Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2013 – 16 U 37/13
Es ist die ureigene Pflicht des Fahrers zu prüfen, ob sein Fahrzeug, was die Höhe betrifft, die von seinem Arbeitgeber eingeholte Ausnahmegenehmigung einhält (Rn.34).
Wer eine solche Prüfung unterlässt, handelt vorsatzgleich im Sinne von Art. 29 CMR, § 435 HGB (Rn.35).
Tenor
Die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen das am 26. Februar 2013 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Lü. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe – trägt die Beklagte. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten selbst.
Das angefochtene Urteil und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Freihaltung von Schadensersatzansprüchen wegen Transportschäden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen mit folgender Ergänzung: Die Brückenberührung geschah nicht auf der A 7, sondern auf der A 5 mutmaßlich im Bereich des Nord-West-Kreuzes. Der streitige Sattelzug – und drei weitere Sattelzüge der Streithelferin – wurden von der Polizei auf der A 5 etwa bei km 462,5 in Fahrtrichtung Kassel auf dem Tank- und Rastplatz Wetterau Ost angetroffen (s. Vermerk der Polizei vom 9. April 2011 in der beigezogenen und in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Akte des Regierungspräsidiums Kassel …..).
2
Die Klägerin hat beantragt,
3
die Beklagte zu verurteilen, sie von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die von der Firma P., St. P., R., oder deren Rechtsnachfolgern wegen des Schadens an einer Sendung Klimageräte, befördert mit dem Lkw ………. am 2./16. April 2011 von I., T., nach Lü. gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden.
4
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,
5
die Klage abzuweisen.
6
Das Landgericht hat den als Freistellungantrag in der Klage formulierten Klagantrag als Feststellungsantrag für zulässig und begründet gehalten. Das Feststellungsinteresse der Klägerin sei gegeben. Sie könne durch Schriftsätze von den Schadensabwicklern ihrer Vertragspartnerin glaubhaft darlegen, dass sie von der Eigentümerin der Klimaanlagenteile selbst auf Leistung in Anspruch genommen werde. Die Höhe der Verbindlichkeit habe die Eigentümerin der Klimaanlagenteile noch nicht verbindlich gegenüber der Klägerin festgelegt. Solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt werde, nicht feststehe, könne nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden.
7
Die Klage sei auch begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz aus den Art. 17, 23 Abs. 3, 3 CMR gegen die Beklagte zu. Der Schadensersatzanspruch sei im Grundsatz verschuldensunabhängig und werde allein durch Obhut des Frachtführers zum Zeitpunkt der Schadensentstehung begründet. Dabei hafte die Beklagte für Unterfrachtführer. Während des Transports durch die Streithelferin, der Subunternehmerin der Beklagten, sei der Schaden eingetreten. Der Nachweis der Beschädigung werde belegt durch Gutachten vom 16. April 2011 und 31. Januar 2012. Beide Gutachter bescheinigten eine Beschädigung der Packstücke Nr. 4 und 5. Auf Grund der Gutachten und der vorgelegten Lichtbilder sei die Kammer davon überzeugt, dass der Schaden durch eine Kollision mit der Autobahnbrücke auf Grund einer Überschreitung der zur Durchfahrt dieser Brücke maximal möglichen Ladungshöhe entstanden sei. Dafür spreche insbesondere die Lokalisation des Schadens vorne rechts an den vordersten Packstücken. Auf Grund der Lokalisation und der Art und Weise des Schadens und der genannten Gutachten teile das Gericht nicht die Auffassung der Streithelferin, dass die Schädigung des Frachtgutes auf ein Verschieben der Ladung bei einem Bremsmanöver unter der Brücke entstanden sei und deshalb auf einen Verladefehler im Sinne von Artikel 17 CMR zurückgehe. Im Übrigen sei das Vorbringen der Streithelferin, die einen Verladefehler geltend mache, bereits gemäß § 67 ZPO unerheblich, da es widersprüchlich zum Vorbringen der Hauptpartei, nämlich der Beklagten, sei. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. Juli 2012 den von der Klägerin geschilderten Unfallhergang bereits zugestanden.
