LG Heilbronn, Urteil vom 11.07.2017 – 21 O 5/17 KfH
Kundenrezensionen auf der Internetplattform eines Online-Markplatzes können dem Produktanbieter nicht als Werbung zugerechnet werden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt wettbewerbliche Unterlassung sowie Ersatz von Abmahnkosten.
2
Der Kläger ist rechtsfähiger Verband, dem als Mitglieder u.a. Handelsunternehmen angehören, die Kosmetika vertreiben. Der Beklagte stellt sog.“… MagnesiumÖl“, eine Magnesiumchlorid-Lösung, her und bietet es unter der Firma … auf der Verkaufsplattform amazon.de als Kosmetikum zur äußerlichen Anwendung an.
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Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob – und wenn – ja welche Wirkung das Produkt auf die Gesundheit habe. Während der Beklagte die Auffassung vertritt, die Zuführung von Magnesium, die bei Anwendung des Mittels über die Haut erfolge, sei als Methode zur Abwendung von Magnesiummangel im Körper anerkannt, wodurch u.a. Verspannungen, Krämpfe und Migräne behandelt werden könnten, macht der Kläger geltend eine therapeutische Wirkung sei nicht wissenschaftlich belegt und er stelle sie in Abrede.
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Der Kläger wendet sich mit der Klage aber nicht gegen den Prozessvortrag des Beklagten zur Wirkung des, „… Magnesiumöls“ als solchen, vielmehr rechnet er dem Beklagten den Inhalt von Kundenrezensionen als wettbewerblich relevant zu, die auf der Internetplattform von amazon.de mit der keine Angaben zur Wirkung enthaltende Produktbeschreibung entsprechend des Ausdrucks aus der Internetrepräsentanz gem. Anlage K5, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, erscheinen und für die folgender Mechanismus gilt:
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Potentielle Anbieter eines Produkts können Daten zu dem anzubietenden Produkt an Amazon übermitteln, das diese abspeichert und aus den gesammelten Informationen eine Produktbeschreibung erstellt. Das Produkt wird dabei identifiziert durch die EAN-Nummer (Globale Artikelidentifikationsnummer) bzw. eine ASIN-Nummer (Amazon-Standard-Identifikationsnummer), so dass für es eine separate Produktbeschreibung nicht angelegt werden kann. Ggfs. abweichend hiervon eingestellte Datensätze werden durch Amazon über die besagten Nummern erkannt und nach Datenabgleich autonom mit der bestehenden Produktbeschreibung zusammengelegt. Vielmehr können sich andere mögliche Anbieter die Produktbeschreibung zunutze machen und ihr Angebot hieran angliedern, ggf. unter Übermittlung ergänzender Informationen zum Produkt, die von Amazon autonom in die Beschreibung eingearbeitet werden. Kunden können für das Produkt Bewertungen abgeben, die bei der Beschreibung unabhängig davon erscheinen, bei welchem Händler sie es erworben haben. Bei jeder Kundenbewertung ist die Anzahl der vergebenden Sterne sowie dem Namen des Verfassers und dem Zeitpunkt der Bewertung vermerkt. Der Anbieter kann Kunden weder von der Bewertung abhalten noch hat er Einfluss auf deren Inhalt; er kann sie insbesondere nicht löschen lassen und sich lediglich mit einer Anfrage an Amazon wenden. Eine Löschung aufgrund von Wettbewerbsverstößen verweigert Amazon (vom Beklagten hierzu beispielhaft vorgelegter E-Mail-Verkehr B1).
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Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der von ihm für wettbewerbswidrig erachteten Kundenrezensionen betreffend das „… MagnesiumÖl“ ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Dessen Werbung sei damit irreführend und täuschend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, zumal das Produkt die in den Kundenrezensionen angesprochenen gesundheitsbezogenen Wirkungen nicht aufweise. Diese seien wissenschaftlich ungesichert bzw. in keiner Weise belegt.
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Die Kundenrezensionen seien dem Beklagten schon deswegen als eigene Werbeaussagen zuzurechnen, weil die Produktbeschreibung zum Zweck des Produkts keine klare Aussage enthalte, und der Verbraucher somit gezwungen sei, die diesbezüglichen Kundenbewertungen zu lesen. Darüber hinaus würden die Kundenbewertungen als Aussagen dritter Verbraucher in der Regel sogar höher bewertet werden als Aussagen des Händlers selbst.
