Amtsgericht München, Urteil vom 18.8.11 – 222 C 10835/11
Höhere Gewalt…
Ein Reisender kann wegen einer mangelhaften Reise auch Schadenersatz verlangen. Dabei wird das Verschulden des Reiseveranstalters grundsätzlich vermutet. Flugausfälle wegen einer Vulkanaschewolke beruhen allerdings auf höherer Gewalt, für die der Veranstalter nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Der spätere Kläger buchte bei einem Münchner Reiseunternehmen eine einwöchige Pauschalreise nach Mombasa in Kenia. Der für Mitte April 2010 geplante Rückflug wurde infolge der Vulkanaschewolke des Eyjafjallajökull abgesagt. Der Reisende konnte erst 7 Tage später den Nachhauseweg antreten.
Dieser machte dem Reiseunternehmen gegenüber anschließend die zusätzlichen Unterbringungskosten in Höhe von 180 Euro, Verdienstausfall in Höhe von 583 Euro sowie Telefonkosten in Höhe von 161,37 Euro geltend. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne es für die Naturgewalten nichts.
Der Reisende erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München.
Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab:
Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter nicht zu. Zwar könne ein Reisender wegen einer mangelhaften Reise Schadenersatz verlangen. Dabei werde das Verschulden des Reiseunternehmens auch grundsätzlich vermutet, so dass es seine Sache wäre, sich zu entlasten. Allerdings könne im vorliegenden Fall als gerichtsbekannt zugrunde gelegt werden, dass der Flugverkehr im maßgeblichen Zeitraum auf Grund der Vulkanaschewolke gesperrt war und grundsätzlich keine Flüge stattfanden.
Ein derartiges von außen kommendes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweise, nicht vorhersehbar und auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar sei, führe nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handele sich vielmehr um höhere Gewalt, für die dieser nicht verantwortlich gemacht werden könne.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Zusatz: Ein möglicher Ersatzanspruch ergab sich auch nicht aus der Fluggastrechteverordnung, da das Reiseunternehmen kein Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung war.
Quelle: Pressemitteilung 43/12 des AG München vom 20. August 2012