Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2013 – 12 U 140/12
Keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei falsch beantworteten Gesundheitsfragen
Mit der Frage, wann ein Berufsunfähigkeitsversicherer aufgrund falsch beantworteter Gesundheitsfragen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, hat sich der unter anderem für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auseinandergesetzt.
Der Kläger, von Beruf Bauschlosser und Lagerarbeiter, beantragte im Januar 2001 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf die Gesundheitsfrage im Antragsformular, ob er in den letzten 10 Jahren an Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden gelitten habe oder leide, antwortete er mit „Nein“. Auf die Frage nach Arztbesuchen gab er für den Januar 2001 „Angina“ und den Arzt an; auf die Frage nach Arzneimitteln in den letzten 12 Monaten die Einnahme eines Antibiotikums über 4 Tage.
Tatsächlich war der Kläger in dem nachgefragten Zeitraum arbeitsunfähig 1994 4 Tage wegen Schulterbeschwerden und eines Überlastungssyndroms und 3 Tage wegen Konjunktivitis, 1996 13 Tage wegen einer Hämorrhoidalthrombose, 1997 insgesamt 8 Tage wegen Lumbago, 1998 34 Tage wegen einer Analthrombose mit einer Öffnung und einem ambulanten Schnitt, 1999 26 Tage wegen einer Perianalvenenthrombose mit späterer Perforation, eines Perianalekzems und Hämorrhoiden.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wurde antragsgemäß policiert. 2011 hat der Kläger bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit unter Hinweis auf „Rückenprobleme (Bandscheibe)“ beantragt. Bei ihren Erkundigungen erfuhr die Beklagte von den Erkrankungen des Klägers vor Antragstellung und der Arbeitsunfähigkeit und hat deshalb die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anfechtung nicht wirksam sei, er habe sich nicht mehr an die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Vorerkrankungen erinnert, außerdem sei ihm nicht klar gewesen, dass diese hätten angegeben werden müssen. Rückenschmerzen würden von medizinischen Laien nicht als Krankheiten angesehen.
Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von ca. 900,00 EUR hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger die Berufsunfähigkeitsversicherung mittels eines Betruges erlangt habe. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Der Senat hat ausgeführt: Der Kläger kann keine Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beanspruchen, weil die Anfechtung der Beklagten wirksam war. Von einem arglistigen Verhalten ist schon auszugehen, wenn der Täuschende weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er unzutreffende Angaben macht, und dass dadurch bei dem Empfänger seiner Erklärung eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Arglistig täuscht damit nur derjenige, dem bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen auch bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Vertragsangebotes zu beeinflussen. Das Verschweigen von Umständen, deren Gefahrerheblichkeit auch aus Sicht des Versicherungsnehmers auf der Hand liegt, also das Verschweigen schwerer oder chronischer Erkrankungen, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer Täuschung. Hat der Versicherungsnehmer gewisse Umstände, auch Untersuchungen, stark verharmlost oder harmlosere Umstände als die verschwiegenen angegeben, so folgt daraus, dass er sich der Gefahrerheblichkeit tatsächlich bewusst war und das Schweigen daher auf Arglist schließen lässt. Das gilt auch, wenn länger zurückliegende, nicht aber aktuelle Krankheiten angegeben werden.
Hier hat der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet. Er hatte über die offenbarte Angina hinaus im nachgefragten Zeitraum Beschwerden in weiteren Bereichen und ist deswegen auch behandelt worden. Hinsichtlich der Bindehautentzündung, die fast 7 Jahre zurücklag, erscheint die Einlassung des Klägers, dass er diese für unerheblich gehalten habe, noch verständlich. Für die Schulter- und Rückenbeschwerden ist ein Grund für die Nichtangabe nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger mag die Beschwerden für sich genommen nicht für sehr bedeutsam und für eine Folge berufsbedingter Überlastung angesehen haben; bei mehrfachem Auftreten hätte sich ihm aber die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass derartig überlastungsbedingte Beschwerden für den Versicherer erheblich sind. Für seine Arglist spricht aber in erster Linie, dass der Kläger die Thromboseerkrankungen verschwiegen hat, bei denen zweimal eine längere Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und die bei Antragstellung noch nicht sehr lange zurücklagen. Nachvollziehbare Gründe für das Verschweigen hat der Kläger nicht genannt. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der arglistig verschwiegenen Umstände den Versicherungsantrag nicht angenommen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
§ 123 Abs. 1 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung:
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
§ 22 VVG – Arglistige Täuschung:
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 22.02.2013