8
Die Haftung der Beklagten sei nicht auf die Zahlung des Gegenwertes von 8,33 Sonderziehungsrechten je kg des Rohgewichts der Sendung höhenmäßig begrenzt (Art. 23 Abs. 3 CMR). Denn die Streithelferin der Beklagten habe eine Ausnahmegenehmigung für eine zu geringe Höhe des Lkws im beladenen Zustand beantragt. Es sei Aufgabe der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin gewesen, zu der von der Klägerin angegebenen Höhe der Packstücke (3,16 m) die Höhe der Ladefläche des verwendeten Transportfahrzeuges zu addieren, um die tatsächliche Höhe des beladenen Fahrzeugs zu ermitteln. Dass dies unterblieben sei, sei äußerst sorglos. Jegliche Überprüfung der Höhe sei unterblieben. Der Fahrer hätte mit einem geeigneten Messinstrument die tatsächliche Höhe des beladenen Fahrzeugs ermitteln müssen.
9
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin.
10
Die Beklagte rügt Folgendes:
11
– Bei einer Ladeflächenhöhe des streitigen Aufliegers von 0,97 m (Sachverständigengutachten, Augenschein) und der von der Klägerin verbindlich aufgegebenen Höhe der Packstücke von 3,16 m hätte sich eine Gesamthöhe des Fahrzeugs von gerade einmal 4,13 m ergeben müssen. Zu der beantragten Ausnahmegenehmigung von 4,35 m sei noch über 20 cm „Luft“ gewesen. Zur Höhe von 4,51 m seien insgesamt 45 cm (rechnerisch korrekt: 38 cm) „Luft“ gewesen. Da die Packstücke alleinverantwortlich von der Versenderin, deren Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, verladen worden seien, sei sie, die Beklagte, nach Art. 17 Abs. 4 b, c, e CMR von jeder Haftung für den Schaden frei. Die Angabe der Klägerin zur Höhe der Packstücke müsse falsch gewesen sein, was einen Verstoß gegen Artikel 11 Abs. 1 CMR begründe.
12
– Die Beklagte und die Streithelferin seien nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 CMR nicht verpflichtet gewesen, die entsprechenden (falschen) Angaben der Klägerin zur Sendungshöhe zu überprüfen. Die von der Beklagten/Streithelferin beantragte Ausnahmegenehmigung mit 4,35 m sei mehr als ausreichend gewesen.
13
– Die Klägerin habe ausweislich Anlage K 11 selbst einen Mitarbeiter (Ka.) abgestellt, um die Verladung zu überwachen und zu kontrollieren. Der Fahrer der Streithelferin habe davon ausgehen müssen, dass der Mitarbeiter der Klägerin auch die Ladungshöhe überwache und kontrolliere. Er habe deshalb keine Veranlassung gehabt, die Ladungshöhe selbst noch zu überprüfen, zumal er „geeignete Messinstrumente“ nicht mit sich führe.
14
– Eigenartig sei auch, dass der Fahrer bis zum Eintritt des Schadens bereits mehrere tausend km unter vielen Brücken hindurch gefahren sei, ohne dass es zu einem Schaden gekommen ist.
15
Die Streithelferin ergänzt:
16
– Die Berührung der Ladung mit der Brücke habe nur dadurch zustande kommen können, dass ihr Fahrer eine Notbremsung habe machen müssen und sich dadurch die Ladung aufgeschoben habe. Ohne diese Vollbremsung wäre auch die streitige Brücke – wie hunderte andere zuvor – auch mit einer Ladungshöhe von 4,51 m unproblematisch zu durchfahren gewesen. Die Ladung sei nach dem kurzfristigen Aufstau wieder in ihre ursprüngliche Form zurückgekehrt. Ansonsten wäre das Fahrzeug unter der Brücke hängen geblieben und hätte die Fahrt nicht fortsetzen können (Bl. 252).
II.
17
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
18
Das Landgericht hat zu Recht das Feststellungsinteresse bejaht.