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Den Beklagten als Amazon-Händler treffe eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibung, welche auch die Werbeaussagen in Form von Kundenrezensionen umfasse. Die Haftung bestehe nach der Rechtsprechung des BGH (Verfahren I ZR 140/14) bereits dann, wenn der Anbieter die Produktbeschreibung nicht alle 14 Tage überprüfe. Insofern sei der Beklagte als Störer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
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Dies gelte selbst unter dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte die Kundenrezensionen und deren Zuordnung zur Produktbeschreibung nicht beeinflussen könne, da die Passivlegitimation des Beklagten schon daraus folge, dass er auf der Verkaufsplattform amazon.de ein Produkt verkaufe, obgleich er wisse, dass auf der entsprechenden Seite den Verbraucher täuschende Angaben enthalten seien bzw. sein könnten. Insofern dürfe der Händler ggf. das streitgegenständliche Mittel nicht mehr über amazon.de vertreiben.
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Wegen des Vortrags des Klägers zu den einzelnen Kundenrezensionen, die dort seit Entstehung des Streits unverändert einsehbar sind, wird auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 12.06.2017 (Bl. 109ff.d.A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2016 (Anlage K 6) erfolglos abgemahnt, indem der Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2016 (Anlage K 7) die Abgabe der begehrten strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat.
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Der Kläger verlangt neben der Unterlassung Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von EUR 178,50. Wegen der Begründung des Anspruchs im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Seite 23 (Bl. 23 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger trägt vor, der Klageantrag sei zulässig. Es sei völlig üblich, die angegriffenen Aussagen in den Klageantrag zu kopieren. Es sei gerichtsüblich, den Kern der Aussage, wie er in einer längeren Erklärung enthalten sei, hervorzuheben, indem eben diese Aussage in den Unterlassungsantrag aufgenommen werde, im Übrigen aber die Aussage an die konkrete Verletzungsform angebunden werde, indem im Antrag der Zusatz aufgenommen werde: „jeweils sofern dies geschieht, wie in… wiedergegeben“.
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Der Kläger beantragt
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I. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für „… MagnesiumÖl“ zur äußerlichen Anwendung zu werben:
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1. „zur Deckung eines Magnesiummangels“,
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2. „Ich bin überzeugt davon, dass durch das Einziehen des Magnesiumöls in die Haut eine bessere Versorgung des Körpers mit Magnesium erfolgt durch die Einnahme von Magnesiumtabletten“,
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3. „Ich verwende das Magnesium-Öl immer nach dem Training am ganzen Körper. Auch nach sehr anstrengendem Training habe ich kaum noch Muskelkater…“,
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4. „Auf Prellungen verwende ich das Magnesium-Öl verstärkt – meiner Meinung wird der Schmerz um einiges gelindert“,
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5. „Manchmal verwende ich auch das Öl vor einer Trainings-Einheit auf den Waden, um Krämpfe zu vermeiden“,
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6. „… bei Rückenbeschwerden nach der Arbeit. Funktioniert hervorragend“,
22
7. „Seit dem ich regelmäßig das Magnesium-Öl auftrage, schlafe ich noch besser“,
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8. Es hilft! … Ich leide im Bett immer wieder unter Krämpfen in den Füßen und Unterschenkeln, die sich nicht wegmassieren lassen. Früher bin ich schließlich entnervt aufgestanden und habe die Beine mit kalten und warmen Wasser abgeduscht. Jetzt sprühe ich die schmerzenden Stellen mit diesem Öl ein und ziehe eine Socke darüber. Nach wenigen Minuten ist Ruhe“,
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9. hatte… fast ein ganzes Jahr einen trockenen Husten, den ich fast ganz los bin. Es scheint, als wäre dieses Öl für alles gut“,
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10. „Bei Krämpfen innerhalb von Sekunden weg“,
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11. „verkürzt die Muskelkaterzeit“,
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12. „Rückenschmerzen, sofern sie auf Verspannungen beruhen, bessern sich und von Bekannten hörte ich, dass derartige Schmerzen recht schnell verschwinden“,
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13. „gegen Muskelkrämpfe und Muskelkater ideal“,
