweislast, dass für einzelne Stunden kein Rechtsgrund vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2003 – 4 U 3/08 Rn 91 ff.). Die abgerechneten fünf Stunden erscheinen vor dem Hintergrund, dass es sich um zwei Anspruchsgegner handelte und angesichts der mitgeteilten unstreitig erfolgten Gespräche und der E-Mail Kommunikation für eine über vier Monate dauernde Tätigkeit auch nicht ungewöhnlich hoch.

40
Dieser Rechtsgrund ist auch nicht in Folge des durch den Kläger erklärten Widerrufe rückwirkend entfallen. Denn dem Kläger stand kein Widerrufsrecht zu. Ein solches ergibt sich nicht aus § 312c Abs. 1 BGB. Denn die Norm findet auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag keine Anwendung.

41
Es ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob und wann die Regelungen über den Widerruf von Fernabsatzvertragen auf Anwaltsverträge Anwendung finden.

42
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass dies zumindest dann dar Fall sein soll, wenn sich der Anwalt die Vorteile der Fernkommunikation bei der Leistungseibringung selbst zunutze macht, etwa in Form einer so genannten „Anwaltshotline“ (Wendehorst, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b BGB, Rn 58). Einzelne Gerichte haben bisher entschieden, dass auch Anwaltsverträge grundsätzlich Fernabsatzverträge sein können. Ein bloßer Internetauftritt wurde dabei allerdings nicht als ausreichend angesehen, vielmehr soll erforderlich sein, dass die betroffene Kanzlei den Internetauftritt sowohl für Anbahnung, Abschluss und Durchführung des Vertrages nutzt und dadurch durch systematisches Nutzen von Fernkommunikation den eigentlichen Charakter des Anwaltsvertrages, der normalerweise kein typisches Distanzgeschäft darstellt, aufhebt (AG Hildesheim, Urteil vom 08.08.2014 – 84 C 9/14; AG Offenbach, Urteil vom 09.10.2013 – 380 C 45/13). Dies soll insbesondere immer dann der Fall sein, wenn mittels Onlineformulare Daten gesammelt werden, welche dann zu nur geringen individuellen Anpassungen unterliegenden Schriftsätzen führen, weif dann die Anwaltskanzlei nicht durch das persönliche auf den Mandanten zugeschnitten Mandat, sondern durch eine Vielzahl von gleich gelagerten Fällen mit nur geringen individuellen Abweichungen ihren Umsatz erwirtschafte.