19
Die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin von der Eigentümerin der gelieferten Klimaanlagenteile, der Fa. P. aus St. P., auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, stellt die Beklagte mit der Berufung nicht mehr infrage. Da die Eigentümerin bisher noch keine konkrete Schadensermittlung, sondern nur eine Schadensschätzung vorgenommen hat (55.000,00 € bzw. 70.000 US $, vgl. Bl. 45, 50, 39), ist es zutreffend, dass die Klägerin (noch) nicht auf Freistellung, also auf Leistung, sondern nur auf Feststellung klagen darf (vgl. BGH NJW 2007, 1809, Rn 20 a. E. nach juris). Die Klägerin ist als Vertragspartnerin der Verkäuferin der Anlagenteile, der Fa. Ek. aus I. auch eine denkbare und sogar bevorzugte Anspruchsgegnerin für den Schaden der Eigentümerin. In der Kette der Spediteure/Fuhrunternehmer steht die Klägerin offenbar an erster Stelle. Dass die weiter hinten in der Kette stehende Streithelferin als diejenige Fuhrunternehmerin, in deren Obhut die Anlagenteile tatsächlich beschädigt worden sind, letztlich auf dem Schaden sitzen bleibt, ändert nichts daran, dass die Klägerin ein denkbarer und bevorzugter Anspruchsgegner für die Parteien des Hauptgeschäfts (Verkäufer/Käufer) ist. Dass die Klägerin nicht abwartet, bis die Eigentümerin der Anlagenteile eine konkrete Forderung gegen sie erhebt, steht dem Feststellungsinteresse auch nicht entgegen. Ansprüche wegen Transportschäden verjähren nach Art. 32 CMR nach einem Jahr, bei vorsatzgleichem Verhalten nach drei Jahren. Da mithin zügig Verjährung droht, hat die Klägerin ein Interesse daran, ihren Vertragspartner, nämlich die Beklagte, bzgl. deren Haftung festzunageln. Die Überlegungen der Beklagten dazu, dass sie der Haftbarmachung der Klägerin nicht widersprochen hat und deshalb die Verjährung nach Art. 32 Abs. 2 CMR gehemmt sei, steht dem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der vorliegenden Klage nicht entgegen. Die Verjährung wird nach Art. 32 Abs. 2 CMR nämlich durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Hier war es so, dass die Beklagte auf die Haftbarmachung der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Bl. 43 f.) mit Schreiben vom 17. Juni 2011 (Bl. 47 f.) nicht etwa anerkannt hat, sondern die Haftbarmachung an ihre Vertragspartnerin, die Streithelferin, weitergeleitet hat. Ob darin eine Zurückweisung der Haftbarmachung i. S. von Art. 32 Abs. 2 CMR liegt, ist immerhin denkbar. Jedenfalls befindet sich die Klägerin auf der sicheren Seite, wenn sie ihren Vertragspartner klageweise in die Haftung nimmt, um jedwede Zweifel bzgl. der Verjährung auszuschließen. Solche Restzweifel reichen für die Annahme des Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage.
2.
20
Die Klage ist auch begründet.
a)
21
Auf den Transport, bei dem sich der Schaden ereignete, ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar, weil es sich um eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße handelt und der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten, hier der T. und D., liegen und diese beiden Staaten Vertragsstaaten des CMR sind.
b)
22
Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin verpflichtet, den Transport der Klimaanlagenteile von der T. bis nach Lü. (von da an ging es mit dem Schiff weiter nach St. P.) zu übernehmen. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin sind deshalb die Art.17, 23, 29, 3 CMR. Der Schadensersatzanspruch nach Art. 23 CMR ist grundsätzlich verschuldensunabhängig und wird allein durch die Obhut des Frachtführers zum Zeitpunkt der Schadensentstehung begründet. Der Obhutszeitraum beginnt mit der Übernahme des Gutes zur Beförderung und endet mit der Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Der Frachtführer hat sich nach Art. 3 CMR die Handlungen und Unterlassungen der von ihm für die Ausführung der Beförderung herangezogenen Personen zurechnen zu lassen, ohne dass es im Ausgangspunkt auf ein schuldhaftes Verhalten dieser Hilfspersonen selbst ankommt. Zum Kreis der anderen Personen im Sinne des Art. 3 CMR zählen die vom Frachtführer zur Ausführung des Auftrags beauftragten Subunternehmer.
