Kurze Verjährung nach § 548 II BGB auch für Ansprüche von Dritten bei eingebrachten Einrichtungen (hier: Kunstinstallation)

OLG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2016 – 2 U 182/14

Kurze Verjährung nach § 548 II BGB auch für Ansprüche von Dritten bei eingebrachten Einrichtungen (hier: Kunstinstallation)

Ein Mietvertrag über Gastronomie entfaltet für die Eigentümer von Sachen, die sich zu Zwecken des Geschäftsbetriebs berechtigterweise in den Mieträumen befinden, eine Schutzwirkung, die eigene Schadenersatzansprüche dieser Dritten begründen kann. Jedenfalls bei einer engen wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung zwischen dem Dritten, in deren Eigentum eine in die Mietsache eingebrachte Einrichtung im Sinne des § 538 Abs. 2 BGB steht, und der Mieterin ist im Falle der Beschädigung dieses Eigentums die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB auf Ansprüche des Dritten entsprechend anwendbar.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. – 4. Zivilkammer – vom 27.8.2014 (Az.: 2-04 O 479/13) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.950.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadenersatz wegen der Weggabe und teilweisen Zerstörung einer Kunstinstallation des Künstlers A. Diese Kunstinstallation befand sich in den von der B GmbH noch als Gesellschaft in Gründung mit Mietvertrag vom 23.5./29.5.2007 (Anlage K 1, Blatt 14 ff., Anlage BK 8, 393 ff. der Akte) zum 1.7.2007 angemieteten Räumlichkeiten der Beklagten in der Liegenschaft C-Straße … in O1.

Gemäß § 2.1 des Mietvertrages erfolgte die Vermietung der Räumlichkeiten zur Nutzung als Bistro-, Kunst- und Ausstellungs-, Clubbing- und Eventfläche. Der für diesen Nutzungszweck erforderliche Aus- und Umbau des Mietobjekts erfolgte gemäß § 3.1 des Mietvertrages eigenverantwortlich auf eigene Rechnung durch die Mieterin, jedoch in Abstimmung mit der Beklagten gemäß der von der Mieterin erstellten und dem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Anlage K 1, Blatt 14 ff., 47 ff. der Akte). Gemäß § 10.3 des Mietvertrages war die Mieterin berechtigt, während der Mietdauer bauliche Veränderungen innerhalb des Mietobjekts, die sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes für erforderlich hielt, auf ihre Kosten vorzunehmen, sofern sie keine statischen Eingriffe oder Eingriffe in die zentrale Gebäudetechnik erforderten, nicht Leitungsstränge des Mietobjekts und/oder des Gesamtobjekts berührten und den Charakter des Mietobjekts und/oder des Gesamtobjekts nicht wesentlich änderten. Sofern die Mieterin bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die nicht vom Aus- und Umbau gemäß der Anlage 2 des Vertrages umfasst sind, konnte die Beklagte gemäß § 15.6 des Vertrages bei Beendigung des Mietvertrages von der Mieterin die kostenlose Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Erstattung der hierfür erforderlichen Kosten verlangen. Sollten bauliche Veränderungen nicht entfernt werden, so sollten diese mit Beendigung des Mietvertrages in das Eigentum des Vermieters übergehen, ohne das eine Entschädigung oder ein Ausgleich an die Mieterin zu zahlen sei. Im Übrigen war das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 15.1 des Vertrages vollständig geräumt zurückzugeben. Sofern die Mieterin nach Auszug aus dem Mietobjekt vertragswidrig Gegenstände zurückließ, sollte die Beklagte diese gemäß § 15.10 des Vertrages auf Kosten der Mieterin vernichten oder sonst wie entsorgen lassen können, ohne zur weiteren Aufbewahrung solcher Gegenstände verpflichtet zu sein.

Gesellschafter der B GmbH i.G. ebenso wie der späteren B GmbH waren die Kläger sowie deren Bruder, der Zeuge D1, und E; Geschäftsführer der Gesellschaft waren D1 und der Kläger zu 1).

Der … an der … O1 A gestaltete die Innenräume des Clubs vom Empfangsbereich bis hin zu der Toilettenanlage, indem er wie aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern sowie Kopien von Lichtbildern (Anlage K 4, Blatt 64 ff., Anlagen BK 9 ff., 442 ff. der Akte) in Verbindung mit den vorgelegten Plänen des Mietobjekts (Anlage BK 8, Blatt 393 ff., Blatt 426 ff. der Akte) ersichtlich an der Decke ca. 3.000 Glühbirnen anbrachte, er Trennwände bearbeitete und die Raucher-Lounge mit einer Vielzahl an Einzelobjekten wie Tischen und Hockern gestaltete. Dieser Ausbau war der Beklagten bekannt. Der Geschäftsbetrieb der B GmbH wurde im Juni 2009 eröffnet (Lichtbilder Anlagen BK 4, BK 5, Blatt 261 f. der Akte).

Wegen Zahlungsverzuges der B GmbH kündigte die Beklagte das Mietverhältnis, zunächst zum 6.4.2010 und sodann nochmals mit Schreiben vom 11.10. und 9.11.2010. Nachdem die Mietvertragsparteien sich zunächst in einem gerichtlichen Räumungsvergleich geeinigt hatten, kam es wegen erneuten Zahlungsverzuges am 19.3.2012 zur Räumung der Mietflächen. Hierbei waren die Kläger, ihr Bruder D1 sowie für die Beklagte ihr Mitarbeiter, der Zeuge F, anwesend. Ausweislich des Vollstreckungsprotokolls (Anlage K 7, Blatt 69 f. der Akte), welches auf Seiten der Mieterin Herr D1 unterzeichnete, wurden die der Schuldnerin gehörenden Sachen in den Räumen belassen. Ferner wurde vereinbart, dass der Mieterin bis zum 2.4.2012 unter Terminabsprache mit dem Hausmeister, dem Zeugen G, die Möglichkeit gegeben werde, alle Gegenstände heraus zu räumen. Dann dürften alle sich noch in den Räumen befindlichen Gegenstände vernichtet werden.

Wegen der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Beteiligten sowie A wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die B GmbH war an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses und einem Neuabschluss des Mietvertrages interessiert. Die Beklagte bot die Räume einschließlich der noch in den Räumen befindlichen Kunstinstallation im Juni 2012 zur Weitervermietung als Gastronomiebetrieb an. Zu einem Vertragsschluss kam es nicht, da die Interessenten nicht bereit waren, dem Wunsch der Beklagten entsprechend auf die geplante Zusammenarbeit mit den Klägern sowie deren Bruder D1 zu verzichten. In der Folgezeit gab die Beklagte das Vorhaben auf, die Räume weiter als Gastronomiebetrieb zu nutzen, und ließ sie zu Büroräumen umbauen. Von Ende September 2012 an ließ die Beklagte die Räume vollständig ausräumen und verbliebene Inventarteile entsorgen. Dabei ließ sie auch die Kunstinstallation aus den Räumen entfernen und gab sie teilweise an Dritte ab oder ließ sie vernichten. Einzelne Teile befanden sie sich nachfolgend in anderen O1er Lokalen.