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14. „für Verspannungen sehr geeignet“,
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15. „Bisher nahm ich auf Anraten meines Neurologen hochdosiertes Magnesiumcitrat in Tablettenform zu mir, um erheblich bedingte Migräne-Attacken vorzubeugen, was jedoch leider nur mäßig half. Trotz allem litt ich weiterhin unter Migräne, Wadenkrämpfen und Augenlidzucken. Bis ich auf das Buch „Magnesiumöl – das Wundermittel“ stieß und daraufhin die orale Magnesiumeinnahme komplett durch das Aufträgen von … Magnesiumöl … ersetzte. Seitdem keine Zuckungen und Krämpfe mehr und das Wichtigste: meine monatlichen Migräneanfälle konnten erheblich reduziert werden …“,
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16. „Wundermittel!!! Seit Jahren bin ich geplagt von Rückenschmerzen. Seit ich das Magnesiumöl 2x täglich auftrage, deutliche Besserung. Insgesamt fühle ich mich leistungsfähiger und fitter“,
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17. „wirkt je nach Beschwerdebild zügig“,
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18. „Ich habe das Öl nach einer schmerzenden Zerrung angewandt und die Zerrung war am nächsten Tag verheilt“,
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19. „Auch als Einschlafhilfe wird das Öl wunderbar“;
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20. „es gelingt wenn ich gelenk oder muskelschmerzen habe die schmerzen zu verringern“;
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21. „Da ich eine körperlich anstrengende Arbeit habe, sprühe ich das Magnesiumchlorid zweimal täglich auf die sehr beanspruchten Körperstellen/Gelenke wie z.B. Fußgelenk, Knie. Die Schmerzen sind schon nach einem Tag spürbar weniger geworden“,
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22. „… Außerdem hat sich nach einwöchiger Anwendung mein Schlafverhalten sowie meine Laune zum Positiven verändert. Ich bin sehr viel gelassener geworden und schlafe leichter ein und durch. Am Morgen bin ich immer ausgeschlafen und voller Tatendrang“,
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23. „Meine Rückenschmerzen und Muskelschmerzen sind deutlich weniger geworden“,
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24. „was ich festgestellt habe, es hilft gut bei Muskelverspannung. Nach einreiben, gute Verbesserung. Ich bilde mir ein, dass ich besser schlafe“,
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25. „führt zu erwünschten Schmerzerleichterungen“,
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26. „Gegen Muskelkater ganz gut“,
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27. „wurde mir von meiner Schmerztherapeutin empfohlen. Bisher kann ich nichts Negatives feststeilen und da die Schmerzen in meinem Fuß besser geworden sind, nehme ich an, dass es geholfen hat“,
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28. „Egal ob Muskelkater, Verspannungen oder Wadenkrämpfe – es hilft fast sofort“,
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29. „… stelle schon nach wenigen Tagen Anwendung fest, dass es den Heilungsprozess meiner kaputten Hände beschleunigt“,
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jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 5 wiedergegeben.
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II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 178,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
49
Der Beklagte macht geltend, die Klage sei unzulässig, da die Antragsfassung unbestimmt sei. Ein solcher ausschließlich auf dem textlichen Inhalt der Werbung fußender Antrag wie vorliegend könne zwar zulässig sein, wenn sich die Beanstandung aus der Begründung ergebe. Es sei aber nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt die Aussagen untersagt werden sollten.
50
Der Beklagte stellt seine Passivlegitimation in Abrede. Er habe Prüfungspflichten nicht verletzt, da ihm das Verhalten der Firma Amazon nicht zugerechnet werden könne. Er sei für die streitgegenständlichen Kunderezensionen auch nicht verantwortlich, da er diese nicht veranlasst habe und deren Erscheinen bei der Produktbeschreibung nicht verhindern könne. Nur die Fa. Amazon verfüge über entsprechende Eingriffsmöglichkeiten. Eine Löschung aufgrund von Wettbewerbsverstößen führe diese allerdings nicht durch und beantworte diesbezügliche Anfragen nicht.
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Darüber hinaus sei für den Verbraucher ersichtlich, dass es sich bei den Kundenbewertungen jeweils um persönliche Erfahrungsberichte von Kunden handele. Deshalb sei es nicht zu befürchten, dass die wiedergegebenen Bewertungen als wissenschaftlich bewiesene Tatsachenbehauptungen eingestuft werden würden. Unzutreffend sei, dass der Durchschnittsverbraucher Drittbewertungen stärker gewichte als Aussagen des Händlers selbst.