23
Hier ist der Schaden an den Packstücken 4 und 5 auf dem Sattelzug der Streithelferin (amtliches Kennzeichen: 34 EG 7320 – Zugmaschine – und 34 ER 4149 – Auflieger –) unstreitig während der Obhut der Streithelferin als Subunternehmerin der Beklagten eingetreten. Grundsätzlich greift daher die verschuldensunabhängige Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR ein.
c)
24
Die Haftung ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist die Haftung danach unter anderem dann, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Der Unabwendbarkeitsbeweis ist aber nur dann geführt, wenn der Frachtführer darlegt und beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der äußerst ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH VersR 2004, 399, Rn. 14 nach juris). Auch wenn der Fahrer der Streithelferin tatsächlich eine Notbremsung unter der Brücke gemacht haben sollte, bleiben deren Gründe im Dunkeln, so dass Unvermeidbarkeit der Schadensverursachung keinesfalls vorliegt.
d)
25
Die Haftung der Beklagten (bzw. ihrer Streithelferin) ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 2 und 4, 18 Abs. 2 CMR ganz oder teilweise (Art. 17 Abs. 5 CMR) ausgeschlossen unter dem Gesichtspunkt von möglichen Mängeln der Verladung.
26
Das Verladen ist grundsätzlich Sache des Absenders; der Frachtführer, der eine mangelhafte Verladung erkennt, hat aber Hinweispflichten (Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 34. Auflage Art. 17 Rn. 2). Die Streithelferin der Beklagten macht – allerdings ohne nähere Konkretisierung – geltend, dass die Ladung sich, weil nicht ordentlich verstaut, bei der Vollbremsung verschoben habe, was in den Verantwortungsbereich der Versenderin und letztlich der Klägerin falle (Bl. 96, 252). Ein Ausschluss nach Art. 17 Abs. 4 c CMR greift dabei nicht schon dann ein, wenn die Verladung in irgendeiner Weise für den Schaden kausal geworden ist. Die Verladung muss vielmehr eine konkrete Gefahr geschaffen haben, d. h. sie muss objektiv derart mangelhaft gewesen sein, dass sie nicht normalen Beförderungsbedingungen entspricht (Koller, Transportrecht, 7. Auflage, Art. 17 Rn. 39).
27
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben hier nicht hinreichend dargelegt, dass die Verladung der Packstücke der Klimaanlage objektiv derart mangelhaft war, dass sie normalen Beförderungsbedingungen nicht entsprach. Unklar ist schon, ob die Schäden an den Packstücken 4 und 5 tatsächlich durch ein Zusammenschieben der Ladung bei einer Vollbremsung entstanden sind oder entstanden sein können. Zu der angeblichen Notbremsung trägt die Streithelferin nichts Näheres vor. Die Lichtbilder (Bl. 14 ff., 129) zeigen, dass die Schäden der Packstücke 4 und 5 im vorderen Teil unmittelbar über dem oberen Spoiler – der bis 4 m hoch geht – liegen; das spricht nicht für ein Verschieben der Ladung. Gegen die Beklagte und ihre Streithelferin spricht, dass die näheren Umstände einer etwaigen Notbremsung, die allein im Risikobereich der Streithelferin liegen, nicht vorgetragen sind. Auch aus den Vermerken der beigezogenen Akte des Regierungspräsidiums Kassel ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Notbremsung des Fahrers. Im Vermerk vom 11. April 2011 ist nur von seinen „Problemen mit einer Brücke“ die Rede. Die Beklagte und ihre Streithelferin haben nach alledem einen Ladungs- bzw. Verpackungsmangel im Sinne von Art. 17 Abs. 4 c CMR nicht hinreichend dargelegt.