43
Das Gericht ist der Auffassung, dass die geschilderten Umstände es nicht rechtfertigen, den Anwaltsvertrag dem Fernabsatzvertragsrecht zu unterwerfen. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts sowohl aus dem Zweck der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag als auch aus den Erwägungsgründen des Verordnungsgebers. Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes ist es den Verbraucher vor den typischen Risiken des Fernabsatzvertrages zu schützen. Diese bestehen vor allem darin, dass er die Ware oder Dienstleistung nicht vorher in Augenschein nehmen kann und sich an keine natürliche Person wenden kann, um Informationen zu erhalten (BGH NJW 2004, 3699). Daraus folgt, dass immer dann, wenn die persönliche Dienstleistung im Vordergrund steht, die typische Situation des Fernabsatzvertrages nicht gegeben ist. Dem trägt auch Erwägungsgrund (20) der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU Rechnung, welcher bestimmt, dass der Begriff des Fernabsatzvertrages zumindest „keine Reservierungen eines Verbrauchers über ein Fernkommunikationsmittel im Hinblick auf die Dienstleistung eines Fachmanns, wie beispielsweise eines Telefonanrufes eines Verbrauchers zur Terminvereinbarung mit einem Friseur einschließen [soll]“. Bei der Rechtsberatung handelt es sich aber gerade um eine Dienstleistung die durch die persönliche Erbringung durch einen Rechtsanwalt gekennzeichnet ist. Es handelt sich auch stets um eine individuelle auf den Einzelfall bezogene Leistung. Dies gilt auch dann, wenn die Fälle gleich gelagert sind oder sich Synergieeffekte ergeben, wie dies etwa im Kapitalanlage- oder Reise- und Luftverkehrsrecht oftmals der Fall ist. Die Ähnlichkeiten der einzelnen Fallkonstellationen können nicht darüber hinweg täuschen, dass immer noch eine maßgeschneiderte Leistung erbracht werden muss. Dies ergibt sich bereits aus den individuell verschiedenen Anspruchsberechtigten und den unterschiedlichen Streitgegenständen. Gerade diese und die dem Begriff des Streitgegenstand vorgelagerten Begriffe der Angelegenheit und des Gegenstandes zeigen, dass es im Bereich der Rechtsberatung keine vorgefertigte Massenware gibt. Es handelt sich eben gerade nicht um die gleiche Ware oder eine identische Dienstleistung, da die beteiligten Personen dem zu prüfenden Rechtsverhältnis erst seine Eigenheit geben. Recht selbst lässt sich in diesem Zusammenhang als die Struktur des Verhältnisses von Personen beschreiben. Das individuell angepasste Dienstleistungen nicht im Zielbereich der Vorschriften über den Fernabsatzvertrag liegen, zeigt schließlich auch die Ausnahmevorschrift des § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB, welche nicht vorgefertigte Waren, welche individuell ausgewählt werden und auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten Waren vom Widerrufsrecht ausnimmt. Und zwar ungeachtet dessen, ob der Vertrag ausschließlich unter der Anwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines besonderen Vertriebssystems geschlossen wird. Diese Besonderheiten werden von der vorzitierten Rechtsprechung ja auch insofern anerkannt als dass sie bereit ist denn Anwalts vertrag grundsätzlich immer dann von den Vorschriften des Fernabsatzvertrages auszunehmen, so lange der betroffenen Rechtsanwalt sich bei der Vertragsdurchführung nicht ausschließlich der Fernkommunikation bedient. Diesen Ansatz vermag das Gericht allerdings nicht zu teilen. Die Vorschriften stellen ersichtlich nach ihrem Wortlaut nur auf den Vertragsschluss ab. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vertragsdurchführung nachträglich darüber entscheiden sollte, ob bei Vertragsschluss ein Widerrufsrecht entstanden ist oder nicht. Zumal sich dann die Frage stellt, ob bei hinzutretendem persönlichen Kontakt im Stadium der Vertragsausführung ein einmal entstandenes Widerrufsrecht rückwirkend entfallen kann. Im Ergebnis scheint es dem Gericht daher angemessen den Rechtsanwaltsvertrag, welcher stets individuelle Rechtsberatung des Rechtssuchenden beinhaltet und daher auf dessen Person vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes individuell zugeschnitten ist aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzvertragsrechtes auszunehmen, da es sich um eine durch einen Fachmann individuell zu erbringende Leistung handelt.

44
Im Ergebnis kann es daher dahinstehen, ob der Anwaltsvertrag zwischen den Parteien ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel geschlossen worden ist und ob der Internetauftritt des Beklagten als ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- und Dienstleistungssystem anzusehen ist.

45
Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen. Eine Fehlberatung ist weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat in den Mandatsvereinbarungen und der Vergütungsvereinbarung selbst bestätigt über die Kostenrisiken und -folgen umfassend aufgeklärt worden zu sein.

46
Da dem Kläger kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht, kann er van diesem auch keine Verzugszinsen gem. §§ 288, 286 BGB verlangen.

47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

48
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Nr. 11, § 711 ZPO.

49
Der Gebührenstreitwert entspricht dem Wert der geltend gemachten Forderung. Die Hilfsaufrechnungen und die Eventualwiderklage wirkten sich nicht streitwerterhöhend aus, da die innerprozessuale Bedingung des (teilweisen) Obsiegens des Klägers auf Grund der Klageabweisung bereits nicht eingetreten ist und daher über die Aufrechnungen nicht zu entscheiden war und die Widerklage nicht erhoben wurde, vgl. § 45 GKG.

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