Die Kläger verlangen nunmehr aus eigenem und hilfsweise auch aus abgetretenem Recht ihres Bruders D1 von der Beklagten Schadenersatz wegen der Zerstörung und Weitergabe der Kunstgegenstände in Höhe von 2,95 Mio. € nebst Zinsen. Sie behaupten, A habe ihnen persönlich die Kunstinstallation übereignet. Sie seien daher Eigentümer der Installation mit Ausnahme der Glühbirnen, welche die B GmbH immer wieder ersetzt habe. Die Beklagte habe ihnen nach dem 19.3.2012 den Zugang zu den Räumen verwehrt, so dass sie die Installation nicht hätten ausbauen können. Die Installation habe aufgrund des gestiegenen Renommees von A erheblich an Wert gewonnen gehabt. Die H GmbH habe durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter J bereits im Jahre 2011 im Zuge einer Darlehensgewährung in Höhe von 350.000,- € für die Kunstinstallation einen Kaufpreis von 2,95 Mio. angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat über die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe ihnen bis zum 2.4.2012 keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten gewährt, die Zeugen D1, G und H vernommen (Protokoll Blatt 183 ff. der Akte) und sodann die Klage durch Urteil vom 27.8.2014, den Klägern zugestellt am 3.9.2014, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern ständen Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht zu, da sie selbst nicht Mieter gewesen seien. Auch ein Schadenersatzanspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis wegen mangelnder Besitzberechtigung der Beklagten stehe ihnen nicht zu, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs an der Kunstinstallation am 19.3.2012 weder Kenntnis davon gehabt habe, dass die Kläger vermeintlich Eigentümer der Kunstgegenstände gewesen seien, noch sie aus Fahrlässigkeit hierüber in Unkenntnis gewesen sei. Vielmehr habe sie frühestens mit Erhalt des Schreibens von A vom 27.4.2012 von dem angeblichen Eigentum der Kläger erfahren. Auch zu einem späteren Zeitpunkt habe sie keine positive Kenntnis von einer gegebenenfalls mangelnden Besitzberechtigung erlangt, insbesondere nicht aus den gewechselten Schreiben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe auch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte den Klägern nach dem 19.3.2012 den Zutritt zu den Mieträumlichkeiten verwehrt hätte. Vielmehr bestehe der Anschein, dass die Kläger sich um eine Räumung der Mietsache nicht bemüht hätten, da sie eine Fortsetzung des Mietverhältnisses angestrebt hätten. Eine Haftung aus Deliktsrecht komme nicht in Betracht, da die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses insoweit abschließend seien. Auch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die Beklagte oder einer angemaßten Eigengeschäftsführung seien nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Mit ihrer am 1.10.2014 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 3.12.2014 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie beanstanden die Beweiswürdigung durch das Landgericht und behaupten, die Zeugen G und F hätten falsch ausgesagt. Sie wiederholen insbesondere ihre Behauptung, der Zeuge D1 habe innerhalb der Frist bis zum 2.4.2012 wiederholt telefonisch mit dem Zeugen G gesprochen, und legt hierzu nunmehr die Rechnung der K GmbH vom 12.4.2012 nebst Einzelverbindungsnachweis (Anlage BK 1, Blatt 254 ff. der Akte) vor. Ferner hätten der Kläger zu 1) sowie Herr D1 am 22.3. sowie 30.3.2012 auch persönlich mit dem Zeugen G gesprochen. Auch mit dem Zeugen F habe Herr D1 in dieser Zeit mehrfach telefonisch gesprochen. Die Kläger behaupten, der Geschäftsführer der Beklagten, Herr L, habe die Kunstgegenstände bereits Anfang Februar 2012 Herrn M zum Kauf angeboten. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass die Raumkunstinstallation in ihrem persönlichen Eigentum gestanden habe. Bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen hätten die Kläger den damaligen Vertreter der Beklagten N darauf hingewiesen, dass die Kunstgegenstände, die A zur Einrichtung in den Club B schaffen werde, in ihrem Eigentum stünden. Dies hätten sie Herrn N gegenüber anlässlich der Eröffnung des Club B am 9.6.2009 wiederholt. An diesem Tage sei der Zeuge F anwesend gewesen, als A erklärt habe, er habe die Raumkunstinstallation ihnen – den Klägern – überlassen. Auch anlässlich der Rückgabe der Mieträume am 19.3.2012 hätten der Kläger zu 1) und der Zeuge D1 den Zeugen F auf ihr Eigentum an der Raumkunstinstallation hingewiesen. Aus dem Verhalten der Beklagten ergebe sich im Übrigen die Absicht, sie zu schädigen. Mit Schriftsätzen vom 8.12. und 11.12.2015 haben die Kläger zu den Bestandteilen der Raumkunstinstallation weiter vorgetragen. Ergänzend berufen die Kläger sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3.12.2014, 12.2., 8.12. und 11.12.2015 sowie 3.2. und 25.2.2016 (Blatt 245 ff., 265 f., 381 ff., 389 ff., 486 f., 494 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.4.2014 ließ die P GbR eine angebliche Forderung des Klägers zu 1) sowie des Herrn D1 aus diesem Rechtsstreit gegen die Beklagte in Höhe von 24.539,15 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 552,80 € pfänden. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21.8.2015 ließen die Q O1 eine angebliche Forderung des Klägers zu 2) aus diesem Rechtsstreit gegen die Beklagte in Höhe von 11.260,58 € sowie Kosten in Höhe von 259,43 € pfänden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 27.8.2014 (Az. 2-04 O 479/13) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2,95 Millionen € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.1.2014) zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an sie und Herrn D1 2,95 Millionen € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18.1.2014) zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, von dem genannten Betrag einen Teilbetrag von 24.539,15 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 552,80 € an die P GbR sowie einen weiteren Teilbetrag von 11.260,58 € sowie Kosten in Höhe von 259,43 € an die Q O1 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie wiederholt insbesondere ihre Behauptung, die Kläger hätten sich erst mit Anwaltsschreiben vom 5.3.2013 (Anlage B 8, Blatt 455 ff. der Akte) nach dem Verbleib der angeblich in ihrem Eigentum stehenden Kunstgegenstände erkundigt. Neuen Vortrag der Kläger rügt sie als verspätet; das neue Vorbringen widerspreche im Übrigen teilweise dem seitens der Kläger erstinstanzlich gehaltenen Vortrag. Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten während der Räumungsfrist jedenfalls nicht versucht, mit dem Zeugen G einen Räumungstermin zu vereinbaren. Es sei stets allein um die Vermietungssituation betreffend die Räumlichkeiten gegangen. Sie weist nochmals darauf hin, dass sie bis zum Erhalt des Schreibens des Klägervertreters vom 19.6.2013 nicht von dem angeblichen Eigentum der Kläger an den Gegenständen gewusst habe. Ihr Mitarbeiter N sei gerade davon ausgegangen, die Kunstinstallation stehe im Eigentum der B GmbH. Den gleichen Schluss habe sie auch aus den E-Mails von A vom 7.4. und 27.4.2012 ziehen müssen. Sie selbst habe auch keinerlei Interesse an den Gegenständen gehabt, vielmehr sei ihr an einer zügigen Räumung gelegen gewesen. Die Beklagte wiederholt ferner ihre Behauptung, die Kunstgegenstände hätten im Falle ihres Ausbaus und ihrer Entfernung aus den Mieträumlichkeiten keinen eigenen Wert mehr gehabt, da ihnen nur im Kontext mit den Räumlichkeiten ein künstlerischer Wert zugekommen sei. Infolge der Beendigung des Mietverhältnisses hätte die Rauminstallation ohnehin aufgelöst werden müssen. Mit Schriftsatz vom 21.1.2016 (Blatt 479 ff., 482 f. der Akte) hat sie im Hinblick darauf, dass das Kunstwerk im Wesentlichen aus fest eingebauten Einrichtungen bestanden habe, die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3.3., 21.8. und 9.12.2015 sowie 21.1.2016, (Blatt 270 f., 318 ff., 371 ff., 479 ff. der Akte) verwiesen.

Die Kläger sind der Ansicht, ihre Ansprüche verjährten nicht in der kurzen mietrechtlichen Verjährungsfrist, sondern nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung des § 548 Abs. 2 BGB sei nach der Intention des Gesetzgebers nur ausnahmsweise und jedenfalls nicht auf Ansprüche der Kläger als vom Mieter verschiedener Dritter anzuwenden. Es fehle bereits an einer Regelungslücke im Gesetz. Die Beklagte könne sich auf einen etwaigen Eintritt der Verjährung jedenfalls nicht berufen, da sie die Entfernung der Kunstinstallation durch sie vereitelt habe.

Durch Auflagen- und Beweisbeschluss gemäß § 358 a ZPO vom 13.11.2015 hatte das Gericht die Vernehmung von Zeugen angeordnet. Mit Verfügung vom 29.2.2016 hat es den Parteien mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte von einer Vernehmung der Zeugen abgesehen wird.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). In der Sache hat sie im Ergebnis keinen Erfolg.

Zwar kann der geltend gemachte Ansprüche der Kläger aus eigenem und gegebenenfalls aus abgetretenem Recht des Zeugen D1 gegen die Beklagte auf Schadenersatz wegen der Vernichtung und Weggabe der Kunstinstallation dem Grunde nach bestehen, sofern sie Eigentümer der Kunstinstallation waren. Die Beklagte kann aber nunmehr unabhängig von dem Bestehen eines Anspruchs der Kläger die Zahlung verweigern, nachdem sie mit Schriftsatz vom 21.1.2016, Seiten 4 f., die Einrede der Verjährung erhoben hat (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Erhebung der Einrede der Verjährung ist auch in der Berufungsinstanz noch möglich, da die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. BGHZ (GS) 177, 212 ff.). Die besonderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO gelten hierbei nicht.

