Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe

BGH, Urteil vom 05. Juli 2019 – V ZR 96/18

1. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.

2a. Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer und beim Zustandsstörer, nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

2b. Beschäftigte können selbst unmittelbarer Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind.

2c. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand
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Die Beklagte zu 2 ist Miteigentümerin eines Grundstücks, auf dem der Beklagte zu 1 ein Recyclingunternehmen für Bauschutt betreibt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in die vorhandene Schreddermaschine passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor zerkleinert. Im Jahr 2014 begann ein Mitarbeiter des Beklagten zu 1, mit dem Bagger ein größeres Betonteil zu zerkleinern. Dabei detonierte eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in das Betonteil einbetoniert war. Auf Grund der Explosion entstanden an Gebäuden auf benachbarten Grundstücken Schäden, welche die Klägerin als Gebäudeversicherin reguliert hat.

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Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer gegen den Beklagten zu 1 Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geltend. Von der Beklagten zu 2 verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1 und – ebenfalls aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer – auf der Grundlage nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche eine noch zu beziffernde Entschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe
A.

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Das Berufungsgericht, dessen im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung über Ansprüche anderer Geschädigter in NJOZ 2016, 681 veröffentlicht ist, verneint Ansprüche aus Delikt. Der Beklagte zu 1 habe Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt. Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 schreibe eine Prüfung auf Sprengkörper nur für den Umgang mit Schrott vor, nicht für den Umgang mit Beton. Auch die Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs lägen nicht vor. Der beeinträchtigenden Handlung fehle es an dem erforderlichen Grundstücksbezug. Für die auf dem Grundstück typischerweise vorgenommenen Arbeiten sei die Explosion nicht risikospezifisch, da Zerkleinerungsarbeiten in der Regel risikolos seien. Die Handlung, die zum Schadenseintritt geführt habe, hätte genauso gut an anderer Stelle vorgenommen werden können. Dass die Explosion bei dem Beklagten zu 1 erfolgt sei, beruhe auf Zufall. Der Beklagte zu 1 sei auch nicht als Störer anzusehen. Ihn habe keine Sicherungspflicht getroffen, mögliche Beeinträchtigungen zu verhindern, denn erfahrungsgemäß enthalte Bauschutt keine Bomben. Das Geschehen sei einem Naturereignis vergleichbar. Der gegen die Beklagte zu 2 erhobene Auskunftsanspruch bestehe bereits mangels Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht.

B.

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Die Revision hat keinen Erfolg.

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I. Zulässigkeit der Revision

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Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 insgesamt zulässig. Insbesondere ist die Revision von dem Berufungsgericht nach § 543 Abs. 1 ZPO unbeschränkt zugelassen worden.

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1. Die Beschränkung einer – wie hier – in der Urteilsformel uneingeschränkt ausgesprochenen Zulassung der Revision kann sich zwar aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich eine entsprechende Beschränkung der Revision mit der erforderlichen Klarheit und der gebotenen Deutlichkeit aus den Gründen ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2018 – V ZR 12/17, ZfIR 2018, 766 Rn. 39 mwN).

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2. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht hat am Ende seines Urteils ausgeführt, die Revision sei zuzulassen, weil über die Anforderungen an die Sicherungspflichten eines Bauschutt recycelnden Unternehmens zur Abwehr von Detonationen und die entsprechende Anwendbarkeit der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 auf Bauschutt bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2 ergibt sich daraus nicht, jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit, dass die Zulassung der Revision auf eine mögliche deliktische Haftung des Beklagten zu 1 beschränkt werden sollte. Vielmehr bezieht sich das Berufungsgericht mit dem Begriff „Sicherungspflichten“ auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Den gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Auskunftsanspruch verneint es allein unter Bezugnahme auf die Ablehnung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Beklagten zu 1. Aus Sicht des Berufungsgerichts hängt der gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachte Anspruch demnach von der Haftung des Beklagten zu 1 entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ab. Dem entspricht die uneingeschränkt ausgesprochene Zulassung der Revision.

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II. Begründetheit der Revision

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Das Rechtsmittel der Klägerin ist unbegründet.

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Zu den Zahlungsansprüchen gegen den Beklagten zu 1

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Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht Ansprüche der von ihr entschädigten Nachbarn, die nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangen wären. Der Beklagte zu 1 ist weder aus unerlaubter Handlung noch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet, den Versicherungsnehmern der Klägerin die aus dem Explosionsereignis entstandenen Schäden zu ersetzen oder sie für diese Schäden zu entschädigen. Damit entfällt auch eine Verpflichtung zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1 u. Abs. 6 StGB.

