Ist Bearbeitungsentgelt für Darlehen unverkennbar Teil des Gesamtpreises, handelt es sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingung

AG München, Urteil vom 11.7.13 – 223 C 9261/13

Das Bearbeitungsentgelt

Im Rahmen der Privatautonomie steht es einer Bank frei, ein Ratendarlehen gegen ein Bearbeitungsentgelt zu überlassen. Ist dieses unverkennbar Teil des Gesamtpreises, handelt es sich um keine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliegt somit auch nicht der Kontrolle durch das Gericht.

Ende März 2012 schloss ein Ehepaar bei einer Münchner Bank einen Ratenkreditvertrag zur Finanzierung eines Reisemobils. Die Darlehenssumme betrug 44.910 Euro. Die beiden zahlten ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2245,50 Euro. Dieses wurde im Kreditvertrag auch als solches bezeichnet und auf Seite 1 des Vertrages auch gesondert (neben dem Nettodarlehensbetrag und den Zinsen) als solches ausgewiesen.

Später forderten die Darlehensnehmer diese Summe von der Bank zurück. Das Bearbeitungsentgelt benachteilige sie unangemessen, weil eine echte Gegenleistung dafür von der Bank nicht erbracht würde. Es sei eine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliege daher der Kontrolle des Gerichts nach § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Bank weigerte sich zu zahlen. Bei dem Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine Preiskomponente und sei damit der Inhaltskontrolle entzogen.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München, vor dem das Ehepaar Klage erhob, wies diese ab:

Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe nicht. Das Entgelt sei im Vertrag wirksam vereinbart worden.

Im Rahmen der Privatautonomie stehe es der Bank frei, den Darlehensnehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbeitungsentgelt ein Darlehen zu überlassen.

Hierbei stelle das Bearbeitungsentgelt in der Form, wie es von der Bank im konkreten Fall geregelt worden sei, keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Das Bearbeitungsentgelt sei auf Seite 1 des Vertrages deutlich als ein solches genannt, es sei als laufzeitunabhängiges Teilentgelt für die Kreditgewährung bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden.

Den Darlehensnehmern habe es freigestanden, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Da sie ihn unverändert annahmen, schuldeten sie ihn und haben ihn auch zu Recht bezahlt. Kontrollmaßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts sei nicht § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern nur die Frage, ob ein Wucher vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 48/13 des AG München vom 11. November 2013

Exkurs:

§ 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (Inhaltskontrolle Allgemeine Geschäftsbedingungen):

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch (Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher):

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.