Oberlandesgerichts Karlsruhe, Urteil vom 08. Februar 2011 – 17 U 138/10
Bankklausel „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten 12,00 Euro pro Jahr“ gegenüber Verbrauchern unwirksam
Der 17. Zivilsenat – Bankensenat – des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, dass die beklagte Sparkasse die Verwendung der Klausel, wonach sie „Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten“ von „12,00 Euro pro Jahr“ erhebt, gegenüber Verbrauchern unterlassen muss. Die Klausel benachteiligt den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungszahlungen, Zahlungsüberwachung) allein im Interesse der Sparkasse liegt.
Die Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hat beim Landgericht Karlsruhe gegen die Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht Karlsruhe hat dem Antrag stattgegeben, da diese Klausel den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige.
Die Berufung der Sparkasse zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Bei dieser Klausel aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da es sich nicht um eine Preisvereinbarung handelt, sondern um eine Preisnebenabrede, unterliegt sie der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Die Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise.
Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Zur streitigen Klausel gibt es bisher keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehenskapital zurückzuerstatten. In welcher Weise der Darlehensgeber – hier die Sparkasse – die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darlehensnehmers verbucht, ist seine Sache. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf sie aber vom Darlehensnehmer nicht verlangen und deshalb eine Kontoführungsgebühr auch nicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen.
Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken muss.
Soweit die Sparkasse argumentiert, sie stelle dem Kunden zum Jahresende einen Jahreskontoauszug zur Verfügung, wird diese zusätzliche Serviceleistung für den Kunden nicht durch die streitige Klausel abgedeckt. Denn nach dieser berechnet die Sparkasse ein Entgelt für die laufende Kontoführung, die Erstellung eines Jahreskontoauszuges mit einer Zusammenstellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darlehensstandes wird nach dem Wortlaut der Klausel – „Kontoführung“ – gerade nicht erfasst.
Gegen dieses Urteil findet eine Revision nicht statt, da es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.“
§ 307 Abs. 1 BGB lautet:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treue und Glauben unangemessen beteiligen.
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB lautet:
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist…
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe – Pressemitteilung vom 09.02.2011