Keine Haftung des Kreditinstituts für Vermittlung unwirtschaftlicher Kapitalanlage durch kundeneigenen Anlageberater

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2013 – I- 34 U 3/12

Finanzierendes Kreditinstitut haftet nicht für eine unwirtschaftliche,
vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte Kapitalanlage

Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ihm ein von ihm beauftragter Anlageberater
eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt und hat deswegen
keinen Schadensersatzanspruch gegen das das Anlagegeschäft finanzierende
Kreditinstitut. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm
mit Urteil vom 15.01.2013 entschieden und damit die klageabweisende, erstinstanzliche
Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Eine vom Kläger, einem Profisportler aus Lemgo, beauftragte Kapitalanlageberaterin
vermittelte dem Kläger zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten
Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem
vom beklagten Kreditinstitut aus Paderborn gewährten Darlehn Immobilien
in Bad Lippspringe. Die Kapitalanlageberaterin fiel in Insolvenz. Der Kläger
konnte die Immobilien nur zu einem seine Darlehnsverbindlichkeiten nicht
abdeckenden Betrag veräußern. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt,
dass er der Beklagten den restlichen Darlehnsbetrag in Höhe von ca.
115.000 € nicht zurückzuzahlen hat und gemeint, die Beklagte sei ebenfalls
dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft
aufgenommen habe.

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Schadensersatzbegehren
des Klägers zurückgewiesen. Eine fehlerhafte Anlageberatung sei
der Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage sei der Kläger durch
die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Beklagte beraten
worden. Die Beklagte habe das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht
vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder
ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben seien nicht feststellbar. Die
Beklagte hafte auch nicht aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Als
finanzierendes Kreditinstitut habe die Beklagte den Kläger weder über Gefahren
und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären,
ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig
sei. Der Kreditnehmer trage das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage.
Die Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte den Kläger abweichend
von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmesweise
habe aufklären müssen, lägen nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 25.02.2013

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