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Der Beklagte behauptet zur Wirkung des „… MagnesiumÖls“, es handele es sich bei dem Inhaltsstoff Magnesium des Produkts um einen anerkannten Wirkstoff zur Abwendung von Magnesiummangel im Körper, wodurch u.a. Verspannungen, Krämpfe und Migräne behandelt werden könnten. Dabei könne Magnesiumöl auch transdermal aufgenommen werden, was durch Studien belegt sei und bei Anwendung des Mittels erfolge. Wegen der Einzelheiten zur Wirkung des Produkts wird auf den Vortrag in den Schriftsätzen vom 28.03.2017 (BL 36ff. d.A.) und vom 07.06.2017 (BL 103ff. d.A.) Bezug genommen.
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Außerdem wird wegen des Vortrags des Beklagten zum Inhalt und zur Bewertung der einzelnen Kundenrezensionen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 28.03.2017 (Bl. 47ff. d.A.) Bezug genommen.
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Demgegenüber macht der Kläger geltend, der Beklagte behaupte und die Kundenrezensionen enthielten Behauptungen zu Merkmalen und Funktionen des Produkts, welche dieses nicht besitze. Nicht einmal die Resorption des wasserlöslichen Magnesiumchlorids über die Haut sei belegt. Er trägt vor, den Beklagten treffe für die Richtigkeit der Wirkungsbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast. Wegen der Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf die Ausführungen in der Klageschrift auf den Seiten 18f. (Bl. 18f. d.A.) und im Schriftsatz vom 28.04.2017, Seiten 8ff. (Bl. 88ff. d.A.), Bezug genommen.
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Im Übrigen wird wegen des weitergehenden Vortrags auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat im Termin vom 14.06.2017 einen rechtlichen Hinweis erteilt, zu dem auf Blatt 2 des Protokolls Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
A.
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Zulässigkeit
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Die Klage ist zulässig, auch hinsichtlich der Klageanträge Ziffer I. Es fehlt insofern entgegen der Ansicht des Beklagten nicht an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit.
I.
59
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag – und eine nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO darauf beruhende Entscheidung – so zu fassen, dass sowohl Streitgegenstand, als auch der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind. Der Antrag muss dabei so bestimmt sein, dass es dem Beklagten möglich ist, sich erschöpfend zu verteidigen und es letztlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, über die Reichweite der Verbotshandlung des Beklagten zu befinden. Bei wettbewerblichen Unterlassungsklagen bildet die konkrete Verletzungsform den Streitgegenstand, wenn mit der Klage ein entsprechendes Unterlassungsbegehren verfolgt wird (BGH, GRUR 2013, 401). Die zu unterlassende Verletzungshandlung ist dabei so genau wie möglich zu beschreiben. Unter Umständen lässt sich die ausreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags auch durch Auslegung anhand der Klagebegründung oder des sonstigen Sachvortrags erreichen (BGH, NJW 95, 3188; BGH, GRUR 2003, 958). Demnach obliegt es dem Kläger, mit seiner Klage sein Begehren ausreichend zum Ausdruck zu bringen. Sofern jedoch eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag nicht abgespalten werden kann, ist der Verbotsantrag zu weit gefasst und es fehlt an der Bestimmtheit, mit der Folge, dass der Antrag als unbegründet abzuweisen ist. Die Erfordernisse gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO können dabei nicht abstrakt-generell sondern nur anhand des jeweiligen Sach- und Sinnzusammenhangs unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (Köhler/Bornkamm, UWG, § 12, Rn. 2.37). Der Auslegung des Klageantrags kommt dabei eine große Bedeutung zu. Hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen herangezogen werden.
II.
60
Hiervon ausgehend genügen die Anträge den an sie zu stellenden Voraussetzungen. Der Kläger hat dasjenige, was er untersagt haben wolle, textlich genau und unterscheidbar bezeichnet. Mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 12.06.2017 hat er für den jedes einzelne Teilbegehren den Kern des Vorwurfs dargelegt und damit sein Begehren hinreichend be- und umschrieben. Die durch das Gericht im Termin angesprochene Problematik, ob der Klageantrag den „Kern“ des Begehrens, entsprechend beschreiben muss und vorliegend in jedem Einzelfall auch beschreibt, gehört zur Begründetheit (vergleiche hierzu dort).
B.
61
Begründetheit
I.
