AG Westerstede, Urteil vom 25.05.1988 – 2 C 265/88 V
Wird ein Berufsfotograf beauftragt, Bilder von einer Hochzeitsfeier anzufertigen,so bleibt der Fotograf Eigentümer der Negative. Der Auftraggeber hat lediglich Anspruch auf die Abzüge von den Negativen, nicht aber auf Herausgabe und Übereignung der Negative selbst.