BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten (Rn.7).
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten.
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Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 2.483,66 €, die sie zur Abwehr des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs aufgewendet hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht aufgrund der als unberechtigt anzusehenden Forderung des Beklagten zwischen den Parteien eine quasi-deliktische Sonderverbindung, die einen Schadensersatzanspruch ähnlich dem aus culpa in contrahendo oder positiver Forderungsverletzung auslösen könne. Hier ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin insbesondere auch deshalb, weil sie der unberechtigten Inanspruchnahme mit einer negativen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hätte entgegen treten können.
II.
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Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch (§§ 91 ff. ZPO) hier nicht in Betracht kommt, prüft das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend das Bestehen einer Kostenerstattungspflicht des Beklagten nach materiellem Recht (sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch). Diesen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht bejaht.
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1. Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch wird zwar durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; 52, 393, 396; eingehend Hösl, Kostenerstattung bei außerprozessualer Verteidigung gegen unberechtigte Rechtsverfolgung, 2004, Seite 13 ff.). Jedoch müssen die Voraussetzungen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt sein. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben; insoweit ist für den vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung vor dem 1. Januar 2002 maßgeblich, weil das Anspruchsschreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2000 stammt.
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Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) in Betracht (Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 91 Rn. 18; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., vor § 91 Rn. 11), möglicherweise – so die Auffassung der Klägerin – auch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB; vgl. dazu BGHZ 52, 393, 399 f.; BGH, Urteil vom 13. Juni 1980 – I ZR 96/78 – NJW 1981, 224; Hösl, aaO, S. 139 ff.). Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen, die zur Bejahung einer dieser Anspruchsgrundlagen erforderlich sind, nicht vor.
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2. Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (Hösl aaO, Seite 50 und 108 f.; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, Seite 70 ff. und 82; Haller, JurBüro 1997, 342, 343; OLG Düsseldorf AnwBl. 1969, 446; LG Wiesbaden AnwBl. 1979, 186 f.; ebenso bei Stellung eines unzulässigen Beweissicherungsantrages: BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 – III ZR 148/81 – NJW 1983, 284).
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Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, ob dies der Fall ist. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, auf welchen Rechtsgrund der Beklagte sein Zahlungsverlangen gestützt und was die Klägerin dem entgegen gehalten hat. Dies wäre indes erforderlich, um die Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs abschließend beurteilen zu können.
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Ginge der Streit der Parteien etwa – wie der Revisionsbegründung entnommen werden kann – darum, ob die Gesamtsumme oder ein bestimmter Teilbetrag als Darlehen oder als Schenkung gegeben worden ist, so käme jedenfalls eine vertragliche Beziehung in Frage. Wäre sodann aufgrund des Verhaltens des Beklagten davon auszugehen, dass sein auf Darlehensrückzahlung gestütztes Verlangen unberechtigt war, so könnte sich die Rückforderung als nachvertragliche Verletzung des Schenkungsvertrages darstellen mit der Folge, dass ein materieller Kostenerstattungsanspruch (insoweit) bestünde. Ob die Rückforderung unberechtigt war, hätte der Tatrichter aufgrund der erforderlichen neuen Verhandlung unter Berücksichtigung auch des Revisionsvorbringens erneut zu beurteilen.
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Hat der Beklagte die Forderungen entsprechend dem Vortrag der Klägerin indes schlichtweg erfunden, liegen nach deren eigenem Vorbringen die Voraussetzungen für die genannten Anspruchsgrundlagen nicht vor.
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3. Das Berufungsgericht hat – insoweit der Argumentation der Klägerin folgend – angenommen, zwischen den Parteien habe eine Sonderverbindung bestanden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar sind Sonderverbindungen denkbar, aus denen sich Auskunfts-, Schutz- oder Ersatzpflichten ergeben können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 4, ferner § 280 Rn. 8 und § 311 Rn. 11; Krebs in: Dauner-Lieb/Heidel/Ring, AnwaltKommentar, § 241 Rn. 24 ff.; Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, insbesondere Seite 163 ff. und 241 ff.). Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht oder jedenfalls nicht weiter verfolgt wird, entsteht eine solche Sonderverbindung jedoch nicht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1996 – VI ZR 256/95 – VersR 1996, 1113, 1114; BGH, Urteile vom 4. November 1987 – IVb ZR 83/86 – NJW 1988, 2032, dazu kritisch Lipp, JuS 1990, 790, 793 ff.; vom 1. Dezember 1994 – I ZR 139/92 – NJW 1995, 715, 716, dazu kritisch Ulrich, WRP 1995, 282, 284 ff.; vom 20. März 2001 – X ZR 63/99 – NJW 2001, 2716; OLG Celle, EWiR 1998, 733).
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Ausnahmen mögen gelten, wenn der in Anspruch Genommene im Einzelfall besonders schutzwürdig ist (vgl. Krebs, Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, 2000, Seite 165). Dazu ist indes nichts festgestellt. Das Berufungsgericht bejaht letztlich einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts berühmt. Einen solchen Anspruch kennt die deutsche Rechtsordnung jedoch nicht. Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen (vgl. Bork, aaO, vor § 91 Rn. 18; Habscheid, NJW 1958, 1000, 1001; Ulrich, MDR 1973, 559, 560; Ahrens, NJW 1982, 2477, 2478; LG Mannheim, GRUR 1985, 328, 329), wie dies etwa bei den von der Revisionserwiderung hervor gehobenen wettbewerbsrechtlichen Verhältnissen der Fall ist (vgl. dazu etwa BGHZ 164, 1 ff.).
