Keine Pflicht des Frachtführers, Kompatibilität von Transporter und Transportgut zu überprüfen

OLG Bamberg, Urteil vom 07.05.2014 – 3 U 2/13

1. Auch wenn einen Frachtführer bei Spezial- bzw. Schwertransporten aufgrund der Branchenüblichkeit oder der Verkehrssitte im Transportgewerbe die Pflicht trifft, das vom Absender gestellte Transporthilfsmittel mit den eingesetzten Transportfahrzeugen sachgerecht zu koordinieren, erstreckt sich diese Koordinationspflicht grundsätzlich nicht auch darauf, die Kompatibilität von Transporthilfsmittel und Transportgut zu überprüfen. Für die Eignung des Transporthilfsmittels ist der Absender als Warenfachmann allein verantwortlich (§ 411 HGB).

2. Etwas anderes kann (ausnahmsweise) gelten, wenn der sich aus den überlassenen Plänen ergebende Kompatibilitätsmangel auch dem Frachtführer, der kein Warenfachmann ist, ins Auge hätte springen müssen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 07.12.2012, Az. 5 HKO 40/09, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Schweinfurt sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 55.959,27 € wegen eines nicht durchgeführten Schwertransportes.
2

Die Klägerin fertigte im Jahr 2007 für die Errichtung eines Brückenbauwerkes an der A 93 vier Stahlträger und baute diese dort ein. Die Träger waren je 46,60 m lang, 2,60 m breit, 3,25 m hoch und ca. 50 t schwer. Der ursprüngliche Antransport war von dem Transportunternehmen A. durchgeführt worden. Wegen einer erforderlichen Nachbearbeitung mussten die Träger wieder abgehoben und in den nahe gelegenen Ort B. verbracht werden. Der Abtransport sollte nach Vorgabe der Autobahndirektion am 19.08.2007 zwischen 0:00 und 12:00 Uhr durchgeführt werden. Aus diesem Grund nahm der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge J., am 08.08.2007 mit der Beklagten Kontakt auf und bat unter Übersendung des Planes eines Stahlträgers im DIN A4-Format um ein Angebot (Anlage K 2). Am 09.08.2007 übersandte die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten die Werkpläne für die beiden Träger. Auf das Angebot der Beklagten hin bestellte die Klägerin am selben Tag den Transport zweier Brückenträger zum Komplettpreis von 5.250,00 € (Anlage K 4). Außerdem übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.2007 Zeichnungen der von ihr hergestellten und als Transportmittel zu verwendenden Transportböcke an die Beklagte (Anlage K 5).
3

Am 19.08.2007 erschienen zwei LKW der Beklagten mit Nachläufern an der Baustelle. Bei der Auflegung des ersten Trägers auf ein Fahrzeug der Beklagten mittels eines Kranes der Fa. A. gab es Probleme. Der Fahrer der Beklagten, der Zeuge T., verweigerte nach Rücksprache mit der Geschäftsführung den Abtransport. An diesem Tag konnten nur die der Fa. A. zugeordneten Träger abtransportiert werden. Die Aufladung der restlichen Träger wurde am 16.09.2007 durchgeführt.
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Mit ihrer Klage macht die Klägerin Mehrkosten in Höhe von 55.959,27 € geltend, die dadurch entstanden seien, dass der Abtransport der beiden weiteren Träger erst am 16.09.2007 habe erfolgen können.
5

Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Verletzung der Pflichten eines Frachtführers aus §§ 407, 412 Abs. 1 Satz 2 HGB. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr obliegende Prüfungs- und Hinweispflichten verletzt. Wegen der von den Fahrzeugen der Fa. A. abweichenden Konstruktion der Zugfahrzeuge der Beklagten hätten die Träger nach hinten verschoben werden müssen. Die danach nicht mehr passende Schräge des vorderen Bockes habe durch Unterlegung von Langhölzern ausgeglichen worden können. Der Stahlträger hätte nur noch festgezurrt werden müssen. Die Weigerung des Fahrers der Beklagten, den Transport durchzuführen, sei daher unbegründet gewesen. Die Beklagte habe es versäumt, vorab die Geometrie der Böcke abzumessen und die Kompatibilität mit ihren Fahrzeugen zu prüfen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die klägerischen Transportböcke für die Fahrzeuge der Beklagten zu niedrig gewesen seien.
6