Jegliche Schadenersatzansprüche der Kläger setzen voraus, dass sie entweder allein oder gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Zeugen D1, der seine Ansprüche gemäß Vereinbarung vom 10.3.2014 (Anlage K 19, Blatt 138 f. der Akte) vorsorglich an sie abgetreten hat (§ 398 BGB), Eigentümer der in den Mieträumen befindlichen Kunstinstallation waren. Unstreitig hat A selbst die Installation in den Räumen angebracht mit Ausnahme der Leuchten, bei deren Anbringung er die Kläger lediglich beraten haben soll, was aber an der Einschätzung der Eigentumsverhältnisse nichts ändert. Unstreitig hat A die gesamte Installation verschenkt und damit übereignet. Hierbei kommt eine Übereignung an die B GmbH bzw. GmbH i.G., in Betracht, deren Vermögen mit Entstehen der GmbH auf diese übergegangen wäre (vgl. BGH, NJW 1981, 1373 ff. [BGH 09.03.1981 – II ZR 54/80]), oder an die Kläger bzw. sie und ihren Bruder, den Zeugen D1. Die Übereignung erfolgte durch die Übergabe sowie die Einigung mittels wechselseitiger Willenserklärungen (§ 929 BGB), deren Inhalt durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln ist. Dabei ist maßgebend der Inhalt der Erklärung des A. Die Annahmeerklärung auf Seiten der B GmbH bzw. der Kläger entspricht dann aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers inhaltlich der Erklärung des A.

Eine Übereignung an die Kläger ist nicht deshalb teilweise ausgeschlossen (§ 93 BGB), weil in die Räume fest eingebaute Gegenstände der Kunstinstallation durch ihren Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden wären und daher die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks Eigentümerin geworden wäre (§ 946 BGB). Denn sie waren nicht zur Herstellung des Gebäudes eingefügt (§ 94 Abs. 2 BGB), sondern wurden nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt (§ 95 Abs. 2 BGB). Die B GmbH war nach den Regelungen des Mietvertrages berechtigt, die Kunstinstallation wieder zu entfernen; bei Beendigung des Mietverhältnisses konnte die Beklagte gemäß § 15.5 und § 15.6 des Mietvertrages die Entfernung solcher baulicher Veränderungen an dem Gebäude und die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Eine raumbezogene Kunstinstallation kann zwar dennoch den Zweck haben, endgültig in dem Gebäude zu verbleiben; dies ist aber vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelung den Umständen nicht hinreichend zu entnehmen.

Die Kläger haben behauptet, sie seien persönlich Eigentümer der Kunstinstallation geworden, da A sie ihnen persönlich, nicht der B GmbH i.G. schenkweise übereignet habe. Aus dem Vortrag ergibt sich nicht, A habe zwischen diesen beiden Möglichkeiten ausdrücklich differenziert und ausdrücklich geäußert, er wolle die Installation an die Kläger persönlich übereignen. Demzufolge ist seine nur allgemein vorgetragene Äußerung aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers in der Situation der Kläger auszulegen. Maßgebend ist hierbei die Situation zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen. Später erfolgte Äußerungen insbesondere des A im Rahmen der vorgelegten Korrespondenz können hierbei ebenso wie das spätere Verhalten der Kläger mit herangezogen werden.

Bei der Auslegung der Erklärungen des A ist davon auszugehen, dass er juristisch nicht vorgebildet ist und sich demzufolge über eine solche Differenzierung zwischen der GmbH (i.G.) und den Klägern nicht notwendig Gedanken gemacht haben musste. Er hatte die Installation nach seinen eigenen Angaben in der an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 7.4.2012, die insofern in beiden vorgelegten Varianten (Anlage K 6, Blatt 68 bzw. Anlage B 3, 126 f. der Akte) denselben Wortlaut hat, „…“. Er habe die Kunstwerke „im B“ und „fürs B“ gestaltet. Diese Aussage schließt es keinesfalls aus, dass die Übereignung als an die Kläger persönlich erfolgt anzusehen ist, da A gerade auf ihre persönlichen Leistungen und sinngemäß auf seine persönliche Beziehung zu den Personen abstellt, nicht an die B GmbH i.G. als spätere Betreiberin des zu diesem Zeitpunkt erst vorbereiteten Gastronomiebetriebes. Demgegenüber kann es aber auch als üblich angesehen werden, einen für einen Geschäftsbetrieb zu nutzenden Gegenstand auch gerade dem Träger dieses Geschäftsbetriebes zukommen lassen zu wollen. Mögliche steuerliche Gründe kommen hier allerdings insofern nicht in Betracht, da es sich um eine Schenkung handelte, für welche die B GmbH keine Aufwendungen hatte, die sie steuerlich hätte geltend machen können. Hinzu kommt, dass es sich um einen recht wertvollen Gegenstand handelte, für dessen Schenkung an eine Gesellschaft, die sich noch in Gründung befand, deren Gesellschafter noch aus einer weiteren Person bestehen und deren Gesellschafterbestand sich in Zukunft auch ändern kann, für A grundsätzlich keine Veranlassung bestand. Der Umstand, dass die Kunstinstallation fest mit den Räumlichkeiten verbunden wurde, spricht nicht notwendig für eine Übereignung gerade an die Gesellschaft i.G. als künftige Betreiberin.

Vor Übersendung der E-Mail vom 7.4.2012 hatte A auf die Nachfrage von Seiten der Beklagten mit E-Mail vom 3.4.2012 (Anlage B 1, Blatt 124 der Akte), ob er die Kunst an die B GmbH unter Eigentumsvorbehalt überlassen habe, so dass er bitte für ihre Entfernung sorgen möge, oder ob sie im Eigentum der B GmbH stehe, so dass sie berechtigt sei, die Sachen zu entsorgen, mit E-Mail vom 3.4.2012 (Anlage B 2, Blatt 125 der Akte) antworten lassen, er erhebe keinen Anspruch auf die Sperrholzmöblierung im Raucherraum des B. Da es sich um eine ortsbezogene Gestaltung für das Lokal handele, besitze diese außerhalb des Kontextes keinen künstlerischen Wert und solle am besten zerstört und entsorgt werden. Diese Äußerung lässt jedoch keinen weiteren Schluss darauf zu, wer Eigentümer der Kunstinstallation hatte werden sollen, da die Beklagte in ihrer Anfrage bereits nur die Alternativen des Eigentums von A und der B GmbH vorgegeben und die Möglichkeit des Eigentums der Kläger persönlich nicht erwogen hatte. Im Schreiben vom 27.4.2012 (Anlage B 5, Blatt 130 der Akte) hatte A auf das Schreiben der Beklagten vom 16.4.2012 (Anlage B 4, Blatt 128 f. der Akte) geantwortet, das von ihm gestaltete Mobiliar im Club B gehöre „den Pächtern des Lokals, den Brüdern D & D.“ Die Beklagte möge sich deshalb wegen des Verbleibs „an die Herren D2 und D1“ wenden. Diese Äußerung spricht wegen der Verwendung des Plurals „Pächtern“ und des Nennens der Namen der Personen der Betreiber des Lokals eher für das Eigentum der Kläger und ihres Bruders selbst als für das Eigentum der Gesellschaft B GmbH, schließt allerdings auch eine andere Wertung der Erklärungen zum Zeitpunkt der Übereignung nicht aus, insbesondere weil davon ausgegangen werden kann, dass A sich bei den genannten Äußerungen wie oben dargelegt keine eingehenden und insofern differenzierenden Gedanken gemacht hatte, zumal er nicht zu einer Differenzierung zwischen der GmbH und den Brüdern D aufgefordert worden war.

Der Umstand, dass die Kläger die Schenkung der Kunstinstallation nicht gegenüber dem Finanzamt angaben, konnte darin begründet sein, dass sie seinerzeit von einem Wert von nicht mehr als 20.000,- € ausgingen, wie sie in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erklärten (Protokoll Blatt 151 der Akte), oder dass sie die Angaben pflichtwidrig unterließen. Der Schluss darauf, dass sie selbst von einer Übereignung an die B GmbH i.G. ausgingen, kann hieraus nicht schon gezogen werden. Nicht entscheidend für die Bewertung ist auch der Umstand, dass das Thema der Entfernung der Kunstinstallation aus den Räumen anscheinend nicht ausdrücklich Gegenstand der Gespräche und Vereinbarungen anlässlich der Räumung des Mietobjekts am 19.3.2012 war. Denn dies betraf sowohl die B GmbH als auch die in den Räumen anwesenden Kläger persönlich.