62
Der Beklagten ist nicht zu der vom Kläger begehrten Unterlassung zu verurteilen.
1.
63
Zwar fehlt es nicht an der Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis des Klägers. Diese folgt aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Beklagte und ein Teil der Mitglieder des Klägers sind auf demselben Markt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG tätig.
2.
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Offen bleiben kann, ob die Klage unabhängig vom Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG bereits deswegen nicht begründet ist, weil die Klageanträge gem. Ziffer I. in der Sache den „Kern“ des Begehrens nicht hinreichend deutlich machen. Hieran bestehen allerdings Zweifel.
a.
65
Der Unterlassungsanspruch setzt eine konkrete Verletzungshandlung voraus, für die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Merkmale dieser Handlung, die ihre Wettbewerbswidrigkeit begründen, bilden die „konkrete Verletzungsform“. Auf sie kommt es bei der Umschreibung des künftig zu unterlassenden Verhaltens an. Der Antrag muss sich genau an die konkrete Verletzungsform anpassen und deren Inhalt und die Umstände, unter denen ein Verhalten untersagt werden soll, so deutlich umschreiben, dass sie in ihrer konkreten Gestaltung zweifelsfrei erkennbar sind. Es muss im Antrag das charakteristische (der „Kern“) der konkreten Verletzungsform aus der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12, Rdnr. 2.43). Ein Unterlassungsantrag ist zu weit gefasst, wenn er auch Handlungen einbezieht, die nicht wettbewerbswidrig sind (a.a.O., Rn. 2.44a).
b.
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Hiervon ausgehend ist fraglich, ob die Klageanträge gem. Ziffer I. die dargelegten Voraussetzungen erfüllen oder nicht, ob es insbesondere am Bezug der zitierten Kundenäußerungen zu einer Wirkung des „… MagnesiumÖls“ auf die Gesundheit fehlt. Zwar will der Kläger mit den Zitaten die konkrete Verletzungsform in den Mittelpunkt stellen. Mit der Beschränkung allein auf den Text der Kundenrezensionen und dem Verzicht auf einen zusammenfassenden Obersatz, etwa zur Werbung mit der Wirkung auf die Gesundheit, ergibt sich indes die Gefahr einer zu weitgehenden Untersagung insoweit, als die Zitate einen Bezug zwischen dem Produkt und der ihm zugeschriebenen gesundheitlichen Wirkung nicht zwangsläufig herstellen. Zwar wird aus einigen Kunderezensionen inhaltlich selbst deutlich, worum es bei dem Unterlassungsbegehren geht, indem die Anwendung des Mittels unmittelbar mit einer heilenden Wirkung verknüpft wird, so bspw. bei Ziffer 19.: „Auch als Einschlafhilfe wird das Öl wunderbar“; demgegenüber muss hinsichtlich anderer beanstandeter Aussagen ein Bezug zur Wirkung auf die Gesundheit möglicherweise erst noch hinzugedacht werden, so bspw. bei Ziffer 17., wo es heißt: „wirkt je nach Beschwerdebild zügig“, oder ist die Aussage in einem längeren Text eingebettet, so das der „Kern“ der beanstandeten Äußerung in der Textfülle zu verschwimmen droht.
c.
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Offen bleiben kann dies aber ebenso wie die Entscheidung der Frage, ob die Kundenrezensionen tatsächlich irreführende und täuschende Angaben im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG, Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Kosmetik-VO) enthalten, insbesondere, ob und – wenn ja – welche Wirkungsweise das „… MagnesiumÖl“ auf die Gesundheit habe bzw. wer dies ggf. darlegen und beweisen müsse. Hierauf kommt es nicht an.
3.
68
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 UWG auch ohnedies nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Das tut der Beklagte nicht.
a.
69
Die durch den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit geäußerte Auffassung zur gesundheitlichen Wirkung des „… MagnesiumÖls“ als solche ist nicht relevant, da es sich insoweit nicht um Werbung handelt.
b.
70
Der auf die gesundheitlichen Wirkung des „… MagnesiumÖls“ bezogen Inhalt der Kundenrezensionen ist dem Beklagten nicht als Werbung zuzurechnen.
aa.
