BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 87/10
Aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre (§ 275 Abs. 1 BGB), folgt nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch des Leistenden für die von ihm vorgenommene Tätigkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt (Rn. 15)
a) Anders als nach § 306 BGB a.F. ist ein Vertrag, der auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, zivilrechtlich nicht allein aus diesem Grund nichtig. § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Individualvereinbarung abbedungen werden. So verhält es sich im Ergebnis – mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB – auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (Rn. 16).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen.
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Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung („Life Coaching“) insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Zahlung von 6.723,50 €.
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Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
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Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 13190) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen, das als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Nach der vertraglichen Abrede sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre (übernatürlichen, „magischen“) Kräfte zu helfen. Da das Leistungsversprechen der Klägerin – anders als eine bloße Lebensberatung – auf die Wirkung magischer Kräfte gestützt und somit auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet sei, stehe ihr gemäß § 326 Abs. 1, § 275 Abs. 1 BGB keine Vergütung zu. Eine Abgrenzung von bloßen Beratungsleistungen ohne Bezug zu den versprochenen magischen Kräften könne nicht vorgenommen werden, zumal die Beratung des Beklagten durch die Klägerin eine durchgängige Verknüpfung mit dem Kartenlegen aufgewiesen habe. Ob der Vertrag zwischen den Parteien gemäß § 138 BGB nichtig sei, bedürfe hiernach keiner Entscheidung.
II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, das als Dienstvertrag (§ 611 BGB) einzuordnen sei, weil die Klägerin sich nur zu einer Tätigkeit, nicht aber zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet habe, erheben die Parteien im Revisionsrechtszug keine Einwände; hiergegen bestehen in rechtlicher Hinsicht auch keine Bedenken.
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2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Ginge es im vorliegenden Rechtsstreit also nur um die Frage, ob der Beklagte die von der Klägerin versprochene Leistung verlangen könnte, wäre ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Denn nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
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a) Eine Leistung ist objektiv unmöglich und kann deshalb nicht verlangt oder gar erzwungen werden (§ 275 Abs. 1 BGB), wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten (s. OLG Düsseldorf, NJW 2009, 789, 791; LG Augsburg, NJW-RR 2004, 272; AG Grevenbroich, NJW-RR 1999, 133; LG Mannheim, NJW 1993, 1488, 1489; LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 275 Rn. 14; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 275 Rn. 22 mit dortiger Fn. 14; differenzierend danach, ob die Leistung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., § 275 Rn. 5). Es ist für den Bereich des Rechts allgemein anerkannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angehört; diese Kräfte und Fähigkeiten können, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begründet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbeiführung irgendwelcher Veränderung in der Welt des Tatsächlichen anzusehen (s. schon RGSt 33, 321, 322 f und im Anschluss hieran: BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 – 1 StR 624/77, NJW 1978, 1207; AG Grevenbroich aaO; LG Mannheim aaO; LG Kassel, NJW 1985, 1642). Unter das Versprechen einer Leistung durch Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten fällt auch das Kartenlegen im Sinne einer Wahrsagepraktik, aus Spielkarten Auskunft über verborgene oder zukünftige Dinge sowie Ratschläge zu erhalten (vgl. OLG Düsseldorf aaO S. 789 und 791).
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Hiervon abzugrenzen sind Fälle, in denen es allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht oder tatsächlich nicht der Einsatz magischer Kräfte und Fähigkeiten, sondern nur eine jahrmarktähnliche Unterhaltung erwartet und geschuldet wird (s. dazu LG Ingolstadt, NStZ-RR 2005, 313, 314; LG Mannheim aaO). Maßgeblich ist insofern – ebenso wie für die Frage, ob die Verpflichtung zur Erstellung eines Horoskops auf die Erbringung einer objektiv unmöglichen Leistung gerichtet ist oder nicht (s. dazu einerseits OLG Düsseldorf, NJW 1953, 1553; AG Grevenbroich aaO; andererseits LG Ingolstadt aaO) – die Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der Höhe der verabredeten Vergütung, und wie sich hiernach der jeweilige konkrete Inhalt der versprochenen Leistung darstellt (§§ 133, 157 BGB).
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b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einer Leistung ausgegangen, die objektiv unmöglich ist.
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Es hat festgestellt, dass sich die Klägerin dazu verpflichtet habe, den Beklagten gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen privater oder beruflicher Art zu beraten und ihm durch Einsatz magischer Kräfte zu helfen.