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a) Eine Haftung auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB setzt – ebenso wie eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1 u. Abs. 6 StGB – zumindest fahrlässiges Verhalten voraus. Fahrlässig handelt nach der auch für die Ausfüllung des Begriffs der Fahrlässigkeit in § 823 BGB heranzuziehenden Regelung in § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 299/13, VersR 2014, 642 Rn. 8 f. mwN). Sicherungsmaßnahmen sind umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 223/05, VersR 2007, 72 Rn. 11 mwN).

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b) An einer für die eingetretenen Schäden ursächlichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten zu 1 fehlt es.

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aa) Ob vor der Zerkleinerung von Betonteilen eine Sichtprüfung auf Explosivkörper zu fordern und dem Beklagten zu 1 diesbezüglich ein Organisationsverschulden anzulasten ist, kann dahinstehen, da nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen wird und auch keine Rechtsfehler erkennen lässt, davon auszugehen ist, dass die von Beton umschlossene Bombe von außen nicht erkennbar war. Eine möglicherweise unzureichende Anweisung des Beklagten zu 1 in Bezug auf eine Sichtprüfung von Betonteilen wäre für die Explosion der Bombe daher nicht kausal gewesen, da sich die Bombe nicht durch eine Sichtprüfung des Betonteils hätte auffinden lassen.

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bb) Zu Recht verlangt das Berufungsgericht von dem Beklagten zu 1 keine weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen. Ein Bauschutt recycelndes Unternehmen verstößt nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn in seinem Betrieb Betonteile, die nicht bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammen, bei der mit Bomben im Beton gerechnet werden muss, vor ihrer Zerkleinerung nicht unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper untersucht werden.

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(1) Eine solche Pflicht zur Untersuchung von Betonteilen ergibt sich insbesondere nicht aus der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23 „Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott“ der Berufsgenossenschaft Metall vom 1. April 1978 in der Fassung vom 1. April 1982, nach deren § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass beim Umgang mit Schrott geprüft wird, ob dieser Sprengkörper enthält. Zwar können die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – III ZR 86/08, BGHZ 181, 65 Rn. 13 mwN). Zu berücksichtigen ist aber, dass die Unfallverhütungsvorschriften die in einem bestimmten Gewerbe gemachten Berufserfahrungen abbilden und dass sie Ausdruck einer Erfahrung über die Gefährlichkeit bestimmter, dort typischer Handlungsweisen sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1971 – VI ZR 58/70, VersR 1972, 149, vom 25. Januar 1983 – VI ZR 92/81, NJW 1983, 1380 und vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02, NJW-RR 2003, 1459, 1460 jeweils mwN). Metallschrott enthält häufig Explosivkörper (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 – II ZR 242/52, juris Rn. 10 f. [insoweit in BGHZ 11, 63 nicht abgedruckt]; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 194, 195). Auf diese typische Gefährlichkeit beim Umgang mit Metallschrott beziehen sich die Sorgfaltsanforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV D 23. Detonationen bei der Zerkleinerung von Betonteilen zählen dagegen nicht zu den typischen Gefahren in einem Bauschutt recycelnden Unternehmen. § 2 Abs. 2 Satz 1 der genannten Unfallverhütungsvorschrift kann zur Feststellung von Inhalt und Umfang der für den Beklagten zu 1 bestehenden Verkehrssicherungspflichten daher nicht herangezogen werden.