Die B GmbH selbst oder der Insolvenzverwalter hat soweit ersichtlich nie Ansprüche gegen die Beklagte aus Verletzung des Eigentums an der Kunstinstallation geltend gemacht, obwohl gerade im Falle einer Insolvenz der B GmbH hierzu Veranlassung bestanden hätte. Dies kann allerdings unterschiedliche Gründe haben, die nicht bekannt sind und zu denen die Parteien nicht vorgetragen haben.

Sofern die Kläger und gegebenenfalls der Zeuge D1 Eigentümer waren, ist eine Aufgabe ihres Eigentums durch Belassen der Kunstinstallation in den Mieträumen nicht anzunehmen (§ 959 BGB). Schon im Hinblick auf den erkennbar erheblichen Wert einer solchen Kunstinstallation kann in dem bloßen Unterlassen des Ausbaus, der zum einen wohl nicht ganz einfach zu bewerkstelligen war und zum anderen die Kunstinstallation des A unmittelbar zerstört hätte, eine Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, mangels ausreichender hierfür sprechender Anhaltspunkte nicht gesehen werden. Dagegen spricht zudem, dass die vormalige Mieterin noch geraume Zeit nach der Räumung der Mietsache am 19.3.2012 über eine Fortsetzung des Mietvertrages verhandeln wollte und die Kläger zudem hofften, jedenfalls durch die Anmietung der Räume durch einen Dritten das Lokal mit der darin befindlichen Kunstinstallation, die einen wesentlichen Teil des Charakters der Räume ausmachte, weiterbetreiben zu können. Die Mietvertragsparteien hatten bereits nach erheblichen Zahlungsrückständen und daraus resultierenden außerordentlichen Kündigungen vom 6.4., 11.10. und 9.11.2010 im Jahre 2011 wiederholt eine Fortsetzung des Mietverhältnisses vereinbart. Die Zahlungsrückstände waren jeweils zunächst insgesamt ausgeglichen worden. Vor diesem Hintergrund bestand auf Seiten der GmbH und ihren Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern seinerzeit die Hoffnung, nochmals eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses oder einen neuen Vertragsabschluß mit der Beklagten zu erreichen. Auch dies war der Beklagten erkennbar.

Damit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen hinreichenden Erkennbarkeit eines Verzichtswillens der Kläger und des D1. An das Vorliegen des Willens, auf etwaige Rechte zu verzichten, wofür zudem keinerlei Veranlassung bestanden hätte, sind strenge Anforderungen zu stellen, Der Verzichtswille muss – auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände – unmissverständlich sein (vgl. BGH, NJW 2015, 2324 ff. [BGH 10.06.2015 – VIII ZR 99/14] m.w.N.). Für einen stillschweigenden Verzicht auf erhebliche Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (vgl. BGH, NJW 2015, 2324 ff. [BGH 10.06.2015 – VIII ZR 99/14] m.w.N.). Solche Umstände bestanden bei dieser Kunstinstallation von erkennbar erheblichem Wert jedenfalls nicht.

In Betracht kommt auch eine mindestens konkludente Übereignung von Seiten der B GmbH durch den Geschäftsführer, den Zeugen D1, an die Kläger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Zu den Verhältnissen der GmbH ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere zu einer etwaigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zu dem Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer. Gleiches gilt für eine etwaige Eigentumsübertragung. Die Abtretungsvereinbarung vom 10.3.2014 wäre nach Löschung der GmbH am 21.1.2013 zu spät erfolgt.

Ob die Kläger und gegebenenfalls D1 Eigentümer der Kunstinstallation geworden waren, hätte demzufolge durch eine Beweisaufnahme über die Erklärungen des A im Zusammenhang mit seiner Schenkung der Kunstinstallation durch seine Vernehmung als Zeuge und anschließende rechtliche Wertung der festgestellten Tatsachen geklärt werden müssen.

Ein Anspruch der Kläger – ihr Eigentum an der Kunstinstallation unterstellt – kann als Schadenersatzanspruch aus dem Mietvertrag als einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis oder nach Deliktsrecht bestehen.

Zwar waren die Kläger sowie D1 selbst nicht Mieter der Räume, sondern allein die B GmbH, so dass ihnen primärvertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Beklagte nicht zustanden. Der Mietvertrag entfaltete aber hinsichtlich des in die Mieträume eingebrachten Eigentums Dritter eine Schutzwirkung, die eigene Ansprüche dieser Dritten begründen kann. Bei dem Mietvertrag über die Gaststättenräume handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter hinsichtlich der Eigentümer von Sachen, die sich für Zwecke des Geschäftsbetriebs berechtigterweise in den Mieträumen befinden (vgl. BGH, NJW 2009, 142 ff. [BGH 22.10.2008 – XII ZR 148/06]; 1968, 885 ff.; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 328, Rdnrn. 13 ff., 19, 28 f. m.w.N.). Die Beklagte als Vermieterin traf grundsätzlich die vertragliche Nebenpflicht, Beschädigungen der in die Mieträume eingebrachten Sachen zu unterlassen. Diese Pflicht hat sie durch Abbau und Weggabe der Teile der Kunstinstallation verletzt, wenn sie nicht hierzu berechtigt war.

Die Berechtigung der Beklagten hierzu ergab sich im Verhältnis zu den Klägern und dem Zeugen D1 nicht aus der in dem Räumungstermin zwischen der Beklagten, vertreten durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen F, und dem für die GmbH als Schuldnerin handelnden Zeugen D1 getroffenen Vereinbarung, nach dem 2.4.2012 sei die Beklagte berechtigt, alle noch in den Räumen befindlichen Gegenstände zu vernichten. Diese Vereinbarung wurde schriftlich in dem Räumungsprotokoll niedergelegt. Der Zeuge D1 handelte bei der Unterzeichnung des Räumungsprotokolls ersichtlich ausschließlich als Geschäftsführer der B GmbH und für diese. Eine Einverständniserklärung der B GmbH war, sofern diese nicht Eigentümerin der Kunstinstallation war, grundsätzlich nicht geeignet, deren Vernichtung oder ihrer Weggabe an Dritte zu Lasten der Eigentümer wirksam zuzustimmen. Dies gilt entsprechend für die Klauseln in § 15.6 und § 15.10 des Mietvertrages, in denen vereinbart ist, dass in den Räumen verbliebene bauliche Veränderungen in das Eigentum der Beklagten übergehen und vertragswidrig zurückgelassene Gegenstände von ihr vernichtet oder sonst wie entsorgt werden können. Auch diese Klauseln beziehen sich ersichtlich nur auf im Eigentum der Mieterin stehende Einbauten oder Gegenstände, da die B GmbH nicht ohne weiteres über das Eigentum Dritter verfügen durfte.

Eine Einwilligung der Eigentümer mit der Vernichtung der Kunstinstallation ergab sich auch nicht daraus, dass die B GmbH bzw. der Zeuge D1 von den Klägern als Eigentümern bevollmächtigt gewesen wäre, dieses Einverständnis zu ihren Lasten zu erklären (§ 164 Abs. 1, § 167 BGB). Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 7.4.2014, Seite 5, (Blatt 153 ff., 157 der Akte) vorgetragen, die Kläger, die bei dem Räumungstermin anwesend waren, hätten die von dem Zeugen D1 abgegebene Erklärung gekannt und ihr dennoch nicht widersprochen. Die Kläger haben dies mit Schriftsatz vom 8.5.2014, Seite 3, (Blatt 165 ff., 167 der Akte) insoweit in Abrede gestellt, als sie vortragen, sie seien zwar im Rahmen der Übergabe „in den mehreren hundert Quadratmeter großen Räumlichkeiten anwesend“ gewesen, hätten aber nicht an dem Übergabeprotokoll mitgewirkt und dieses auch nicht für sich mitunterzeichnet. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, woraus sich das Einverständnis der Kläger mit einer Vernichtung der Kunstinstallation ergeben soll. Ein Einverständnis könnte sich aus den Umständen und dem mangelnden Eingreifen der Kläger gegenüber dem Handeln der Mietvertragsparteien im Angesicht der bevorstehenden Räumung ergeben. Dies ist aber entsprechend der obigen Begründung ebenso wenig anzunehmen wie ihre Absicht der Eigentumsaufgabe. Zum damaligen Zeitpunkt hofften die Kläger ebenso wie der Zeuge D1 noch auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses oder einen Neuabschluss eines Mietvertrages, was sich auch aus den Aussagen der Zeugen G und F in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (Protokoll Blatt 186 ff. der Akte) ergibt. In diesem Fall hätte die Kunstinstallation in den Räumen verbleiben können. Eine vorherige Entfernung der Kunstinstallation im Zuge der Räumung hätte diese hingegen unmittelbar zerstört und ihren Wert vernichtet, da ein Neuaufbau durch die Kläger selbst nicht mehr zu einer Installation des Künstlers A hätte führen können.