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten.
7

Sie behauptet, aufgrund der erhaltenen Informationen habe sie nicht feststellen können, dass der Transport mit den gefertigten Böcken nicht habe durchgeführt werden können. Sie habe nur prüfen können, ob diese Böcke auf ihre LKWs passen. Dass sie nicht zum Transportgut passen, habe sich erst Ort ergeben. Außerdem habe die Klägerin die Aufladung mit nur einem Kran durchführen wollen. Hierbei sei eine gleichmäßige und gleichzeitige Ablage auf den LKW und den Nachläufer nicht möglich gewesen. Der Versuch der Unterkeilung mit lose gestapelten Holzbalken habe keine betriebssichere Verladung dargestellt. Der Transport sei deshalb zu Recht verweigert worden.
8

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J., T., P. sowie R., der nach Verzicht der Klägerin auf den erkrankten Zeugen S. (Bl. 111 d. A.) benannt worden war; außerdem hat das Landgericht ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ökonom, Dipl.-Ing. (FH) E. vom 12.01.2011 samt Ergänzungsgutachten vom 10.12.2011 eingeholt und den Sachverständigen am 22.10.2012 (Bl. 335 ff) mündlich angehört. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ging die weitere Ergänzung des Sachverständigen vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d.A.) ein.
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Durch Endurteil vom 07.12.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der Angaben der Zeugen kein sicheres Bild von den Vorgängen vor Ort am 19.08.2007 habe bilden können. Es sei – sachverständig beraten – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Höhe der von der Klägerin gestellten Transportböcke unzureichend und der zur Kompensation eingebrachte Holzunterbau instabil gewesen sei. Eine weitere Anhörung des Sachverständigen sei nicht geboten gewesen. Durchgreifende Einwendungen seien nicht erhoben worden. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO sei im Hinblick auf das (nachgereichte) Schreiben des Sachverständigen vom 23.10.2012 (Bl. 341 d. A.) nicht veranlasst gewesen.
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Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei kein Anspruch der Klägerin gegeben, weil es gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB Sache der Klägerin sei, für eine beförderungssichere Verladung zu sorgen.
11

Die Beklagte träfen zwar Hinweispflichten, diese habe sie vorliegend aber nicht verletzt. Für die Beklagte habe weder ein weiterer Informationsbedarf bestanden, noch hätten sich für sie aus den übersandten Unterlagen Hinweispflichten ergeben. Sie habe darauf vertrauen können, dass die Klägerin als Konstrukteurin des Transportgutes und der Transporthilfsmittel ihren Obliegenheiten ausreichend nachgekommen sei und einer betriebssicheren Verladung nichts mehr im Wege stehe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 364 – 370 d. A.) Bezug genommen.
13

Gegen das am 14.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.01.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 14.03.2013 begründet. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzliche Klageforderung weiter und beanstandet im Wesentlichen:
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Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Hinweispflichten verneint.
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Aus dem Umstand, dass der Frachtführer nicht verpflichtet sei, die Beförderungssicherheit des Gutes zu kontrollieren, folge nicht, dass er den Absender “in das offene Messer” einer beförderungsunsicheren Verladung laufen lassen dürfe. Er habe auf erkennbare Mängel der Beförderungssicherheit hinzuweisen, zumal die Beklagte unstreitig sowohl über die Konstruktionspläne der zu transportierenden Träger als auch die Konstruktionspläne der von der Fa. A. verwendeten Transporthilfsmittel (Böcke) verfügt habe. Seitens der Beklagten sei nicht nachgefragt worden, welche Fahrzeuge von der Fa. A. verwendet worden seien. Unstreitig sei der Zeuge J. nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte möglicherweise anders dimensionierte/konstruierte Fahrzeuge für den Transport einsetzen würde, zumal für deren Auslegung die Transportböcke von der Klägerin hätten individuell konstruiert und gefertigt werden müssen.
16

