Kein materiell-rechtlicher Erstattungsanspruch von im Arbeitsprozess entstandener Anwaltskosten

BAG, Urteil vom 30.04.1992 – 8 AZR 288/91

1. § 12a Abs 1 Satz 1 ArbGG entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein. Der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens steht in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten § 12a Abs 1 Satz 1 ArbGG entgegen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand

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Der Kläger macht wegen der ihm in einem Vorprozeß entstandenen Anwaltskosten einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend.

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Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 1975 beim Kläger, der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Reinemachefrau und Haushaltshilfe zu einem Brutto-Monatsentgelt von 2.100,– DM beschäftigt. Sie arbeitete täglich von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr im Ladengeschäft des Klägers und führte anschließend bis 16.30 Uhr den Haushalt des Klägers.

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Am 27. April 1987 legte der Kläger 1.800,– DM in die Schreibtischschublade im Arbeitszimmer seiner Wohnung. Die Geldscheine waren zuvor fotokopiert worden.

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Am 12. Mai 1987 stellte die Ehefrau des Klägers fest, daß von diesem Geld ein Teilbetrag in Höhe von 190,– DM fehlte. Die herbeigerufenen Polizeibeamten fanden in der Handtasche der Beklagten mehr als 2.900,– DM in bar. Davon stimmten drei Geldscheine mit einem Gesamtwert von 170,– DM mit dem fotokopierten Geld überein. Die Beklagte wurde vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.

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Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Mit ihrer Kündigungsschutzklage machte die Beklagte zunächst die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung geltend. Sie wies den Vorwurf des Diebstahls zurück. Nach Klageerweiterung und teilweiser Klagrücknahme beantragte sie in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung festzustellen, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen und den heutigen Kläger zu verurteilen, an sie 6.300,– DM brutto abzüglich 570,– DM netto Arbeitsvergütung für die Zeit vom 1. Mai 1987 bis zum 31. Juli 1987 sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.295,– DM brutto und Lohnfortzahlung in Höhe von 840,– DM brutto zu zahlen. Das Arbeitsgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Es hörte den Ehemann der heutigen Beklagten zur Frage des bestehenden Resturlaubsanspruches sowie die Ehefrau des heutigen Klägers zur Frage des Diebstahls von 190,– DM als Zeugen an. Mit Urteil vom 18. August 1988 wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, an die Beklagte 1.000,– DM brutto abzüglich 570,– DM netto sowie 811,33 DM brutto zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 14.665,– DM fest und erlegte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 1/12 und der Beklagten zu 11/12 auf. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme gelangte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte aus der unverschlossenen Schublade des Schreibtisches im Arbeitszimmer mindestens 170,– DM entwendet habe.

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Der Kläger leistete seinem Prozeßbevollmächtigten 2.441,88 DM als Honorar einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen. Im Hinblick auf sein teilweises Unterliegen im Vorprozeß macht er hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 2.054,28 DM nebst Zinsen als Schadenersatz geltend.

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Er hat behauptet, die Beklagte habe 170,– DM aus der Handtasche seiner Ehefrau entwendet. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage, zumindest aber durch das Bestreiten des Diebstahls im Kündigungsschutzprozeß einen versuchten Prozeßbetrug begangen und sei ihm gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 263 StGB sowie § 826 BGB zum Schadenersatz in Höhe der anteiligen Anwaltskosten verpflichtet. Zumindest hätte die Beklagte, nachdem er, der Kläger, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch genommen habe, ihre Kündigungsschutzklage zurücknehmen müssen. Deshalb sei jedenfalls ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Beweisgebühr entstanden.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
2.054,28 DM nebst 7,5 % Zinsen seit 14. März 1989
zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Diebstahl bestritten und geltend gemacht, ihre Kündigungsschutzklage sei zu Unrecht abgewiesen worden. Sie hat die Ansicht vertreten, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch des Klägers stehe § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen.

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Dem Kläger steht ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.054,28 DM nebst 7,5 % Zinsen nicht zu, denn § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt jeden denkbaren Schadenersatzanspruch aus.

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§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein, sondern entfaltet zugleich materiell-rechtliche Wirkungen. In Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten steht der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entgegen.