e)
28
Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet die Klägerin auch nicht deshalb für alle entstandenen Schäden, weil sie etwa die Höhe der Packstücke nicht richtig angegeben hätte (Art. 11 Abs. 1 und 2 CMR). Nach Art. 11 Abs. 1 CMR hat der Absender dem Frachtbrief die Urkunden beizugeben, die für die vor der Ablieferung des Gutes zu erledigende Zoll- oder sonstige amtlichen Behandlung notwendig sind, oder diese Urkunden dem Frachtführer zur Verfügung zu stellen und diesem aller erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Frachtführer ist nach Art. 11 Abs. 2 CMR dann nicht verpflichtet, diese Urkunden und Auskünfte auf Richtigkeit zu überprüfen. Nach Art.11 Abs. 2 Satz 2 CMR haftet der Absender dem Frachtführer für alle aus dem Fehlen, der Unvollständigkeit oder der Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehenden Schäden, es sei denn, dass den Frachtführer ein Verschulden trifft.
29
Schon vom Wortlaut her passt die Vorschrift nicht auf Angaben des Versenders zu Gewicht, Länge, Breite und Höhe der Ladung. Auf die Vorschrift kann sich die Beklagte aber auch deshalb nicht berufen, weil die Klägerin bzw. die Versenderin nur die Höhe der Packstücke mitteilen kann, nicht aber die Gesamthöhe von Fahrzeug und Packstücken. Diese beiden Werte kann allein der Frachtführer addieren, weil nur er die Beladungshöhe des jeweils eingesetzten Fahrzeuges kennt. Im Übrigen gibt es keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Mitteilung über die Höhe der Packstücke mit 3,16 m falsch gewesen sein könnte. Die Verkäuferin und Versenderin (Ek.) hat Gewicht und Höhe der einzelnen Packstücke in der Packliste (Anlage K 1, Bl. 9) aufgeführt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ausgerechnet der Hersteller der Klimaanlagenteile sich hinsichtlich der Ausmaße seiner Packstücke geirrt haben könnte, gibt es nicht. Die Höhe der Packstücke mit 3,16 m war der Beklagten auch bekannt, wie der Mail-Verkehr (Bl. 279, 280) zeigt, wobei ein zwischenzeitlicher Zahlendreher der Klägerin von 3,61 m (statt 3,16 m) korrigiert worden ist (Bl. 174, 175, 269, 270). Für eine (Mit-)haftung der Klägerin wegen unrichtiger Höhenangaben ist daher kein Raum.
f)
30
Die Beklagte haftet, da die Schäden in der ihr zuzurechnenden Obhutszeit entstanden sind, jedenfalls nach Art. 23 Abs. 3 CMR „nach Gewicht“. Nach Art. 23 Abs. 3 CMR darf die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende kg des Rohgewichts nicht übersteigen. Gemeint ist das Gesamtrohgewicht, d. h. einschließlich der Verpackung der als Einheit zu betrachtenden Sendung. Ein Teilverlust liegt vor, wenn einzelne Güter einer Sendung verloren gegangen oder völlig wertlos geworden sind. Für die summenmäßige Haftungsbeschränkung nach Art.23 Abs. 3 CMR kommt es dann auf die Summe des Gewichts der verloren gegangenen Stücke an (Koller, a. a. O., Art. 23 CMR Rn. 9, 12, 14). Nach der Schadensschätzung vom 31. Januar 2012 für die X. Versicherung sind die Packstücke Nr. 4 und 5 als Totalverlust anzusehen. Das Gewicht wird von dem Havariekommissar mit 775 kg für das Packstück Nr. 4 und 1.223 kg für das Packstück Nr. 5 angegeben, das Totalgewicht also mit 1.998 kg (Bl. 39). Der Wert der Sonderziehungsrechte ist festzustellen für „den Tag des Urteils“ (Koller a. a. O., Art. 23 Rn. 9). Nach dem Transportinformationsservice der GDV ist für den Zeitraum 30. August 2013 ein Sonderziehungsrecht mit 1,14490 € zu bewerten. Das ergibt einen Betrag von 19.054,96 € (8,33 x 1,4490 x 1.998).