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(2) Eine Pflicht, Betonteile unter Einsatz technischer Mittel auf Explosivkörper zu untersuchen, ergibt sich auch nicht aus den genannten allgemeinen Anforderungen an die von einem Unternehmer in der Situation des Beklagten zu 1 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen. Angesichts der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von Bomben in zu recycelnden Betonteilen ist auch von einem verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Betreiber eines Bauschutt recycelnden Unternehmens eine generelle Untersuchung dieser Stoffe auf Explosivkörper nicht zu verlangen. Zudem ließe sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt (vgl. auch schon sein Urteil in NJOZ 2016, 681, 684), der mit einer solchen Untersuchung angestrebte Zweck, eine Gefährdung der Bevölkerung zu verhindern, effektiv nur erreichen, wenn der Bauschutt schon vor dem Transport bis zu dem Recyclingunternehmen auf dem Grundstück, auf dem der Abbruch der vorhandenen Bebauung erfolgt, auf das Vorhandensein von Blindgängern aus dem Zweiten Weltkrieg untersucht würde. Eine solche Untersuchung mag zwar unter Einsatz moderner Durchstrahlungsprüfungssysteme auch an Ort und Stelle vor oder während des Abbruchs von Gebäuden möglich sein. Sie wäre aber überzogen, weil sie ohne konkreten Anlass, gewissermaßen prophylaktisch erfolgen müsste und sich ebenfalls mangels konkreter Anhaltspunkte auch nicht auf einzelne Teile der Fundamente beschränken könnte. Eine Untersuchung von Betonteilen auf das Vorhandensein einbetonierter Sprengkörper kann deshalb nur gefordert werden, wenn der zu verarbeitende Bauschutt bekanntermaßen aus einer Abbruchmaßnahme stammt, bei der mit dem Vorhandensein nicht detonierter Bomben gerechnet werden muss (so auch Günther/Voll, RuS 2016, 277, 279). Es ist jedoch weder festgestellt noch wird von der Revision aufgezeigt, dass der Beklagte zu 1 gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass das detonierte Betonteil aus solch einer Maßnahme stammte. Das Berufungsgericht konnte daher offenlassen, ob, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Rahmen es – wie die Klägerin meint – nach dem Zweiten Weltkrieg üblich war, aufgefundene Blindgänger in Beton einzugießen, um sie so zu „entschärfen“.

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2. Zu Recht sieht das Berufungsgericht auch einen Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB als unbegründet an. Zwar genügt es für eine Haftung nach dieser Vorschrift, wenn – wie hier – ein Verrichtungsgehilfe einem Geschädigten in Ausübung der Verrichtung dadurch einen Schaden zugefügt hat, dass er widerrechtlich einen deliktsrechtlichen Tatbestand im Sinne der §§ 823 ff. BGB verwirklicht hat; auf ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207 mwN; s.a. BGH, Beschluss vom 4. März 1957 – GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29). Bei verkehrsrichtigem Verhalten des Gehilfen scheidet eine Haftung mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm aber aus (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 1996 – V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; BGH, Beschluss vom 4. März 1957 – GSZ 1/56, BGHZ 24, 21, 29 jeweils mwN). So liegt es nach dem zu 1. Ausgeführten hier.

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3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht schließlich an, dass auch Ansprüche der Nachbarn des Beklagten zu 1 analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht bestehen.

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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, jedoch aus rechtlichen oder – wie hier – tatsächlichen Gründen nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 5 mwN).

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b) Entgegen der Annahme der Beklagten zu 2 scheitert ein solcher Anspruch nicht schon daran, dass die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin mehrere hundert Meter von dem Betrieb des Beklagten zu 1 entfernt liegen sollen. Der Umstand, dass Grundstücke nicht aneinandergrenzen, steht einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juni 1958 – V ZR 49/57, LM Nr. 6 zu § 906 BGB mwN). Er kommt auch in Betracht, wenn die Beeinträchtigung eine zurechenbare Folge eines auf einem entfernter liegenden Grundstück eingerichteten Betriebs ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juni 1977 – V ZR 44/75, BGHZ 69, 105, 111-113 zu Fluglärm eines vier bis fünf Kilometer von dem beeinträchtigten Grundstück entfernt liegenden Flughafens und Urteil vom 16. Dezember 1977 – V ZR 91/75, BGHZ 70, 102, 103 u. 112 zu Fluorabgasen einer bis zu 1.300 Meter von dem beeinträchtigten Grundstück entfernt liegenden Ziegelei).

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c) Es fehlt auch nicht an der Störereigenschaft des Beklagten zu 1. Dieser ist unmittelbarer Handlungsstörer.

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aa) Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht. Ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (Senat, Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203). Wer die Beeinträchtigung seines Nachbarn durch eine eigene Handlung verursacht, ist Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Seine Qualifikation als Störer hängt, anders als bei einem mittelbaren Störer (zu diesem: Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 – V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15) und beim Zustandsstörer (zu diesem: Senat, Urteile vom 14. November 2014 – V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 14 und vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16 WM 2018, 1761 Rn. 7), nicht von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür ab, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen.