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I. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie die Vorläuferbestimmung in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 dahingehend verstanden worden, daß nicht nur ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch wegen der erstinstanzlich entstandenen Kosten eines Prozeßbevollmächtigten, sondern auch ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch ausgeschlossen sei (grundlegend BAGE 10, 39 = AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; bestätigt durch BAGE 21, 1 = AP Nr. 10 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; BAGE 24, 486 = AP Nr. 13 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten). Der Vierte Senat hat gleichfalls in seinem Urteil vom 16. Mai 1990 (- 4 AZR 56/90 – EzA § 840 ZPO Nr. 3) diese dem Wortlaut der Norm folgende Auslegung bestätigt. Er hat ausgeführt, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe nicht nur prozeßrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche aus. Im Falle des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei jedoch der Wortlaut des § 12 a Abs 1 Satz 1 ArbGG nicht erfüllt, denn der Pfändungsgläubiger habe im maßgeblichen Vorprozeß nicht obsiegt, sondern sei unterlegen gewesen. § 12 a ArbGG setze aber ein Obsiegen im Vorprozeß voraus.

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II. In der Literatur wird zum Teil angenommen, § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe jeden materiell-rechtlichen Schadenersatzanspruch auf Erstattung der Kosten eines Prozeßbevollmächtigten erster Instanz aus (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 12 a Rz 11; Mes, Anm. zu BAG AP Nr. 14 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten; Schaub, Die Erstattung außergerichtlicher Kosten bei den Arbeitsgerichten erster Instanz, NJW 1968, 480, 483; derselbe, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1990, § 105 II 1 und III 5, der aber den auf § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestützten Anspruch hiervon ausnimmt). Andere gehen von demselben Grundsatz aus, begründen ihn aber mit einer Analogie zu § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG (Loritz, Die Konkurrenz materiell-rechtlicher Ersatzansprüche und prozessualer Kostenerstattungsansprüche und -normen bei Anspruchsentstehung und

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-durchsetzung, Diss. Konstanz 1979, S. 126; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, 1985, S. 209; wohl auch Grunsky, ArbGG, 6. Aufl. 1990, § 12 a Rz 3 und Anm. zu BAG AP Nr. 10 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten).

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III. Der herrschenden Auffassung ist zu folgen. 1. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt jeden „Anspruch der obsiegenden Partei“ „auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten“ aus. Damit ist bereits dem Wortlaut nach jeder Kostenerstattungsanspruch unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage und folglich auch ein materiell-rechtlich begründeter Kostenerstattungsanspruch entsprechend gemindert.

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2. Dieser grammatikalischen Interpretation entspricht die systematische Stellung der Norm. Die amtliche Überschrift des § 12 a „Kostentragungspflicht“ läßt keine Einschränkung auf prozessuale Kostenerstattungsansprüche erkennen. Gleiches gilt für die Stellung innerhalb des „Allgemeine Vorschriften“ überschriebenen ersten Teiles des Gesetzes. Zudem regelt § 12 a Abs. 1 ArbGG im Satz 2 eine weitere materiell-rechtliche Frage, nämlich die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über die Regelung des Satzes 1.

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3. Die historische Interpretation bestätigt die Annahme, daß jeder Ersatzanspruch wegen der Kosten eines Prozeßbevollmächtigten ausgeschlossen sein sollte.

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§ 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist durch die Novelle des Jahres 1979 in das Gesetz eingefügt worden und hat ohne inhaltliche Änderung den früheren § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 übernommen (Brill, Die Kostentragungspflicht nach dem neuen ArbGG, AuR 1979, 367). Diese Bestimmung wiederum entsprach wortgleich der Regelung des Arbeitsgerichtsgesetzes 1926. Die Fassung der Vorschrift des Jahres 1926 ging auf einen Beschluß des sozialpolitischen Ausschusses des Reichstages zurück. Demgegenüber hatte der letzte Regierungsentwurf des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgesehen, daß der obsiegenden Partei die Versäumnis- und Vertretungskosten insoweit zu erstatten wären, als dies der Billigkeit entspräche (Dersch/ Volkmar, ArbGG, 1927, § 61 Anm. 3). Der Umfang möglicher Kostenerstattung erster Instanz war zuvor Gegenstand mehrjähriger politischer Auseinandersetzungen im Reichstag, im Reichsrat und im Reichswirtschaftsrat gewesen, die mit dem Ausschluß der Kosten der Zeitversäumnis und der Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten endeten. Die Sozialpartner wahrten ihre Interessen (Hartmeyer, Die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten, Diss. Köln 1935, S. 9 ff.). § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1926 wurde deshalb von Anfang an so verstanden, daß die der Partei erwachsenen außergerichtlichen Kosten fast niemals erstattet werden würden (Dersch/Volkmar, aaO).