31
Dieser Betrag liegt deutlich unter dem vom russischen Havariekommissar mit 55.000,00 € ermittelten Wert der beiden Packstücke, dies auch dann, wenn man davon ausgeht, dass nach Einschätzung des Havariekommissars die beiden Teile der Klimaanlage möglicherweise noch verramscht werden können um den Verlust zu minimieren (Bl. 39 letzter Absatz).
g)
32
Die Beklagte haftet hier aber weitergehend für den gesamten Schaden und nicht nur nach Gewicht. Die Haftungsbegrenzung greift nämlich nach Art. 29 CMR nicht ein, wenn die Beklagte, die Streithelferin oder der Fahrer des Sattelzugs den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihr/ihm zu Last fallendes Verschulden verursacht haben, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleicht. Ein solches dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden ist § 435 HGB zu entnehmen. Vorsatzgleiches Verhalten liegt dann vor, wenn der Frachtführer leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, den Schaden verursacht. Der Geschädigte – hier die Klägerin – trägt die Beweislast für das vorsätzliche bzw. vorsatzgleiche Fehlverhalten. Das gilt grundsätzlich auch für die Darlegungslast. Soweit das in Betracht kommende Fehlverhalten aber voll im Organisationsbereich des Frachtführers oder dessen Subunternehmers zu suchen ist, hat der Frachtführer nach deutschem Prozessrecht substantiiert vorzutragen, welche Mindestsorgfalt er bzw. die Subunternehmer als Frachtführer aufgewendet haben (sekundäre Darlegungslast). Das gilt aber nur dann, wenn der Ersatzberechtigte plausible Anhaltspunkte für qualifiziert leichtfertiges Verhalten vorbringt oder sonst qualifiziertes Verschulden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit naheliegt (vgl. Koller a. a. O., Art. 29 CMR, Rn. 7).
33
Hier liegt ein jedenfalls vorsatzgleiches Verhalten der Streithelferin bzw. des Fahrers des Sattelzuges, das der Beklagten zuzurechnen ist, vor. Zureichende Anhaltspunkte dafür ergeben sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt. Die Streithelferin hat Ausnahmegenehmigungen unter anderem für den hier streitigen Transport mit einer Höhe von 4,35 m erwirkt (Bl. 98 ff.). Daraus ergibt sich eine Höhe des Sattelzugs in Leerfahrt von 4 m und in Lastfahrt von 4,35 m. Die tatsächliche Höhe ist nach den polizeilichen Messungen (Anlage B 4, Bl. 151) für das hier streitige Fahrzeug mit 4,51 m Höhe vermessen worden. Für den Senat liegt auf der Hand, dass man gerade bei außergewöhnlichen Maßen – wie hier bei Überhöhe – peinlich genau als Frachtführer kontrolliert, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung eingehalten sind oder nicht. Das Risiko, dass bei Überschreitung der Höhe erhebliche Schäden eintreten, ist einfach zu groß. Man wird, so trägt es auch die Streithelferin vor, eher die Höhe so planen, dass noch „Luft“ ist. Wenn man sich auf den Fotos (Anlage B 5, Bl. 152) das Zugfahrzeug und den Auflieger ansieht, drängt es sich auf, dass 4,35 m für die tatsächliche Gesamthöhe nicht ausreichen. Der Spoiler auf dem Dach des Zugfahrzeuges ist – so weist es die Ausnahmegenehmigung aus – mit 4 m vermessen. Das obere Foto auf Bl. 152 zeigt, dass der 4 m hohe Spoiler deutlich überragt wird. Der Vermerk des Polizeioberkommissars Gebauer vom 9. April 2011 zu Ziffer 02 aus der Beiakte des Regierungspräsidiums Mittelhessen weist aus, dass eine deutliche Überhöhe festgestellt werden konnte, weil die Sattelauflieger der Streithelferin weit über andere Sattelauflieger hinausragten. In einer solchen Situation ist es nach Auffassung des Senats zwingend erforderlich, dass der für den Sattelzug verantwortliche Fahrer nachmessen muss, ob die Ausnahmegenehmigung eingehalten werden kann. Dass der Fahrer entsprechende Messinstrumente, wie die Beklagte vorträgt, nicht dabei gehabt habe, bestärkt das vorsatzgleiche Verhalten eher als dass es den Fahrer entlastet. Im Übrigen würde darin ein erhebliches Organisationsverschulden der Streithelferin liegen, wenn es die Ausstattung der Fahrzeuge dem Fahrer nicht ermöglichte, seine Ladungshöhe nachzumessen. Notfalls hätte er sich einen Zollstock besorgen müssen.