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Diese Würdigung, die vom Revisionsgericht lediglich darauf hin zu überprüfen ist, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, hält den Angriffen der Revision stand. Dass es den Parteien nicht lediglich um eine allgemeine Lebensberatung, sondern um den Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten, vor allem durch das Kartenlegen, ging, hat das Berufungsgericht aus den unstreitigen, gerade auch von der Klägerin selbst so vorgetragenen, Umständen der Entstehung und des Verlaufs der Geschäftsbeziehung der Parteien hergeleitet. Danach wandte sich der Beklagte, nachdem er in eine schwere Lebenskrise geraten war und Dienste von Schamanen und Wahrsagern in Anspruch genommen hatte, an die Klägerin in der Erwartung, auch von ihr unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten Hilfe und Unterstützung zu erlangen. Die Klägerin erklärte ihm, dass sie davon gehört habe, dass Dinge, die sie vorhersagt, auch eintreffen. Die von der Klägerin geleistete Tätigkeit, für die der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 € Entgelt entrichtete, bestand zu mindestens 85 % aus Kartenlegen, wobei nach Angaben der Klägerin aus den Karten bestimmte „(Richtungs-)Tendenzen“ gesehen werden könnten und insgesamt eine „esoterische Dienstleistung“ erbracht werden sollte. Unter diesen Umständen kam dem Kartenlegen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht nur die Funktion eines „Aufhängers“ für die nachfolgenden Beratungsgespräche zu. Vielmehr stellte dies nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts eine wesentliche Grundlage für die Ratschläge der Klägerin an den Beklagten dar. Darüber hinaus versprach die Klägerin den Einsatz ihrer „Energie“, um den Beklagten bei seiner Partnersuche zu unterstützen; auch ein „Code“ beziehungsweise ein „Ritual“ mit Kerzen sollten die Situation des Beklagten beeinflussen. Dieses über eine bloß beratende Hilfestellung deutlich hinausgehende Leistungsbild findet seine Entsprechung in der hohen Vergütung, die der Beklagte an die Klägerin zahlte.
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3. Aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre (§ 275 Abs. 1 BGB), folgt jedoch nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin für die von ihr vorgenommene Tätigkeit nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt.
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a) Anders als nach § 306 BGB a.F. ist ein Vertrag, der auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist, zivilrechtlich nicht allein aus diesem Grund nichtig. Zutreffend macht die Revision weiter darauf aufmerksam, dass § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Individualvereinbarung abbedungen werden kann (s. Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 6; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 326 Rn. 12; MünchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., § 326 Rn. 111 ff). So verhält es sich im Ergebnis – mit der Folge der Anwendbarkeit von § 326 Abs. 2 BGB – auch, wenn der Gläubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdrücklich oder stillschweigend die Gefahr für ein bestimmtes Leistungshindernis übernommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 – III ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 – V ZR 58/76, NJW 1980, 700; Palandt/Grüneberg aaO § 326 Rn. 9; Grothe aaO § 326 Rn. 14; Ernst aaO § 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO § 326 Rn. 13).
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Danach können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf § 611 Abs. 2 BGB insbesondere für dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch für solche, mit denen eine wie auch immer geartete Lebensberatung verbunden ist. „Erkauft“ sich jemand derartige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begründung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tatsächlich mittels Einsatzes magischer oder übersinnlicher Kräfte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu können.
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b) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorliegend von Folgendem auszugehen: Auch wenn die – geschäftsfähigen – Parteien darauf vertrauten, dass magische Kräfte existieren und über die Klägerin für den Beklagten nutzbar gemacht werden konnten, so war ihnen doch bewusst, dass sie mit dem Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicherter Erfahrungen verließen und sich auf die Ebene eines vernunftmäßig nicht mehr begründbaren und verifizierbaren Vertrauens in übersinnliche Erkenntnis- und Beeinflussungsmöglichkeiten begaben; die Klägerin sollte mit dem vereinbarten Einsatz magischer Fähigkeiten eine Leistung erbringen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden konnte. Wenn sich der Beklagte bei dieser Sachlage gleichwohl entschloss, der Klägerin für das Kartenlegen ein Entgelt zu versprechen – und diese Leistungen über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich in Anspruch genommen und vergütet hat -, so liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die „Tauglichkeit“ der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist.
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Dabei ist zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen Vergütungsvereinbarung nicht voraussetzt, dass sich die Parteien darüber im Klaren waren, dass der Klägerin nach den Maßstäben des § 326 Abs. 1 Satz 1 und des § 275 Abs. 1 BGB von Rechts wegen keine Vergütung zustand. Eine Willenserklärung ist zwar eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs hat. Es genügt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 – II ZR 73/92, NJW 1993, 2100).
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4. Da sich das Berufungsgericht mit der Möglichkeit einer Vergütungspflicht trotz Vorliegens einer nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unmöglichen Leistung nicht befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die notwendigen Feststellungen zu treffen.
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Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch die von ihm angesprochene, aber – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – offen gelassene Frage zu beantworten haben, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 164).