71
Der BGH hatte sich in jüngster Vergangenheit mehrfach mit der Werbung von Amazon-Händlern bzw. mit dem Problem der Zurechnung des Inhalts der Produktbeschreibungen zu beschäftigen und dabei eine weitgehende Verantwortlichkeit des Amazon-Händlers auch für Werbeaussagen gesehen, die auf Veranlassungen Dritter beruhen.
(1)
72
Nach dem Urteil des BGH vom 03.03.2016 – I ZR 110/15 – haftet der Unternehmer für eine unzutreffende Herstellerpreisempfehlung gem. der folgenden Kriterien (Juris-Rn. 39f.):
73
Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch dazu, dass einem Unternehmen, welches sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, der Nachweis offensteht, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 – Irische Butter; GRUR 2016, 395 Rn. 23 – Smartphone-Werbung). Diese Rechtsprechung betrifft Sachverhalte, in denen das in Anspruch genommene Unternehmen gerade jeglichen Tatbeitrag in Abrede stellt. In der vorliegenden Konstellation steht aber nicht im Streit, dass die Beklagte die Veröffentlichung des beanstandeten Uhrenangebots auf der Internetplattform selbst veranlasst hat. In diesem Fall haftet die Beklagte als Täterin für die adäquat kausal verursachte Irreführung (vgl. BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 26 – Smartphone-Werbung).
74
Die Beklagte hat, indem sie dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild ihres Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernommen.
(2)
75
Er haftet nach der durch den Kläger angeführten Entscheidung des BGH, Urteil vom 03.03.2016 – I ZR 140/14 – auch dann, wenn die Produktbeschreibung durch einen Dritten verändert wird (juris-Rn.22ff.):
76
Die Tätigkeit als Händler auf Amazon Marketplace bringt die Gefahr von Rechtsverletzungen mit sich, weil Dritte die Produktbeschreibung ändern können.
77
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können auf der Verkaufsplattform Amazon Marketplace Angebote für ein bestimmtes Produkt durch andere Händler geändert werden, wobei diese Möglichkeit in Händlerkreisen bekannt ist. Dadurch besteht die Gefahr, dass ursprünglich richtige und zulässige Angebote durch Handlungen Dritter in rechtsverletzender Weise geändert werden. Das wird durch die Bekundungen der als Justitiarin bei Amazon tätigen Zeugin L. bestätigt, auf die das Berufungsgericht verweist.
78
Danach kommen Fälle der vorliegenden Art in verschiedenen Varianten immer wieder vor. Jede weitere Nutzung der Verkaufsplattform erhöht die Gefahr von Rechtsverletzungen.
79
Unter diesen Umständen ist dem Beklagten zuzumuten, ein von ihm dauerhaft oder über einen längeren Zeitraum bei Amazon Marketplace eingestelltes Angebot regelmäßig darauf zu überprüfen, ob rechtsverletzende Änderungen vorgenommen worden sind. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht nach, haftet er für durch solche Veränderungen seines Angebots bewirkte Rechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung.
80
(2) Insofern ist unerheblich, ob – wie die Zeugin L. bekundet hat – die technisch mögliche Aufnahme einer anderen Marke in die Beschreibung eines auf Amazon-Marketplace angebotenen Produkts von Amazon nicht gewünscht und nach dem Verständnis von Amazon mit den Teilnahmebedingungen unvereinbar ist Ebenso wenig steht der Störerhaftung des Beklagten entgegen, dass Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht, die vom ersten Anbieter erstellte Produktbeschreibung zu ändern. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Umstände eine Haftung von Amazon als Plattformbetreiber begründen könnten, ist im Streitfall nicht zu entscheiden. Die Störerhaftung des Beklagten besteht davon unabhängig.
81
Prüfungspflichten auf der Grundlage der Störerhaftung können nach der Rechtsprechung des Senats zwar nur in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 – I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 – Schöner Wetten; Urteil vom 9, Februar 2006 – I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 – Rechtsanwalts-Ranglisten; BGHZ 185, 330 Rn. 23 – Sommer unseres Lebens). Das spricht im Streitfall aber nicht dagegen, den auf Amazon-Marketplace tätigen Händlern eine Überwachungspflicht hinsichtlich der von ihnen eingestellten Angebote aufzuerlegen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit bei der Bestimmung von Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Prüfungen Rechnung zu tragen. Das berechtigte Interesse der Rechtsinhaber, Verletzungen ihrer Rechte zu verhindern oder wirksam zu verfolgen, lässt es aber nicht zu, jede Prüfungspflicht der auf Amazon-Marketplace gewerblich tätigen Händler zu verneinen.