Bei der Auslegung des Verhaltens der Kläger im Hinblick auf eine mögliche konkludente Erklärung des Einverständnisses mit einer möglichen späteren Zerstörung ihres Eigentums ist auch zu berücksichtigen, welche Bedeutung die Erklärung in dem Räumungsprotokoll hatte, „Gegenstände“ könnten „herausgeräumt“ werden, nach Ablauf der Frist des 2.4.2012 könnten noch in den Räumen befindlichen „Gegenstände“ vernichtet werden. Bei der Auslegung einer Erklärung ist nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen (§ 133 BGB). Mit „Gegenständen“ gemeint sind jedenfalls jegliche Einrichtungsgegenstände, die zum Betrieb des Gastronomiebetriebes in die Räume eingebracht worden waren. Bei einer solchen Vereinbarung geht normalerweise keine der Parteien davon aus, der Mieter werde tatsächlich Gegenstände von erheblichem Wert in den Mieträumen hinterlassen. Dies wird auch in den in § 15.6 und § 15.10 des Mietvertrages geregelten unterschiedlichen Rechtsfolgen für verbliebene bauliche Veränderungen und zurückgelassene Gegenstände deutlich. Während bauliche Veränderungen in das Eigentum des Vermieters übergehen sollten, wurden bei zurückgelassenen Gegenständen lediglich die Möglichkeiten des Vernichtens oder der Entsorgung genannt. Ebenso wird in dem Räumungsprotokoll lediglich die Möglichkeit der Vernichtung zurückgelassener Gegenstände genannt. Dies kam allerdings für die Kunstinstallation grundsätzlich nicht sinnvoll in Betracht, da sie für jedermann erkennbar von ganz erheblichem Wert war und sie für eine weitere Nutzung der Räume als Gastronomiebetrieb ohne Einschränkung weiter nutzbar war und sie sogar den Mietwert der Räume erhöhen würde. Bei einer solchen Kunstinstallation von ganz erheblichem Wert hätte sich demzufolge angeboten, nicht nur die Möglichkeit des Vernichtens, sondern auch diejenige einer Weiterverwendung zu nennen, zumal zu diesem Zeitpunkt eine Weiternutzung unter Einbeziehung der Kunstinstallation noch erwogen worden war, welche ersichtlich den Wert des Mietobjekts hätte erhöhen können.

Ferner konnte die Kunstinstallation nicht einfach „herausgeräumt“ werden, vielmehr mussten die fest mit dem Gebäude verbundenen Bestandteile der Kunstinstallation sorgfältig und fachgerecht ausgebaut werden, damit sie möglichst wenig zerstört wurden. Denn ihre Zerstörung würde auch im Falle ihres Wiederaufbaus unmittelbar ihren Charakter als Werk des Künstlers A infrage stellen. Dies gilt insbesondere für die beschriebenen Wände im Bereich der Toiletten und Waschräume (vgl. Fotokopie des Lichtbildes Anlage K 5c, Blatt 67 der Akte). Diese stellten ausweislich eines Zeitungsartikels (Anlage K 3, Blatt 61 ff. der Akte) einen „grafischen Traum in Schwarz und Weiß“ dar. „Über Wände, Böden und Waschtische ergießen sich eingescannte Handschriften, die Texte handeln von Musik und Kunst.“ Ein bloßes „Herausräumen“, noch dazu innerhalb von insgesamt zwei Wochen nach vorheriger Terminvereinbarung war insoweit praktisch nicht denkbar und damit wohl auch nicht gemeint. Auch wäre ein Ausbau nicht ohne ein von dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen F, in der an den Hausmeister, den Zeugen G, gerichteten E-Mail vom 19.3.2012 (Anlage K 18, Blatt 93 der Akte) ausdrücklich untersagtes Beschädigen der Mietsache möglich gewesen. Von einem Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes der Räume war keine Rede.

Eine Auslegung, welche die Kunstinstallation und die zugehörigen beweglichen Gegenstände als nicht von den in dem Räumungsprotokoll genannten „Gegenständen“ umfasst sieht, hätte allerdings zur Folge, dass der Verbleib der Kunstinstallation in der anlässlich des Räumungstermins am 19.3.2012 getroffenen Vereinbarung der Mietvertragsparteien nicht geregelt worden war. Dies würde dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.3.2015, Seite 11, (Blatt 281 ff., 291 der Akte) entsprechen, im Räumungstermin vom 19.3.2012 sei „überhaupt nicht“ über die Kunstinstallation gesprochen worden. Nach der von ihr in diesem Rechtsstreit geäußerten Auffassung, die Kunstinstallation sei bereits mit ihrem Einbau gemäß den §§ 93, 94 BGB in ihr Eigentum übergegangen, wäre dies auch konsequent. Die Kläger haben allerdings die Richtigkeit dieses Vorbringens der Beklagten bestritten. Nachdem der Kläger zu 2) noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 12.3.2014 (Blatt 150 ff., 151 der Akte) erklärt hatte, im Räumungstermin vor Ort sei mit der Gerichtsvollzieherin nicht darüber gesprochen worden, dass sich die Gegenstände im Eigentum der Kläger befänden, behaupten sie in ihrer Berufungsbegründung nunmehr, ausdrücklich über die Kunstinstallation gesprochen zu haben.

Sofern die Beteiligten in dem Räumungstermin keine Vereinbarung über den Verbleib der Kunstinstallation getroffen haben sollten, erschiene dies zwar als ungewöhnlich, aber gerade im Hinblick auf die Besonderheiten einer solchen eingebauten Kunstinstallation als durchaus möglich. Die Vertragsparteien verhandelten seinerzeit unstreitig noch über eine Fortsetzung des Mietvertrages, jedenfalls wurden vonseiten der B GmbH solche Gespräche initiiert und von der Beklagten zumindest mit Dritten auch geführt. Unabhängig davon, ob die Beklagte überhaupt noch bereit war, das Mietverhältnis möglicherweise mit der B GmbH bzw. den Brüdern D fortzusetzen, oder ob sie das bereits zu diesem Zeitpunkt von vorneherein ablehnte, war ihr jedenfalls klar ersichtlich, dass die Kläger bzw. die B GmbH eine Fortsetzung des Mietverhältnisses anstrebten. Dies war ihnen in der Vergangenheit auch bereits zweimal trotz erheblichen Zahlungsverzuges und Vorliegen eines Räumungs- und Herausgabetitels gelungen. Im Falle der Fortsetzung des Mietverhältnisses wäre ein Ausbau der Kunstinstallation nicht nur sinnlos gewesen, sondern würde diese bereits teilweise unwiederbringlich zerstören. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den erheblichen Wert der Kunstinstallation ist nicht ohne weiteres anzunehmen, die gewährte Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen nach Terminvereinbarung „Gegenstände heraus zu räumen“, würde auch den – wie dargelegt sorgfältig und fachgerecht durchzuführenden -Ausbau der Kunstinstallation umfassen. Damit fehlte es zunächst an einer Vereinbarung über den weiteren Verbleib der Kunstinstallation.