Das Landgericht habe den Umfang der die Beklagte im Einzelfall treffenden Hinweispflicht verkannt. Grundsätzlich gehöre es zwar zum Pflichtenkreis der Klägerin, sich ggf. auch über die Art der von der Beklagten einzusetzenden Fahrzeuge vor Erstellung der Transporthilfsmittel kundig zu machen, vorliegend habe jedoch der Betriebsleiter der Klägerin alle ihm zuzumutenden und zumutbaren Anstrengungen unternommen.
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Ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei sei die Auffassung des Landgerichts, dass eine Mithaftung des Frachtführers grundsätzlich ausgeschlossen sei. In den Risikobereich des Frachtführers falle auch “die Einholung ungenügender Informationen”, über eine betriebssichere Ladung.
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Bei Spezialfrachten (50 t Last) und schwierigen Transportbedingungen (gebogene Träger) gehöre es auch zu den Verpflichtungen des Frachtführers, für eine ordnungsgemäße Koordination der Transporthilfsmittel mit den Transportfahrzeugen zu sorgen. Dies sei branchenüblich und entspreche der Verkehrssitte im Transportgewerbe. Die Fa. A. habe vor der Durchführung der Transporte vorab Simulationen und Berechnungen durchgeführt, anhand derer die Klägerin ihre Transporthilfsmittel habe konstruieren und fertigen können.
19

Die Berufung beanstandet auch die auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts u.a. zu der Stellung des LKWs und des Kranes nach der Zeichnung der Beklagten und zu den in der “A.-Zeichnung” enthaltenen Fehlern.
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Soweit der Sachverständige nach der mündlichen Verhandlung noch versucht habe, seine vorgelegte Darstellung mit Schriftsatz vom 23.10.2012 zu untermauern (Blatt 341 d. A.), hätte dies nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung vielmehr wieder eröffnen müssen. Ein Verschieben des Trägers hätte das Problem der mangelnden Höhe des Transportbockes gelöst; eine “Nachbesserung” durch Auflagehölzer wäre dann nicht erforderlich gewesen.
21

Das Ausgangsgericht verkenne die Grundsätze der Beweislast, soweit es annehme, dass die Behauptung der Beklagten, die Träger hätten nicht auf die Böcke abgelegt werden können bzw. sie hätten auf den Böcken nicht sicher aufgelegen, nicht durch die Zeugenaussagen bewiesen worden sei. Insbesondere die Aussage des Zeugen R. sei glaubwürdig.
22

Die Berufung rügt die unterlassene Vernehmung des im Schriftsatz vom 02.12.2009 benannten Zeugen Georg S.. Dieser sei dafür benannt worden, dass der Träger unter Zuhilfenahme entsprechender Hartholzkeile aufgelegt worden sei und ohne weiteres hätte sicher transportiert werden können.
23

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:
24

1. Unter Abänderung des am 07.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Schweinfurt, Az: 5 HK 0 40/09, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 55.959,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.06.2008 zu zahlen.
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2. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr gem. §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von € 1.459,90 zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von € 20,00 als Verzugsschaden gern. §§ 186 ff. BGB zu zahlen.
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Vorsorglich wird die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Schweinfurt beantragt.
27

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
29

Die Transportböcke seien als Verpackung im Sinne des § 411 HGB anzusehen. Diese sei hier fehlerhaft gewesen, was zu Lasten der Klägerin gehe. Eine beförderungssichere Verladung und Verpackung sei Sache der Klägerin gewesen. Ein Verstoß gegen Hinweispflichten liege nicht vor.
30

Der Senat hat das Ergänzungsschreiben des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d. A.) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.
31

Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache ohne Erfolg.
32

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die in der Begründung und im Ergebnis zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist ergänzend auszuführen:
33

1. Das Landgericht hat, davon ausgehend, dass zwischen den Parteien ein Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB zustande gekommen ist, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Frachtführerin wegen Verletzung von vertraglichen Hinweispflichten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 407, 412 Abs. 1 HGB zu Recht verneint.
34

a) Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Absender – hier die Klägerin – das zu transportierende Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen, das heißt zu verladen, soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nichts anderes ergibt. Es ist weder vorgetragen noch ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsurkunden (Anlagen K 2 und K 4), dass die Beklagte für die betriebssichere Verladung der Stahlträger hätte sorgen müssen. Vielmehr hatte die Klägerin selbst – wie bereits im Rahmen des Antransportes durch die Fa. A. – Transportböcke zur Fixierung des jeweiligen Stahlträgers auf den Dollys der Transportfahrzeuge konstruiert und gefertigt.
35

