ArbG Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011 – 1 BV 5/10
„medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ ist keine tariffähige Gewerkschaft
Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 17. Mai 2011 entschieden, dass die unter der Bezeichnung „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ auftretende Arbeitnehmervereinigung keine tariffähige Gewerkschaft ist.
Die Organisation medsonet ist im März 2008 gegründet worden. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland. Als Vertragspartner auf Arbeitnehmerseite hat medsonet mehr als 100 Haustarifverträge mit Kliniken und anderen Einrichtungen der Gesundheitsbranche abgeschlossen. Zwischen dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken und medsonet ist am 20. Oktober 2008 ein Bundesmanteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart worden.
Das Arbeitsgericht hat medsonet sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags für die Beschäftigten in Privatkliniken als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Tariffähigkeit abgesprochen. Für die Vergangenheit ergibt sich die fehlende Tariffähigkeit schon daraus, dass medsonet sich erst im September 2010 ein Tarifstatut gegeben hat. Solange eine Vereinigung keine Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet hat, kann ihr keine Tariffähigkeit zuerkannt werden.
Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist medsonet nicht tariffähig. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern – nach eigenen Angaben 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche – fehlt es medsonet an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17.05.2011