Allerdings gehen die Kläger nach ihrem Vorbringen in dem Rechtsstreit selbst davon aus, sie hätten nicht nur sonstige Einrichtungsgegenstände, sondern auch die Kunstinstallation innerhalb der bis zum 2.4.2012 laufenden Frist herausräumen müssen. Dafür, dass die Kläger und der Zeuge D1 dies tatsächlich seinerzeit so gesehen haben, sprechen allerdings keine weiteren Umstände. Die Beklagte selbst beruft sich darauf, die Kläger hätten sich während der Räumungsfrist nicht um einen Ausbau der Kunstinstallation bemüht und sich erst mit Schreiben vom 5.3. und 19.6.2013 (Anlage B 7, Blatt 134 ff., Anlage BK 17, Blatt 455 ff. der Akte) nach dem Verbleib der Kunstinstallation erkundigt. Auch in der von den Klägern vorgelegten E-Mail vom 21.3.2012 (Anlage K 19, Blatt 94 der Akte), deren Zugang die Beklagte in Abrede stellt, ist zwar um die Möglichkeit der Räumung ersucht, aber in keiner Weise auf eine Entfernung der Kunstinstallation Bezug genommen. Daraus kann darauf zu schließen sein, dass die Kläger sich lediglich in der Prozesssituation und vor allem im Hinblick auf den Beweisbeschluss des Landgerichts vom 28.5.2014 (Blatt 172 der Akte) einen Vorteil von dieser Behauptung versprachen. Danach käme es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Kläger bzw. die B GmbH die Beklagte in der Zeit vom 19.3. bis zum 2.4.2012 aufforderten, die Kunstinstallation auszubauen oder ihnen dies zu gestatten, da ein Einverständnis hiermit unabhängig davon nicht bestand.

Mit der Entsorgung oder Weggabe der Kunstinstallation verletzte die Beklagte damit grundsätzlich ihre Pflicht, das in die Mieträume eingebrachte Eigentum Dritter nicht zu beschädigen.

Von einem Verschulden der Beklagten ist im Rahmen eines vertraglichen Schadenersatzanspruchs grundsätzlich auszugehen. Darlegungs- und beweispflichtig für das Fehlen ihres Verschuldens ist die Beklagte (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).

Unstreitig hat die Beklagte sich vor Entsorgung der Kunstgegenstände nicht nochmals an die GmbH oder die Brüder D gewandt. Sofern sie sich über den Umfang ihrer Berechtigung, die Bestandteile der Kunstinstallation zu entfernen und zu entsorgen, irrte, handelte es sich um einen das Verschulden nicht ausschließenden Verbotsirrtum. Ebenso, wie sie sich bei A nach dessen möglichen Rechten erkundigte, war es ihr im Hinblick auf den erheblichen Wert einer solchen Kunstinstallation ohne weiteres zumutbar und auch möglich, sich insoweit an die Kläger oder jedenfalls an die B GmbH zu wenden und ausdrücklich nachzufragen, ob an der Kunstinstallation Rechte Dritter bestehen, und um sicherzustellen, dass sich das im Räumungstermin erklärte Einverständnis auch auf die Kunstinstallation erstreckte, bevor sie diese wertvolle Installation zerstörte und entfernte.

Zwar darf ein Vermieter grundsätzlich davon ausgehen, dass die in den Mieträumen befindlichen Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen. Dies gilt aber gerade in einem gewerblichen Mietverhältnis nicht uneingeschränkt. In Betracht kommt das Eigentum Dritter insbesondere aufgrund eines Eigentumsvorbehalts oder einer Sicherungsübereignung oder gegebenenfalls einer anderweitigen Miete von Einrichtungsgegenständen. Bei einer derartigen – ersichtlich wertvollen -Kunstinstallation in gastronomisch, insbesondere als Club genutzten Räumen kommt stets das Eigentum Dritter in Betracht, welche die Kunstgegenstände dem gewerblichen Betreiber des Clubs zur Verfügung gestellt haben. Dementsprechend hat die Beklagte auch bei A mit E-Mai vom 3.4.2012 (Anlage B 1, Blatt 124 der Akte) ausdrücklich nachgefragt, ob er die Kunst der B GmbH gegebenenfalls unter Eigentumsvorbehalt überlassen hat. Sie hat nicht – lediglich -wegen eines möglichen Urheberrechts nachgefragt. Nach ihren eigenen Angaben im Anwaltsschreiben vom 15.4.2013 (Anlage K 9, Blatt 72 ff., 77 der Akte) hatte sich auch hinsichtlich fast aller anderen in den Räumen befindlichen Gegenstände herausgestellt, dass diese nicht der GmbH gehörten, sondern Dritten. Im Übrigen ist die Annahme, dass eine noch zu gründende GmbH über solches Vermögen verfügt, schon im Hinblick auf die mit dieser Rechtsform angestrebte Haftungsbeschränkung jedenfalls nicht wahrscheinlich. Hier gelten gleichfalls die oben genannten Erwägungen zur Auslegung der Erklärungen des A hinsichtlich seiner Übereignung der Kunstinstallation an die GmbH i.G. oder die Brüder D persönlich. Hinzu kam der Umstand, dass die seinerzeit in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH ebenso wie nachfolgend der Insolvenzverwalter keine Anstalten machte, diese Kunstinstallation von erheblichem Wert selbst zu verwerten. Der von der Beklagten um Auskunft gebetene A konnte gar nicht wissen, ob nach dem Erstellen des Kunstwerks möglicherweise noch ein Eigentumswechsel zwischen den Beteiligten oder an Dritte erfolgt ist, beispielsweise auf das angebliche Kaufangebot eines Dritten aus dem Jahre 2011 hin. Demzufolge konnten die Auskünfte des A der Beklagten allein die Gewissheit verschaffen, dass dieser keine Ansprüche auf die Kunstinstallation erheben würde. Zu weiteren Erklärungen war er weder in der Lage noch im Verhältnis zur B GmbH befugt. Die Umstände, welche für oder gegen das Eigentum der GmbH oder der hinter ihr stehenden natürlichen Personen sprechen, waren grundsätzlich auch der Beklagten erkennbar oder auch bekannt. Damit durfte sie allein aufgrund der nicht eindeutigen Angaben des A nicht davon ausgehen, gerade die B GmbH sei Eigentümer der Kunstinstallation geworden und geblieben.

Die Beklagte durfte sich auch nicht ohne weiteres für berechtigt halten, über die Kunstinstallation zu verfügen, insbesondere sie zu vernichten. Die in dem Räumungsprotokoll vom 19.3.2012 niedergelegte Vereinbarung hatte allein die GmbH geschlossen, so dass die Vereinbarung wie oben ausgeführt auch allein diese, nicht auch die Kläger sowie D1 persönlich, bindet. Die insoweit relevanten Umstände waren der Beklagten gleichfalls erkennbar. Sofern Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Eigentums eines Dritten bestanden, ging die Beklagte mithin im Falle der Vernichtung oder Weggabe von Gegenständen grundsätzlich vorwerfbar ein Risiko der Verletzung der Rechte Dritter ein.

Zwar konnte die Beklagte bei der konkreten Sachlage zugleich erwarten, dass die Kläger sowie D1, die teilweise Geschäftsführer der GmbH waren und die sämtlich bei dem Räumungstermin anwesend waren, die Beklagte in dieser Situation, in welcher es um die Räumung der Mieträume ging, auf ihr – angebliches – Eigentum hinwiesen. Selbst wenn die Brüder D persönlich als in den Schutzbereich des Mietvertrages Einbezogene verpflichtet gewesen sein sollten, die Beklagte im Zuge der Räumung auf ihr Eigentum hinzuweisen, würde aber eine dahingehende Pflichtverletzung allein unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen noch nicht jedes Verschulden der Beklagten ausschließen. Vielmehr könnte sie gegebenenfalls ein Mitverschulden auf Seiten der Kläger begründen, was sich auf den Umfang einer Schadenersatzpflicht der Beklagten auswirken könnte (§ 254 Abs. 1, 2 BGB).

Neben einem vertraglichen Anspruch kann den Klägern grundsätzlich auch ein Anspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zustehen, sofern die Kläger und D1 Eigentümer der Kunstinstallation waren (§§ 989, 990 Abs. 1 BGB). Mit einem entsprechenden vertraglichen Anspruch bestünde dabei Anspruchskonkurrenz (vgl. BGH, NJW 1982, 2304 ff. [BGH 14.07.1982 – VIII ZR 161/81]; Palandt/Bassenge, a.a.O., Vorb. v. § 987, Rdnr. 11, 19).