(3)
82
Der Beklagte kann dabei auch nicht die Abkehr vom Maßstab des Störerbegriffs (vgl. abweichend zu den vorzitierten Ausführungen des BGH, der ausdrücklich auf die Störerhaftung abhebt, Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8, Rn. 2.2c) anführen, weil er bewusst und gewollt über Amazon wirbt, es damit unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Zurechnung fremden Tuns ankommt. Ob indes die damit verbundene Einordnung des BGH, der Amazon-Händler müsse deswegen, weil er dem Plattformbetreiber die Möglichkeit der Einflussnahme auf das Erscheinungsbild seines Angebots eingeräumt hat, ohne sich ein vertragliches Entscheidungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten, die Gewähr für die Richtigkeit der vom Plattformbetreiber vorgenommenen Angaben übernehmen, hinreichend berücksichtigt, dass die Marktstärke des Großunternehmens Amazon Verhandlungen über die Bedingungen des Verkaufs über die Plattform faktisch nicht zulässt und der Amazon-Händler die Kundenrezensionen anders als die Produktbeschreibung grundsätzlich nicht beeinflussen kann, da sie nicht aus der Händlersphäre stammen, sowie bei einer Zurechnung mangels sicherer Identifizierung des Verfassers auch Manipulationsmöglichkeiten Tür und Tor geöffnet sein würden, in Ansehung der Grundrechtsrelevanz eines Verbots überdacht werden müsste oder vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Untersagung hindern könnte, mag dahinstehen. Hierauf kommt es nicht an. Denn die Störerhaftung würde bereits deswegen nicht gegeben sein, weil der Kläger zur Wettbewerbsverletzung durch einen Dritten (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.2), welche der Beklagte unterstützt habe, nicht vorträgt.
bb.
83
Unter Berücksichtigung der angeführten BGH-Rechtsprechung gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Zurechnung nicht zu erfolgen habe, da der Verbraucher die Kundenrezension nicht mit der Werbeaussage des Beklagten identifiziert und dieser sich den Inhalt der Kundenrezensionen auch nicht zu eigen macht.
(1)
84
Die Werbung mit Äußerungen Dritter wird in der Literatur durchaus als irreführende geschäftliche Handlung eingeordnet (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rn. 1.162), und solche Äußerungen werden – durchaus in Einklang mit der Argumentation des Klägers – als für die Werbung wertvoller denn eigene Aussagen des Unternehmers eingestuft, da sie als „objektiv“ wirkten (a.a.O., Rn. 1.165). Parallel hierzu gibt es auch in der Rechtsprechung Tendenzen, Kundenbewertungen als eigene Werbung des betreffenden Unternehmens anzusehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16 zur Einstellung von Kundenbewertungen auf der eigenen Internetseite).
(2)
85
Dem schließt sich das Gericht aber jedenfalls für die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation nicht an.
86
Nach der Würdigung des Gerichts ist – wie bei der Beurteilung des Inhalts einer Werbeaussage auch – Maßstab für die Zurechnung für die vorliegende Werbung, die sich an den Letztverbraucher wendet, die Einschätzung des informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5, Rn. 1.76), den das Gericht als Angehöriger dieser Gruppe selbst beurteilen kann (BGH, GRUR 2004, 244). Bei der Einschätzung, wie der angesprochene Verkehr die Werbung versteht, ist der Gesamteindruck maßgeblich, den die werbliche Darstellung vermittelt (a.a.O., Rn. 1.81). Zu der der vorliegenden Problematik ähnlichen Frage, wer Urheber eines Schreibens und damit „Täter“ im Falle einer belästigenden Werbung sei, hat der BGH in seinem Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14 -, ausgeführt (juris-Rn. 44):
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Im Streitfall hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den das beanstandete Schreiben vermittelt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 16 – WRP 2012, 1094 – Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; Urteil vom 20. Februar 2013 – I ZR 175/11, GRUR 2013, 1058 Rn. 19 = WRP 2013, 1333 – Kostenvergleich bei Honorarfactoring; Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 65/12, GRUR 2014, 494 Rn. 14 = WRP 2014, 559 – Diplomierte Trainerin). Es hat ferner bei seiner Beurteilung nicht dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der situationsadäquat aufmerksame Adressat eine ihm zugegangene Nachricht nicht nur ausschnittsweise, sondern in ihrer Gesamtheit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 15 – ENERGY & VODKA). Bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses sind daher nicht nur die Angaben zum Absender der Einladungs-E-Mail und die an den Adressaten gerichtete Mitteilung über die Einrichtung eines „Facebook“-Profils durch den Absender, sondern auch die weiteren Textbestandteile der Nachricht und deren äußere Gestaltung zu berücksichtigen.