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4. Die teleologische Interpretation des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG führt zum gleichen Ergebnis. Der Normzweck des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wie der seiner Vorläuferbestimmungen wird zu Recht in der „Verbilligung“ des erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahrens gesehen (RAGE 6, 97, 101; BAGE 10, 39, 45 = AP Nr. 3 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten, zu 3 b der Gründe; BAGE 21, 1 = AP Nr. 10 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten mit insofern zustimmender Anm. von Grunsky; BAGE 24, 486 = AP Nr. 13 zu § 61 ArbGG 1953 Kosten mit insofern zustimmender Anm. von Lüke; Urteil vom 16. Mai 1990 – 4 AZR 56/90 -, aaO; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 1990, § 105 I 3; kritisch Schilken in Anm. zu BAG EzA § 840 ZPO Nr. 3). Keine Partei soll damit rechnen können und müssen, daß ihr im Falle des Obsiegens die eigenen Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten erstattet werden, oder daß ihr im Falle des Unterliegens die Kosten des Prozeßbevollmächtigten des Gegners auferlegt werden könnten. Dieser Gesetzeszweck erschließt sich nicht nur aus der Entstehungsgeschichte, sondern zugleich aus § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Die Statuierung einer Belehrungspflicht des Rechtsanwalts im Gesetz verdeutlicht die grundlegende Abweichung von den Regeln des Zivilprozeßrechts. Der Schutz minderbemittelter Parteien vor erheblichen Prozeßkosten ist demgegenüber nicht selbst Zweck der Norm, denn auch die arme obsiegende Partei hat keinen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch gegen die unterlegene, möglicherweise wirtschaftlich deutlich stärkere Partei. Dieser Gedanke der sozialen Billigkeit mag dem Referentenentwurf zum ArbGG 1926 zugrunde gelegen haben, als noch eine Erstattungspflicht nach Billigkeit vorgesehen war, ist aber nicht Gesetz geworden.

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Der Normzweck der „Verbilligung“ des erstinstanzlichen Verfahrens vor Gerichten für Arbeitssachen erfordert den Ausschluß prozeß- und materiellrechtlicher Kostenerstattungsansprüche. Anderenfalls würden die auszugleichenden Kosten nicht wirksam gesenkt.

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5. Der gesetzliche Ausschluß der Kostenerstattung wegen Zeitversäumnis und Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 31, 306, 308 ff.) und wird nicht durch andere Normen eingeschränkt. Insbesondere können nicht allgemein auf § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB gestützte Schadenersatzansprüche von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgenommen werden. Insofern könnte allenfalls eine teleologische Reduktion (zu deren Bedeutung und Voraussetzungen Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 391 ff.) des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der Norm zu zweckwidrigen Ergebnissen führte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn gerade der teilweise Ausschluß der Kostenerstattung der „Verbilligung“ des Arbeitsrechtsstreits entgegenwirkte. Eine derartige Konstellation wäre festzustellen, wenn die Regelung des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG bewußt mißbraucht würde, um dem Gegner konkreten Schaden zuzufügen (vgl. Schaub, NJW 1968, 480, 484). Der Rechtsstreit müßte dazu in der Absicht geführt werden, dem Gegner die Kosten seines Prozeßbevollmächtigten aufzubürden.

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Im vorliegenden Fall ist Vergleichbares nicht vorgetragen worden. Die Beklagte erstrebte im Vorprozeß die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, daß die Beklagte ihr Klagbegehren in Wahrheit nicht wollte und lediglich seine Belastung mit Rechtsanwaltskosten anstrebte. Sein Vortrag geht vielmehr dahin, daß die Beklagte mit Hilfe des Leugnens der seiner Ansicht nach bewiesenen Tat ein unrichtiges Urteil in der Hauptsache herbeiführen wollte. Ein zu einer teleologischen Reduktion berechtigender Mißbrauch der in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG getroffenen Bestimmung der Kostentragung kann hierin nicht gesehen werden. Dementsprechend haben die Vorinstanzen die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

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