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Daran ändert sich nichts, wenn die störende Handlung in einem Gewerbebetrieb und nicht von dem Inhaber des Betriebs selbst, sondern von seinen weisungsabhängigen Beschäftigten vorgenommen wird. Hierdurch wird der Betriebsinhaber nicht zu einem sog. mittelbaren Störer, dessen Qualifikation als Störer von dem Vorliegen entsprechender Sachgründe dafür abhängig ist, ihm die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen (Senat, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 26/05, BGH-Report 2006, 637 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 14. November 2014 – V ZR 118/13, ZNotP 2015, 179 Rn. 15). Beschäftigte können nämlich selbst unmittelbare Handlungsstörer nur sein, wenn ihnen ein eigener Entschließungsspielraum mit entsprechendem Verantwortungsbereich verbleibt, aber nicht, wenn sie weisungsgebunden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Dezember 1978 – V ZR 214/77, DB 1979, 544 f. und Urteil vom 17. Dezember 1982 – V ZR 55/82, NJW 1983, 751).

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bb) Gemessen daran ist der Beklagte zu 1 unmittelbarer Handlungsstörer. Er hat die Zerkleinerungsarbeiten zur Weiterverarbeitung des angelieferten Betonteils zwar nicht selbst durchgeführt. Der Baggerführer, den er damit beauftragt hatte, war aber weisungsabhängig und hatte keinen eigenen Entscheidungsspielraum, sodass die von ihm durchgeführten Arbeiten rechtlich als Handlungen des Beklagten zu 1 zu behandeln sind.

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Die Nachbarn hätten die Zerkleinerungsarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 zwar nicht von vornherein abwehren können. Anknüpfungspunkt für ihren Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist nämlich nicht die von dem Grundstück potenziell, wenn vielleicht auch nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Gefahr, sondern die im Einzelfall bewirkte und zumindest konkret drohende Beeinträchtigung ihres Eigentums (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 12). Diese konkrete Gefährdung trat aber ein, als sich der Baggerführer des Beklagten zu 1 anschickte, das Betonteil zu zerkleinern, in dem sich die Bombe befand. Dadurch wurden die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin bei der gebotenen objektiven Betrachtung konkret gefährdet. Denn infolge dieser Arbeiten konnte die Bombe ungewollt zur Explosion gebracht werden. Die Nachbarn hätten deshalb von dem Beklagten zu 1 als Störer nach § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB verlangen können, die drohende Einwirkung auf ihre Grundstücke zu unterlassen. Sie konnten ihre Rechte jedoch aufgrund des Ablaufs des Vorfalls tatsächlich nicht wahrnehmen und waren deshalb einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 15).

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d) Der störenden Einwirkung auf die Grundstücke der Versicherungsnehmer der Klägerin fehlt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der erforderliche Grundstücksbezug.

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aa) Das Berufungsgericht verneint den Grundstücksbezug mit der Begründung, es verwirkliche sich kein für die Nutzung des Grundstücks als Recyclinghof spezifisches Risiko, sondern ein allgemeines Risiko, das sich genauso gut auf einem anderen Grundstück, etwa an der Abbruchstelle, habe verwirklichen können. Ihm ist im Anschluss an sein bereits erwähntes Urteil vom 22. Dezember 2015 (OLG Köln, NJOZ 2016, 681) zu Ansprüchen eines anderen Geschädigten aus demselben Geschehen entgegengehalten worden, ein ausreichender Grundstücksbezug ergebe sich schon daraus, dass sich die Explosion bei der Zerkleinerung des Betonstücks auf dem Betriebsgrundstück der Beklagten ereignet habe (BeckOGK/Klimke, BGB [1. 2. 2018], § 906 Rn. 395.1; Günther/Voll, RuS 2016, 277, 279; aM aber obiter LG München I, Urteil vom 8. Februar 2017 – 15 O 23907/15, juris Rn. 51 a.E.).

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bb) Dieser Einwand trifft zu.

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(1) Der Anwendungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist allerdings nur eröffnet, wenn das beeinträchtigende Verhalten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist. Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Beziehung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird. Dies kann etwa deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegentlich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorgenommen werden könnte. Diese Voraussetzung hat der Senat bei dem Abschießen einer Feuerwerksrakete am Neujahrstag angenommen, die ihre Flugbahn unerwartet änderte und das Anwesen des Nachbarn in Brand setzte (Senat, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 20 f.). Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Grundstücksbezug bei einem Feuerwerk stets fehlt. Er läge etwa vor, wenn der Betreiber eines Vergnügungsparks dessen Attraktivität durch das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken erhöhen möchte und bei dem Abbrennen eines solchen Feuerwerks das Grundstück eines Nachbarn beschädigt wird (Senat, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23 zu dem Fall RG, JW 1927, 45).