Demgegenüber hat der Frachtführer – hier die Beklagte – für die betriebssichere Verladung zu sorgen (§ 412 Abs. 1 Satz 2 HGB). Betriebssichere Verladung in diesem Sinne bedeutet, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während der Beförderung jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der nach den Umständen zu rechnen ist (Koller, Transportrecht, 8. Aufl. 2013, § 412 HGB Rn. 42).
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b) Die Hauptursache der entstandenen Probleme beim Verladen des Stahlträgers auf den LKW der Beklagten bestand darin, dass der klägerseits konstruierte Transportbock, der zur Fixierung des Stahlträgers auf dem sog. Dolly diente, keine ausreichende Höhe aufwies. Um zu verhindern, dass der Stahlträger auf dem Rahmen der Zugmaschine aufsitzt und damit eine betriebssichere Kurvenfahrt und die Durchfahrt von Geländemulden technisch unmöglich macht, hätte der Transportbock bezüglich des Dollys des Beklagten-LKW ca. 345 mm höher sein müssen. Um die fehlende Höhe zu überbrücken, war es bei der Verladung des Stahlträgers auf den Dolly der Beklagten erforderlich, mehrere Lagen Kanthölzer einzubringen; dies wiederum führte zu einem statisch instabilen Aufbau.
37

c) Diese Feststellungen beruhen auf den Berechnungen und Darstellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E., die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legte und die von den Parteien in diesem Punkt weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren angegriffen worden sind. Auch der Senat erachtet die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. als nachvollziehbar und plausibel. Es bestehen daher keine konkreten Anhaltspunkte die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, so dass der Senat daher gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen des Landgerichts gebunden ist.
38

d) Da der Transport des Stahlträgers wegen des instabilen Aufbaus nicht betriebssicher durchzuführen war, hat der Fahrer der Beklagten berechtigterweise den Transport gemäß §§ 412 Abs. 1 Satz 2, 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB verweigert.
39

e) Soweit die Klägerin darüber hinaus die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreift, betreffen diese lediglich Randfragen und sind nicht entscheidungserheblich:
40

aa) Es spielt für die Beurteilung einer betriebssicheren Verladung keine Rolle, ob die Stellung des LKWs und des Krans nach der Zeichnung der Beklagten eine noch erheblichere Instabilität verursacht hätte oder ob die Zeichnung der Fa. A., die der Beklagten ohnehin nicht zur Verfügung gestanden hat, ihrerseits Fehler enthält. Ebenso wenig ist die Erwägung des Sachverständigen, der Transportbock sei u.U. seitenverkehrt montiert gewesen, relevant, weil gerade auch bei zutreffender Montage – wie oben ausgeführt – ein stabiler Transport nicht gegeben gewesen wäre.
41

bb) Soweit die Klägerin schließlich angeführt hat, dass die Verschiebung der Unterstützungspunkte des Stahlträgers zur Mitte hin eine “Nachbesserung” durch die Kantenhölzer entbehrlich gemacht hätte, vermag dies der Klage auch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 23.10.2012 (Bl. 341/342 d. A.), das im Berufungsverfahren zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, – für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar – ausgeführt, dass eine Verschiebung der Unterstützungspunkte zur Mitte hin zum Abknicken des Trägers geführt hätte.
42

cc) Das Landgericht hat auch weder die Grundsätze der Beweislast noch solche der Beweiswürdigung verkannt. Es mag durchaus sein, dass die Zeugen J. und R. subjektiv davon überzeugt waren, dass nach dem Festzurren des Stahlträgers ein betriebssicherer Transport möglich gewesen wäre. Hierbei handelt es sich letztlich jedoch um eine technische Frage, bei deren Beantwortung sich das Landgericht zu Recht angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf dessen Bewertung der Betriebssicherheit gestützt hat.
43

