Keine Bedürftigkeit bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren

KG Berlin, Beschluss vom 21.10.2002 – 18 WF 323/02

Keine Bedürftigkeit bei Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 1. Juli 2002 – 23 F 869/02 P – wird zurückgewiesen.

Gründe
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nicht im Sinne des § 114 ZPO bedürftig. Sie hat zwar – jedenfalls im Beschwerdeverfahren – ausreichend dargelegt, dass sie die Kosten für die Rechtsverfolgung im Scheidungsverfahren nicht aus ihrem Einkommen aufbringen kann. Sie ist jedoch gehalten, auch ihr Vermögen einzusetzen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Zu diesem Vermögen gehört der Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB). Angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass er trotz seiner Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen Belastungen nicht in der Lage ist, ihr die Kosten vorzuschießen. Seine Inanspruchnahme widerspricht auch nicht der nach § 1360 a Abs. 4 ZPO geforderten Billigkeit. Es kommt hierbei nicht auf die im Scheidungsverfahren nach § 93 a Abs. 1 ZPO „nach billigem Ermessen“ zu treffende Kostenentscheidung an, weil diese erst am Ende des Verfahrens fehlerfrei getroffen werden kann. Der Senat folgt – wie er bereits in seinem unveröffentlichten Beschluss vom 25. Juni 2001 (18 WF 191/01) angedeutet hat – nicht der gegenteiligen Auffassung des 16. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 21.10.1994 – 16 WF 6916/94 <FamRZ 1995, 680>), die auch in der Literatur auf Kritik gestoßen ist (vgl. Deisenhofer in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kapitel 11 Rdnr. 14).

2
Es besteht kein Anlass, entsprechend der Anregung der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2002 die Entscheidung über die Beschwerde zurückzustellen, um ihr zunächst Gelegenheit zu geben, den Anspruch auf Prozesskostenvorschussanspruch geltend zu machen. Eine derartige Möglichkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch erleidet die Antragsgegnerin durch die jetzige Entscheidung selbst dann keine Nachteile, wenn sie den Prozesskostenvorschussanspruch nicht durchsetzen könnte, weil einem neuen Prozesskostenhilfeantrag die jetzige Entscheidung nicht entgegenstünde.

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