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(2) Gemessen daran besteht hier der erforderliche Grundstücksbezug. Die Explosion der Bombe ist durch die Zerkleinerungsarbeiten des – bei dem Vorfall zu Tode gekommenen – Baggerführers des Beklagten zu 1 ausgelöst worden. Diese Arbeiten waren typisch für die konkrete Nutzung des Grundstücks durch den Beklagten zu 1, der auf dem Grundstück ein Unternehmen zur Weiterverarbeitung von Bauschutt betreibt. Sie hätten aus Sicht des Beklagten zu 1 nicht ebenso gut an beliebiger anderer Stelle vorgenommen werden können.

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e) Eine Haftung des Beklagten zu 1 scheidet aber aus einem anderen Grunde aus. Die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.

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aa) Die entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen, die das Grundstück des Nachbarn durch eine rechtswidrige Einwirkung des Eigentümers oder – hier – Besitzers eines Grundstücks, die der Nachbar aus rechtlichen oder – hier – tatsächlichen Gründen nicht abwehren kann, beruht auf dem Zweck der Vorschrift. Durch § 906 BGB soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. In der Regelung findet die Situationsgebundenheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (Senat, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 19).

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bb) Zu diesen mit dem Instrument des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sachgerecht zu bewältigenden Konfliktlagen gehören Beeinträchtigungen nicht, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg an den Nachbargrundstücken verursacht werden. Die entsprechende Anwendung der in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers oder des Besitzers des beeinträchtigenden Grundstücks auf solche Beeinträchtigungen überschritte die Grenzen richterlicher Gestaltungsmacht; eine solch weitgehende Haftung könnte nur durch den Gesetzgeber angeordnet werden.

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(1) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruht maßgeblich auf der Wertung, dass der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, von dem die rechtswidrige Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke ausgeht, der Beeinträchtigung und ihren Folgen näher steht als die Nachbarn. Er ist gegeben, wenn sich ein zu erwartendes oder auch eher ungewöhnliches Risiko verwirklicht, das in der Nutzung oder in dem Zustand des Grundstücks angelegt ist. In solchen Fällen führt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu einer sachgerechten Verantwortungszuweisung. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Nutzung eines Grundstücks als Muschelkalksteinbruch, bei dem die Gesteinsbrocken nicht mechanisch, sondern durch gezielte Sprengungen aus dem Fels gelöst werden (Senat, Urteil vom 13. Februar 1976 – V ZR 55/74, BGHZ 66, 70, 74) oder das regelmäßige Abbrennen von Feuerwerken auf dem Gelände eines Vergnügungsparks (RG, JW 1927, 45; vgl. dazu: Senat, Urteil vom 18. September 2009 – V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 23). Die mit der Anwendung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verbundene Verantwortungszuweisung kann deshalb auch bei der Beeinträchtigung durch die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg zu einem sachgerechten Ergebnis führen, wenn dieses Risiko in der Nutzung des Grundstücks angelegt ist. Das wäre etwa bei der Nutzung eines Grundstücks zur Entschärfung oder kontrollierten Sprengung solcher Blindgänger oder für die Verarbeitung von Bauschutt der Fall, der im Verdacht steht, solche Blindgänger zu enthalten. Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verarbeitet der Beklagte zu 1 auf seinem Betriebsgrundstück „normalen“ Bauschutt. In dieser Grundstücksnutzung angelegte Risiken und Gefahren (Herausspringen von Betonteilen aus dem Schredder, Absprengen von Betonteilen beim Zerkleinern größerer Betonblöcke mit dem Zangenbagger, Platzen von Hydraulikschläuchen an den eingesetzten Maschinen usw.) haben sich hier nicht verwirklicht.