dd) Soweit schließlich noch beanstandet wird, dass das Landgericht das Beweisangebot der Klägerin bezüglich des Zeugen S. übergangen habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin wegen der krankheitsbedingten Verhinderung des Zeugen S. auf dessen Einvernahme für die erste Instanz verzichtet hat und statt seiner den Zeugen R. benannt hat, der vom Landgericht als Zeuge auch vernommen worden ist. Eine Einvernahme des Zeugen S. im Berufungsverfahren ist nicht geboten, weil die Behauptung, die in sein Wissen gestellt wird, eine Sachverständigenfrage ist.
44

2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt auch nicht etwa wegen der Verletzung einer der Verladung vorgelagerten Hinweispflicht der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 407 Abs. 1, 412 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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a) In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der Frachtführer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beförderungssicherheit zu kontrollieren. Der Frachtführer ist nicht der Warenfachmann wie vorliegend die Klägerin. Er kann und muss sich nach der Verteilung der Verantwortungssphären unter den Parteien grundsätzlich darauf verlassen, dass das Transportgut beförderungssicher verladen worden ist. Gleichwohl darf er aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB den Absender nicht bewusst “in das offene Messer” einer beförderungsunsicheren Verladung laufen lassen (Koller, Transportrecht, § 412 BGB Rn. 19). Dies bedeutet aber, dass eine solche beförderungsunsichere Verladung als solche für den Frachtführer erkennbar, das heißt evident, sein muss.
46

Wie oben bereits ausgeführt, hat der Fahrer der Beklagten vor Ort die bereits erfolgte Verladung als nicht betriebssicher erkannt und beanstandet. Genau dies ist die Fallkonstellation, die die von der Klägerin in Bezug genommene Kommentarstelle im Blick hatte. Auch die Entscheidungen des OLG Hamm vom 23.02.2012, Az. 18 U 126/11, TranspR 2012, 376, Tz. 19, und des OLG Stuttgart vom 09.02.2011, Az. 3 U 173/10, TranspR 459, Tz. 35 betreffen den nämlichen Fall, dass der Verladungsmangel vor Ort evident geworden ist.
47

b) Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch insbesondere auch darauf, dass die Beklagte als Frachtführerin bereits im Vorfeld aufgrund der ihr überlassenen Pläne hätte erkennen können und müssen, dass die von ihr selbst konstruierten Transportböcke tatsächlich nicht zum Transport der Stahlträger geeignet gewesen seien.
48

Sie vertritt insoweit die Auffassung, dass die Beklagte die Klägerin nicht erst vor Ort bei der Beladung, sondern bereits bei der Vorbereitung des Transportes darauf hätte hinweisen müssen, dass die klägerseits gefertigten Transportböcke für die Fahrzeuge der Beklagten zu niedrig seien. Sie hätte vorab die Geometrie der Böcke abmessen und die Kompatibilität mit ihren Fahrzeugen prüfen müssen. Hierzu sei sie angesichts der übersandten Pläne auch in der Lage gewesen. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Transportböcke ursprünglich für die Fahrzeuge der Fa. A. gefertigt worden seien, hätte die Beklagte angesichts ihrer bauungleichen Fahrzeuge nachfragen müssen, welche Fahrzeuge von der Fa. A. verwendet worden seien.
49

Eine Haftung des Frachtführers im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt jedoch voraus, dass die mangelnde Kompatibilität von Stahlträger, Transportbock und Transportmittel bereits in den übergebenen Plänen hätte evident sein müssen, das heißt, auch dem Frachtführer, der gerade kein Warenfachmann ist, hätte ins Auge springen müssen. Angesichts der Komplexität der Berechnungen, die sich in dem eingeholten Sachverständigengutachten dokumentiert, kann nicht ernsthaft von einer in den Plänen ersichtlichen, offen liegenden Inkompatibilität zwischen Ladung und Transportmittel gesprochen werden.
50