34
Die Streithelferin bzw. ihr Fahrer durften auch nicht einfach zu der Höhenangabe der Klägerin über die Packstücke von 3,16 m die Ladungshöhe von 0,97 m hinzuaddieren. Zum einen ist in erster Instanz nichts dazu vorgetragen worden, welche Beladungshöhe der streitige Auflieger tatsächlich hatte. Erst in der Berufungsinstanz wird dazu eine entsprechende Behauptung aufgestellt, ohne dass sich allerdings die Höhe aus dem eingereichten türkischen Fahrzeugschein ergibt. Im Übrigen dürfte dieser einfache Rechenvorgang – 3,16 m + 0,97 m = 4,13 m –, wenn er ihn dann tatsächlich angestellt hätte, den Fahrer keineswegs entlasten. Wiederum auf dem oberen Foto der Anlage B 5 (Bl. 152) ist zu erkennen, dass die Ladung den Spoiler weit mehr als nur um 13 cm überragt. Wie man es dreht und wendet, der Fahrer und ebenso offenbar die Fahrer der anderen drei Sattelzüge – haben sich um die korrekte Höhe ihres Sattelzugs vor Fahrtantritt nicht gekümmert. Das ist in einem so hohen Maße sorglos, dass man mit einem Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Der Fahrer der Streithelferin durfte sich auch keinesfalls darauf verlassen, dass der beim Verstauen anwesende Mitarbeiter der Klägerin schon die Gesamthöhe im Abgleich zur Ausnahmegenehmigung von 4,35 m kontrolliert haben dürfte. Es ist die ureigene Pflicht des Fahrers zu prüfen, ob sein Fahrzeug, was die Höhe betrifft, die von seinem Arbeitgeber eingeholte Ausnahmegenehmigung einhält.
35
Der Schaden an den Klimaanlagenteilen beruhte auch auf der von der Polizei unstreitig gemessenen Überhöhe von 16 cm. Dass der Schaden auch bei einer Höhe von bis zu 4,35 ebenso eingetreten wäre, ist nicht ersichtlich. Über die angebliche Vollbremsung des Fahrers unterhalb der Autobahnbrücke (welche?, weswegen?) ist nichts Näheres vorgetragen. Auch aus dem Vermerk der Polizei vom 9. April 2011 (zu Ziffer 03) ergibt sich zu Einzelheiten eines angeblichen Bremsmanövers nichts. Danach hätten die Fahrer nur zu verstehen gegeben, dass sie an einer Brücke Probleme gehabt hätten. Da zum behaupteten Bremsvorgang nähere Einzelheiten nicht vorgetragen sind, bleibt eben auch die häufige Ursache für solcherlei Unfälle nicht ausgeräumt, nämlich Übermüdung des Fahrers. Wer mit deutlicher Überhöhe fährt und deshalb eine Brücke berührt, ohne nähere Einzelheiten zu dem „Warum“ des Unfalls vorzutragen, handelt vorsatzgleich im Sinne von Art. 29 CMR, § 435 HGB. Der Vortrag im Schriftsatz der Streithelferin vom 16. September ändert an dieser Bewertung nichts und gebietet daher die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht.
h)
36
Da es hier (nur) um eine Feststellungsklage geht, kommt es nicht darauf an, ob der Schaden tatsächlich mit 55.000,00 € – wie die Havariekommissare in R. ermittelt haben – zu bemessen ist. Ob die Reste der beiden Packstücke noch irgendwie verlustmindernd verkauft werden können, muss deshalb nicht geklärt werden.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
38
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.