Zwischen den Parteien kann ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bestanden haben. Die Beklagte war allerdings von der Rückgabe des Mietobjekts am 19.3.2012 an bis zu einem etwaigen Begehren vonseiten der Kläger oder des Herrn D1, die Wegnahme der Kunstinstallation zu dulden, zum Besitz auch an der Kunstinstallation berechtigt, da die Beteiligten sie zunächst einverständlich in den Räumen beließen, so dass bis dahin ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nicht vorlag. Erst von einem solchen Begehren der Kläger an war der Besitz der Beklagten unberechtigt, so dass ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis vorliegen konnte (vgl. hierzu BGHZ 31, 129 ff.; Palandt/Bassenge, a.a.O., Vorb. v. § 987, Rdnr. 10 f.). Sofern die Beklagte zunächst davon ausgegangen war, sie sei nicht Eigentümerin der Kunstinstallation, handelte es sich um Fremdbesitz. Mit Ablauf der gemäß Räumungsprotokoll vereinbarten Frist von zwei Wochen am 2.4.2012 und nach Klärung etwaiger Eigentumsrechte des A begründete die Beklagte nach ihrem Vorbringen jedenfalls Eigenbesitz, zu dem sie jedenfalls den Klägern und dem Zeugen D1 gegenüber nicht berechtigt war.

Weitere Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs der Kläger ist, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben war oder sie später von dem Mangel ihres Besitzrechts erfuhr (§ 990 Abs. 1, § 989 BGB). Dabei entspricht die Umwandlung des Fremdbesitzes in Eigenbesitz dem Besitzerwerb im Sinne des § 990 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Rdnr. 11). Die Voraussetzungen des möglichen guten Glaubens auf Seiten der Beklagten zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs oder einer späteren positiven Kenntnis sind zwischen den Parteien streitig. Positive Kenntnis der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt nach Ende ihres Besitzrechts im Sinne des § 990 Abs. 1 S. 2 BGB steht jedenfalls nicht fest, selbst wenn der Beklagten wie oben dargelegt nach dem Inhalt der E-Mail des A vom 7.4.2012 und dessen Schreibens vom 27.4.2012 durchaus Zweifel daran kommen mussten, ob tatsächlich allein die B GmbH, nicht auch oder nur die Kläger persönlich Rechte an der Kunstinstallation hatten. Grobe Fahrlässigkeit reicht aber insoweit nicht aus. Auch insoweit käme daher eine weitere Beweisaufnahme in Betracht.

Deliktische Ansprüche sind im Anwendungsbereich der §§ 987 ff. BGB ausgeschlossen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., Vorb. v. § 987, Rdnr. 18). Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kläger (§ 826 BGB) lag auch unter Zugrundelegung des Vortrages der Kläger nicht vor.

Eine weitere Klärung der Voraussetzungen eines etwaigen Schadenersatzanspruchs der Kläger konnte aber unterbleiben, da einem etwaigen Anspruch der Kläger jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht, so dass die Beklagte die Zahlung verweigern kann.

Etwaige Ansprüche der Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht des Zeugen D1 auf Schadenersatz sind jedenfalls verjährt (§ 548 Abs. 2 BGB). Denn seit der Beendigung des Mietverhältnisses spätestens am 19.3.2012 waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 17.12.2013 jedenfalls mehr als sechs Monate vergangen. Ein Sachverhalt, welcher die Hemmung der Verjährung zur Folge gehabt hätte, ist nicht vorgetragen, insbesondere nicht mit Schriftsatz vom 3.2.2016 (§§ 203 ff. BGB).

Die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB, nach welcher Ansprüche eines Mieters gegen den Vermieter auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung mit Ablauf von sechs Monaten seit der Beendigung des Mietverhältnis verjähren, ist auf die seitens der Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz anwendbar.

Den Klägern kann nach ihrem Vortrag wie oben dargelegt als Eigentümern bzw. Berechtigten der Kunstinstallation gegen die Beklagte aus dem Mietvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein vertraglicher Anspruch auf Schadenersatz wegen der Zerstörung bzw. Weggabe von Teilen der Kunstinstallation zustehen (§ 280 Abs. 1, § 249 BGB).

Dieser vertragliche Anspruch der Kläger und des Zedenten D1 als Dritter können aber nicht weiter gehen, als Ansprüche der Mieterin selbst gingen. Soweit die Kläger sowie der Zeuge D1 aufgrund ihres Eigentums an der Kunstinstallation in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen waren, müssen sie sich auch die Einwände entgegenhalten lassen, die aus dem Mietverhältnis folgen. Denn der vertragliche Anspruch der Kläger und des Zedenten D1 leitet sich aus den Vertragsbeziehungen der unmittelbaren Vertragspartner her, so dass es folgerichtig ist, daß ihnen keine größeren Rechte zustehen als der Mieterin als der unmittelbaren Vertragspartnerin der Beklagten (vgl. BGH, NJW 1965, 1757 ff. [BGH 23.06.1965 – VIII ZR 201/63]) Ein entsprechender vertraglicher Schadenersatzanspruch der B GmbH als Mieterin wegen der Vernichtung der Kunstinstallation wäre aber verjährt (§ 548 Abs. 2 BGB) mit der Folge, dass die Beklagte die Leistung dauerhaft verweigern kann (§ 214 Abs. 1 BGB).

Der B GmbH als Mieterin stand bis zur Übergabe des Mietobjekts an die Beklagte das mietvertragliche Recht zu, die in das Mietobjekt eingebrachte Kunstinstallation wegzunehmen, unabhängig davon, ob sie auch Eigentümerin der Kunstinstallation war (§ 539 Abs. 2 BGB). Es handelte sich bei dieser Kunstinstallation um eine Einrichtung in diesem Sinne, nicht um eine bewegliche Sache, welche die Mieterin jederzeit hätte wegnehmen können. Denn diese Kunstinstallation war in ihren wesentlichen Teilen in das Gebäude fest eingebaut und darum mit der Mietsache verbunden und war dabei dazu bestimmt, dem Zweck der Mietsache zu dienen. Hierbei wird die Kunstinstallation in ihrer Gesamtheit einschließlich einzelner nicht fest eingebauter Bestandteile als Einheit angesehen. Sie bestand im Wesentlichen aus den auf den vorgelegten Lichtbildern zu sehenden Einbauten an Wänden, Pfeilern und Decken in dem gesamten Objekt. Hinzu kamen weitere Einrichtungen in Gestalt von Tischplatten und Sitzwürfel. Die Kläger haben bereits im Schriftsatz vom 11.3.2014, Seite 7, (Blatt 141 ff., 147 der Akte) erläutert, dass es sich nicht lediglich um eine Ansammlung einzelner Möbelteile, sondern um eine Rauminstallation handelte, deren Teile in der Zusammenschau zu bewerten seien. Hierzu gehöre insbesondere die Lichttechnik mit über 3.000 Leuchten/Glühbirnen nebst dem Gesamt-Design vom Empfangsbereich bis hin zu der Toilettenanlage. Diese Beschreibung wird durch die Angaben in den Schriftsätzen vom 8.12. und 11.12.2015 nebst Anlagen (Blatt381 ff., 389 ff. der Akte) weiter erläutert. Danach war die gesamte von A entworfene in schwarz und weiß gehaltene Inneneinrichtung des Clubs einschließlich der Deckenbeleuchtung Bestandteil des Kunstwerks im Sinne eines Gesamtkunstwerks. Hierzu gehörten die Deckengestaltung, die Sitzgestaltung, die Anordnung der Möbel und deren Gestaltung, die Gestaltung der Wände und Säulen sowie die gesamte Gestaltung der Toilettenräume.

Gerade aus dem Zusammenwirken dieses Gesamtkunstwerks leiten die Kläger den von ihnen behaupteten außerordentlich hohen Wert des Kunstwerks her. Obwohl der Ausbau wohl die teilweise Zerstörung der Installation zur Folge hatte, hätte sie für die Mieterin nach der Wegnahme als Objekt von erheblichem Wert noch eigenständige Bedeutung gehabt. Nach Rückgabe der Mietsache an die Beklagte beschränkte sich dieses Recht der Mieterin auf einen Anspruch auf Gestattung der Wegnahme (§ 258 S. 2 BGB). Sofern dieses Recht zum Zeitpunkt des Ausbaus und der Vernichtung der Kunstinstallation noch bestand und durchsetzbar war, hat die Beklagte es wie dargelegt verletzt, indem sie die Kunstinstallation zerstörte oder weggab, ohne hierzu berechtigt zu sein. Daran konnte sich ein vertraglicher Anspruch der Mieterin gegen die Beklagte auf Schadenersatz anschließen. Auch dieser Anspruch als Sekundäranspruch wäre aber nach Ablauf von sechs Monaten von der Beendigung des Mietverhältnisses an verjährt (§ 548 Abs. 2 BGB; vgl. BGH, NJW 1987, 2861 ff. [BGH 13.05.1987 – VIII ZR 136/86]; 1981, 2564 f.; OLG Düsseldorf, ZMR 2006, 923 ff.; Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaum miete, 2015, § 548, Rdnr. 32).