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4. Das Berufungsurteil kann demnach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der erkennende Senat einen Anspruch aus anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht bejahen.
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a) § 683 BGB, den der Bundesgerichtshof (BGHZ 52, 393, 399 f.) als Grundlage für die Erstattung der einem Wettbewerbsverein durch den mit anwaltlicher Hilfe erfolgten Ausspruch einer Abmahnung entstandenen Kosten bejaht hat, ist hier nicht anwendbar. Die Abwehr des Anspruchs des Beklagten durch die Klägerin ist keine dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprechende Maßnahme. Im Übrigen beruht die genannte Entscheidung auf den Besonderheiten und Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und kann nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1986 – VIII ZR 112/85 – NJW 1986, 2243, 2245; Haller, aaO; a.A. Hösl, aaO, Seite 140 ff.).
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b) § 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, weil der Beklagte in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen und die Klägerin einen reinen Vermögensschaden erlitten hat (vgl. auch Haller, JurBüro 1997, 342, 344; Becker-Eberhard, aaO, Seite 84; Hösl, aaO, Seite 114 ff. und Seite 164). Der Auffassung, die unberechtigte Geltendmachung einer Forderung stelle regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (so AG Bad Homburg, MDR 1986, 1028), kann nicht gefolgt werden.
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c) Dazu, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder die des § 826 BGB vorliegen, hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Ein darauf gestützter Anspruch wäre indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Falls die Forderung des Beklagten nachweislich ohne tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, kann dies als Betrugsversuch und sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.
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d) Weitere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht. Insbesondere ist kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 91 ff. ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – IVb ZR 83/86 – aaO, Seite 2033 f.; eingehend Hösl, aaO, Seite 155 f.; Becker-Eberhard, aaO, Seite 123 ff.).
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Die Revisionserwiderung verweist darauf, es sei unbefriedigend, wenn die Kostenerstattung nach materiellem Recht im Gegensatz zu der nach Prozessrecht lückenhaft bleibe; denn so ziehe der Beklagte daraus Nutzen, dass die Klägerin – anstatt sich außergerichtlich zu verteidigen – nicht sofort eine negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben habe (so auch LG Zweibrücken, NJW-RR 1998, 1105; zustimmend Wedel, JurBüro 2000, 35), die aussichtsreich gewesen wäre, solange der Beklagte auch dort nicht seinen behaupteten Anspruch hätte beweisen können (zur Beweislast vgl. Senatsurteil vom 2. März 1993 – VI ZR 74/92 – NJW 1993, 1716, 1717).
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Dies rechtfertigt indes keine entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Kostenvorschriften. Diese stellen gegenüber den materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen Ausnahmevorschriften dar, da sie an ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis anknüpfen und die Kostentragungspflicht unabhängig vom Verschulden nach dem Maß des Unterliegens regeln. Eine daran orientierte Entscheidung über die Kostentragungspflicht kann nicht gewährleisten, dass sie der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht (vgl. BGHZ 83, 12, 16). Ein auf die entsprechende Anwendung der §§ 91 ff. ZPO gestützter allgemeiner Kostenerstattungsanspruch würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten und auch nicht hinnehmbaren Erweiterung der Kostenerstattungspflicht in Richtung auf eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung führen. Dabei ist auch zu bedenken, dass es beim Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache an einem eindeutigen Anknüpfungspunkt für das Unterliegen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – IVb ZR 83/86 – aaO, 2034).
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Eine planwidrige Lücke des materiellen Haftungsrechts besteht – entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht – nicht (vgl. BGH, Urteile vom 30. April 1986 – VIII ZR 112/85 – aaO und vom 4. November 1987 – IVb ZR 83/86 – aaO). Die materiellen Haftungsnormen regeln, unter welchen Umständen eine Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehen kann. Dass einzelne Fallgestaltungen nicht erfasst werden, begründet keine Regelungslücke, weil das Haftungsrecht eben nicht an jeden Vermögensnachteil die Ersatzpflicht eines Dritten knüpft.
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Soweit auf die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage abgestellt wird, überzeugt auch dies nicht. Es steht dem Betroffenen frei, eine solche Klage zu erheben, wenn er eine Klärung der Rechtslage und eine gerichtliche Kostenentscheidung herbeiführen will. Nimmt er diese Möglichkeit nicht wahr, kann das Vorliegen eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht dadurch ersetzt werden, dass an die Voraussetzungen einer hypothetischen Feststellungsklage, also an eine Norm des Prozessrechts (§ 256 ZPO), angeknüpft wird.
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5. Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der erkennende Senat kann die Klage – entgegen der Ansicht der Revision – nicht mit der Begründung abweisen, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Zwar sind Anwaltskosten auch materiellrechtlich nur dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351). Daran kann aber unter den Umständen des Streitfalls kein Zweifel bestehen. Auch die Revision vermag nicht ausreichend zu erläutern, aus welchem Grund die Klägerin davon hat ausgehen müssen, sie könne die mit anwaltlicher Hilfe geltend gemachte, vergleichsweise hohe Forderung des Beklagten ohne anwaltliche Hilfe erfolgreich abwehren.