88
Hiervon ausgehend ergibt die Gesamtwürdigung des Gerichts, dass der Verbraucher und potentielle Kunde in seiner Entscheidung allgemein zwar von derartigen Kundenrezensionen beeinflusst wird. Dabei weiß er aber eindeutig zu differenzieren zwischen der Werbung des Herstellers und Kundenmeinungen. Die Bewertung der Leistung des Händlers durch Kunden ist im heutigen Internethandel nicht nur üblich, vielmehr ist sie unverzichtbar, weil sie vom Verbraucher jedenfalls bei Nutzung größerer Vertriebsportale erwartet wird. Dabei ersetzen die Kundenbewertungen zum Teil die beim stationären Handel mögliche persönliche Inaugenscheinnahme der Ware. Deshalb ist es grundsätzlich nötig und zulässig, Bewertungssysteme für die Werbung einzusetzen. Andererseits kommt es darauf an, dass eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen erfolgt (vgl. OLG Düsseldorf, WRP 2013, juris-Rn. 23). Die Argumentation des Klägers zu Ende gedacht würde hier das Gegenteil bewirken: Würde die Bewertung vorliegend nur in Form einer „positiven“ oder „negativen“ Meldung zulässig sein, so würde eine Beanstandung schon vom Ansatz her nicht erfolgt sein können, obwohl die „Motive“ für die Bewertung ein im Sinne der Position des Klägers „falsches“ Bild liefern würden. Durch den Text werden die Motive für die Bewertung und damit auch die Relevanz für den Interessenten, der sie liest, erst sichtbar.
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Im Vordergrund steht nach der Würdigung des Gerichts die Authentizität der Rezensionen, die unangetastet bleiben muss. Dabei darf zurücktreten, dass die Einschätzungen und Bewertungen der Kunden objektiv unzutreffend sein können. Der Verbraucher ist nach der Überzeugung des Gerichts in der Lage, gerade bei Bezug zu Gesundheitsthemen die subjektive und mit den objektiven Gegebenheiten ggf. nicht oder nicht nachweisbar kompatiblen Einschätzungen anderer Verbraucher zutreffend einzuordnen. Er weiß, dass es insofern allein auf die persönliche Einschätzung im Sinne eines „für wahr haltens“ und nicht auf die Vermittlung sicheren Wissens ankommt. Das gilt namentlich für die Bereiche Esoterik und alternative Medizin, deren Vertrieb über große Internetportale anderenfalls praktisch ausgeschlossen sein würde. In diesem Rahmen erzeugte „Fehlvorstellungen“ sind hinzunehmen.
90
Das Gericht hat nicht darüber zu befinden, ob und – wenn ja – in welchen Fällen der Internethändler sich von Meinungen zu distanzieren bzw. er seine Sicht hinsichtlich der gesundheitlichen Wirkung oder des Gerbrauchs des Produkts in der Beschreibung darzulegen habe, denn darauf zielt die Klage nicht ab. Nach Inhalt und Aufmachung der Internetseite des Beklagten bei amazon.de, (Anlage K5) der dortigen eindeutigen Abgrenzung von Produktbeschreibung und Kunderezensionen ist auch unter Würdigung der Gegebenheiten des Einzelfalles die Zurechnung ausgeschlossen.
II.
91
Der Klageantrag Ziffer II. ist ebenfalls nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Euro 178,50 Abmahnkosten nebst Prozesszinsen. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale für die Abmahnung ergibt sich deshalb nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil der Unterlassungsanspruch nicht besteht und auch zum Abmahnzeitpunkt nicht bestand. Die Abmahnung war nicht begründet und daher nicht erforderlich, um dem Beklagten einen Weg zu weisen, den Kläger ohne Gerichtsverfahren klaglos zu stellen (BGH, GRUR 2009, 502). Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
III.
92
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertbemessen richtet sich nach § 51 Abs. 2 GKG.