Gleiches gilt auch für konkurrierende dingliche Ansprüche eines Mieters aus dem Eigentum selbst (vgl. BGH, NJW 1997, 1983 f. [BGH 21.03.1997 – V ZR 217/95]; 1987, 187 ff.; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 548, Rdnr. 7). Denn die Vorschrift des § 548 BGB dient dem Zweck, eine rasche und abschließende Auseinandersetzung der Ansprüche der an einem Mietvertrag Beteiligten nach dessen Beendigung herbeizuführen. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn konkurrierende außervertragliche Ansprüche, die auf demselben Sachverhalt beruhen und die ihrem Wesen nach nur Hilfscharakter tragen, weiter durchsetzbar wären (vgl. BGH, NJW 1974, 743 ff. [BGH 13.02.1974 – VIII ZR 233/72]). Anderes gilt nur für Ansprüche, die aus einer neben dem Mietvertrag bestehenden Rechtsbeziehung der Parteien fließen. Um einen solchen Anspruch handelt es sich bei einem Anspruch allein aus Eigentum ohne eine solche weitere Rechtsbeziehung, insbesondere bei Bestehen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach Aufforderung zur Duldung der Wegnahme (vgl. BGH, NJW 1081, 2564 f.; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 258, Rdnr. 2; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 539, Rdnr. 4) nicht.

Entsprechendes gilt für vertragliche Ansprüche der Kläger und des Zedenten D1, die aus dem Mietvertrag mit der B GmbH als einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herrühren. Ihre Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrages führt jedenfalls unter den konkreten Umständen des Einzelfalls dazu, dass der Anwendungsbereich der mietrechtlichen Verjährungsvorschrift auf ihre Ansprüche erstreckt wird. Auch diese auf dem Mietvertrag beruhenden Ansprüche gehen nicht weiter als entsprechende Ansprüche der B GmbH als Mieterin selbst und unterliegen damit der gleichen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB (vgl. LG Berlin, GE 2013, 269; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 548, Rdnr. 52). Zwischen den Klägern und dem Zeugen D1 einerseits sowie der B GmbH andererseits bestand eine enge wirtschaftliche und vor allem persönliche Verflechtung. Die Kläger sowie der Zeuge D1 waren Gesellschafter der B GmbH, der Kläger zu 1) und der Zeuge D1 auch ihre Geschäftsführer. Ihnen waren sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zwischen der B GmbH und der Beklagten bekannt. Die Kläger, der Zeuge D1 und der weitere Gesellschafter E haben am 23.5.2007 als geschäftsführende Gesellschafter der B GmbH i.G. den Mietvertrag mit der Beklagten unterzeichnet. Die Kläger und der Zeuge D1 haben -ihr Eigentum an der Kunstinstallation unterstellt – das Einbringen der Kunstinstallation in das Mietobjekt gerade zum Zwecke der Ausstattung der Gastronomieräume im Rahmen des von ihnen für die B GmbH i.G. abgeschlossenen Mietvertrages bewusst und gewollt gestattet. Damit haben sie vergleichbar der Mieterin selbst eine entsprechende Disposition über ihr Eigentum getroffen. Ihnen war es deshalb in gleicher Weise wie der Mieterin zumutbar, anlässlich der Rückgabe der Mietsache am 19.3.2012, bei der sie zudem sämtlich anwesend waren, in ihrem Eigentum stehende Einrichtungen, mit welchen die Mietsache bestimmungsgemäß versehen worden war, wegzunehmen bzw. dies im Laufe der Verjährungsfrist von sechs Monaten nachzuholen. Den Klägern und dem Zeugen D1 ist es deshalb zumutbar, dass sie sich die mietrechtlichen Regelungen, zu denen auch die kurze Verjährung gehört, ebenso entgegenhalten lassen müssen, als wären sie selbst Mieter der Räume.

Dies entspricht dem Zweck der Vorschrift des § 548 BGB, eine rasche und abschließende Auseinandersetzung der Ansprüche der an einem Mietvertrag Beteiligten nach dessen Beendigung herbeizuführen. Aus der Sicht der Beklagten war das Auseinanderfallen von Mieterin und – angeblich – Eigentümern der Kunstinstallation nicht ohne weiteres erkennbar und ihr darum möglicherweise gar nicht bekannt, sondern lediglich zufällig. Wäre die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB nicht auch auf Ansprüche der von der Mieterin verschiedenen Eigentümer der Kunstinstallation anwendbar, könnte die kurze Verjährung dadurch ausgehöhlt werden, dass die Mieterin von Beginn an das Eigentum Dritter für die Einrichtung des Mietobjekts verwendete oder das Eigentum an solchen Einrichtungen vor der Rückgabe des Mietobjekts an Dritte übertrug und diese so etwaige Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist verfolgen könnten. Jedenfalls für diese Konstellation besteht eine Regelungslücke, die aufgrund der vergleichbaren Interessenlage eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschrift als geboten erscheinen lässt (vgl. auch BGH, NJW 1986, 254; vgl. hierzu im umgekehrten Fall der Personenverschiedenheit von Vermieter und Eigentümer BGH, NJW 2011, 2717 f. [BGH 29.06.2011 – VIII ZR 349/10]; 1997, 1983 f.).

Damit stehen die Kläger hinsichtlich der Frage der Verjährung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte zwar im Ergebnis schlechter, als wenn sie lediglich einen allgemeinen Anspruch aus ihrem – behaupteten – Eigentum geltend machen könnten, sofern dessen Voraussetzungen vorlägen. Denn dieser Anspruch verjährte innerhalb der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren frühestens vom Schluss des Jahres an, in welchem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Dies ist aber die Folge des von ihnen veranlassten bestimmungsgemäßen Einbaus der Kunstinstallation als Einrichtung in die Mieträume, welche die B GmbH von der Beklagten angemietet hatte. Die Kläger haben ihr – behauptetes – Eigentum der Mieterin bewusst zur Nutzung in den Mieträumen und im Rahmen von deren Nutzungszweck als Bistro-, Kunst- und Ausstellungs-, Clubbing- und Eventfläche zur Verfügung gestellt und sich damit in den Schutzbereich des Mietverhältnisses begeben.

Die Beklagte ist auch nicht gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben, selbst wenn sie die Entfernung der Kunstinstallation durch die Kläger und den Zeugen D1 verhindert haben sollten. Der Eintritt der Verjährung selbst ist von einer etwaigen Kenntnis der Beteiligten oder – sofern nicht die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB vorliegen – von einer etwaigen vorsätzlichen Herbeiführung eines Schadenersatzanspruchs durch den Schuldner unabhängig. Die Beklagte ist auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen (§ 242 BGB). Die Beklagte hat weder unredlich den Eintritt der Verjährung erreicht noch die Kläger daran gehindert, eine Hemmung der Verjährungsfrist, etwa durch rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 BGB), zu erreichen, oder sonst in unredlicher Weise etwa ein widersprüchliches Verhalten gezeigt.

Ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung wegen eines erhöhten Ertragswerts des Mietobjekts infolge vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses früher als vorgesehen (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 294 ff. [BGH 05.10.2005 – XII ZR 43/02]; 2001, 727; WM 1996, 1265 ff. [BGH 08.11.1995 – XII ZR 202/94]), welcher möglicherweise noch nicht verjährt wäre (§ 195 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2006, 294 ff. [BGH 05.10.2005 – XII ZR 43/02]; NJW 1968, 888 f. [BGH 14.02.1968 – VIII ZR 2/66]), steht den Klägern nicht zu (§ 812 Abs. 1 S. 1, § 818 Abs. 2 BGB). Die Beklagte ist hinsichtlich der Kunstinstallation in den Mieträumen nicht bereichert. Der Ertragswert der Räume ist durch die Kunstinstallation nicht erhöht, da sie die Räume nicht mehr als Gastronomiebetrieb oder in einer anderen Weise genutzt hat und nutzt, bei welcher sie die Kunstinstallation weiterhin verwendet hätte. Vielmehr nutzt sie das Mietobjekt nunmehr als Büro und hat aus diesem Grund die Kunstinstallation vollständig ausgebaut und weggegeben oder entsorgt.

Die Kläger haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

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