Vielmehr führt der Sachverständige aus, dass die der Beklagten überlassenen Zeichnungen keinerlei zeichnerische oder maßliche Hinweise enthalten, an welchen Stellen der Stahlträger unterstützt werden musste. Insbesondere sei das für den Auflagevorgang wichtige Abstandsmaß nach vorne nicht enthalten gewesen. Hierbei habe es sich um produktbezogenes Fachwissen der Klägerin gehandelt, das sie dem Frachtführer vollumfänglich und in geeigneter Form hätte übergeben müssen (Ergänzungsgutachten S. 50).
51

c) Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Werkpläne für die Stahlträger und die Transportböcke hätte prüfen müssen, ob diese zu dem Aufbau ihrer Fahrzeuge passen, lässt sich angesichts der Unvollständigkeit der überlassenen Pläne eine derart weitgehende Überprüfungspflicht des Frachtführers aus der gesetzlichen Wertung des § 412 Abs. 1 BGB nicht herleiten. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das zunächst beauftragte Transportunternehmen A. seinerseits die Pläne der Klägerin überprüft habe. Es ist zwar nicht vorgetragen, aber auch nicht auszuschließen, dass die Fa. A. mit der Überprüfung der Tauglichkeit der Transportmittel individuell beauftragt gewesen ist; ebenso ist es möglich, dass diese Leistung überobligatorisch erbracht worden ist. Rückschlüsse auf die Vertragsbeziehungen zwischen den hiesigen Parteien lässt dies jedoch nicht zu. Allein aus diesem Umstand kann auch nicht auf eine Verkehrssitte oder eine Branchenüblichkeit geschlossen werden.
52

d) Dass es bei Spezial- bzw. Schwertransporten aufgrund der Branchenüblichkeit und der Verkehrssitte im Transportgewerbe zu den Pflichten des Frachtführers gehört, für eine Koordination der Transporthilfsmittel mit dem von ihm zur Verfügung gestellten Transportfahrzeugen zu sorgen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dieser Koordinationspflicht ist sie jedoch nachgekommen. Sie hat anhand der ihr übermittelten Pläne des Transportbockes überprüft, ob dieser auf die Ladefläche bzw. den Dolly ihres Fahrzeuges passt. Dies war grundsätzlich möglich. Diese Koordinationspflicht beinhaltet aber nicht die Pflicht, die Kompatibilität der Transportböcke und des Transportgutes zu überprüfen. Die Transportböcke sind Verpackung im Sinne des § 411 HGB, für die allein die Klägerin als Absenderin verantwortlich ist.
53

e) Demzufolge bestand für die Beklagte kein Anlass zur Nachfrage, welche Fahrzeuge die Fa. A. verwendet hat, selbst wenn der Beklagten bekannt war, dass die Transportböcke ursprünglich für den Antransport der Stahlträger durch Fahrzeuge der Fa. A. gefertigt wurden. Hierbei ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Transportbock auch in Bezug auf das Fahrzeug der Fa. A., dessen Dolly eine andere Konstruktion als die des Beklagtenfahrzeugs aufwies, mit 195 mm zwar nicht so gravierend, aber gleichfalls zu niedrig ausgelegt war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. fehlte dem Transportbock die Bauhöhe, um bei beiden Dolly-Varianten ohne Kontakt mit dem Rahmen des jeweiligen Fahrzeugs den Stahlträger aufnehmen zu können (Sachverständigengutachten S. 47/48, S. 65; Ergänzungsgutachten S. 49).
54

Dies hätte allenfalls der Klägerin Anlass sein müssen, bei der Beklagten nach einer möglichen abweichenden Bauart ihrer Fahrzeuge nachzufragen.
55

3. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich erst recht nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 BGB. Bei Einholung des Angebots zum Transport der Stahlträger waren lediglich die Zeichnungen des Stahlträgers beigefügt; die Zeichnungen der Transportböcke wurden erst nach Vertragsschluss übersandt. Eine Überprüfung wäre insoweit nicht ansatzweise möglich gewesen. Im Übrigen wäre nach § 311 Abs. 2 BGB auch nur der Vertrauensschaden und nicht das hier verlangte positive Interesse zu ersetzen.
56

Nach alledem hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

III.
57

Nebenentscheidungen:
58

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
59

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

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