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(2) Ist die Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg aber nicht in der Nutzung des Grundstücks angelegt, stehen der Eigentümer oder Besitzer des Grundstücks, auf dem ein Blindgänger explodiert, dem verwirklichten Risiko nicht näher oder ferner als die übrigen Beteiligten. Eine solche Explosion ist dann nämlich nicht mehr Ausdruck der Situationsbezogenheit des Grundstückseigentums oder Folge der in dem Zustand oder in der Nutzung des Grundstücks angelegten Risiken. Sie trifft die Beteiligten gleichermaßen zufällig und schicksalhaft. Ihre Folgen lassen sich generell und gerade auch in dem hier gegebenen Fall einer Verlagerung des Explosionsrisikos mit dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht sachgerecht bewältigen. Müsste der Eigentümer – hier der Besitzer – des Grundstücks, auf dem ein solcher Blindgänger explodiert, für die dadurch verursachten Beeinträchtigungen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Rücksicht auf Verschulden einstehen, würde ihm allein ein – letztlich als Spätfolge des Zweiten Weltkriegs gesamtgesellschaftliches – Risiko angelastet, das ihn nur zufällig trifft. Die Zufälligkeit des Risikos zeigt sich besonders deutlich im vorliegenden Fall. Hier ist der Blindgänger nicht auf dem Grundstück explodiert, auf dem er beim Abwurf während des Zweiten Weltkriegs niedergegangen ist, sondern auf dem Betriebsgrundstück des Beklagten zu 1, auf das er nur gelangen konnte, weil er zufällig weder bei dem Abbruch des Fundaments, in das er einbetoniert worden war, noch beim Abtransport explodiert ist.

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(a) Zwar wird allgemein bekannt sein, dass ein erheblicher Teil der bei den Luftangriffen der Alliierten während des Zweiten Weltkriegs abgeworfenen Bomben nicht detoniert ist und dass auch heute noch, mehr als 70 Jahre nach Kriegsende, immer wieder bei Bauarbeiten an Grundstücken Blindgänger aufgefunden werden, die dann entschärft oder kontrolliert gesprengt werden müssen. Das Wissen um diese allgemeinen Fakten kann aber entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso wie das allgemeine Wissen darum, dass vor allem die deutschen Großstädte intensiv bombardiert worden sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen wie einer genauen Kartographie der Abwurfstellen abgesehen, nicht zum Schutz vor unverschuldeten Explosionen von Blindgängern genutzt werden. Es fehlt an den erforderlichen Anknüpfungspunkten für zielgerichtete Untersuchungen, insbesondere der Fundamente von in den letzten Kriegsjahren und nach dem Krieg errichteten Gebäuden, auf das Vorhandensein von einbetonierten Blindgängern. Deshalb können jedenfalls heute, Jahrzehnte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, die Eigentümer und Besitzer der betroffenen Grundstücke nicht überblicken, ob sich Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg auf ihnen befinden und ob diese in die Fundamente von Gebäuden auf dem Grundstück einbetoniert worden sind. Die unverschuldete Explosion eines Blindgängers auf einem Grundstück ist für dessen Eigentümer oder Besitzer ein zufälliges, schicksalhaftes Ereignis, das jeden anderen Grundstückseigentümer oder -besitzer genauso hätte treffen können. Ob eine solche Explosion ohne Zutun von außen, etwa durch Durchrosten des Zündmechanismus‘, oder durch eine mehr oder weniger zufällige Handlung des Eigentümers oder Besitzers des Grundstücks ausgelöst wird, ist für diese Wertung ohne Bedeutung.

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(b) Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Gesichtspunkt, dass sich das Risiko, dass mit normalem Bauschutt auch Betonteile mit einbetonierten Blindgängern angeliefert werden, erhöhe, wenn man als Recyclingunternehmen wie der Beklagte zu 1 Bauschutt verschiedener Provenienz entgegennehme und verarbeite, stellt diesen Befund nicht in Frage. Er zeigt vielmehr, dass sich die Risiken nur beherrschen ließen, wenn die Stellen, an denen sich Blindgänger befinden können, flächendeckend ermittelt oder wenn die abzubrechenden Bauwerke oder der bei dem Abbruch entstehende Bauschutt schon an der Abbruchstelle auf etwa einbetonierte Bomben und Sprengkörper untersucht würden. Beides ist aber mit vertretbarem Aufwand weder von den staatlichen Stellen noch von den betroffenen Grundstückseigentümern und -besitzern zu leisten. Nichts Anderes gilt für eine nachfolgende Kontrolle auf dem Betriebsgelände der Recyclingunternehmen, die den Bauschutt weiterverarbeiten; sie käme zudem nicht selten zu spät, weil in Betonteilen unerkannt angelieferte Bomben schon durch den Abladevorgang zur Detonation gebracht werden können.

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Zum Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2

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Zu Recht hält das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 für unbegründet. Diese könnte der Klägerin zur Auskunft über die Nutzungsverhältnisse nur verpflichtet sein, wenn ihre Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht käme. Diese scheidet aber aus demselben Grund aus wie die Haftung des Beklagten zu 1. Hierauf wird Bezug genommen.

C.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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